JurPC Web-Dok. 144/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008239140

Reiner Paul *

Rechtliche Gemengelagen kommunaler Internetauftritte in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung von E-Government

JurPC Web-Dok. 144/2008, Abs. 1 - 211


I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1:   Einleitung
Teil 2:   Hauptteil
      A.     Die kommunale Internetpräsentation
            I.       Vom Amtsblatt zum virtuellen Rathaus — ein Teil staatlicher Öffentlichkeitsarbeit
        1)       Rechtsgrundlagen kommunaler Webseites und deren Inhalte
        2)       Statistisches zu den "einbezogenen" Kommunen
      B.     Rechtliche "Gemengenlagen" bei kommunalen Internetpräsentationen
            I.       Das kommunale Internetangebot im Überblick
            II.       Aus den Internetangeboten ergebende Fall- oder besser "Gemengelagen"
        1)       Das Telemediengesetz (TMG)
        2)       Kommunen vs. Wettbewerbsrecht
        3)       Kommunaler E-Commerce
        4)       Die kommunale DOMAIN
        5)       Datenschutz im Grunde "gut", aber...
        6)       (K)eine Sicherheitsstrategien für kommunale Webseiten ... ?!
        7)       Barrierefrei? ... leider nur selten
        8)       E-Government bei Kommunen
            III.       Prüfung und Kommunalaufsicht
Teil 3:   Schlussteil und Fazit
      C.     Zusammenfassung der Ergebnisse
      D.     Internetrecht ... unbekannt und unterschätzt ... ? Ein Fazit
LuQ-V   Literatur- und Quellenverzeichnis:

Teil 1: Einleitung

Das World Wide Web (www) hat in Rheinland-Pfalz nach anfänglichen "Startschwierigkeiten" Einzug in kommunale Amtsstuben als modernes Informations- und Kommunikationsmittel gehalten. Waren vor nicht all zu langer Zeit kommunale Internetpräsentationen eher selten, meist nur bei größeren Städten vorhanden, teilweise lieblos zusammen "geklickt" oder nur mit wenig inhaltlichem Leben gefüllt, so hat sich dies entscheidend geändert.
Die Angebote sind optisch auf neuestem Stand, Inhalte sind gewachsen und das abrufbare Angebot ist seither beträchtlich ausgeweitet worden.
JurPC Web-Dok.
144/2008, Abs. 1
Die gemeindeeigene Internetpräsentation gehört zum "guten" Ton, sie ist Prestigeobjekt und Teil des kommunalen Marketingkonzepts in dem sie sich ihren "Kunden" präsentiert. Abs. 2
Für den Unterhalt, die Weiterentwicklung von Inhalten und Designs sowie neuester Webtechnologien wird zunehmend, oft auch, ohne dies offen auszusprechen, mit "neugierigem" Blick auf das Angebot der Nachbarkommune blickend, investiert, um vermeintlich weder technisch noch visuell ins Hintertreffen zu geraten[1]. Es verwundert in diesem Zusammenhang nicht, dass in den Fluren der Kommunalbehörden nahezu euphorisch täglich mit neuen Anglizismen, wie z. B. Podcasts, Web 2.0, Webblogs, IPTV, Content Management Systemen, Websytlequides u. ä. ohne Berührungsängste umgegangen wird. Zahlreiche technische Innovationen werden geboten, egal, ob der Onlinebesucher einer Kommunalverwaltung sie braucht oder nicht. Marketingverantwortliche würden wohl in diesem Zusammenhang von "Produktverliebtheit" sprechen. Abs. 3
Fragen nach rechtlichen Grundlagen, wie dem Telemediengesetz, Datenschutzgesetzen, Wettbewerbsrecht oder Rundfunkstaatsverträgen werden hingegen oftmals nur mit Achselzucken kommentiert. Sie bleiben nicht zuletzt unbeantwortet und unbeliebt. Abs. 4
Mit der Masterarbeit soll vor allem aufgezeigt werden, dass die rasante technische (Weiter-) Entwicklung der Webinhalte zumeist ohne hierfür dringlich notwendige organisatorische und rechtliche Fragestellungen vorangetrieben werden. Sie "hinken" der technischen Entwicklung hinterher. Im Verlauf der Arbeit soll dafür ursächlich aufgezeigt werden, dass dem kommunalen (Internet-) Projektmanagement eine nicht unwesentliche Komponente fehlt: "Die Integration der juristischen Dimension im Managementprozess[2].Abs. 5
Im Weiteren soll die daraus entstehende rechtliche "Gemengelage", den bildlich gesprochenen "Wildwuchs", im Bereich der kommunalen Internetpräsentation dargestellt und rechtlich bewertet werden. Abs. 6
Ein kleiner Teil der Arbeit widmet sich auch dem Bereich E-Government, das hinsichtlich seiner ursprünglich gedachten Ausprägungsform — der rechtsverbindlichen Transaktion — zwar noch in den "Kinderschuhen" steckt, allerdings bis 2009[3] an Fahrt aufnehmen wird und bereits heute abzusehen ist, dass es auch hier an rudimentären rechtlichen Rahmenbedingungen im Sinne einer juristischen Begleitung fehlen wird. Abs. 7
Die dargestellten Beispiele stammen aus schriftlichen Abfragen und Gesprächen mit verantwortlichen kommunalen Entscheidern[4], die für diese Arbeit erhoben wurden und mit deren Verwendung die Kommunen einverstanden waren. Hierfür bedanke ich mich herzlich. Darüber hinaus konnte ich meine Erfahrungen beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz, bei dem ich in der Zeit von 2003 bis 2007 den Bereich Informations- und Kommunikationstechnik bei Landes- und Kommunalbehörden prüfte sowie frühere Tätigkeiten als EDV-Leiter einer Kommune und nunmehr heute als Bereichsleiter einbringen. Abs. 8
Abschließend sei noch erwähnt, dass die hier vorgefundenen rechtlichen "Gemengelagen" wohl tendenziell bei dem überwiegenden Teil der 262 rheinland-pfälzischen Kommunalbehörden vorzufinden sind. Abs. 9
Viele "Inseln der Glückseligen" wird es wohl eher nicht geben ... leider. Abs. 10

Teil 2: Hauptteil

A. Die kommunale Internetpräsentation

I. Vom Amtsblatt zum virtuellen Rathaus — ein Teil staatlicher Öffentlichkeitsarbeit

Wenn im nachfolgenden oftmals von "der Kommune" oder von deren "Handlungen" gesprochen wird, handelt die Kommune natürlich nicht selbst. Die Stadt Wörth als solche kann selbst keine Internetpräsentation betreiben. Sie ist zwar rechtsfähig, handlungsfähig indessen aber nicht. Der Landkreis, die Stadt, die Gemeinde oder Verbandsgemeinde handeln durch Organe, die zugleich als Leiter der Kommunalverwaltungen deren "geborene" Vertreter[5] sind. In Rheinland-Pfalz handeln für Abs. 11
-verbandsangehörige (Orts-) Gemeinden, der Ortsbürgermeister (§§ 47 I Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 GemO RP[6]; die Verwaltung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltungen oder Gemeindeverwaltungen, deren Vertreter der Bürgermeister ist (§§ 47 I Satz 1, 64 Abs. 2 und 3 S. 1, 1 Hs. GemO RP), Abs. 12
-für kreisfreie Städte[7], die Oberbürgermeister (§§ 47 I Satz 1, 28 Abs. 2 GemO RP); hier erfolgt die Verwaltung durch die Stadtverwaltungen, Abs. 13
-kreisangehörige Städte, der Bürgermeister, verwaltet wird die Körperschaft ebenfalls durch die Stadtverwaltung, Abs. 14
-für Landkreise, der Landrat (§ 41 Abs. 1 Satz 2 LKO). Die Verwaltungsbehörde ist die Kreisverwaltung, Abs. 15
-für Eigenbetriebe (Wasser- oder Abwasserwerke) handelt der jeweilige Werkleiter (§ 6 Abs. 1 EigAnVO), für kommunale Eigengesellschaften der Geschäftsführer oder Vorstand. Die Handlungen der Behörden werden den jeweiligen Kommunen direkt als organschaftliches Handeln zugerechnet. Abs. 16

1) Rechtsgrundlagen kommunaler Webseiten und deren Inhalte


a Kommunalrechtliche Pflicht- oder Kür?
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die Kommune als Gebietskörperschaft rechtlich verpflichtet sein könnte, eine eigene Internetpräsentation mit Inhalten und Informationen zu betreiben. Eine solche rechtliche Verpflichtung müsste sich im Hinblick auf den Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie der Kommune (Art. 49 LV, Art. 28 GG) und den hieraus entwickelten Grundsätzen der "Finanzhoheit" sowie der "Personal- und Organisationshoheit" aus einem formellen Bundes- oder Landesgesetz, zumindest jedoch aus einer ungeschrieben Rechtsquelle des Kommunalverfassungsrechts ergeben. Die Aufgaben rheinland-pfälzischer Kommunen ergeben sich für eigene Aufgaben überwiegend aus der Gemeindeordnung, bei sog. Auftragsangelegenheiten[8]  aus speziellen Einzelnormen. Die eigenen kommunalen Aufgaben (§ 2 GemO RP) werden entweder als "freie" Selbstverwaltungsaufgaben oder als sog. Pflichtaufgaben kommunaler Selbstverwaltung wahrgenommen. Letztere sind abschließend in der Kommunalgesetzgebung geregelt (z. B. Brandschutz, Abfallentsorgung, Schulwesen). Hierzu zählt ein eigener kommunaler Internetauftritt nicht. Abs. 17
Auch liegt keine (staatliche) Auftragsangelegenheit vor, da es sich bei einem kommunalen Internetauftritt selbstredend nicht um eine übertragene staatliche Aufgabe handelt. In den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften ist in § 15 Abs. 1 GemO RP geregelt, dass Bürgerinnen und Bürger über "wichtige" Angelegenheiten der "örtlichen Gemeinschaft" in "geeigneter Weise" zu unterrichten sind. Die ergangene Verwaltungsvorschrift hierzu erläutert, dass "geeignete" Unterrichtungsformen gedruckte Medien, z. B. Amtsblatt oder Bekanntmachungstafeln sind (VV Nr. 2 zu § 15 GemO RP). Das Internet wird nicht genannt. Dies ist auch folgerichtig. Legt man den unbestimmten Rechtsbegriff "geeignet" nach Sinn und Zweck der Norm aus, so muss man feststellen, dass die Verbreitung von Internetanschlüssen zwar hoch ist, allerdings ein nicht unbedeutender Teil der kommunalen Bürger einen solchen aus finanziellen oder technischen Gründen nicht besitzt. Ließe man eine ausschließliche Veröffentlichung kommunaler Information im Internet zu, so könnte die Kommune die "Flucht in die digitale Welt" antreten und damit nicht unerhebliche Bevölkerungsteile von wichtigen amtlichen Informationen ausschließen, was schwerlich mit dem Demokratieprinzip zu vereinbaren wäre. Auch ergibt sich keine Pflicht aus § 27 GemO RP. Danach sind zwar Informationen "öffentlich bekanntzumachen", wie z. B. Ergebnisse von Einwohner- und Bürgeranträgen (§ 17 ff GemO RP) oder wenn es um ihr eigenes Rechtssetzungsverfahren geht, als sog. Wirksamkeitsvoraussetzung, kommunale Satzungen (§ 24 GemO). Beachtlich dabei ist, dass auch § 27 GemO RP abschließend und verbindlich festlegt, dass öffentliche Bekanntmachungen "analog" in Form eines Printmediums, dem "Amts- oder Mitteilungsblatt" oder einer Tageszeitung zu erfolgen haben[9].  Wirksam bekannt machen im Sinne der GemO kann die Kommune daher nur in "analoger", d. h. in gedruckter Form nicht aber (ausschließlich) im Internet. Über den gesetzlichen Auftrag hinaus, besteht hingegen keine Informationspflicht der Kommune gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürger. Diese kann auch nicht aus dem Grundsatz der Informationsfreiheit nach  Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz GG hergeleitet werden[10]. Umgekehrt bedarf sie aber auch nicht einer speziellen "Onlineermächtigung"[11]. Die kommunale Webpräsenz ist damit als eine freie Selbstverwaltungsaufgabe zu begreifen, deren Erledigung im Ermessen der Kommunalverwaltung als "Serviceleistung" und nur als zusätzliches Angebot zur gedruckten Form ihres Amtsblattes zu verstehen ist. Gleichwohl könnte faktisch es sich keine hauptamtlich verwaltete Kommune erlauben, darauf zu verzichten. Abs. 18

b Rechtliche Privilegierung für Kommunen im Internet?
Die Kommune ist beim Betrieb einer Internetpräsentation rechtlich nicht privilegiert. Neben den öffentlich-rechtlichen Normen ist sie, wie jeder gewöhnliche Webseitenbetreiber, von der Beachtung privatrechtlicher Vorschriften nicht entbunden. Insbesondere sind Abs. 19
-den Europarechtlichen Bestimmungen, dem Verfassungsrecht in Grundgesetz oder Landesverfassung, speziell im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG "Rechtmäßigkeit der Verwaltung", Abs. 20
-dem Allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, in den Ausprägungsformen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder, den öffentlich-rechtlichen Datenschutzregelungen, Abs. 21
-dem Gemeinde- und Eigenbetriebsrecht, dem Wettbewerbsrecht in Form von UWG, GWB oder auch der Preisangabenverordnung, dem Urheberrecht und Medienrecht, den Privatrechtlichen Regelungen, wie z. B. BGB Abs. 22
ausreichend Rechnung zu tragen. Abs. 23
Fraglich ist zudem, was die Kommune überhaupt im Internet veröffentlichen darf. Hierzu sind vorrangig wohl Informationen und Angebote aus ihrem originären, örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sowie als zusätzliches Angebot ihre öffentlichen Bekanntmachungen zu nennen. Die inhaltliche Ausgestaltung des kommunalen Angebots wird nicht per se reglementiert. Zwar ist sie — wie jeder andere auch —  an umfangreiche materielle Regelungen, wie Wettbewerbsrecht gebunden, allerdings inhaltlich "im Rahmen der Gesetze" weitgehend frei beweglich. Beschränkt wird ihre inhaltliche Gestaltungsfreiheit lediglich durch eine immanente Schranke in Form der "Grundsätze staatlicher Öffentlichkeitsarbeit". Danach dürfen — abgeleitet aus Regelungen der Print- und Offlinemedien — keine Themen behandelt werden, die keinen Bezug zu öffentlichen Aufgaben haben oder das Gebot der Objektivität, Sachlichkeit und Transparenz nicht einhalten. Der VGH Rheinland-Pfalz hat hierzu festgehalten: "Mit den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lässt sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als eine lediglich dienende Funktion bei der in erster Linie gebotenen Informationsvermittlung zukommt"[12].Abs. 24
Bei (zu) enger Auslegung dieser Grundsätze, sind einige — auch der hier untersuchten — Inhalte kommunaler Angebote, wie z. B. wöchentliche Preisausschreiben (Landau) oder Linksammlungen ohne Bezug zur öffentlichen Aufgabe (Bad Bergzabern) zumindest fragwürdig. Abs. 25

