JurPC Web-Dok. 214/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/2009249193

Redaktion JurPC

Twitter trifft Hessenrecht
- Bericht von der Veranstaltung zum 10-jährigen Jubiläum "Hessenrecht online" -

JurPC Web-Dok. 214/2009, Abs. 1 - 11




Die Jubiläumsveranstaltung anlässlich von 10 Jahren Hessenrecht im Internet fand am 10.09.2009 im großen Saal der IHK Wiesbaden statt. Eingeladen hatte der Richard Boorberg Verlag zusammen mit der in Wiesbaden ansässigen Recht für Deutschland GmbH. JurPC Web-Dok.
214/2009, Abs. 1




Zu Beginn führte Moderator Gordon Bonnet, Vorstandsmitglied des Wiesbadener Presseclubs, in das Thema ein. Ziel der Veranstaltung sei es, zum einen die Entwicklung des Hessenrechts online von den Anfängen bis heute nachzuzeichnen, zum anderen in die Zukunft zu blicken und darüber zu diskutieren, wie Erscheinungsformen des Web 2.0 wie z.B. Twitter oder soziale Netzwerke die Information über Rechtsvorschriften in Zukunft verändern werden. Er erläuterte am Beispiel der Suche nach einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie eine Recherche nach einer gesetzlichen Vorschrift früher zu Zeiten der ausschließlich gedruckten Versionen von Gesetzessammlungen aussah und wie sich dies im heutigen Internetzeitalter darstellt. Gordon Bonnet leitete anschließend zum Vortrag von Professor Dr. Maximilian Herberger über, der sich mit der Frage „Gesetze im Internet – worum geht es eigentlich?“ beschäftigte. Abs. 2






Gedruckte Gesetzbücher als „wandelndes Gefahrgut“

Professor Dr. Maximilian Herberger wies mit Blick auf herkömmliche Print-Ausgaben von Gesetzen darauf hin, dass solche Bücher und juristische Literatur allgemein „altern“ und insbesondere auch Fassungen von Gesetzen in derartigen gedruckten Bänden „altern“ können. Zugespitzt formulierte er, dass es normalerweise auf Gesetzesbänden den Hinweis geben müsste: „Die Justizministerin warnt - Gesetze können altern und überholt sein.“ In diesem Sinne bezeichnete er gedruckte Gesetzbücher als „wandelndes Gefahrgut“. Abs. 3


FunktionalerMehrwert“ des Elektronischen

Der Vorteil von elektronischen Fassungen liege im Vergleich zum Print in einem funktionalen Mehrwert der Darstellung (z.B. durch Verlinkungen) und auch in der Möglichkeit, den Gesetzesstand tagesaktuell abzubilden. Dies sei vor allem für Anwälte vor dem Hintergrund der Anwaltshaftung von Bedeutung. Die Tagesaktualität spiele aber auch als rechtsstaatliche Notwendigkeit für die Rechtsanwendung der Gerichte eine Rolle. Abs. 4


Modellcharakter des „alten“ Hessenrechts

Im Jahr 1999 habe sich der 8. EDV-Gerichtstag dem Thema und Motto "Freies Recht für freie Bürger" gewidmet. Das von Professor von Zezschwitz für das Internet aufbereitete Hessenrecht sei im gleichen Jahr praktisch das erste Modell dafür gewesen, wie man sich in diesem Sinne eine Gesetzessammlung im Internet aus Bürger- und Rechtsanwendersicht vorzustellen habe. 2005 habe der Bund dann mit „Gesetze im Internet“ ein vergleichbares Modell auch für das Bundesrecht verwirklicht. Von da an sei es Standard und eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit geworden, dass derartige Angebote im Internet zu finden seien. Im Anschluss an die - heute beantwortete - grundsätzliche Frage, ob die Gesetze für die Bürger im Internet frei zugänglich sein sollten, hätten sich danach Detaildebatten entwickelt, wie beispielsweise zu der Frage, ob man auch frühere Gesetzesstände brauche und wie umfänglich das Recht sein solle, das der Bürger im Internet finden solle. Es gebe viele Beispiele dafür, dass frühere Rechtsstände benötigt würden. Zu nennen sei in diesem Sinne etwa das Strafrecht, bei dem es bekanntermaßen auf das zur Tatzeit geltende Recht ankomme. Abs. 5


Forderung nach Archivierung von Fachinformationen im Internet

Professor Herberger ging danach auf die Archivfunktion im Internet ein und berief sich in diesem Zusammenhang auf Brewster Kahle, der dafür arbeite, dass nichts, was einmal an Fachinformationen im World Wide Web stand, je verschwinden dürfe. Er formulierte schon früh sinngemäß den Gedanken, dass ein Medium, das nicht seine eigene Geschichte abbilde, keinen kulturellen Wert habe. Brewster Kahle habe dieser Maxime folgend für das Internet das Webarchiv „archive.org“ geschaffen, ein Archiv mit dem Ziel, (nahezu) das gesamte World Wide Web in seiner historischen Entwicklung aufzubewahren. Akzeptiert man diesen Grundgedanken Kahle's, ist bei Projekten darauf zu achten, dass Bestehendes im Internet erhalten bleibt. Dies sei für das Hessenrecht jetzt begrüßenswerterweise der Fall, da das „alte“ Hessenrecht weiterhin im Internet vorhanden sei, und zwar unter der URLhttp://www.landesrecht-hessen.de. Abs. 6


