JurPC Web-Dok. 201/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102512188

LG Magdeburg
Urteil vom 08.09.2010

2 S 226/10

Zum Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Filesharings

JurPC Web-Dok. 201/2010, Abs. 1 - 17


Leitsätze (der Redaktion)

    1. Ein Anwalt, der im Rahmen der Prüfung von Unterlassungsansprüchen der Rechteinhaber im Rahmen von Filesharing-Fällen tätig wird, zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung rät und diese entwirft, kann für diese Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 geltend machen.
    2. Bei dem vorgeworfenen Download eines einzigen Musikalbums handelt es sich nicht um eine gewerbliche Nutzung, sondern um eine lediglich bagatellartige Rechtsverletzung, die einen Streitwert von 50.000 Euro nicht rechtfertigt. Der Gegenstandswert beträgt vielmehr vorliegend 5.000 Euro. Diesem Betrag sind die von den Rechtsanwälten der Rechteinhaber geltend gemachten Schadensersatz- und Vergütungsansprüche (vorliegend 1200 Euro) hinzuzusetzen.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 511 Abs. 1, Abs. 2, 517, 519 ff. ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. JurPC Web-Dok.
201/2010,   Abs. 1
In der Sache selbst ist sie teilweise begründet. Abs. 2
Zwischen Herrn Rechtsanwalt xxx und dem Beklagten ist am 13. Mai 2008 ein Vertrag (§ 611 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) zustande gekommen, in dem sich Herr Rechtsanwalt xxx verpflichtet hat, für den Beklagten als anwaltsschaftlicher Berater außergerichtlich tätig zu sein. Aus dem den Beklagten übersandten Schriftstücken und seinen übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass Herr Rechtsanwalt xxx im Rahmen einer urheberrechtlichen Angelegenheit für ihn tätig werden sollte. Abs. 3
Der zwischen diesen Parteien geschlossene Vertrag beinhaltete damit eine anwaltschaftliche Berufstätigkeit des Herrn Rechtsanwalts xxx, weshalb sich dessen Vergütung nach § 1 Abs. 1 RVG richtet. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Diese Vergütung ist von Herrn Rechtsanwalt xxx (Zedent) an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB) worden. Bei der Abrechnung ist die Tätigkeit für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ging die anwaltliche Tätigkeit des Zedenten über eine bloße Erteilung eines Rechtsrates (§ 34 Abs. 1 RVG) hinaus. Der Zedent hat dem Beklagten hier nicht nur zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten, sondern hat selbst eine Modifizierung an der Erklärung vorgenommen. Dabei hat sich der Zedent mit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass grundsätzlich der Unterlassungsanspruch, wenn auch in der modifizierten Form, besteht. Aufgrund dessen ist nicht mehr von einer bloßen Ratserteilung auszugehen. "Es liegt ein über die Beratung hinausgehender Auftrag vor, wenn der Rechtsanwalt zu ungünstigen Vertragsbedingungen einen Gegenentwurf fertigen soll" (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Auflage, VV 2300, 2301 Ren. 13). Abs. 4
Ferner hat der Zedent nicht bloß ein Schreiben an die Gegenseite verfasst sondern unbestritten in der Angelegenheit weiter mit der Gegenseite korrespondiert, weil der Gegenseite die modifizierte Unterlassungserklärung nicht ausreichte. Tritt ein Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats nach außen hervor, so ist dieses in aller Regel ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV 2300 (vgl. Madert a. a. O. § 34 Rdn. 15, Schramm MDR 1968, 891, OLG Nürnberg, JurBüro 1973, 956, 958 - beide letztgenannten Entscheidungen noch zur BRAGO). Dieses gilt auch im vorliegenden Fall. Abs. 5
Soweit der Beklagte gegen die Abrechnung der Tätigkeit des Zedenten als Geschäftsgebühr einwendet, aufgrund der Standardisierung der Mandatsabwicklung mit Textbausteinen liege allenfalls ein einfaches Schreiben im Sinne von Nr. 2302 VV RVG vor, kann dem nicht gefolgt werden. Abs. 6