2) Statistisches zu den "einbezogenen" Kommunen

Bevor auf den eigentlichen Kern der Masterarbeit eingegangen, soll anhand der nachfolgenden Grafiken und Aufstellungen die organisatorischen, personellen und finanziellen Bestimmungsgrößen der untersuchten Webseiten dargestellt werden. Abs. 26
Abb. 1: Geografische Lage der 13 in die Masterarbeit einbezogenen Kommunen
Abs. 27
In den nachfolgend genannten Körperschaften waren zum 30.06.2007 insgesamt 265.879 Einwohner mit Hauptwohnsitz gemeldet, was einen Anteil an der Gesamtbevölkerung in Rheinland-Pfalz von 6,57 %[13] ausmacht. Von den Kommunalbehörden wird insgesamt eine Fläche von rund 1.200 km² verwaltet, was 5,7 der Gesamtfläche des Bundeslandes entspricht. Im Jahr 2007 verwalten die insgesamt 3.838 kommunalen Bediensteten ein Haushaltsbudget (Verwaltungs- und Vermögenshaushalt) von rund 660.000.000 €. Davon entfallen auf: Abs. 28
Abb. 2: Die kommunalen "Protagonisten" ... die jeweiligen Behördenorganisationen, Haushaltsvolumina und Einwohner
Abs. 29
Nach den gemachten Angaben (Erhebungsbögen) befassen sich dabei 43,5 Stelleninhaber mit Stellenanteilen — ohne technische Betreuung —  mit Aufgaben rund um das Internet, was einem prozentualen Anteil von 1.33 % des gesamten Personalbestandes entspricht. Hierfür werden durchschnittlich jährlich rund 4.400 Stunden aufgewendet. Unter Anwendung der Personalkostenverrechnungssätze des Landes Rheinland-Pfalz[16]entspricht dies durchschnittlichen Personalkosten von rund 180.000 € p. A. "Die" kommunale Internetpräsentation hat statistisch einen "Lebenszyklus" von 38 ¼ Monaten, bevor sie wesentlich oder vollständig erneuert wird[17]. Die nachfolgende Aufstellung zeigt die Gesamtausgaben für die jeweiligen Internetpräsentationen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen: Abs. 30
Abb. 3: Einwohner der untersuchten Kommunen und deren Internetkosten im Jahr 2007. Es fehlen auf der Abbildung der Landkreis Südliche Weinstraße (SüW), dessen Daten zwar Vorlagen, allerdings zu einer doppelten Berücksichtigung geführt hätten.  Es fehlen zudem die Verbandsgemeinde Herxheim und die Stadt Wörth, die zwar in die Untersuchung einflossen, allerdings bei denen keine verifizierten Daten zu den Internetkosten vorlagen
Abs. 31
Aus den vorgelegten Erhebungsbögen konnte ermittelt werden, dass in der Zeit zwischen 2004 und 2007 für die kommunalen Internetpräsentationen, einschließlich Technik und Abschreibungen, insgesamt 1.228.375 € ausgegeben wurde, was bei einem in  gleicher Zeit verausgabten IuK[18]-Gesamtbudget von 9.900.000 €, einen Anteil von beachtlichen 12,4 % ausmacht. Zehn der dreizehn befragten Kommunen gaben an, innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre ihr Onlineangebot entweder zu erweitern oder gar ein komplettes Redesign vornehmen zu wollen. Die Entscheidungsträger gaben an, neue Trends, wie z. B. Podcast (Hassloch) oder fertige Modullösungen im Bereich E-Government (Edenkoben, Landau-Land) einsetzen zu wollen. Die verbesserte Umsetzung der Barrierefreiheit wurde ebenfalls genannt (Landau). Bei allen Kommunen war der Trend zu einheitlichen Portallösungen mit Content Management Lösungen zu beobachten. Abs. 32

B. Rechtliche "Gemengenlagen" bei kommunalen Internetpräsentationen

I. Das kommunale Internetangebot im Überblick

Das Angebot an Informationen, Dienstleistungen und sonstigem Inhalt der untersuchten Webseiten war beachtlich. Eine dezidierte Aufzählung würde den Rahmen sprengen. Es wird sich daher bei der Darstellung des Angebots auf Inhalte beschränkt, die im weiteren Verlauf der Untersuchung von Bedeutung sind. Abs. 33
Jede der Kommunen bot nahezu tagesaktuelle Informationen, Berichterstattungen in redaktioneller Form rund um die Stadt oder Gemeinde sowie politische Arbeit aus dem "Rathaus" an. Bei den größeren Städten werden in Pressereferaten redaktionell bearbeitete "Pressemitteilungen" verfasst und veröffentlicht. In den kleineren Einheiten, ohne eigens abgestelltes und hierfür ausgebildetes Personal, werden "Ratsnachrichten" oder "Gemeindenachrichten" ausgegeben, wobei äußerlich zwar, aber inhaltlich kaum ein Unterschied bestand. Beide waren zumindest journalistisch-redaktionell bearbeitet. Bei der Verbandsgemeinde Landau-Land wurden beispielsweise Texte einer örtlichen Tageszeitung, die das Gemeindegebiet betrafen, online übernommen und veröffentlicht. Die Inhalte ihrer Nachrichten und des "regionalen" elektronischen Pressespiegels waren auf der Datenbank der angebotsintegrierten Suchfunktion indiziert. Es war möglich nach Volltextinhalten zu recherchieren, was im Weiteren noch erörtert wird (Seite 34).   Abs. 34
Auf allen Onlineangeboten konnte man zudem das in Printform ausgegebene Amts- oder Mitteilungsblatt, in dem neben amtlichen Informationen auch Nachrichten aus dem "Gemeindealltag" veröffentlicht wurden, herunterladen und speichern oder online im Volltext durchsuchen. Für die Online-Variante war überwiegend mittels Framing[19]Inhalte einer externen Datenbank freigeschaltet. Besonders komfortabel gestaltet war bei einigen Angeboten die Online-Recherche in der Datenbank der bereits gefassten öffentlichen Ratsbeschlüsse. Abs. 35
Auch ein umfangreiches Portfolio gemeindebehördlicher Dienstleistungen wird angeboten. Neben der Veröffentlichung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Telefon und E-Mail Adressen sowie bei den Ratsmitgliedern zusätzlich mit vollständiger Wohnadresse, teils auch mit Lichtbild und privater E-Mail Adresse, kann man auf jeder Webseite behördliche Formulare herunterladen, die — sofern man den aktuellsten Acrobat-Reader installiert hat —  elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und auf dem Postwege zur Gemeindebehörde verschickt werden können. Eine vollelektronische und rechtsverbindliche Kommunikation mittels qualifizierterSignatur war allerdings bei keiner Verwaltung möglich[20]. Einige Verwaltungen hatten auf den Ausschluss der rechtverbindlichen elektronischen Kommunikation im Sinne des § 3 a VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG[21]in ihrem Impressum hingewiesen, viele allerdings nicht. Abs. 36
Neben den bereits angesprochenen amtlichen Informationen und Dienstleistungen waren auch viele sonstige Leistungen, wie z. B. Preisrätsel, Routenplaner, örtliche Wetternachrichten, E-Shops, E-Cards, Webcams, Newsletterservice und vor allem touristische Angebote vorzufinden. Letzteres verwundert nicht, da alle untersuchten Kommunen maßgeblich touristisch geprägt sind. Neben dem Inhalt i. e. S. waren auf allen Webseiten umfangreiche Linksammlungen enthalten. Insbesondere wurden kommunale Eigenbetriebe (Wasser- und Abwasserwerke, Entsorgungswerke), kommunale Eigengesellschaften oder kommunale Beteiligungen an Unternehmen, sofern diese zusätzliche Angebote außerhalb hatten, verlinkt[22]. Bei dem Angebot der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern waren zudem zahlreiche externe Angebote verlinkt, die keinen Bezug mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Verwaltung aufwiesen. Abs. 37
Anhand nachfolgender
  —   ABBILDUNG ZUR ZEIT NICHT VERFÜGBAR   —  
Abbildung (Abb. 4) soll  — aufgeteilt nach telemedienrechtlicher oder rundfunkrechtlicher Relevanz — aufgezeigt werden, welches umfangreiche Portfolio unterschiedlicher Internetangebote und damit zwingend auch unterschiedlicher rechtlicher Fragestellungen bei der Begutachtung der Internetangebote vorlag
Abs. 38

II. Aus den Internetangeboten ergebende Fall- oder besser "Gemengelagen"

1) Das Telemediengesetz (TMG)[23]


a Allgemeine Anwendbarkeit für Kommunen?
Das TMG gilt auch für Kommunen, was nunmehr klargestellt wurde[24].  Sofern von kommunaler Seite "Telemediendienste" zur Nutzung angeboten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG), d. h. Inhalte, die Telemedien sind, zum Abrufen für den Nutzer (§ 2 Nr. 1, Nr. 4 TMG) "online" gestellt und damit bereitgehalten werden, gelten die Vorschriften des TMG unmittelbar. Wie Roßnagel bereits 1998 erkannte, dürften Internetangebote von Behörden entweder Tele- oder Mediendienste sein[25], wobei diese Unterscheidung nach heutiger Rechtslage von untergeordneter Bedeutung ist. Es ist dabei auch unrelevant, ob es sich um eigene oder fremde Inhalte handelt. Die Kommune bzw. ihre Kommunalbehörde handelt in einem solchen Fall als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 TMG. Abs. 39
Der Begriff der Telemediendienste wird von den Rundfunkdiensten[26]und den Telekommunikationsdiensten[27](negativ) abgegrenzt. Er umfasst somit alle (elektronischen) Informations- und Kommunikationsdienste, die in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden und nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind[28]. Diese Definition ist weitgehend und wird schließlich bei all den untersuchten Internetpräsentationen inhaltlich erfüllt. Abs. 40
Beachtlich ist, dass es für die Anwendung des Telemediengesetzes bereits ausreicht, dass nur an einer Stelle des Angebots, z. B. auf einer Unterseite, Telemedien vorgehalten werden, was bei allen Angeboten keine zu entscheidende einmalige Grenzfrage war, sondern mehrfach auf jeder Internetseite gegeben war. Bei den kreisfreien Städten Landau, Neustadt und Pirmasens sowie bei den kreisangehörigen Städten Bad Dürkheim und Hassloch werden Meinungsforen, Newsletter, Pressemitteilungen bereitgestellt, bei den Verbandsgemeinden allesamt Datenbanken oder Online-Amtsblätter sowie bei dem Landkreis Südliche Weinstrasse E-Cards, Wetternachrichten und PDF-Formulare zum Download, was allesamt Telemedien nach dieser Definition sind. Abs. 41
Es ist in diesem Sinne auch unrelevant, dass die Körperschaften Leistungen unentgeltlich anbieten oder öffentlich-rechtlich handeln. Die Klarstellung in § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG ist in diesem Sinne zu begrüßen, da gerade deswegen in der kommunalen Praxis eine Anwendung des damaligen TDG für öffentlich-rechtliche Angebote nicht selten bestritten wurde[29]. Abs. 42
Mithin bleibt festzuhalten, dass für alle hier untersuchten Webseiten das Telemediengesetz Anwendung findet. Inwieweit auch Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags tangiert sind, wird später erörtert. Abs. 43

