JurPC Web-Dok. 149/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008239150

LG Köln
Beschluss vom 02.09.2008

28 AR 4/08

Auskunftsanspruch des Verletzten im Rahmen des Filesharings

JurPC Web-Dok. 149/2008, Abs. 1 - 5


§ 101 Abs. 9 UrhG n.F.

Leitsätze (der Redaktion)

    1. Ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des am 01.09.2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 1 UrhG kann auch darin liegen, dass nur eine einzige umfangreiche Datei unmittelbar nach der Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
    2. Von der Gewährung vorigen rechtlichen Gehörs kann aufgrund der Tatsache, dass die Verbindungsdaten binnen 7 Tagen gelöscht werden und wegen der damit gegebenen Eilbedürftigkeit abgesehen werden.
    3. Der Gegenstandswert für die Auskunftserteilung ist 200 Euro.

Gründe

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig. JurPC Web-Dok.
149/2008, Abs. 1
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah zudem in gewerblichem Ausmaß (zu diesem Erfordernis vgl. ReferentenE v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Die Auskunftserteilung erscheint der Kammer auch nicht als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG. Abs. 2
Von der Gewährung vorigen rechtliches Gehörs konnte wegen der gerichtsbekannten Praxis, dass die Verbindungsdaten binnen 7 Tagen gelöscht werden und der damit gegebenen Eilbedürftigkeit abgesehen werden. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 124 iVm § 19 Rn. 30 m.w.N.). Zudem spricht die Regelung des § 101 Abs. 7 UrhG, welche hinsichtlich des Auskunftsanspruch für den Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO vorsieht, dafür, dass auch hinsichtlich des vorgeschalteten Rechtsbehelfs von § 101 Abs. 9 UrhG ein solches Eilverfahren zulässig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens genügen auch die Mittel der Glaubhaftmachung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 68 i.V.m. § 12 Rn. 124 m.w.N.). Abs. 3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG Abs. 4
Gegenstandswert: 9 x 200,00 E (vgl. § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO)
JurPC Web-Dok.
149/2008, Abs. 5
[ online seit: 23.09.2008 ]
Zitiervorschlag: Köln, LG, Auskunftsanspruch des Verletzten im Rahmen des Filesharings - JurPC-Web-Dok. 0149/2008