Die Anfänge 1995/1996 bis zum Online-Angebot 1999

Im Anschluss daran stellte Professor Dr. Friedrich von Zezschwitz die historische Entwicklung des Hessenrechts online dar. Erste vereinzelte Gesetze seien bereits 1995/96 in unsystematischer Reihenfolge und Zusammenstellung elektronisch eingelesen worden. Im Jahr 1996 seien dann ganze Gesetzesfassungen in der jeweils neuesten Fassung in die Universitätsnetze eingespeist worden und über das dortige Netz abrufbar gewesen. Es sei dann die Idee entstanden, dass diese Sammlung vervollständigt werden solle und in das Netz des hessischen Staats-Servers integriert werden sollte. Die bis dahin fehlenden Gesetze seien dann von Studenten und Hilfskräften mit erheblichem Aufwand zu einem Preis von 40.000 DM eingelesen und mühsam einzeln Korrektur gelesen worden. 1998 war der Gesamtbestand elektronisch verfügbar und 1999 stellte das Land das Angebot ins Internet. Basis der Sammlung sei das GVBl Teil II gewesen. Beim GVBl II handelt es sich um die Sammlung der neuesten Gesetzesfassungen, bei denen jeweils in Fußnoten die Gesetzesentwicklung gezeigt wird. Frühere Fassungen sind dort nicht enthalten. Abs. 7


Altes Hessenrecht“ auch mit früheren Fassungen

Dagegen enthält die Sammlung des Hessenrechts online über verschiedene Links auch frühere Fassungen der Gesetze. Einheitlich sei dies bis zurück ins Jahr 2000 erfolgt, teilweise sogar zurück bis ins Jahr 1997. Das jetzige von der juris GmbH angebotene Hessenrecht für die Bürger enthalte für den Bürger keine zurückliegenden Fassungen, wenn auch das System im Intranet des Landes eine Rückwärtserfassung bis 2004 vorsehe. Die alte Fassung des Hessenrechts habe immer auch Wert gelegt auf redaktionelle Inhaltsverzeichnisse, soweit die wiedergegebenen Gesetze keine amtlichen Inhaltsverzeichnisse enthalten, dies sei dann allerdings ab 2007 auf Wunsch der Landesregierung aufgegeben worden. Außerdem seien allen Gesetzen Links beigegeben, aus denen alle zurückliegenden Änderungsgesetze und die durch sie geänderten Paragrafen zu ersehen sind. Professor von Zezschwitz zeigte am Beispiel des § 14 HSOG die Darstellung des heutigen aktuellen Systems von juris im Vergleich zu dem bisherigen Angebot. Professor von Zezschwitz betonte, wie wichtig frühere Fassungen der Gesetze seien. Es sei zwar positiv zu bewerten, wenn die früheren Fassungen für die Landesbediensteten im Intranet verfügbar seien, was wohl auch mit dem neuen juris-Angebot der Fall sei, aber die Bürger hätten den gleichen Bedarf. Abs. 8


Neue Heimat für das „alte“ Hessenrecht

Zum Abschluss äußerte er Unverständnis für die Entscheidung der Landesregierung, ein Internetangebot, das nur ca. 5000 Euro jährliche Kosten verursacht habe, zugunsten eines Angebotes aufzugeben, das im Jahr mehr als das 60-fache koste. Er wies abschließend darauf hin, dass das alte Hessenrecht online innerhalb der staatlichen Internetangebote die höchsten Zugriffszahlen gehabt habe und damit sehr erfolgreich gewesen sei. Schließlich habe auch die Art der Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der Landesregierung dazu geführt, dass er gerne das Angebot angenommen habe, dem bisherigen Hessenrecht unter www.landesrecht-hessen.deeine „neue Heimat“ zu geben. Abs. 9


Diskussionsrunde

Im Anschluss an die beiden Vorträge moderierte Gordon Bonnet eine lebhafte und ausführliche Diskussion, die den Bogen spannte von Erkenntnissen zu der heutigen Arbeitsweise von Jurastudenten/innen mit neuen Techniken über die Frage wie die neuen Erscheinungsformen des Web 2.0 die Wahrnehmung von Gesetzesinformationen beeinflussen werden, die Frage der geplanten elektronischen Verkündung und den sich daraus ergebenden neuen Aufgaben und Betätigungsfelder der Verlage und Fragen der Konsolidierung von Gesetzen bis hin zu der Diskussion von Sinn und Unsinn einer Regelung des automatischen Außerkrafttretens von Gesetzen/Verordnungen in Hessen.

(WK)
JurPC Web-Dok.
214/2009,Abs. 10




[ online seit: 29.09.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: JurPC, Redaktion, Twitter trifft Hessenrecht - Bericht von der Veranstaltung zum 10-jährigen Jubiläum "Hessenrecht online" - - JurPC-Web-Dok. 0214/2009