aa Kommune als "geschäftsmäßiger" und "kommerzieller" Diensteanbieter ?
Die hier beschriebenen Beispiele der Körperschaften sind wie oben festgestellt als "Diensteanbieter" im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG einzustufen. Fraglich war darüber hinaus, ob die Kommunen auch "geschäftsmäßige" oder gar "kommerzielle" Dienste im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 S. 1 TMG erbringen. Diese Frage ist bei zu beachtenden Pflichten nach § 6 TMG von weitergehender Bedeutung. Abs. 44
Geschäftsmäßig in diesem Sinne handelt, wer Dienstleistungen, also eine wirtschaftliche Gegenleistung, anbietet und hierfür ein Entgelt bezieht[30]. Auch Kommunen handeln entgeltlich, wie sich aus § 94 Abs. 2 Nr. 1 GemO RP ergibt. Darin heißt es: "Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen (...)". Der Gesetzgeber sieht damit durchaus zwischen Bürger und Gemeinde ein entgeltliches Austauschverhältnis vorhanden, was genau dieser Definition des TMG entspricht, insbesondere dann, wenn sie im nichthoheitlichen Bereich Leistungen, wie z. B. bei Herstellung von Hausanschlüssen im Wasser- und Abwasserbereich, bei Angeboten ihrer Volkshochschulen, bei elektrotechnischen Diensten ihrer Stromwerke oder gar bei Hochzeiten an Samstagen oder an bestimmten Örtlichkeiten, erbringt. Abs. 45
Weit mehr von Interesse ist allerdings die Frage, ob  die Kommune auch "kommerziell" im Sinne des TMG handelt.  Wörtlich betrachtet, müsste sie dabei wirtschaftlich von einer Gewinnerzielungsabsicht getrieben sein, was ihr aber — zumindest in öffentlich-rechtlicher Rechtsform — nach § 8 Abs. 1 S. 3 KAG grundsätzlich untersagt ist[31]. Sie müsste ein kommerzielles Angebot zur Nachfrage durch die Nutzer bereitstellen. Allerdings darf der Begriff des § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG nicht zu eng ausgelegt werden, zumal er nach überwiegender Auffassung der Literatur am wettbewerbsrechtlichen Begriff des "Handelns im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs" orientiert[32]. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist[33]. Dies ist bereits erfüllt, wenn die Kommunikation, mittelbar oder unmittelbar der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren, Dienstleistungen oder aber einfach nur dem Erscheinungsbild von Unternehmen oder Organisationen dient. Nur rein "amtliches" Verhalten (der Kommune) fällt darunter nicht[34]. Abs. 46
Allerdings handelt — wie die Untersuchung zeigte — keine der Kommunen auf ihren Webseiten rein amtlich, insbesondere werden Abs. 47
-Newsletter angeboten, in denen u. a. Volkshochschulkurse, z. B. für Nachhilfe, oder Pauschalreisen beworben werden, Abs. 48
-in den gleichen Newslettern auch eigene oder fremde, entgeltliche Veranstaltungen in ihren öffentlichen Einrichtungen, wie Festhallen vermarktet,  Abs. 49
-selbst eigene plakative Werbungen für ihre touristischen Besonderheiten präsentiert oder durch Verlinkung eingebunden, Abs. 50
-selbst touristische Waren (u. a. Kalender, Radwegekarten, Prospekte, Festschriften) und Dienstleistungen (z. B. touristische Pauschalangebote oder Gästeführungen) feilgeboten oder beworben, Abs. 51
-durch Querverweise, sog. Hyperlinks, direkt auf Angebote ihrer  privatrechtlich organisierten Fremdenverkehrsvereine[35] verwiesen, wobei in Folge mangelnder Transparenz oder durch Framing sie sich diese Angebote "zu eigen" macht[36], Abs. 52
-Angebote ihrer Eigenbetriebe zur Strom- oder Gaslieferung schaltet, die nicht dem Themenkreis "Anschluss- und Benutzungszwang" zuzurechnen sind und damit im freien Wettbewerb zu anderen Anbieter stehen. So geschehen u. a. in  Präsentationen von Annweiler, Edenkoben, Herxheim, Offenbach. Abs. 53
In diesem Sinne kann bereits hier festgehalten werden, dass einige der Kommunen auch kommerzielle Diensteanbieter im Sinne von § 6 TMG sind, was zu erweiterten Informationspflichten führt, worauf auf Seite 26 f. näher eingegangen wird. Abs. 54

bb Access-, Host-, oder Content-Provider?
Für eine spätere Fragestellung der Haftung bzw. der Haftungsfreistellung von rechtswidrigen Inhalten  ist zunächst die Frage entscheidend, welcher "Anbietertyp" vorliegt. Abs. 55
Eine Zuordnung der Kommunen als Access-Provider (§ 2 Nr. 1, 3. Alt. TMG) scheidet zwar nicht von vorneherein aus, war aber vorliegend nicht gegeben. Keine von ihnen schafft einen technischen Zugang zum Internet durch eine unmittelbare Verbindung von Nutzer und eigentlichem Diensteanbieter[37]. Bildlich gesprochen öffnet keine "das Tor" zum Internet[38]. Diese Frage wird  allerdings dann neu zu diskutieren sein, wenn kommunale Eigenbetriebe oder -gesellschaften[39] ihre Überlegungen in die Tat umsetzen und eigene Leitungsnetze für die Übertragung von DSL-Signalen in Stadtgebieten nutzen[40]. Derzeit vermittelt keine der begutachteten Körperschaften einen solchen "technischen Zugang" zum Internet[41]. Abs. 56
Nur eine der untersuchten Kommune, die Verbandsgemeinde Offenbach, war im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG als Host-Provider einzustufen, da auf ihren Seiten ein Internetforum und ein Chat eingerichtet war. Abs. 57
Als ein solcher gilt, wer fremde Dienste oder Inhalte u. a. durch Bereitstellung von Serverkapazitäten oder sonstigen Transportleistungen bereitstellt, wie z. B. ein solches Forum[42]. Abs. 58
Alle der hier dargestellten Kommunen waren, wie nachfolgend kurz skizziert, Content-Provider, sei es durch eigene Inhalte oder durch fremde Inhalte, die "zu eigen" gemacht wurden. Abs. 59

(1) Eigene (originäre) Inhalte der Kommunen
Um als Content-Provider (§ 2 Nr. 1, 1. Alt. TMG) zu gelten, reicht es zunächst aus als Diensteanbieter eigene, selbst erzeugte, Inhalte bereitzuhalten und so in den Verkehr zu bringen, dass diese zur Nutzung und zum Abruf als Telemediendienst bereitstehen[43]. Solche eigenen Inhalte liegen bereits bei selbst erstellten, einfachen Informationsseiten vor, die auf jeder der gemeindlichen Homepages zu finden waren (z. B. Ansprechpartner in der Verwaltung, Formulardownload, Veranstaltungshinweise, journalistisch-redaktionell bearbeitete amtliche Informationen, usw.). Die Eigenschaft als Content-Provider bedingt eine nach § 7 TMG vollumfängliche Haftung, ohne Möglichkeit einer Haftungsfreistellung nach den §§ 8 ff TMG. Neben dem allgemeinen Haftungstatbeständen, die für private und öffentlich-rechtliche Anbieter zugleich gelten, sind im Hinblick auf falsche Behördenauskünfte im Internet besonders und zusätzlich die Vorschriften zur Amtshaftung nach Art. 34 GG und § 839 BGB beachtlich[44]. Entgegen dem privaten Anbieter, der sich in seinem Internetangebot gewisse "Unschärfen" erlauben kann, hat die Kommune, gerade wegen des ihr entgegengebrachten Vertrauens im Internet, erhöhte Sorgfaltspflichten bei eigenen und fremden Internetinhalten zu beachten. Abs. 60

(2) Zu eigen" gemachte Inhalte und fremde Inhalte in  "Linksammlungen"
Viele Kommunen bieten umfangreiche Links und  Linksammlungen auf ihren Internetseiten an. Hierzu ist grundsätzlich dann nichts einzuwenden, wenn sich diese Linksammlungen selbst auf den öffentlichen Bereich beziehen, somit ein "Netzwerk" öffentlicher Information entsteht oder zumutbare Prüfungspflichten beachtet werden. Einige, wie z. B. die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern[45], bieten darüber hinaus in ihren Sammlungen externe Links an, die weit über den öffentlichen Bereich hinaus gehen und nicht nur im Hinblick auf die "Grundsätze staatlicher Öffentlichkeitsarbeit" fraglich erscheinen.  Abs. 61

(aa) Hyperlinks und Prüfungspflichten
Links und Linksammlungen werden bei den kommunalen Angeboten zumeist als besonderes Serviceangebot verstanden. Bekannt war dabei nicht, dass sich die Kommune hierbei als "Mitstörer" einer adäquat kausal herbeigeführten rechtswidrigen Beeinträchtigung, haftbar machen kann, auch dann, wenn man sich mittels einer pauschalen Haftungsfreizeichnung von externen Inhalten distanziert. Abs. 62
Fälschlicherweise glaubten nahezu alle hier befragten Internetverantwortlichen sich von einer Haftung mittels "Disclaimer" freistellen zu können, so dass eine Überprüfung der Links auf rechtwidrige Inhalte nicht notwendig sei. So gab beispielsweise die Internetverantwortliche der Stadt Pirmasens im Fragebogen an, keine rechtliche Überprüfung fremder Webseiten vorzunehmen, da eine entsprechende Distanzierung im Sinne der Entscheidung des Landgerichts Hamburg[46]geschaltet wurde und dadurch eine inhaltliche Verantwortlichkeit für "fremde Inhalte" entfalle. Dies entspricht nicht der Rechtslage und auch nicht dem Tenor der Hamburger Entscheidung, die gerade eine solche generelle Haftungsfreistellung in diesem Sinne ablehnte. Abs. 63
Zwar kann nach dem BGH[47]eine Haftungsfreistellung begründet sein, diese entbindet allerdings nicht bei der Linksetzung von zumindest rudimentären Prüfungspflichten, ob die verlinkte Webseite selbst immanent rechtswidrig ist, d. h. "aufdringliche" und objektiv erkennbare rechtswidrige Inhalte aufweist. Auch nach Linksetzung bestehen zumindest dann Prüfungspflichten wenn "ernstzunehmende" Hinweise auf die Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte bestehen. Das OLG München geht inhaltlich sogar von einer "Verkehrssicherungspflicht" für gesetzte Links und Verantwortlichkeit des Linksetzers für nachträgliche Veränderungen auf den verlinkten Seiten aus[48], was allerdings in dieser Dimension nicht unstrittig ist[49]. Abs. 64
Eine Haftung der Kommune für fremde Inhalte scheidet nur dann aus, wenn sie keine zumutbaren Prüfungspflichten verletzt, die allerdings aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrauensvorschusses kommunaler Inhalte auf Integrität ihrer gesetzten Links höher als bei gewöhnlichen Angeboten zu bewerten sein wird. Betrachtet man alleinig das Angebot der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern erscheint fraglich, ob der Rechtsprechung in dem sensiblen Bereich ausreichend Beachtung geschenkt wurde. Der dortige Webmaster hat über 100 (!) manuelle Links gesetzt, wobei mindestens die Hälfte eindeutig nicht mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe korrespondieren. Teilweise wurden auch externe Inhalte mittels Framing derart in das kommunale Angebot einbezogen, dass zwischen externen und eigenem Angebot kaum mehr zu unterscheiden ist, damit sogar ein "zu eigen" machen wahrscheinlich erscheint[50]. Die Kommune haftet u. U. dann wie für eigene Inhalte. Dies ist  im Lichte der Entscheidung des OLG München besonders beachtlich, gerade dann, wenn es sich wie in Bad Bergzabern um externe Angebote handelt, die ständig Inhalte wechseln und oftmals selbst wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten (vor allem durch Personen auf Partybildern) oder urheberrechtlichen Verfehlungen Adressaten von Unterlassungsverfügungen sind. Eine angemessene nachträgliche Kontrolle dieser Links scheint bereits aus dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand nicht möglich. Verlinkungen auf Inhalte die nicht annähernd, auch bei weiter Auslegung, mit dem öffentlichen Zweck korrespondieren und zudem wie in Bad Bergzabern ein erhöhtes Haftungsrisiko mit sich bringen, sind abzulehnen. Abs. 65
Es empfiehlt sich daher mit Links außerhalb des öffentlichen Bereichs eher sparsam umzugehen und diese zumindest ab und an rechtlich zu überprüfen. Abs. 66

(bb) Die Übernahme fremden, "zu eigen" gemachten, Inhalts
Obwohl alle Kommunen ihr touristisches Angebot aus der Kernverwaltung, sei es durch privatrechtliche eingetragene Fremdenverkehrsvereine oder durch Eigengesellschaften, wie z. B. in Neustadt an der Weinstrasse, auslagerten, machten sie sich deren, im Grunde fremden Inhalte, als eigene Inhalte "zu eigen". Eine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG scheidet damit aus. Abs. 67
In Edenkoben, Herxheim und Offenbach erfolgte ein "zu eigen" machen durch Inline-Framing, bei dem der "Durchschnittsbeobachter" keinen Unterschied zwischen eigenem und fremden Inhalt erkennen kann, was wohl unstrittig für eigene Inhalte spricht[51]. Bei den anderen Kommunen wird durch das Betätigen der Schaltfläche "Tourismus" ein  zusätzlicher Rahmen geöffnet, indem das touristische Angebot des Fremdenverkehrsvereins bzw. der Eigengesellschaft dargestellt wird. Zunächst könnte man in diesem Fall noch auf ein fremdes, eigenständiges Angebot schließen. Allerdings kommt nun in der Gesamtschau  der Webseiten zu Tragen, dass alle Kommunen diese touristischen Angebote nicht einfach nur verlinkten (z. B. unter der Rubrik Linksammlung), sondern das "fremde" Angebot direkt über Hauptseite und die Hauptnavigation" mit einer eigenen Schaltfläche, zumeist bezeichnet als "Tourismus" oder "Fremdenverkehr" erreicht wurde. Der "Link" war damit eingebettet als Schaltfläche in die übrige Hauptnavigation, was somit einem objektiven Betrachter nur zum Schluss kommen lässt, dass es sich um ein originär kommunales Angebot handelt. Abs. 68
Sowohl bei dem Framing als auch bei dem verlinken über den Button auf der kommunalen Hauptseite identifizieren sich die Kommunen so, als wollen sie selbst Verantwortung für den gesamten oder einen Teil des fremden Inhalts tragen[52]. Beim verlinken fremder Inhalte geht die h. M. davon aus, dass ein sich "zu eigen" machen des fremden Inhalts dann vorliegt, wenn ein Link nur zu dem Zweck gesetzt wurde, um eine eigene Veröffentlichung zu ersetzen[53]. Ein "zu eigen" machen liegt vor, wenn die Gesamtschau bzw. der Gesamtzusammenhang der Hyperlinks und der eigenen Präsentation aus den Angebotenen und verlinkten Inhalten auf den Durchschnittsempfänger wie eine eigene Präsentation wirken[54]. Dieser Schluss ist hier auch folgerichtig.  Die Vereine oder Gesellschaften haben zumeist kein eigenes Personal und bedienen sich der Kernverwaltung. Die Trägervereine oder -gesellschaften nehmen eine kommunale freie Selbstverwaltungsaufgabe im Bereich der Wirtschaftsförderung war, die überwiegend aus öffentlichen Zuschüssen bezahlt und nur als Gründen der Effektivität in privater Rechtsform betrieben wird.  Dabei ist die gewählte Rechtsform unbeachtlich, es verbleibt bei der Verantwortlichkeit des öffentlichen-rechtlichen Trägers, der Kommune, deren Behördenleiter auch Dienstvorgesetzter des dortigen Personals ist. So kann im Sinne der Definition des "zu eigen" machen, letztendlich davon ausgegangen werden, dass der "Link" im kommunalen Angebot nur deshalb gesetzt wurde um eine eigene Veröffentlichung zu ersetzen. Abs. 69
Mithin sind bei allen untersuchten Kommunen die verlinkten touristischen Inhalte als eigener Inhalt im Sinne von § 2 Satz. 1 Nr. 1 TMG anzusehen. Hieraus ergibt sich auch bei einigen Kommunen ihre Eigenschaft als kommerzieller Diensteanbieter. Abs. 70

cc Bedeutung der Anwendung des TMG für  Kommunen

(1) Allgemein
Zunächst bedeutet die Anwendung des TMG nur, dass die dort kodifizierten Verantwortlichkeitsregelungen, das Herkunftslandprinzip und die besonderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, Anwendung finden. Ungeachtet dessen regelt das TMG keine weiteren inhaltlichen Anforderungen an den kommunalen Webauftritt. Der materielle Inhalt kommunaler Webpräsenzen richtet vielmehr nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, wie z. B. dem UWG, dem GWB, dem UrhG (§ 7 Abs. 1 TMG). Sofern redaktionell journalistisch aufgearbeitete Inhalte vorlagen, wie bei allen, gelten zudem die Bestimmungen des  Rundfunkstaatsvertrags. Abs. 71