Zur Abgrenzung eines einfachen Schreibens im Sinne der Nr. 2302 VV RVG und der Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kommt es allein auf den Inhalt des erteilten Auftrages und nicht auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit an (vgl. Göttlich / Mummler, RVG, 3. Auflage, Sichtwort Geschäftsgebühr, 4.3, (S. 451) mit weiteren Nachweisen für bereits zur BRAGO ergangenen Entscheidungen). Nr. 2302 VV RVG kommt nicht zur Anwendung, wenn auftragsgemäß einem einfachen Schreiben umfangreiche Prüfungen oder Überlegungen vorausgegangen sind (vgl. Göttlich / Mummler a. a. O.). Dieses ist hier anzunehmen. Zwar mag die Abwicklung dieser Mandate inzwischen durch den Zedenten mit Textbausteinen standardisiert sein, sodass die Abwicklung des Mandats selbst eher einfach gelagert ist. Dieser Standardisierung gehen jedoch umfangreiche Vorarbeiten (z. B. Überwachung und Einarbeitung der aktuellen Rechtssprechung in die Textbausteine, erstellen derselben usw.) voraus, die hier mit zu berücksichtigen sind. Der Umfang der erteilten Prüfung rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme eines einfachen Schreibens nach Nr. 2302 VV RVG sonder die Abrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Abs. 7
Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Wert der anwaltlichen Tätigkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG) von 50.000,00 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit als überhöht anzusehen. Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen. Abs. 8
Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 - zitiert nach juris). Abs. 9
Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt - soweit ersichtlich - zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin yyy dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums "Give me fire" der Künstlergruppe "Mo Diao" für die Tonträgerherstellerin yyy gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris). Abs. 10
In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar. Abs. 11
Dem Gegenstandwert für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung waren die von den damaligen Anwälten der Tonträgerherstellerin yyy geltend gemachten Schadensersatz- und Vergütungsansprüche in Höhe von 1.200,00 € hinzuzusetzen, weil auch die Abwehr dieses Zahlungsanspruches Gegenstand der Beauftragung des Zedenten war. Dieses ergibt einen Gegenstandswert von 6.200,00 €. Abs. 12
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Zedent seine anwaltliche Tätigkeit mit der Regelgebühr von 1,3 abrechnet hat. Der Gesetzgeber hat die Regefallgebühr nach Nr. 2300 mit einer 1,3 Gebühr normiert. Diese ist dann anzuwenden, wenn der Durchschnitt der einzelnen Bewertungskriterien des § 14 RVG ein durchschnittliches Ergebnis ergibt. Liegt ein derartiger Durchschnittsfall vor und ist zusätzlich die Angelegenheit für den Rechtsanwalt nicht schwierig oder umfangreich, so gilt der Gebührensatz von 1,3. Maßstab ist hier ein "Durchschnitts-Rechtsanwalt", also nicht ein Spezialist im betreffenden Rechtsgebiet, aber auch nicht ein besonders langsam arbeitender Rechtsanwalt. Legt man diese Beurteilungsgrundsätze zugrunde, ist von einem Durchschnittsfall auszugehen, sodass die Abrechnung mit 1,3 als Regelgebühr nicht zu beanstanden ist. Abs. 13
Die Höhe des Anspruches setzt sich demnach zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (für den Wert von 6.200,00€) in Höhe von 487,50 €; der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7001 VV RVG) in Höhe von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 96, 43 € zusammen. Dieses ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 603,93 €. Abs. 14
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB. Abs. 15

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Abs. 16
Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
JurPC Web-Dok.
201/2010, Abs. 17
[ online seit: 07.12.2010 ]
Zitiervorschlag: Magdeburg, LG, Zum Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Abwehr von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Filesharings - JurPC-Web-Dok. 0201/2010