| 1. Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit
telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erklärt, ist als
Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Daran ändert sich dadurch nichts,
dass die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines
entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. "Opt-in"- Klausel), da die Klausel
vorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich
ihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende
Individualvereinbarung könnte allenfalls eine solche Gestaltung angesehen
werden, bei welcher der Interessent zwischen klar als gleichwertig
präsentierten Alternativen wählen kann, wobei dem Kunden die Wahl einer der
Alternativen nicht suggestiv nahegelegt werden darf.
2. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt der Schutz der Privatsphäre wegen
der mit Werbeanrufen verbundenen massiven Beeinträchtigungen eine Einwilligung
in die Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell aus. Ob
dieser Auffassung uneingeschränkt zuzustimmen ist oder der Auffassung der
Vorzug gebührt, dass nur diejenige vorformulierte Einverständniserklärung zu
einer unangemessenen Benachteiligung führt, die auch über die Belange des
bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende
Werbung umfasst, kann offen bleiben. Die angegriffene Klausel hält nämlich auch
unter Zugrundelegung der letztgenannten Rechtsauffassung einer Inhaltskontrolle
nicht stand. Die Formulierung der Klausel ist so allgemein gehalten, dass sie
"interessante Angebote" aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst.
Ein Bezug zu dem konkreten Gewinnspiel wird nicht hergestellt. Zugleich
beansprucht das Einverständnis Geltung nicht nur für den Verwender, sondern
auch für "Dritte und Partnerunternehmen". Die streitgegenständliche Klausel
erlaubt somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch
einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den
Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der
Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann.
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