(2) Einordnung in den "Haftungsfilter" der §§ 7 ff TMG
Die oben gemachte Einteilung der Kommunen in Host- und Content-Provider war für die Einordnung in das Haftungsregime der  §§ 7 ff TMG notwendig. Diese Normen gelten als eine Art Filter, die bei der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen aus Zivil-, Straf-, oder Polizei- und Ordnungsrechts heranzuziehen sind[55]. Konkret bedeutet dies, dass die Kommune erst dann für eine Rechtsgutverletzung haftet, wenn sie sich nicht auf die Haftungsprivilegien der §§ 8 — 11 TMG berufen kann. Wie festgestellt, sind alle hier untersuchten Kommunen Content-Provider. Demnach haften sie vollumfänglich nach den allgemeinen Gesetzen für ihre eigenen Inhalte und zusätzlich für die "zu eigen" gemachten Inhalte ihrer Tourismusanbieter. Eine Haftungsprivilegierung nach den §§ 8 ff TMG kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus sind Haftungsfragen durch das verlinken von fremden Inhalten denkbar (siehe Nr. 2 aa). Die Verbandsgemeinde Offenbach ist zusätzlich Host-Provider, mit weit reichenden Folgen. Sie haftet auch für rechtswidrige fremde Inhalte die auf ihrem Internetforum verbreitet werden, sofern keine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG greift[56]. In jedem Fall haftet sie in einem solchen Fall als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ohne dass eine Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG Anwendung findet. Mit dieser Eigenschaft als Host-Provider sind zum Teil erhebliche Sorgfaltspflichten verbunden, die im Hinblick auf den Nutzen eines "kommunalen Meinungsforums" fragwürdig erscheinen. Abs. 72

dd Impressums-, Informations- und Kennzeichnungspflichten
Die Anwendung des TMG für die untersuchten Kommunen bringt zunächst allgemeine Informationspflichten nach § 5 TMG mit sich. Obwohl die Vorschrift sehr einfach gehalten ist, erscheint sie der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten. Abs. 73

aa) Allgemeine Informationspflichten (Impressumspflicht)
Jede Kommune hatte zumindest eine Rubrik "Impressum" oder "Kontakt" in der eine "wie auch immer" gehaltene Information über das Webangebot veröffentlicht war. Nahezu immer anzutreffen war der zum Teil seitenweise Abdruck sog. Disclaimer und das Urteil des LG Hamburg zur (angeblichen) Haftungsfreizeichnung (siehe oben). Keine (!) der untersuchten Kommune, manche auch nicht annähernd, hatten  ein rechtlich einwandfreies, nicht zu beanstandendes Impressum, bzw. kam seinen Informationspflichten nach § 5 TMG ausreichend nach. Die Situation soll zunächst anhand der nachfolgenden Tabelle kurz dargestellt werden: Abs. 74
Abb. 6: Aufstellung über fehlerhafte oder nicht ausreichende Informationen nach § 5 TMG oder § 55 RStV

Abs. 75
Wie die oben aufgeführte Darstellung zeigt, waren die Informationen allesamt angemessen erreichbar. An keiner Stelle mussten mehr als zwei "Klicks" betätigt werden, um die gewünschte Information zu erreichen. Dies entspricht den Anforderungen des BGH an die "unmittelbare Erreichbarkeit"[59]. Auch die schnelle Kontaktaufnahme mittels Angabe der Telefonnummer und der E-Mail Adresse war gegeben. Abs. 76
Große Defizite bestehen allerdings Abs. 77
-bei der Angabe der vertretungsberechtigten Personen.
Das "Portfolio" reichte hier von keiner Angabe, der Nennung der Körperschaft als Verantwortlichen, bis hin zu einzelnen Organisationseinheiten, wie der Pressestelle, dem Hauptamt oder einzelnen Personen, die allerdings keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht inne hatten. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TMG ist nur das zuständige Organ der Körperschaft, der Bürgermeister, respektive Oberbürgermeister und im Landkreis der Landrat (§§ 47 Abs. 1, 28 GemO RP, § 21 Abs. 1 LKO RP[60].  Sie leiten die Körperschaft und vertreten diese nach außen. Die Nennung der Körperschaft ist hingegen nicht ausreichend, da diese nur durch ihre Organe vertreten wird. Organisationseinheiten, wie z. B. die Pressestelle sind nicht rechtfähig oder handlungsfähig und können bereits daher keine Vertretungsmacht haben. Zudem ist für den Bereich der Eigenbetriebe der Werkleiter / Werkdirektor als vertretungsberechtigt zu nennen, der oftmals auch fehlte. Seine Vertretungsmacht leitet sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO[61] ab.
Abs. 78
-Gleiches galt für die Bezeichnung der richtigen Rechtsform. Außer bei der Verbandsgemeinde Annweiler und der Stadt Pirmasens fehlte diese Angabe gänzlich. Die richtig bezeichnete Rechtsform lautet "Körperschaft des öffentlichen Rechts" oder "Gebietskörperschaft" und ergibt sich aus § 1 GemO RP. Da Inhalte des Tourismus eingebunden sind, sollte zudem die Rechtsformen, also eingetragener Verein (e. V.) und GmbH mit aufgenommen werden, Abs. 79
-Bei den eingetragenen Fremdenverkehrsvereinen fehlte nahezu durchgängig, außer beim Landkreis SüW, die ebenfalls vorhandene Vereinsregisternummer (§§ 21 und 55 ff BGB). Bei den als Eigengesellschaften geführten GmbHs, wurde die Handelsregisternummer (§§ 8 ff und 29 HGB) "unterschlagen". Abs. 80
-Um bei fehlenden Angaben zu verbleiben, so fehlten auch nahezu durchgängig (außer Annweiler) die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG. Eine solche ist bei allen der begutachteten Kommunen vorhanden, da kommunale Geschäfte, wie z. B. der Holzverkauf, mittlerweile grenzübergreifend erfolgen und Kommunen am umsatzsteuerrechtlichen "Reverse Charge Verfahren" teilnehmen, was eine solche Nummer bedingt. Auch waren zum Teil Eigenbetriebe oder die Fremdenverkehrsvereine im Besitz dieser Kennung. Bei der Verbandsgemeinde Landau-Land wurde hingegen fälschlicherweise die Umsatzsteuernummer angegeben. Diese ist hingegen entbehrlich. Abs. 81
-Die Tätigkeit einer Kommunalverwaltung definiert sich durch ihre Aufgaben. Sie bedarf im Grunde nicht einer "Zulassung", so dass eine Angabe der Aufsichtsbehörde, wie in wie in § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG gefordert, grundsätzlich entfällt. Die Kommunen haben im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsgarantie ein grundsätzliches Aufgabenfindungsrecht, im Bereich der Auftragsangelegenheit wird ihnen gar die Tätigkeit "übertragen". Eine förmliche Zulassung bedarf es dabei nicht. Auch für die wirtschaftliche Betätigung der Kommune im Bereich der Ver- und Entsorgung durch Eigenbetriebe bedarf es keiner expliziten Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde. Abs. 82
Etwas anderes kann bei der Übertragung von kommunalen (hoheitlichen) Aufgaben auf Eigengesellschaften oder andere privatrechtlich organisierte Unternehmen gelten. Hier bestehen zum Teil Genehmigungsvorbehalte durch die Aufsichtsbehörde (§§ 85 Abs. 5 GemO RP). Dies gilt insbesondere für die kreisfreien Städte Landau, Neustadt und Pirmasens sowie für Bad Dürkheim, Wörth  und Hassloch, die zahlreiche Aufgaben in Eigengesellschaften ausgegliedert haben. Diese bedürfen dann in dem jeweiligen Angebot der Angabe der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde Abs. 83
Fraglich war auch, ob die Kommunen zusätzlich Informationen nach §§ 54, 55 Abs. 2 RStV vorhalten müssen, was erforderlich wäre, wenn neben den bereits vorhandenen Telemedien auch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote vorgehalten werden. In diesem Falle wäre neben den Informationspflichten des § 5 TMG auch noch ein Redakteur i. S. d. Pressegesetze zu benennen[62]. Abs. 84
Der "Weg" vom rein kommunal unkommentierten Informationsangebot hin zum  Telemedienangebot mit journalistisch-redaktionellenInhalten ist generell kurz. Nach der Definition des OLG Düsseldorf ist es bereits gegeben, wenn die Webseite neben den Telemedien Inhalte aufweist, die durch eine inhaltliche (...) Aufbereitung und Zusammenstellung von Information in ihrem gesamten Erscheinungsbild prägend, auf eine öffentlich, redaktionell gestaltete Meinungsbildung ausgerichtet ist, gleichzeitig aber wegen ihrer geringen publizistischen Relevanz von ihrer Bedeutung unterhalb des Rundfunks anzusiedeln sind[63]. Abs. 85
In den kommunalen Rathäusern werden sowohl amtliche als auch sonstige Informationen über das Gemeindeleben, kulturelle und sportliche Veranstaltungen nicht nur gesammelt, sondern vielmehr journalistisch-redaktionell mit beachtlicher Gestaltungshöhe aufbereitet und kommentiert. Städte wie Landau, Pirmasens, Neustadt an der Weinstraße, der Landkreis Südliche Weinstrasse oder aber auch Bad Dürkheim und Hassloch arbeiten derart öffentlichkeitswirksam, dass bereits hier nach der o. g. Definition von einem journalistisch-redaktionellem Angebot — unbeachtlich der Veröffentlichung nur rein amtlicher Werke nach dem Presserecht, auszugehen ist. Abs. 86
Daraus ergeben sich die weiter oben beschriebenen zusätzlichen Informationspflichten nach § 55 Abs. 2 RStV, die überwiegend ebenfalls fehlten. Abs. 87
Aber auch kleinere Kommunen ohne eigene Presseabteilung sind hiervon nicht unberührt. Zunächst könnte man zwar an eine Privilegierung nach § 7  Abs. 4 Nr. 2 Landespressegesetz[64]denken, sofern nur amtliche Informationen in Print- und Onlineform angeboten werden. In diesem Falle  entfiele auch eine Verpflichtung zur Information nach § 55 Abs. 2 RStV. Beachtlich ist allerdings auch hier, dass neben der amtlichen Informationen zumindest kleinere Informationen — ohne amtlichen Charakter — dargestellt werden. So informieren die Bürgermeister der verbandsangehörigen Ortsgemeinden über Veranstaltungen in der Gemeinde oder es wird für eine "Kirchweih" geworben. Auch werden in den Printmedien Anzeigen geschaltet, die in das Onlineangebot oftmals übernommen werden. Dies ist zwar nach rheinland-pfälzischem Gemeinderecht grundsätzlich zulässig (§ 27 Abs. 2 GemO, § 9 Abs. 3 DVO[65] zu § 27 GemO RP) führt allerdings im Ergebnis dazu, dass die Regelungen des Presse- und Wettbewerbsrecht zu beachten sind. Dies stellt § 9 Abs. 6 DVO zu § 27 GemO RP nochmals klar. Der Gesetzgeber selbst fingiert in diesem Fall  ein journalistisch-redaktionelles Angebot auch bei kleinen Kommunen, so dass auch hier § 55 Abs. 2 RStV  beachtlich ist. Eine Angabe des für den journalistisch-redaktionellen Teil verantwortlichen Mitarbeiters wäre damit bei jeder Präsenz notwendig, wobei lediglich Offenbach an der Queich dieser Informationspflicht nachkam. Abs. 88

