JurPC Web-Dok. 1/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/20112615

Christopher Brosch *

Urteilsanmerkung zu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2010, RiZ(R) 5/09 (1)

JurPC Web-Dok. 1/2011, Abs. 1 - 59


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I. Einleitung
II. Die Entscheidung und ihr Hintergrund
      1.   Ausgangslage
      2.   Richterliche Unabhängigkeit
      3.   Ausgestaltung der E-Aktenführung
      4.   Kein Zugriff auf die Akte aus der Ferne?
III. Folgen

I.  Einleitung

Der Bundesgerichtshof hatte über den viel beachteten(2)und fast auf den Tag genau ein Jahr zuvor ergangenen Beschluss des Dienstgerichtshofs für Richter beim dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Oktober 2009 (1 DGH 2/08)(3)zu entscheiden. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dadurch vorliegt, dass dem Richter verweigert wurde, die zum Handelsregister in elektronischer Form eingereichten Eingaben und Anträge durch die Geschäftsstelle zur Bearbeitung ausdrucken zu lassen. JurPC Web-Dok.
1/2011, Abs. 1
Das OLG Hamm hatte, wie auch die Vorinstanz, hier eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt. Kernsatz der damaligen Entscheidung war: "[D]ie Zulässigkeit, der Richterschaft eine neue Technik zur Verfügung zu stellen, führt nicht dazu, dass der Richter auch ausnahmslos verpflichtet ist, diese Technik tatsächlich zur Anwendung zu bringen."Abs. 2
Es schien, als sei die Entwicklung der elektronischen Aktenführung in der Justiz mit dieser Entscheidung gestoppt, als könnten die "Justizverwaltungen jegliche Modernisierungsmaßnahmen vergessen(4)." Mit Spannung wurde also die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erwartet. Abs. 3

II.  Die Entscheidung und ihr Hintergrund

1.  Ausgangslage

Das Handelsregister wird elektronisch geführt, § 8 Abs. 1 HGB(5). Die entsprechenden Änderungen sind durch das EHUG(6)mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das HGB und die HRV eingefügt worden. Abs. 4
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht und dort unter anderem mit der Bearbeitung von Handelsregistersachen betraut. Er bat darum, von der Geschäftstelle Eingaben zum Handelsregister ausdrucken zu lassen und ihm in Papierform zu Bearbeitung vorzulegen. Zur Begründung führte er an, nur in Papierform sei ihm ein strukturiertes, Fehler minimierendes Arbeiten möglich; die optimale Sachbearbeitung sei Teil der richterlichen Unabhängigkeit. Zudem benötige er Ausdrucke, da zur Bearbeitung von Handelsregistersachen ein hohes Maß an Konzentration erforderlich sei, die er auf Grund regelmäßiger Störungen im Dienstzimmer nur zuhause erreichen könne - offenbar war ein elektronischer Zugriff auf das Handelsregister zur Vornahme von Eintragungen aus der Ferne nicht möglich. Abs. 5
Das erbetene Anfertigen der Ausdrucke durch die Geschäftsstelle wurde ihm verweigert. Nachdem er sich an die Präsidentin des Landgerichts gewandt und gegen deren abschlägigen Bescheid beim Präsident des Oberlandesgerichts Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Widerspruch dort zurück gewiesen, und er erhob Klage bei dem Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf. Abs. 6
Das Dienstgerichts für Richter bei dem LG Düsseldorf hat am 29. Januar 2008 (DG 5/2007)(7)antragsgemäß entschieden, dass durch den beschriebenen Sachverhalt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit vorliege, ebenso wie das OLG Hamm am 20. Oktober 2009 (1 DGH 2/08)(8). Als Revisionsinstanz hatte nun der BGH zu entscheiden. Abs. 7

