LG Stade |
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Leitsätze (der Redaktion) |
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen des Abmahnenden steht und das beherrschende Motiv sachfremde Erwägungen und Interessen sind. Indizien dafür sind das Verhältnis von Umsatz und Abmahnverhalten und die Tatsache, ob der Gegner der Abmahnung überhaupt ein relevanter Wettbewerber ist oder ob andererseits dem Anwalt eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft werden soll. |
Anm. der Red.: Die vorliegende Entscheidung ist durch das OLG Celle mit Urteil vom 30.07.2009, Aktenzeichen: 13 O 77/09, aufgehoben worden. Das OLG ging davon aus, dass Rechtsmissbrauch nicht vorliegt. |
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[online seit: 22.09.2009] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Stade, LG, Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung - JurPC-Web-Dok. 0200/2009 |