2) Kommunalen vs. Wettbewerbsrecht

Die Anwendbarkeit des TMG ist nunmehr unbestritten. Abs. 89
Weitaus fraglicher könnte die Anwendung von Vorschriften sein, die originär auf Marktteilnehmer, respektive auf Wettbewerbsverhalten ausgerichtet sind, zumal die Kommune in ihrer öffentlich-rechtlichen Kerntätigkeit nicht im "geschäftlichen Verkehr" handelt[66]. Eine zentrale Vorschrift ist dabei das UWG. Abs. 90
Noch heute wird in der kommunalen Praxis nicht selten vertreten, dass die Anwendung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, wie z. B. dem UWG, ausscheide. Die Kommune handle nicht im "Wettbewerb", zumindest fehle es an der notwendigen Wettbewerbshandlung, so die Argumentation. Zur  Regelung sei im Übrigen alleinig die Kommunalgesetzgebung mit ihren Gemeindeordnungen berufen und gefordert. Dies ist (eingeschränkt) richtig, sofern es um die Frage des Marktzutritts der Kommune geht. Der BGH sieht hier aufgrund abschließender kommunalrechtlicher Vorschriften keine Anwendung des UWG, sofern es um die Frage des "Ob" der privatrechtlichen Betätigung einer Kommune geht, auch wenn diese über den kommunalrechtlichen Rahmen hinausgeht[67]. Hierzu seien die Regelungen unternehmerischer Tätigkeit einer Kommune im jeweiligen Kommunalrecht abschließend. Der BGH hat dabei  zugleich festgestellt, dass das UWG nicht die Frage des  "Marktzutritts" regele, sondern im Grunde nur unlauteres Wettbewerbsverhalten auf dem Markt sanktioniere, was damit die Anwendung bei der grundsätzlichen Frage eines Markteintritts einer Kommune verbiete. Abs. 91
Gleichwohl stellt er klar, dass sich auch eine Kommune auf dem Markt "unlauter" verhalten kann, insbesondere dann, wenn sie durch ihre "amtliche Autorität" das Vertrauen in eine objektive Amtsführung zugunsten ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit vermissen lasse und damit den "Markt gefährde".  Diese weitergehende Essenz aus dem Urteil wurde nur unzureichend oder missverständlich von einigen Rezensenten herausgestellt[68]. Auch die h. M. geht von der Anwendung aller Vorschriften des UWG aus[69], was gerade im Hinblick auf die weit fortgeschrittene Entwicklung zum "kommunalen Konzern" folgerichtig erscheint[70]. Abs. 92
In Bezug auf das Internetrecht ist dies bedeutend. So hat die Kommune bei ihren Onlinepräsenzen zusätzlich auch die Vorschriften des UWG zu beachten, was wie nachfolgend betrachtet, zu gewissen Problemen führt. Unstrittig ist auch die Anwendung weiterer Schutzvorschriften, wie z. B. dem UrhG. Auch die Kommune — sowohl hoheitlich als auch privatwirtschaftlich — Urheberrechte verletzen, was mehrfach zum Leidwesen einiger Kollegen mit Bereich veröffentlichter Stadtpläne oder Imagebroschüren von Werbeverlagen für Tourismuskonzepte vorkam. Abs. 93

a Das "unbestellte" Landauer Newsletter
Die Stadt Landau bietet wie viele Kommunen einen Newsletter[71] an. Neben "Nachrichten aus dem Rathaus" werden darin eigene Veranstaltungen, wie z. B. entgeltliche Existenzgründerseminare, verschiedene Kurse der Volkshochschule[72], verbilligte Eintrittskarten für Schwimmbäder und Saunen oder gar neue Zeitschriften zum Thema "Wirtschaftsregion Südpfalz" beworben[73]. Der Newsletter geht unmittelbar, nachdem der Interessierte seine E-Mail-Adresse in eine Newsletter-Datenbank eingegeben hat, zu. Eine Verifizierung der E-Mail Adresse, z. B. durch eine Bestätigungs-Mail mit Aktivierungslink, erfolgt nicht. Es ist demnach möglich — böswillig — auch fremde E-Mail Adressen in die Datenbank einzutragen, deren Eigentümer dann ebenfalls, in diesem Falle unverlangte, Newsletter aus der Stadt erhalten. Abs. 94
Die Verwaltung geht bei dem von ihr gewählten Verfahren von einer grundsätzlichen Einwilligung des Eintragenden im Sinne des § 183 BGB aus (sog. Opt-In Verfahren). Sie verkennt jedoch, dass andere, z. B. aus scherzhafter Absicht, fremde E-Mail Adressen eintragen können, deren Eigentümer an einer Übersendung des Newsletter gar nicht interessiert sind. In diesem Fall wäre das übersenden des Newsletter "Spam"[74], mit rechtlich nachteiligen Folgen für die Stadt,  zumal sie nicht alles Vertretbare tut, um ein solches unverlangtes Zusenden zu vermeiden[75]. Sie wird auch bei diesem einfachen Opt-In Verfahren nicht den Beweis führen können, dass sich der Empfänger ihres Newsletter selbst in das Verzeichnis eingetragen hat und somit das erforderliche Einverständnis erteilte[76]. Auch kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre Newsletter nur "Informationen" darstellen und daher nicht als kommerzielle Kommunikation, d. h. Werbung, verstanden werden sollen. Es ist zwar richtig, dass mit den Newsletter auch amtliche Informationen verschickt werden, jedoch nicht ausschließlich. Die darin zusätzlich enthaltenen Informationen zu den entgeltlichen (eigenen) Veranstaltungen und VHS-Kursen oder die Hinweise auf neue Zeitschriften im Bereich des Standortmarketings stellen sich aus objektiver Betrachtung als Werbung i. e. S. dar[77], ohne dass man sich der relativ weiten Auslegung einiger Gerichte bedienen müsste[78]. Abs. 95
Ein Missbrauch des Newsletter könnte für die Kommune erhebliche rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Abs. 96
So wäre u. a. bereits das einmalige Zusenden eines "unbestellten" Newsletter, z. B. an einen Gewerbetreibenden eine "unzumutbare Belästigung" und damit eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 UWG mit sich bringt. Denkbar wäre auch ein Bußgeld nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 TMG, zumal es sich um kommerzielle Kommunikation handelt. Zwar wird dabei nicht die Absenderadresse verschleiert oder verheimlicht, allerdings kommen Bedenken hinsichtlich der Offenlegung des zumindest kommerziellen Nebenzwecks der Nachrichten, der in einer Förderung des Absatzes ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie z. B. Schwimmbäder, Volkshochschulen, Festhallen oder touristischen Pauschalangeboten zu sehen ist. Problematisch ist dabei, dass diese "Werbenachrichten in eigener Sache" zwischen gewöhnlichen, amtlichen Informationen vermengt werden und somit nicht gleich der Werbecharakter zu Tage tritt. Abs. 97
Darüber hinaus verstößt die unerwünschte E-Mail Werbung nach vielen Auffassungen auch gegen das in § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, sofern der Empfänger nicht mit der Übersendung einverstanden ist oder diese vermutet werden kann[79]. Er hat zudem einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 BGB[80]zur Folge. Abs. 98
Um entsprechenden Unterlassungsklagen vorzubeugen, wäre die Einrichtung eines Double Opt-In, d. h. mit entsprechendem Aktivierungsmail sicherlich anzuraten. Abs. 99

(aa) Unterfall: E-Cards
Nahezu alle Kommunen unterstützen auf ihren Seiten — speziell im touristischen Bereich —  die Versendung sog. E-Cards, die es erlauben, "elektronische Postkarten" an Dritte abzuschicken[81]. Dieser "Service" ist im Grunde ebenso bedenklich wie das oben geschilderte Newsletter der Stadt Landau. Die E-Cards können in diesem Sinne ebenda "missbraucht" werden, um Privaten oder Gewerbetreibenden unerwünschte oder unbestellte Post zu übersenden. Das LG München stellt E-Cards hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung den rechtswidrigen und unzulässigen Werbe-Emails gleich[82]. Darüber hinaus ist der Anbieter dieser Option nach Auffassung des Landgerichts mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail aufgetretenen Rechtsverletzung im Sinne der §§ 1004, 823 BGB. Abs. 100
Da es bei E-Cards ungleich schwerer sein wird ein ähnliches Verfahren, wie das Double-Opt zu etablieren, sollten die Kommunen auf diesen fragwürdigen Einsatz vollends verzichten. Abs. 101

b Kommunales Websponsoring vs. Trennungsgebot
Viele Kommunen bedienen sich heutzutage eines Websponsorings[83] durch den sie ihren finanziellen Einsatz zumindest zum Teil wieder refinanzieren. Gegen diese Form der Refinanzierung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, sofern die Kommune nicht diskriminierend zu Lasten einzelner Marktteilnehmer in den Wettbewerb eingreift, indem sie beispielsweise ohne sachlichen Grund nur bestimmten Marktteilnehmern den werbenden Zugang auf ihre Webseite erlaubt[84]. Unproblematisch in diesem Sinne sind alle Werbebanner die dem medienrechtlichen Trennungsgebot, sei es nach § 6 TMG oder bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wie bei den hier untersuchten Kommunen, nach § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV, dem Trennungsgrundsatz entsprechen[85]. Dieser Grundsatz verlangt, dass kommerzielle Kommunikation als solche klar zu erkennen sein muss, bei Webangeboten mit journalistisch-redaktionellem Inhalt, eine klare, bestenfalls durch entsprechende Hinweise, Trennung von Werbung und redaktionellem Angebot. Abs. 102
Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Angebot der Stadt Landau in der Pfalz: Abs. 103
Abb. 7: Internetangebot der Stadt Landau/Pfalz mit Werbung
Hinweis: Zur Vergrößerung klicken Sie bitte auf das Bild
Abs. 104
Die Beachtung des werberechtlichen Trennungsgebots ist hierbei aus mehrfacher Hinsicht fraglich. Abs. 105
Das Werbebanner steht zwar an der unteren linken Ecke zumindest optisch vom Text getrennt, allerdings im gleichen farblichen Frame wie die Navigation, die zu weiteren, redaktionellen Beiträgen führt. Ein weiterer Hinweis, dass es sich hierbei um eine kommerzielle Werbung handelt, fehlt. Darüber hinaus wechselt die Gif-Animation[86]mehrmals in der Minute ihre Werbeschrift, wobei allerdings außer der Baumarktkette nur städtische Einrichtungen beworben und verlinkt werden, wie z. B. die Stadtwerke, das städtische Schwimmbad oder die eigene Messegesellschaft. "Klickt" man jeweils zu spät auf das verlinkte Banner, so erscheint nicht das städtische Schwimmbad, sondern das Angebot der Baumarktkette. Ebenfalls problematisch ist die Verlinkung des Weingutes direkt im redaktionellen Teil. Der Hyperlink ist dabei genauso gestaltet wie sonstige redaktionell gestaltete Seiten. Ein klar erkennbarer Hinweis auf den werbenden Inhalt der folgenden Seiten ist nicht ersichtlich. Auch, wenn das Landgericht Berlin[87]eine grundsätzlich großzügigere Handhabung solcher Hyperlinks sieht, fordert es klare und eindeutige Hinweise auf die nachfolgende "Werbebotschaft" der verlinkten Seite. Abs. 106
Diese Hinweise fehlen und lassen Werbung und redaktionellen Inhalt unzulässig verschwimmen, was zu einer "Verwirrung" des Onlinenutzers führen kann[88]. Abs. 107
Auch bei einer zunehmenden "Gewöhnung des Nutzers an Werbung im Internet" muss gleichwohl auch "Sinn und Zweck" des Trennungsgrundsatzes zur Auslegung der Zulässigkeit der platzierten Banner und Links auf Werbeseiten beachtet werden und die Tatsache, dass Werbung auf kommunalen Homepages selten ist. Hintergrund des Trennungsgrundsatzes ist, dass der Verbraucher Informationen eines am Wettbewerb selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennenden, Angaben des Werbenden selbst[89]. Im Lichte dieser Entscheidung, die zwei kommerzielle Angebote betraf, muss bei einem öffentlich-rechtlichen Internetangebot dieser Grundsatz restriktiver ausgelegt werden, zumal einem kommunalen Angebot seitens der Onlinebesucher grundsätzlich größeres Vertrauen und Beachtung entgegengebracht wird. Abs. 108
Ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Trennungsgebot § 8 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 3 UWG sowie gegen die wettbewerbsschützenden Normen über § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 58 Abs. 2 RStV und § 6 Abs. 1 TMG[90], ist mithin anzunehmen, so dass Unterlassungsansprüche bestehen. Abs. 109

c Elektronischer Pressespiegel und Urheberrecht
Unter der Rubrik "Aktuelles" veröffentlichte die Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land tagesaktuelle Zeitungsberichte der Lokalzeitung R., vor allem aus ihrer Region. Sie kopierte dabei die entsprechenden Artikel aus einem zugangsgeschützten Bereich, der nur für Abonnenten der Onlineversion freigeschaltet war,  übernahm den Text mittels "Copy&Paste" und band diesen mit Quellenangabe in ihr Angebot ein. Die derart veröffentlichen Artikel wurden darüber hinaus mit der auf der Homepage integrierten "Suchmaschine" im Volltext indiziert, so dass bei Stichwortangabe auch in diesen Zeitungsartikeln gesucht wird und bei Übereinstimmung der jeweilige Zeitungsartikel angezeigt wird. Abs. 110
Diese Vorgehensweise begegnet, gerade aus urheberrechtlicher Sicht, nicht unerheblichen Bedenken. Abs. 111
Zwar kann die Verwaltung grundsätzlich im Rahmen des freien Informationszugangs nach § 49 Abs. 2 UrhG solche tagesaktuellen Informationen bereitstellen. In diese Falle hat sie gewisse "Spielregeln" einzuhalten, wie z. B. eine genaue Quellenangabe, was sie hier auch tut. Allerdings ist die Anwendung des § 49 UrhG eingeschränkt und bereitet gerade dann Probleme,  wenn solche Nachrichten der Zeitung durch die integrierte, auf einer Datenbank beruhenden Suchmaschine, im Volltext indexiert werden und damit faktisch ein öffentlich zugänglicher elektronischer Pressespiegel geschaffen wird. Abs. 112
Der BGH hat eine Anwendung der Regelungen des § 49 UrhG zwar grundsätzlich bejaht, jedoch nur für sog. "In-House Nutzungen[91]. Die vorgefundene Nutzung und Bereitstellung im öffentlichen Verkehr geht darüber weit hinaus, woraus nach den §§ 97, 49 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung resultieren kann. Abs. 113
Zudem hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG). Abs. 114