2.  Richterliche Unabhängigkeit

Der BGH hat in der angegriffenen Weigerung, die zum Handelsregister in elektronischer Form eingereichten Eingaben und Anträge durch die Geschäftsstelle zur Bearbeitung ausdrucken zu lassen, keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit erkannt. Das ist sehr zu begrüßen. Abs. 8
Die in Art 97 Abs. 1 GG und gleichlautend bzw. inhaltsgleich in § 25 DRiG und § 1 GVG garantierte Unabhängigkeit der Richter wurde ursprünglich im Kampf gegen die absolutistische Kabinettsjustiz(9)und zur Abwehr monarchischer Übergriffe in die Rechtsprechung erstritten(10)und sichert heute die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG definierte Gewaltenteilung institutionell ab(11). Außerdem bildet sie die Basis der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG: Nur unabhängige Richter können einen effektiven Rechtsschutz leisten(12). Abs. 9
Die richterliche Unabhängigkeit bezieht sich nicht nur auf die eigentliche richterliche (Spruch-)Tätigkeit, sondern ebenfalls auf die der Entscheidung unmittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen und Maßnahmen, die sie vorbereiten oder ihr nachfolgen(13). Sie ist dabei jedoch kein "Standesprivileg der Richter"(14)und demzufolge auch kein "Privileg zur Abwehr von Reformen"(15), sondern ist dem Richter nur gewährt, "um eine gerechte, von sachfremden Einflüssen freie Rechtsprechung zu ermöglichen"(16). Man kann also sagen: "Diese Unabhängigkeit ist das Recht des Bürgers, nicht des Richters.(17)" Abs. 10
Der Richter ist zudem nicht nur unabhängig, sondern "dem Gesetze unter-worfen." Diese Gesetzesbindung, die auch Ausdruck des Prinzips der Gewaltenteilung ist(18), bestimmt Art 97 Abs. 1 GG in der zweiten Satzhälfte. Abs. 11
Sehr richtig verweist der BGH daher darauf, dass ein Anspruch des Richters gegenüber der Justizverwaltung auf eine über das vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehene Maß hinausgehende Gestaltung der Arbeitsgrundlagen nicht besteht. Abs. 12
Nach dem Gesetz, nicht etwa nach einer Entscheidung der Justizverwaltung, wird das Handelsregister in elektronischer Form geführt. Damit ist ein Rahmen für die gesetzliche Aufgabenerledigung durch den Richter vorgegeben. Die Unabhängigkeit des Richters ist nicht Selbstzweck, sondern dient der von fremden Einflüssen Erfüllung der Justizgewährungspflicht innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Einen Anspruch des Richters, der über das, was vom Gesetz vorgesehen wird, hinausgeht und dessen Verweigerung eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bedeuten würde, kann es daher nicht geben. Das hat der BGH vollkommen zutreffend festgestellt. Abs. 13

3.  Ausgestaltung der E-Aktenführung

Die Entscheidung des Gesetzgebers, ob eine elektronische Aktenführung erfolgen soll, kann also den Richter nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzten. Ist diese Entscheidung durch den Gesetzgeber getroffen worden, kann die richterliche Unabhängigkeit Wirkungen lediglich hinsichtlich der Frage, wie die Arbeit mit der elektronischen Akte gestaltet wird, entfalten: Abs. 14
Es besteht dem BGH, der hier auf die eigene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01) verweist, (nur) ein Anspruch des Richters darauf, dass er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächlichen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird, jedoch kein Anspruch auf Bereitstellung der Ausstattung, die der Richter zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert hält (BGH, Urteil vom 3. November 2004, RiZ(R) 2/03). Dies galt hier für die Frage, ob die Anfertigung von Ausdrucken durch die Geschäftsstelle verlangt werden kann - wegen der unbestritten hohen Auslastung der Geschäftsstellen war die Weigerung, Ausdrucke anfertigen zu lassen, nach der Entscheidung des BGH nicht ermessensfehlerhaft. Ebenso kann dies aber für verschiedene Einzelfragen der technischen Umsetzung der E-Aktenführung gelten: Abs. 15
Es sind bei der Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung Konstellationen denkbar, die eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit bedeuten können. Denn werden dem Richter die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt, kann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen(19). Abs. 16
Technische Mittel zur Darstellung und Bearbeitung der elektronischen Akte müssen also im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten den Richter bei seiner Arbeit unterstützen. Ob eine bestimmte Ausstattung verlangt werden kann, muss in jedem Einzelfall untersucht werden. Es muss - über die Einhaltung der Vorgaben der Bildschirmarbeitsverordnung als selbstverständliche Basis hinaus - hier sowohl die Hardware als auch die Software berücksichtigt werden. Dabei kann eine "ergonomische" Gestaltung der elektronischen Akte Streitverfahren wie das vorliegende möglicherweise zukünftig von vornherein vermeiden(20). Abs. 17
Die Leistung des am Arbeitsplatz eingesetzten Computers sowie die Qualität der Netzwerkinfrastruktur sollten zunächst so bemessen sein, dass ein Arbeiten ohne störende Wartezeiten möglich ist. Abs. 18
Ein zweiter Monitor ist ein häufig von Nutzern elektronischer Akten geäußerter Wunsch und kann die Arbeit erheblich erleichtern. Mehrere Programmfenster können gleichzeitig betrachtet werden, es entfällt das ansonsten erforderliche Hin- und Herschalten. Sprachsteuerung und Spracherkennung können insbesondere für Anwender, denen das flüssige Schreiben an der Tastatur schwer fällt, eine Hilfe sein. Elektronische Lesegeräte, so genannte E-Reader, ermöglichen ein ermüdungsfreies Lesen längerer elektronischer Texte auch außerhalb des Dienstzimmers. Diese Aufzählung ließe sich noch fortführen. Ob allerdings der Einsatz von berührungsempfindlichen Bildschirmen mehr als eine hübsche Spielerei ist und für die Arbeit mit elektronischen Akten in der Justiz einen tatsächlichen Mehrwert bietet, muss sich noch zeigen(21). Abs. 19
Bei der Gestaltung der Software und insbesondere deren für den Anwender sichtbarer Oberfläche sollte Wert auf eine komfortable Handhabbarkeit gelegt werden. Ein Weg kann hier die Integration von Informationen und Funktionalitäten aus verschiedenen Softwarekomponenten in eine gemeinsame Benutzeroberfläche sein, so dass ein für den Nutzer störendes Arbeiten mit verschiedenen Programmen entfällt. Dabei empfiehlt es sich, Anwendungen nicht mit unnötigen Funktionen zu überfrachten und unterschiedlichen Benutzergruppen (Richter, Geschäftsstelle) eine speziell für sie gestaltete Oberfläche anzubieten(22). Abs. 20
Eine auch für Technik ferne Anwender einfache und "intuitive" Bedienung darf dabei allerdings nicht die nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Entscheidungsmöglichkeiten einschränken oder in eine bestimmte Richtung lenken. Eine "Konvergenz von Technik und Inhalt(23)" darf nicht als unausweichlich in Kauf genommen werden. Sofern das IT-System zur Führung der elektronischen Akte auch Workflow-Elemente enthält, dürfen etwa weniger häufig benötigte Entscheidungsmöglichkeiten nicht aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer zweiten Ebene "versteckt" werden; einzelne Entscheidungen in der elektronischen Akte dürfen für den Richter nicht auf Grund zusätzlich erforderlicher Mausklicks o.ä. unbequemer zu erreichen sein. Abs. 21

