1. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S.d. § 17 Abs. 2 UrhG kann nur
hinsichtlich körperlicher Werkstücke erfolgen.
2. Das Recht zur Vervielfältigung kann sich nach § 17 Abs. 2 UrhG nicht
erschöpfen. Das Vorliegen eines Gestattungstatbestandes für eine
Vervielfältigung (wie z.B. die Privatkopie) stellt eine Ausnahme von dem
grundsätzlichen gesetzlichen Verbot der Vervielfältigung dar. Daher sind
Klauseln in AGB eines Online-Dienstleistungsangebotes, wonach die Weitergabe
von Produkten vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht gestattet
sei, zulässig. |