3) Kommunaler E-Commerce

Nicht wenige Kommunen bieten auf ihren Internetpräsentationen — vornehmlich im touristischen Bereich — Online- oder Webshops an[92]. In diesen Shops wird neben umfangreichem Kartenmaterial vor allem Souvenirs und sonstige Geschenkartikel beworben und feilgeboten. Der Servicegedanke hinter den Angeboten ist löblich, führt aber dann zu Problemen, wenn rechtliche Rahmenbedingungen für Onlineangebote im sensiblen E-Commerce Bereich nicht mit ausreichender juristischer Sorgfalt betrieben werden. Abs. 115
Zu denken ist in aller erster Linie an die Regelungen zum Fernabsatz nach den §§  312b  ff. BGB i. V. m. der BGB-InfoV[93], die dem Grunde nach auch für Kommunen gelten, da sie hier privatrechtlich und nicht hoheitlich handeln[94]. Sie treten als "gewöhnlicher" Marktteilnehmer eines rein privatrechtlich ausgestalteten und entgeltlich betriebenen Angebots im B2C-Bereich auf[95]. Um Fernabsatzrecht anwenden zu können, müssen im Weiteren auch die Voraussetzungen des § 312b BGB gegeben sein, die wie nachfolgende kursorische Prüfung zeigt, unkritisch zu bejahen waren. Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und der Kommune kann bei allen Angeboten ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande kommen (E-Mail, § 312b Abs. 2 BGB). Der Kunde  selektiert das gewünschte Warenangebot, bestimmt die Menge und befüllt die Eingabemaske mit seinen Absenderangaben.  Anschließend bekundet er seinen Rechtsbindungswillen durch die Betätigung des "Absenden" Buttons. Bei der Verbandsgemeinde Edenkoben erhält er eine elektronische Bestätigungsmail, die nach zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als Annahme zu verstehen ist[96]. Bei den anderen Angeboten wird eine solche Mail teilweise nicht verschickt, sondern erst nach Zahlungseingang (Vorkasse) die Ware versendet. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist dies auch nicht zwingend, zumal die Willenserklärung als konkludent angenommen gilt[97]. Abs. 116
   Abs. 117
Die Kommune ist auch Unternehmer nach § 312 b, § 14 BGB. Sie bietet Leistungen gegen Entgelt an ohne dabei ausschließlich öffentlich-rechtlich organisiert zu sein[98]. Gegenstand des Vertrags ist zudem die Lieferung von beweglichen Gegenständen des Handelsverkehrs (=Waren)[99] nämlich Kartenmaterial oder Plüschtieren u. ä. Letztendlich wird ein Vertrag auch im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erbracht, welches bereits vorliegt, wenn dem Käufer  Bestellmöglichkeiten, wie hier im Rahmen eines Webshops, geboten werden[100]. Fraglich ist allerdings, ob die Leistungen der Kommunen unter eine  Bereichsausnahme nach § 312b Abs. 3 BGB zu subsumieren sind. In Frage käme dabei § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB. Hiernach wäre das Fernabsatzgesetz ausgenommen, wenn es sich um Leistungen der Unterbringung, Beförderung, Gastronomie oder Freizeitgestaltung handelt. Teile der Leistungen die die Kommunen anbieten, wie z. B. im Rahmen von Pauschalreiseangeboten sind darunter zu fassen, allerdings gilt dies nicht für die Versendung von Kartenmaterial oder Souvenirs gegen Entgelt. Andere Ausnahmetatbestände, die nicht zur Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts führen, wie § 312d Abs. 4 BGB, sind nicht ersichtlich. Abs. 118
Es verbleibt demnach bei der Anwendung der §§ 312b ff sowie der BGB-InfoV, was nachfolgend beschriebene Pflichten auslöst. Abs. 119

a Vorvertraglich Informationspflichten der Kommune §§ 312    BGB i. V. m. § 1, 3 BGB-InfoV und PAngV[101] (Phase I)
Nach den v. g. Bestimmungen zum Fernabsatz hat jede anbietende Kommune umfangreiche und umfassende Belehrungs-, Informations- und Bereitstellungspflichten, vor, während und nach dem Vertragsabschluss zu beachten[102]. Nahezu vorbildlich — mit kleineren Mängeln — werden die vorvertraglichen Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht im Angebot von Edenkoben im Rahmen der dort verwendeten AGB`s und dem Impressum umgesetzt[103]. Dort sind andere Probleme anzutreffen die unter Nr. 3 b und c angesprochen werden. Abs. 120
Bei den übrigen Angeboten, wie z. B. in Annweiler, Bad Bergzabern und Landau-Land fehlen die notwendigen Angaben bereits in der vorvertraglichen Stufe nach § 312 c Abs. 1 BGB weitestgehend. So wird dem Onlinekunde nicht rechtzeitig vor Abgabeder Erklärung[104]Abs. 121
-erläutert, wie der Vertrag zustande kommt, § 312c Abs. 1 Satz 1,
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
BGB-InfoV
-welche wesentliche Merkmale die Ware aufweist,
-wie sich der Preis mit welchen Bestandteilen, insbesondere Steueranteilen zusammensetzt (§ 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV, §§ 1,2 PAngV[105],
-aufgeklärt, welche Widerrufs- und Rückgaberechte bestehen, welche Bedingungen hierzu vorliegen müssen und welche Rechtsfolgen daraus erwachsen (§ 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, § 312d BGB).
Abs. 122
Letztendlich fehlen auch Angaben über eventuelle Vorbehalte, die Leistung im Falle einer Nichtverfügbarkeit nicht liefern zu müssen, die im Sinne einer Lieferverpflichtung und daraus entstehender Schadenersatzfragen bedeutsam sein können. Insgesamt können sich die Kommunen infolge der unterbliebenen Informationen aus § 311 II i. V. m. § 280 BGB Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wobei diese wegen der Geringwertigkeit der angebotenen Gegenstände wohl zu vernachlässigen sind. Nicht ganz abgetan können jedoch die Verstöße gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und —Klarheit nach der PAngV. Sie können — auch in minderschweren Fällen — als Ordnungswidrigkeiten von der zuständigen Behörde, der ADD[106], geahndet werden. Zudem ergibt sich aus faktischer Sicht das Problem, dass infolge der unterlassenen Belehrung das Widerrufsrecht des Onlinekunden nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB nicht erlischt. Abs. 123

b Vertragliche Informationspflichten (Phasen 2 und 3)
Nachdem es den meisten v. g. Angeboten bereits an den vorvertraglichen Informationsverpflichtungen fehlte, war nicht zu erwarten, dass die vertragspezifischen Informationspflichten aus den §§ 312c Abs. 1, 312e i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 BGB-InfoV beachtet wurden, was zutraf.   Abs. 124
Auch das Angebot der Verbandsgemeinde Edenkoben, welches zumindest weitgehend vorvertragliche Informationspflichten beinhaltete, wies in diesem Bereich Mängel und übersehene Verpflichtungen auf. In diesem Sinne wäre es für die zweite Phase des Onlinegeschäfts — der eigentlichen Vertragsabwicklung — notwendig, die bisherigen Informationen zum Vertrag, insbesondere Inhalte, verwendete AGB`s und Widerrufsrechte zusammenzufassen, prinzipiell zu wiederholen und dem Kunden in Textform "mitzuteilen" (§ 312 c Abs. 2, § 1 Abs. 3 BGB-InfoV, 355 Abs. 2, § 126 b BGB). Die Verwaltung begnügt sich aber vorliegend nur  auf eine Bereitstellung und Abrufbarkeit solcher Informationen aus ihrem Onlineshop, was wegen der Veränderbarkeit des Angebots nicht ausreicht.  Eine gesonderte Mitteilung in Textform erfolgt nicht. Abs. 125
Es handelt sich bei der Mitteilung nach § 312 c Abs. 2 BGB um eine empfangsbedürftige Willenserklärung an den Onlinekunden, die — will sie den Anforderungen der "Textform" in der vertraglichen Phase genügen — mindestens als E-Mail zugehen muss[107]. Die alleinige Onlineabrufbarkeit der Informationen reicht regelmäßig nicht [108]. Sie reicht nur aus ihre Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, also in der vorvertraglichen Phase, zu erfüllen. Daraus folgt, dass infolge des Formmangels u. a. auch hier keine bzw. keine ordnungsgemäße Belehrung über den Widerruf erfolgte[109], so dass die Frist zum Widerruf nach § 312 d Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB erst dann beginnt, wenn die Informationen nach § 312 c Abs. 2 BGB  in Textform zugegangen sind.  Ungeachtet dessen, kann die Verwaltung auch nicht vollends auf den rechtlichen Bestand ihrer in den AGB`s enthaltenen Musterwiderrufserklärung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vertrauen. Viele Gerichte sehen diese ohnehin als rechtswidrig an, da in unzulässiger Weise von den §§ 355 Abs. 2, 187 Abs. 2 BGB abgewichen worden sei. Bedenklich ist insbesondere die hier gewählte Frist von zwei Wochen, die nur dann einschlägig wäre, wenn die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform übermittelt worden wäre (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), was ja gerade wie oben festgestellt nicht der Fall ist und zudem aus organisatorischen Gründen bei der Verwaltung schwierig sein dürfte. Dies führt im Ergebnis zu einer  unzulässigen Einschränkung von Verbraucherrechten, was wettbewerbswidrig und auch für die Kommune abmahnungsrelevant sein kann[110]. Abs. 126
Abschließend fehlten dem Onlineangebot zudem gesonderte Belehrungen über technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen oder Informationen über Eingabekorrekturmöglichkeiten, die direkt zugänglich waren. Auch wurde aus dem Angebot nicht deutlich, ob der Vertragstext, falls es einen solchen überhaupt gibt, vom Unternehmer gespeichert wird und ob dieser dann dem Onlinekunden zugänglich ist. Abs. 127
Insgesamt reichten die vorgehaltenen Informationen auch nicht aus, um den Informationspflichten nach § 312e BGB i. V. m. § 3 BGB-InfoV nachzukommen. Abs. 128

4) Die kommunale DOMAIN


a Die "Admin-C" Problematik
Der Admin-C ist nach der Definition der DENIC eG[111] als Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Er ist Ansprechpartner der DENIC und hat bezogen auf die kommunale Domain eine exponierte und starke Stellung. Abs. 129
Wer ist nun "der oder die" kommunale Admin-C? Abs. 130
Herberger bezeichnet den administrativen Ansprechpartner einer Domain, den "Admin-C", als ein vielfach "unbekanntes Wesen", was gerade im kommunalen Bereich zutrifft[112]. Aus eigener Erfahrung (als Prüfer) und den Gesprächen mit  verantwortlichen Behördenleitern im Rahmen der Masterarbeit war festzustellen, dass die Bedeutung des administrativen Ansprechpartners bei den kommunalen Domains nahezu unbekannt ist. Auch die als "Admin-C" eingetragenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren sich selbst — zumindest über die rechtliche Tragweite — ihrer "Eigenschaft" nicht bewusst. Nicht anders lässt sich damit auch der relativ unbeschwerte Umgang mit diesem Eintrag erklären, wie nachfolgende Aufstellung andeuten soll: Abs. 131
Abb. 8: Kommunale Domains und deren Admin-C
Abs. 132
Die obige Tabelle zeigt einige Problemlagen, die nunmehr kurz angesprochen werden sollen. Im Fall der Stadt Wörth ist der zuständige Mitarbeiter nicht nur Admin-C, sondern zugleich materiell Berechtiger an der Domain, respektive also Domaininhaber. Dies birgt nicht nur Risiken für die Stadt, sondern vielmehr auch für den Mitarbeiter. Junker sieht bereits Gefahrenpotential, wenn ein Mitarbeiter "nur" als Admin-C eingetragen ist[115]und nicht wie hier auch Domaininhaber ist. Alle Rechte (und Pflichten) an und aus der Domain stehen damit nur dem Mitarbeiter zu. Die Probleme, die z. B. bei einem Streitfall zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter im Falle von arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder Arbeitgeberwechsel entstehen können, mag man sich ausdenken. Der Mitarbeiter hätte zunächst ein Zurückbehaltungsrecht, er kann frei über die Domain verfügen, sie z. B.  auf Dritte übertragen oder den Inhalt verändern, schließlich ist er Inhaber der Domain. Abs. 133
Die Stadt müsste dann in einem aufwendigen Verfahren u. U. mittels eines Dispute-Eintrag[116]und gerichtlicher Hilfe versuchen ihr Namensrecht aus § 12 BGB  durchzusetzen. Dies kann hier sehr zeitaufwendig sein, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG München zu den Grundsätzen einstweiliger Verfügungen bei Domainregistrierungen[117], bei denen keine Dringlichkeit angenommen wird, sofern der Antragssteller — wie hier — wusste, dass die Domain durch einen "Anderen" registriert wurde. Es würde somit viel Zeit vergehen, bis die Domain auf die Kommune übergehen könnte. Für den Mitarbeiter bestehen selbst noch höhere Risiken. Er haftet für alle Rechtsverletzungen nach den spezialgesetzlichen Vorschriften, wie z. B. dem TMG (Bußgeld bis zu 50.000 €) und unabhängig vom Verschulden nach § 1004 BGB (!) im Rahmen  der allgemeinen Störerhaftung vollumfänglich. Er ist Adressat von etwaigen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen. Er trägt z. B. auch das Prozessrisiko bei gerichtlichen Verfahren. Abs. 134
Insgesamt ist auch bei den anderen Kommunen die Handhabung der "Admin-C Stellung" nicht optimal organisiert. Abs. 135
Größtenteils wird Mitarbeitern durch die "Admin-C Stellung" eine weitgehende Befugnis verliehen, die ihnen in den Kommunalbehörden nach "Organisationsregelungen"[118]nicht zusteht. Eine Bevollmächtigung oder Vertretungsberechtigung in diesem Sinne obliegt grundsätzlich nur dem Behördenleiter oder dessen Stellvertreter(n), bzw. dem Werkleiter für die Eigenbetriebe[119]. Abs. 136
Mag man noch über die inkongruente organisatorische und faktische Befugnis hinwegsehen, so besteht doch gerade für den leitenden Bediensteten der Kommune ein zivilrechtliches Haftungsrisiko. Das OLG Stuttgart[120]bejahte die Passivlegitimation des Admin-C  und stufte ihn zugleich als Störer, der nach allgemeinen Grundsätzen haftet, gerade dann ein, wenn es sich hierbei zugleich um einen leitenden Bediensteten handelt[121]. Zweifelsohne zählen zu diesem Personenkreis die beiden geschäftsführenden Beamten in Hassloch und Bad Dürkheim. Unter anderem war für das Gericht entscheidend, dass der Admin-C die Domain selbst registriert und als Bevollmächtigter im Sinne der Denic-Richtlinien die Möglichkeit hatte, auf den (rechtswidrigen) "Eintragungsinhalt" der Internetpräsenz einzuwirken. Abs. 137
Auch die Eintragung eines Admin-C`s von einem externen Dienstleister sollte wegen bereits zuvor behandelter Probleme bei Domainstreitigkeiten gänzlich — allenfalls unter Abschluss einer Admin-C Vereinbarung nach Junker[122] - verzichtet werden. Abs. 138
Insgesamt erscheint eine solche "Admin-C Vereinbarung" ohnehin für alle Kommunen sachgerecht. Abs. 139

5) Datenschutz im Grunde "gut", aber...

