JurPC Web-Dok. 193/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102511175

Martin Pröpper *

Anmerkungen zu LAG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010, 4 Sa 1257/09, zur fristlosen Kündigung eines Systemadministrators

JurPC Web-Dok. 193/2010, Abs. 1 - 12


Die fristlose Kündigung des EDV-Administrators einer Bank ist gerechtfertigt, wenn er Daten des Vorstandes ausspäht. Hieran ändert es nichts, wenn der Gekündigte zugleich Innenrevsior und Datenschutzbeauftragter der Bank ist.JurPC Web-Dok.
193/2010,   Abs. 1
Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 2010 die Linie einschlägiger Kündigungsrechtsprechung zu Fehlverhalten von Netzwerkadministratoren fortgesetzt. Wiederum wurde eine fristlose Kündigung wegen des Missbrauches von Leserechten bestätigt. Die Besonderheit dieses Kölner Falles bestand darin, dass der Gekündigte zugleich Innenrevisor und Datenschutzbeauftragter des Kreditinstituts war. Abs. 2
In allen einschlägigen Urteilen, zuletzt mit zwei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes München vom 5. August 2009 (11 Sa 1066/08, JurPC Web-Dok 254/2009 mit Anm. Pröpper) und vom 8. Juli 2009 (11 Sa 54/09, GmbHR 2009, R 328) wurden gleichermaßen die fristlosen Kündigungen bei Missbrauch von Administratorenechten bejaht. In dem erstgenannten Münchener Fall, auf welchen auch das Landesarbeitsgericht Köln in seinen Entscheidungsgründen verweist, hatte der Kläger sich nach "Art ein Hackers" erweiterte Zugriffsrechte auf das SAP-System des Arbeitgebers unter fremdem Namen verschafft. Abs. 3
Einschlägig war ebenso ein Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. August 2005 (7 Ca 5514/04, JurPC Web-Dok. 85/2006mit Anm. Pröpper), auf welches das Landesarbeitsgericht Köln ebenso Bezug nahm. In diesem Aachener Fall hatte der Gekündigte zuvor Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen, die gerade ihn selber, nämlich seine eigene Beurteilung durch diese Vorgesetzten, betrafen. Auch das Arbeitsgericht Osnabrück hatte in einem älteren Fall dahingehend entschieden, dass die Einsichtnahme in Dateien mit vertraulichen Beurteilungsdaten einen schweren Vertrauensbruch darstellt, der auch ohne vorherige Abmahnung jedenfalls zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (Urteil vom 19.03.1997, 1 Ca 639/96). Das Herunterladen privater Dateien (Videos, Musikdateien, MP3-Dateien mit einem Umfang von 10 GB) auf einen Firmenlaptop stellt hingegen zwar einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, verlangt aber - mangels Vertrauensverstoßes - vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung (LAG Nürnberg vom 05.01.2010, 3 Sa 253/09). Abs. 4
Das Landesarbeitsgericht Köln konnte seine Entscheidung auf den unstrittigen Sachverhalt stützen, dass der Kläger bei technischen Erfordernissen alle Konfigurationen (Einstellung von Hard- und Software) vorzunehmen berechtigt war. Er konnte Löschungen vornehmen und Löschungen wiederstellen sowie Datenbanken warten. Er hatte insbesondere die technische Möglichkeit, auf alle Datenbestände zuzugreifen. Der Kläger hatte zudem eingeräumt in der Vergangenheit schon zuvor einige E-Mails aus den Vorstandspostkästen geöffnet zu haben. Deswegen war er kurz zuvor abgemahnt worden. Als der Kläger, obgleich kurze Zeit zuvor abgemahnt, seine Administratorenrechte erneut missbrauchte, indem er auf Datenbestände des Vorstands, war die fristlose Kündigung "an sich" gerechtfertigt (sog. erste Prüfungsstufe des § 626 BGB). Da der Betreffende zudem zuvor einschlägig abgemahnt worden war, war der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses "problemlos" zu bejahen. Abs. 5
Die Besonderheiten bestanden im Falle des Kölner Gerichtes darin, dass der fristlos gekündigte Kläger neben seiner Aufgabe als EDV-Administrator zugleich Innenrevisor und Datenschutzbeauftragter des Unternehmens war. Im Ergebnis führten beide Besonderheiten nicht zu einer für den Gekündigten positiven Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung (sog. zweite Prüfungsstufe des § 626 BGB): Abs. 6
Die Tätigkeit als Innenrevisor konnte schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die interne Revision ihre Tätigkeit gerade "in unmittelbarem Auftrag des Vorstandes" wahrzunehmen hat, wie das Landesarbeitsgericht Köln unter Bezug auf die bei dem Kreditinstitut bestehenden Bestimmungen im Einzelnen herausgearbeitet hat. Im Allgemeinen gilt zudem: Soll der Vorstand der Bank und dessen Tätigkeit einer internen Revision unterzogen werden, muss dies wiederum von dessen Aufsichtsgremium, also dem Aufsichtsrat angeordnet werden. Abs. 7
Die Stellung als Datenschutzbeauftragter vermag die Kündigung auch nicht zu verhindern, wie das Landesarbeitsgericht Köln zutreffend feststellt, wenn auch nur mit knapper Begründung. In § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) heißt es hierzu in dessen Absatz 3, dass der Datenschutzbeauftragte Abs. 8
•  wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden darf und Abs. 9
•  die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Abs. 10
Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich insofern auf die zutreffende Würdigung beschränkt, dass eine Benachteiligung des Klägers in diesem Sinne nicht erkennbar sei. Mit anderen Worten: Der Kläger ist nicht deshalb gekündigt worden, weil er Datenschutzbeauftragter ist - nur dann würde zu seinen Gunsten die Schutznorm des § 4 f BDSG greifen - sondern ohne Zusammenhang mit dieser Stellung (vgl. zur Teilkündigung eines Datenschutzbeauftragten BAG vom 13 März 2007 9 AZR 612/05). Abs. 11
Festhalten kann man daher mit dem Kölner Urteil: Der Missbrauch der Rechte als EDV-Administrator eines Kreditinstituts durch Einsichtnahme in Dateien des Bank-Vorstandes rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hieran ändert sich nichts, wenn der Betreffende zugleich Innenrevisor und Datenschutzbeauftragter der Bank ist. Denn als Innenrevisor kann er den Vorstand nicht aus Eigeninitiative überwachen, sondern bedarf hierzu wiederum die Anweisung des Aufsichtsrats. Die Schutzvorschriften zu Gunsten des Datenschutzbeauftragten greifen nur dann ein, wenn der Betreffende gerade wegen dieser Tätigkeit benachteiligt (gekündigt) wird.
JurPC Web-Dok.
193/2010,   Abs. 12

* Dr. Martin Pröpper arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
[ online seit: 23.11.2010 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Pröpper, Martin, Anmerkungen zu LAG Köln, Urteil vom 14. Mai 2010, 4 Sa 1257/09, zur fristlosen Kündigung eines Systemadministrators - JurPC-Web-Dok. 0193/2010