4.  Kein Zugriff auf die Akte aus der Ferne?

Der BGH hat daneben richtigerweise entschieden, dass ebenfalls keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dadurch zu erkennen sei, dass dem Richter ohne die gewünschten Ausdrucke eine Bearbeitung der eingegangenen Anträge ohne weiteres am häuslichen Arbeitsplatz nicht möglich ist. Der Richter ist zwar grundsätzlich nicht an feste Dienstzeiten gebunden und muss seine Aufgaben nicht innerhalb des Gerichtsgebäudes erledigen. Wenn das Gesetz, dem der Richter trotz seiner Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG unterworfen ist, eine elektronische Bearbeitung vorsieht, die nur im Gerichtsgebäude möglich ist, ist auch eine Anwesenheit des Richters keine Verletzung seiner Unabhängigkeit. Abs. 22
Hinsichtlich der technischen Umsetzung des elektronischen Handelsregisters wirft dieser Teil der Entscheidung jedoch Fragen auf: Als ein wichtiger Vorteil der elektronischen Aktenführung wird regelmäßig genannt, dass ohne einen physischen Transport von Akten eine Aktenbearbeitung an einem anderen Ort möglich ist. Erforderlich ist dafür allerdings, dass von dort eine Anbindung an das Computernetz des Akten führenden Systems gewährleistet ist. Verfahren zur sicheren Anbindung häuslicher Arbeitsplätze an ein System, in dem elektronische Akten geführt werden, existieren(24). Ob eine Möglichkeit zur Aktenbearbeitung aus der Ferne beim elektronischen Handelsregister in Nordrhein-Westfalen wegen der damit verbundenen Kosten, wegen verbleibender Restrisiken im Bereich der IT-Sicherheit oder aus anderen Gründen nicht realisiert wurde (oder ob eine solche Möglichkeit mittlerweile existiert), bleibt offen. Abs. 23