Die Kommune kommt durch die Bereitstellung von Onlinediensten auf ihrer Internetpräsentation zwangsläufig mit personenbezogenen Daten[123] ihrer Nutzer in Berührung. Sie erheben und verarbeiten mit ihren unzähligen Eingabemasken, Kontaktformularen und sonstigen amtlichen Formularen personenbezogene Daten, wie z. B. Name und Adressen, Geburtsdaten, personifizierte E-Mail Adressen oder sonstige inhaltliche Angaben[124].  Die Daten werden oftmals abgespeichert, teils auf dem Webserver oder lokal beim zuständigen Sachbearbeiter auf dessen Festplatte, sofern diese für spätere Transaktionen, wie z. B. das Übersenden von touristischen Katalogen oder sonstigen Anliegen der Bürger (Nutzer) erforderlich sind. Abs. 140
Wie die Erhebung auch zeigte, werden darüber hinaus fleißig sonstige Daten erhoben, die nur bedingt der Aufgabenerledigung zuzuordnen waren. Insbesondere werden vollständige IP-Adressen, Browserdaten, Surf- und Nutzungsverhalten der Benutzer protokolliert oder teils durch sog. "Cookies" aufgezeichnet. In einem Fall wird sogar ein Werkzeug von Google[125]verwendet, welches Daten sammelt und diese in die USA (!) weiterleitet. Bemerkenswert dabei der Hinweis im Impressum, dass man zwar die "Cookies" blockieren kann, dann aber auch damit rechnen müsse, das Angebot der Kommune nicht mehr vollumfänglich nutzen zu können. Nach der datenschutzrechtlichen Terminologie halten alle hier dargestellten Kommunen teils in erheblichem Umfang Bestand- und Nutzungsdaten sowie Inhaltsdaten vor[126]. Abs. 141
Die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten bedarf im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) einer gesetzlichen Ermächtigung[127] oder (besser) einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzer, die auch elektronisch erfolgen kann (§ 13 Abs. 2,3 TMG). Eine Ermächtigung bei Telemedien personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu erheben ist z. B. das TMG. Liegt weder Ermächtigung noch Einwilligung vor, so ist eine Erhebung personenbezogener Daten unzulässig.   Abs. 142
Gelten im "Offline-Bereich" ausschließlich Landes- und Bundesdatenschutzgesetze, so hat die Verwaltungsbehörde als Diensteanbieter zusätzlich für Bestand- und Nutzungsdaten das TMG  zu beachten. Für Inhaltsdaten[128] gelten weiterhin die Datenschutzgesetze.  Abs. 143
Das TMG formuliert für die Kommune zusätzliche Obliegenheiten und Informationserfordernisse, die nunmehr kurz anhand der untersuchten Kommunen verdeutlicht werden sollen. Abs. 144

a Datenschutzrechtliche Informationspflichten der Kommune als Diensteanbieter nach  § 13 TMG
Zunächst regelt § 13 Abs. 1 TMG verschiedene Pflichten des Diensteanbieters, u. a. Informationspflichten. Als Ausfluss des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots soll der Nutzer eines Internetangebots (mindestens) erkennen, Abs. 145
-    die Art der Datenerhebung und Verwendung (Quantitatives Merkmal) und Abs. 146
-    den Umfang der Erhebung (Qualitatives Merkmal). Abs. 147
Solche grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Aussagen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers leicht erkennbar, unmissverständlich und unmittelbar erreichbar — ähnlich wie ein Impressum — vorgehalten werden. Obwohl umfangreich bei den kommunalen Internetangeboten Daten erhoben, verwendet und verarbeitet werden, waren die vorgehaltenen Informationen zum Datenschutz gar nicht oder nicht ausreichend im Sinne des § 13 Abs. 1 TMG vorhanden. Abs. 148
Beim Landkreis Südliche Weinstrasse, der Stadt Pirmasens, der Gemeinde Hassloch und der Verbandsgemeinde Landau-Land waren zwar grundsätzliche Informationen zum Datenschutz vorhanden, denen allerdings Art und Umfang der Datenerhebung weitgehend fehlten. So war nicht ersichtlich wann und vor allem wie lange die Daten abgespeichert werden. Abs. 149
Bereits die Nichtbeachtung der rudimentären Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des TMG dar und kann zu nicht unerheblichen Bußgelder durch die Aufsichtsbehörde führen. Abs. 150

b Verwendung von "Cookies" durch Kommunen
Große Teile des Angebots der Kommunalverwaltungen in Hassloch, Annweiler, Offenbach und Edenkoben waren nur dann nutzbar, wenn der Browser des Nutzers sog. Cookies akzeptierte[129]. So waren die großen Bereiche des Bürgerinformationssystems, indem zuständige Ansprechpartner und alle amtlichen Formulare vorgehalten werden, ohne Freigabe von "Cookies" nicht erreichbar. Abs. 151
Ungeachtet dessen, dass die Nutzung von "Cookies" bei Behördenwebseiten nach dem datenschutzrechtlichen Prinzipien der Datenvermeidung und Erforderlichkeit sehr fraglich erscheint, hat der Verwender für solche automatisierte Verfahren zusätzliche Informationen bereit zu stellen. Dies gilt umso mehr, wenn durch diese "Cookies" der Nutzer identifiziert werden kann (§ 13 Abs. 1 S. 2 und 3 TMG), was vorliegend möglich ist[130]Abs. 152
Auch hieran fehlt bei den o. g. Webangeboten durchgängig. Zwar wird nach dem Aufruf der entsprechenden Seiten "beiläufig" erklärt, was grundsätzlich "Cookies" sind, allerdings fehlen danach Hinweise, ob solche verwendet werden, welche Daten damit gesammelt werden und welcher Verwendungszweck verfolgt wird. Darüber hinaus werden diese Daten auf einem Server des (privaten) Dienstleisters abgespeichert, der diese "Cookies" auch veranlasst, was aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr bedenklich erscheint, zumal entsprechende Regelungen über den Schutz personenbezogener Daten weitgehend in den Dienstleistungsverträgen fehlten. Ungeachtet dessen, dass nur eine unzureichende Unterrichtung des Nutzers erfolgt, müsste ein Hinweis auf "Cookies" für nachfolgende Seiten vor Eintritt auf diese Seiten und Installation auf der Festplatte erfolgen. Abs. 153
Betritt man die Seiten der Rubrik "Bürgerinformationssystem" in Edenkoben und hat nur eine mittlere Sicherheitsstufe im Browser gewählt, so sind die "Cookies" dann bereits auf der Festplatte installiert[131]. Abs. 154
Die Verwendung des Analysetools "Google Analyzer", wie in Hassloch, begegnet ebenfalls durchdringenden datenschutzrechtlichen Bedenken, obwohl dessen Nutzung nach § 15 Abs. 3 TMG grundsätzlich denkbar erscheint. Abs. 155
Dies kann jedoch nicht für eine Kommunalbehörde gelten, die für die angebotenen (Behörden-) Informationen und Dienstleistungen als Monopolist auftritt.  Will der Bürger über das Internet Informationen oder Dienstleistungen über amtliche Angelegenheiten abrufen, so ist er zwangsläufig auf das kommunale Angebot angewiesen. Er hat keine Auswahlmöglichkeiten. Er wird zwar auf die Nutzung von "Cookies" und die Möglichkeit einer Blockierung  durch "Browsereinstellungen" hingewiesen, allerdings verbleibt "ihm" keine Wahl diese freizugeben, will er das Onlineangebot nutzen, wozu er "faktisch" gezwungen ist.  Eine solche Situation ist aus datenschutzrechtlichen Gründen schlechterdings unerträglich, insbesondere dann, wenn eine (Zwangs-) Situation genutzt würde, um damit sein Nutz- und Surfverhalten zu protokollieren. Darüber hinaus ist fraglich, ob dies noch als freiwillige Einwilligung zur Datenerhebung verstanden werden kann und damit überhaupt eine wirksame Einwilligung des Nutzers für Inhaltsdaten vorliegt[132]. Abs. 156
Gerade dies führt insgesamt zu einer Registrierung und Katalogisierung, die vom BVerfG abgelehnt wurde[133].  Letztendlich kann seitens der Kommune auch keine Ermächtigung aus § 14 TMG im Rahmen einer Bestandsdatenerhebung angeführt werden, da der Telemediendienst nicht Inhalt der Nutzung ist. Auch eine anderweitige Rechtfertigung aus dem Landesdatenschutzrecht ist nicht ersichtlich, zumal auch § 12 LDSG eine "prophylaktische Datenerhebung" durch die Kommune als Verstoß gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung ansieht.  Abs. 157

c Datenspeicherung
Die mit der Masterarbeit einhergehenden Erhebungen zeigten, dass die Kommunen die Speicherung personenbezogener Daten gerade im Hinblick auf die zeitliche Dauer der Aufbewahrung unterschiedlich handhaben. So werden Nutzungsdaten, wie z. B IP-Adressen, teils dauerhaft[134],  bis zu drei[135], oder sechs Monate[136]  aufbewahrt. Gleiches galt für Inhaltsdaten und Bestandsdaten aus Kontakt- oder sonstigen Formularen. Abs. 158
Auch dies entsprach nicht den rechtlichen Vorgaben. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 TMG hat die Kommune nach Beendigung der Nutzung die personenbezogenen Daten zu löschen, sofern sie diese nicht beispielsweise für abrechnungstechnische Zwecke (§ 15 Abs. 1 TMG) benötigt, was in keinem Fall erforderlich war. Die Mitarbeiter der Verwaltung wären danach nach Beendigung der Nutzung unmittelbar angehalten die Daten auf dem Webserver oder lokal auf ihrer Festplatte zu löschen.   Abs. 159

d Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Ratsinformationssystemen
Nahezu alle Kommunen veröffentlichen auf ihren Webseiten in sog. Ratsinformationssystemen Name und Anschrift der jeweiligen kommunalen Amtsträger. Dies ist insoweit datenschutzrechtlich unkritisch, handelt es sich bei den Gremienmitgliedern in diesem Falle nicht um Privatpersonen sondern um Funktionsträger. In diesem Sinne können ohne weiteres alle Informationen, die anlässlich der Kommunalwahl öffentlich bekannt gemacht wurden, veröffentlicht werden[137]. Abs. 160
Die Stadt Landau und der Landkreis Südliche Weinstrasse haben darüber hinaus wesentlich weitergehende Informationen, wie z. B. Lichtbilder, Telefonnummern und private E-Mail Adressen veröffentlicht. Solche Daten werden nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht nicht bekannt gemacht (§§ 24 Abs. 3, 19 KWG)[138], so dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der schriftlichen Einwilligung nach § 5 Abs. 1 LDSG bedarf, die weder beim Landkreis noch bei der Stadt Landau vorlag.  Bei der Einwilligung sind die betroffenen Personen darüber hinaus über Art und Zweck der Datenverarbeitung sowie deren Risiken zu belehren. Abs. 161
Verstöße gegen das Datenschutzrecht können Schadenersatzansprüche (§ 21 LDSG), Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 20 LDSG) mit sich bringen und sind u. U. nach § 37 LDSG strafbewehrt. Abs. 162

6) (K)eine Sicherheitsstrategien für kommunale Webseiten ... ?!

