LG Frankfurt a.M. |
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Leitsatz (der Redaktion) |
In Fällen, in denen der auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von Musikstücken in Anspruch genommene Anschlussinhaber dezidiert die eigene Täterschaft und diejenige der Personen, die Zugriff auf den Computer haben, in Abrede stellt, muss der anspruchstellende Rechteinhaber die Zuordnung der festgestellten IP-Adressen zum Anschlussinhaber lückenlos nachvollziehbar glaubhaft machen. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 3716 KB) |
[online seit: 13.04.2010] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Zur Glaubhaftmachung von Rechtsverletzungen in sog. Filesharing-Fällen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - JurPC-Web-Dok. 0074/2010 |