III.  Folgen

In die Verfahrensordnungen sind - mit Ausnahme der StPO - Öffnungsklauseln aufgenommen worden, die eine elektronische Aktenführung nach Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermöglichen(25). Bis auf wenige Ausnahmen findet jedoch eine elektronische Aktenführung auch mehrere Jahre, nachdem die Öffnungsklauseln geschaffen wurden, nicht statt. Abs. 24
Welches die Ursachen dafür sind, dass die Entwicklung der elektronischen Aktenführung hinter den Erwartungen zurück geblieben ist, soll nicht hier untersucht werden. Als sicher darf jedenfalls aber gelten, dass durch diese Entscheidung für die weitere Entwicklung ein großer Stein aus dem Weg geräumt worden ist. Denn wer befürchten muss, dass die mit hohen Investitionen eingeführte Software von niemandem genutzt wird, oder, schlimmer noch, nur teilweise, ganz nach Belieben der Richter, wird die Einführung der elektronischen Aktenführung gar nicht erst in Angriff nehmen. Abs. 25
Der noch vom OLG Hamm im Ergebnis aufgestellte Satz, der Richter sei nicht verpflichtet sei, eine elektronische Akte auch tatsächlich zu nutzen, gilt nicht mehr. Abs. 26
Gleichzeitig eröffnet die Entscheidung des BGH den Weg zur zukünftigen Überprüfung von technischen Rahmenbedingungen der E-Aktenführung. Die sächlichen Mittel müssen dem Richter in ermessenfehlerfreier Weise zur Verfügung gestellt werden. Abs. 27
So wie auch bei der Aktenführung in Papierform kein Richter gezwungen wird, mit einem 2 Kilogramm schweren Kugelschreiber zu schreiben, müssen auch bei der Ausgestaltung der Arbeit mit elektronischen Akten die Anforderungen der Ergonomie beachtet werden.
JurPC Web-Dok.
1/2011,   Abs. 28

Fußnoten:

* Der Autor ist Referent in der beim Bundesministerium der Justiz eingerichteten Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen". Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
(1)  zur selben Entscheidung auch Roggenkamp, K&R 2011, Heft 2 (im Erscheinen)
(2)  zu der Entscheidung des OLG Hamm vgl. u.a. Vetter, lawblog.de vom 16. April 2010, http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/04/16/papierne-ausdrucke-elektronischer-eingaben/;
Horn, Anmerkung zu Dienstgerichtshof Hamm, Beschluss vom 20.10.2009 - 1 DGH 2/08 jurisPR-ITR 11/2010 Anm. 6;
Reinelt, Die Justiz im Elfenbeinturm, LTO.de am 10.05.2010, abrufbar unter http://www.lto.de/de/html/nachrichten/508/Die-Justiz-im-Elfenbeinturm-neu/
Jahn, Richter darf Computerarbeit ablehnen, FAZ.net am 21.04.2010, abrufbar unter http://www.faz.net/-00m8gz
Stadler, internet-law.de vom 21. April 2010, http://2010/04/absurde-rechtsprechung.html;
kwblog.de vom 26. April 2010, http://www.kwblog.de/allgemeines/skurril-computerarbeit-stellt-eingriff-in-die-richterliche-unabhangigkeit-dar
(3)  JurPC Web-Dok. 163/2010, http://www.jurpc.de/rechtspr/20100163.htm
(4)  Reinelt, aaO
(5)  ausführlich dazu Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439 ff..
(6) Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, BGBl. I 2006, 2553
(7) JurPC Web-Dok. 172/2008, http://www.jurpc.de/rechtspr/20080172.htm
(8) JurPC Web-Dok. 163/2010, http://www.jurpc.de/rechtspr/20100163.htm
(9) in dem Sinne ausdrücklich § 175 Abs. 1 der Paulskirchenverfassung, abgedruckt bei Maunz/Dürig, Grundgesetz, 58. Ergänzungslieferung 2010, Art. 97
(10) Schaffer, BayVBl 1991, 641 (644)
(11) Papier, NJW 2001, 1089 (1089)
(12) Maunz/Dürig, Grundgesetz, 58. Ergänzungslieferung 2010, Art. 97, Rn. 2
(13) Papier, aaO (1090)
(14) Schaffer aaO (645)
(15) Berlit, JurPC Web-Dok. 157/2008
(16) Papier, aaO
(17) Reinelt, aaO
(18) Maunz/Dürig, Grundgesetz, 58. Ergänzungslieferung 2010, Art. 97 Rn. 27
(19) BGH RiZ(R) 2/01
(20)  Horn aaO
(21)  diesbezüglich enthusiastischer das Fazit von Roggenkamp, K&R 2011, Heft 2 (im Erscheinen)
(22) ausführlich dazu: Freiheit, Elektronische Akten in der Justiz, JurPC Web-Dok. 150/2010
(23)  anders offenbar Braun in: jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 6 Rn. 23
(24)  etwa mit der Produktreihe SINA der Firma Secunet, http://www.secunet.com/de/produkte-dienstleistungen/hochsicherheit/sina/ oder ähnliche Produkte und Verfahren
(25)  § 55b Abs. 1 VwGO, § 110b Abs. 1 OWiG, § 52b Abs. 1 FGO, § 65b Abs. 1 SGG, § 46e Abs. 1 ArbGG, § 298a Abs. 1 ZPO
* Der Autor ist Referent in der beim Bundesministerium der Justiz eingerichteten Projektgruppe "Elektronische Akte in Strafsachen". Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
[ online seit: 18.01.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Brosch, Christopher, Urteilsanmerkung zu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2010, RiZ(R) 5/09 - JurPC-Web-Dok. 0001/2011