| 1. Das Behaupten einer Äußerung kann auch durch ein Sich-Zu-Eigen-Machen einer
fremden Äußerung geschehen. Dabei ist eine ausdrückliche Biligung der fremden
Äuußerung nicht erforderlich, es reicht, wenn dies zwischen den Zeilen
geschieht. Das Sich-Zu-Eigen-Machen kann auch dadurch erfolgen, dass die
Äußerung in den Mittelpunkt eines Berichtes gerückt wird. Nicht entscheidend
ist, ob die Äußerung als Zitat ausdrücklich gekennzeichnet ist, ausschlaggebend
ist, ob die Äußerung als Beleg für die eigene Meinung herangezogen wird (im
Streitfalle bejaht).
2. Äußerungen sind dann nicht mehr unter dem Gesichtpunkt der zulässigen
Verdachtsberichterstattung hinzunehmen, wenn bewusst eine auf Sensation
ausgelegte, einseitige oder verfälschende Darstellung gewählt wird. Vielmehr
müssen auch die für eine Entlastung des Betroffenen sprechenden Umstände
erwähnt werden. Vor Veröffentlichung der Äußerungen ist regelmäßig eine
Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Sofern in dem Bericht nicht oder
nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, dass es sich (lediglich) um einen
Verdacht handelt, spricht dies unter dem Blickwinkel der
Verdachtsberichterstattung entscheidend gegen eine Zulässigkeit der Äußerung.
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