Verwaltungshandeln darf Dritte (grundsätzlich) nicht schädigen. Diese, zugegeben etwas unjuristische Formel, verdeutlicht jedoch die grundlegende Forderungen  des deutschen  Staats- und Amtshaftungsrechts. Sie gilt auch für Schädigungen, die durch elektronisches Verwaltungshandeln, wie z. B. Internetpräsentationen, ausgehen können. Daneben regeln u. a. landes- und bundesdatenschutzrechtliche Bestimmungen[139], dass Kommunen ihren Webauftritt so zu gestalten haben, dass personenbezogene Daten geschützt sind. Abs. 163
Was geschieht nunmehr, wenn z. B. eine kommunale Internetpräsentation durch einen "Hacker" infiltriert wird und Dritte sei es durch Viren, Trojaner oder Phishing  schaden kommen. Nicht minder problematisch wäre es, wenn durch ein Defacement eines kommunalen Webservers, also nach einem erfolgreichen Einbruch auf dem Webserver, Daten oder besonders die Homepage von den Angreifern verändert wird, zumal die kommunale Webseite als Behördeninformation wohl gegenüber dem Bürger einen "erhöhten Vertrauensschutzes" genießt. Auch Daten von Bürgern, die z. B. in Kontaktformularen oder anderen Eingabemasken abgespeichert wurden und noch in einer Datenbank auf dem Webserver abgespeichert sind, was vorkommt, könnten eingesehen werden. Abs. 164
Auch "interne Fehler" von Verwaltungsangehörigen können zu einem kommunalen Haftungsszenario führen, wenn z. B. fehlerhafte Informationen oder gar datenschutzrelevante Informationen auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Abs. 165
Aus all den vorbeschriebenen Falllagen könnte sich eine Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB), Schadenersatzansprüche aus allgemeinen zivilrechtlichen Regeln oder aus Verkehrssicherungspflichten ergeben. Besonders dann, wenn  berechtigte Sicherheitserwartungen des Verkehrs und zumutbarer Aufwand verletzt wären, was denkbar erscheint wenn die Basissicherheit  kommunaler Webauftritte nicht gewährleistet wird[140].  Eine Haftungsprivilegierung aus den §§ 7 ff TMG scheidet aus, da es hierbei weder um das Bereitstellen eigener oder fremder Inhalte sondern um allgemeine Sicherungspflichten technischer und organisatorischer Art handelt. Abs. 166
Sorgfaltspflichten wären u. a. dann verletzt, wenn im Falle einer oben beschriebenen Schädigung eines Dritten, neben den technischen Sicherungsmaßnahmen der Internetauftritte und Webserver, keine angemessenen und schriftlich dokumentierten Organisationsabläufe sowie Verantwortlichkeiten im Rahmen einer "www-Sicherheitsstrategie" vorhanden und festgelegt waren[141]. Beachtlich ist dabei, dass in einem solchen Fall unter Zugrundelegung der Grundsätze des Organisationsverschuldens die Behörde einen "haftungsauslösenden Organisationsmangel" zu vertreten hat, da sie aus "sachlicher Hinsicht" nicht so ausgestattet war, dass sie ihren Pflichten gegenüber Dritten nachkommen konnte[142]. Sie haftet mithin unabhängig des Verschuldens eines Mitarbeiters. Abs. 167
Bei den untersuchten Kommunen fehlte es durchgängig an schriftlich dokumentierten organisatorischen Regelungen für ihren Webauftritt, was die internen Organisationsabläufe oder auch was den Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Sicherheitsüberprüfungen angeht[143]. Der gesamte Bereich "Sicherheit in der Informationstechnik" ist bei Kommunen stark vernachlässigt, was sich auch immer bei den örtlichen Erhebungen des Rechnungshofs vor Ort zeigte. Abs. 168
Im Bereich des Internetauftritts bestehen durchgängig — keine schriftlichen — Vorgaben Abs. 169
-wer Inhalte auf den Präsentationen überhaupt veröffentlichen dar Abs. 170
-wer die Gesamtverantwortung für die Internetpräsentation hat, Abs. 171
-welche Informationen gerade bei Kommunalbehörden nicht eingestellt werden dürfen oder welche Informationen vorher juristisch genau zu prüfen sind, Abs. 172
Wie die bereits dargestellten Rechtsverstöße in der Masterarbeit zeigen, fehlte es meist auch an einer eingehenden juristischen Prüfung der einzustellenden Inhalte. Den Mitarbeitern ist hier kein Vorwurf zu machen. Oftmals werden für die Betreuung der Inhalte keine juristisch vorgebildeten Personen eingesetzt. Sie rekrutieren sich vielmehr aus Medienberufen oder der Informationstechnik. Dem Vorschlag des BSI[144] ein Redaktionsteam — mittels CMS — einzusetzen ist auch für kleinere Gemeinden durchaus darstellbar. Es fehlen zudem geeignete und schriftlich dokumentierte Sicherheitsstrategien und Reaktionen auf bestimmte webserver-spezifische Sicherheitsvorfälle, wie z. B. mit dem oben beschriebenen Defacement eines Servers umzugehen ist. Es werden bei den kleineren Kommunen keine Sicherheitsprotokolle ihrer Webserver geprüft und ausgewertet[145]. Abs. 173
Auch technische Sicherungsmaßnahmen, die dem "Stand der Technik" entsprachen, wie z. B. erforderliche Updates veralteter Apache-Webserver Versionen, die bekanntermaßen für bestimmte Arten von Web-Angriffen anfällig sind (Software-Expolits), waren teilweise nicht umgesetzt. So ergab eine eigens durchgeführte Analyse einiger der hier aufgeführten kommunalen Webseiten mit einem Analysewerkzeug nicht unerhebliche Sicherheitsrisiken infolge veralteter Webserver-Plattformen oder  älterer Serverskripte[146]. Abs. 174
Abb. 9: Sicherheitsreport der gescannten Seite www.landau-land.de
Hinweis: Zur Vergrößerung benutzen Sie bitte die "Bild/Grafik anzeigen"-Funktion Ihrs Browsers
Abs. 175
Hier herrscht besonderer Handlungsbedarf, da durch relativ einfache Technik die Webseiten infiltriert, Inhalte verändert oder gelöscht oder Schadcode eingespielt werden kann[147]. Ein solcher Angriff kommt nahezu täglich vor und stellt besonderes Gefahrenpotential dar[148]. Wenn einfachste Standards der Basissicherheit, zu denen aktuelle Betriebsstände eingesetzter Webserver zählen, nicht beachtet werden, wird sich die Kommune hinsichtlich einer Haftungsfrage wohl kaum exkulpieren können[149]. Abs. 176
Im Bereich der organisatorischen Regelungen herrscht ebenda dringenderHandlungsbedarf. Die organisatorischen Vorgaben sind derzeit unzureichend. Abs. 177
Angemessene Regularien vermindern nicht nur etwaige Haftungsszenarien, sie optimieren auch eigene Verfahrensabläufe, gerade was rechtssicheres Bereitstellen von Inhalten angeht. Kleinere Kommunen wie die Verbandsgemeinden wenden hier zu Recht ein, dass geschultes Personal nicht vorhanden oder aber die Personalausstattung beschränkt sei. In diesen Fällen sollte externe Hilfe unter Einbindung erfahrener Juristen im Bereich des Onlinerechts eingeholt werden. Dies scheint zumindest für die Initiierung und Ausgestaltung der rechtlich-organisatorischen Rahmenbedingungen des kommunalen Webauftritts legitim und wäre aus wirtschaftlicher Sicht auch gegenüber der Prüfungsinstanz mit guten Argumenten zu vertreten und vor allem vertretbar. Abs. 178
Inwieweit sich die kreisfreien Städte in diesen Fragen ihrer juristischen Abteilungen bedienen können ist fraglich. Teilweise wird dies vor Ort bezweifelt, da die wenigen Juristen zeitlich sehr "angespannt" sind oder aber auch Erfahrungen im Onlinerecht fehlen. Abs. 179

7) Barrierefrei? ... leider nur selten

Rheinland-pfälzische Kommunen sind seit 2005 rechtlich verpflichtet, ihre Webauftritte barrierefrei, d. h. ohne Zugangsbeschränkung für behinderte, meist sehbehinderte Menschen, zu erstellen[150]. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 5 i. V. m. § 7 Abs. 1 LGGBehM[151]. Bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, Systeme der Informationsverarbeitungen, technische Gebrauchsgegenstände, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen und andere Lebensbereiche sind barrierefrei, soweit sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Barrierefreies Internet bedeutet, dass eine Internetseite für jede Benutzergruppe lesbar und bedienbar ist. Sie soll es sowohl unter technischen Aspekten (Browser, Betriebssystem), wie auch bezogen auf die inhaltlichen Gesichtspunkte (Verständlichkeit, Benutzerfreundlichkeit) sein[152]. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ermächtigte die Landesregierung entsprechende Standards durch Rechtsverordnung festzulegen (§ 7 Abs. 2 LGGBehM), wovon diese bisher keinen Gebrauch machte. Allerdings ist dies auch nicht erforderlich, zumal die BITV[153] des Bundes abschließend die international gängigen und zu beachtenden Standards der WAI[154] für einen barrierefreien Internetzugang bei Bundesbehörden definiert. Eine unmittelbare Geltung für Kommunen besteht allerdings nicht. Gleichzeitig empfehlen die Spitzenverbände den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Städten die Anwendung dieser Grundsätze, um den Forderungen des § 7 LGGBehM zu genügen. Abs. 180
Legt man nunmehr die BITV — zumindest als Beurteilungsgrad der Barrierefreiheit kommunaler Webseiten — zugrunde, so wird klar, dass keine der Kommunen einen vollständig barrierefreien Internetauftritt aufweist, was auch schwierig sein dürfte. Die danach anzuwendenden Standards sind in § 3 BITV festgelegt, so dass mindestens die Priorität I und für den zentralen Navigationsbereich die Priorität II erfüllt werden. Welche genauen Anforderungen darunter zu verstehen sind, wird in der Anlage zu § 3 BITV definiert. Kommunen, wie z. B. die Stadt Landau oder Pirmasens und die Verbandsgemeinden Edenkoben oder Offenbach waren durch die Verwendung von CM-Systemen im Vorteil. Sie stellen bereits rein textbasierte Versionen ihrer Angebote zur Verfügung, die von Hilfsmitteln, wie z. B. dem Braille-Screenreader für Sehbehinderte interpretiert werden kann. Leider waren jedoch die verlinkten Seiten textlich nicht auskommentiert, so dass ein Blinder dieses Angebot nur schwer, nicht barrierefrei,  finden kann. Abs. 181
Bei vielen älteren Webseiten, wie z. B. Neustadt, Landau-Land, Herxheim, Hassloch, Wörth werden die Belange der behinderten Menschen dagegen nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits die Vorgaben der Bedingung 1.1. — textliche Beschreibung von nicht Textelementen — oder 11.1 — Verwendung des gängigen W3C HTML-Standards — , der Priorität I der BITV werden nicht beachtet. Was zudem negativ auf die Barrierefreiheit der Angebote wirkt ist, der nahezu inflationäre Einsatz von Zusatzprogrammen wie z. B. Javascript ohne die anscheinend keine der Webseiten auskommt. Die nachfolgende Grafik zeigt nur die anhand der beiden Merkmalen aufgetretenen Fehler der Internetangebote unterteilt nach Priorität I und II der BITV. Abs. 182
Abs. 183
Abb. 10: Hindernisse beim barrierefreien Zugang auf die kommunalen Webseiten unter Verwendung des Analysetools "WebXACT" (www.watchfire.com)
Abs. 184
Die Rechtsfolgen für nicht webbarrierefreie kommunale Internetangebote ergeben sich aus § 10 des LGGBehM. Danach haben entsprechend anerkannte und legitimierte Verbände die Möglichkeit im Wege der verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verbandsklage auf Feststellung eines Verstoßes gegen die Barrierefreiheit. Auch eine allgemeine Leistungsklage eines einzelnen Behinderten kann im Einzelfall zulässig und bei fehlender Barrierefreiheit auch begründet sein. Gleichwohl bisher keine rheinland-pfälzische Kommune im Rahmen einer Verbandsklage gerügt wurde, stellt die Weigerung barrierefreie Seiten anzubieten, ein Verstoß gegen materielles Recht und somit die Rechtsordnung dar. Bei aller Pflicht sollten die Kommunen auch dem sozialen Gedanken verhaftet sein und allen Menschen einen ungehinderten Zugang zu ihrem Webangebot eröffnen. Abs. 185

8) E-Government bei Kommunen

Der Begriff des "E-Government" ist nach der sog. Speyerer Definition "die Abwicklung geschäftlicher Prozesse in Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien[155]. Teilweise wird vertreten, dass ein Großteil der heutigen und künftigen Verwaltungstätigkeit bereits unter den Begriff des E-Government zu subsumieren ist[156]. E-Government im engeren Sinne wird klassifiziert nach Abs. 186
Abb. 11: "E-Governmentkreis"
Abs. 187
Die früheren "Hürden" der Information und Kommunikation sind weder bei Bürger oder bei der Kommune heutzutage noch vorhanden. Problematisch gestaltet sich aber nach wie vor die Transaktion, also das rechtlich verbindliche Kommunizieren (Stufe 3), z. B. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit der Kommunalbehörde. Erforderlich ist hierfür eine, die eigenhändige Unterschrift ersetzende, qualifizierte elektronische Signatur (§ 3 a VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG, §§ 2, 7 SigG, 14 SigV). Hierfür sind sowohl auf Verwaltungs- wie auch auf Bürgerseite zum Teil erhebliche Aufwände zu betreiben. Abs. 188

a Derzeitiger Ist-Stand
"Visionen der "Telematiccity" oder der "Intelligentcity" zeigen uns den Bürger, der vom Heimarbeitsplatz aus seine Steuern bezahlt, seine Eintrittskarte für das städtische Schwimmbad löst, seine Informationen über die letzte Gemeinderatssitzung einholt oder über den Bildschirm in das neu zu beplanende Baugebiet einsteigt, um sich die zukünftige Beschaffenheit und Bebaubarkeit seines Grundstücks anzuschauen[157].Abs. 189
Hill, der dieser Entwicklung eher kritisch gegenüberstand, zeigte bereits 1996 auf, wie nach Meinung von Bundes- und Länderverantwortlichen das Internet mit seinen elektronischen Anwendungsmöglichkeiten den kommunalen Behördengang revolutionieren werde. Eine Meinung, die von kommunaler Seite — zumindest von kleineren und mittleren Verwaltungseinheiten —  eher mit Skepsis betrachtet wurde. Auch Roßnagel sah 1998 für den Bereich des E-Government und der elektronischen Kommunikation von Bürger und Behörden eine Trendwende[158]. Die (einseitige) Bürgerinformation Information durch Internetpräsentationen ist in den Kommunen flächendeckend gegeben. Auch die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung findet mittels E-Mail rege statt. Einige der hier untersuchten Kommunen nutzen auch einen landesweit angebotenen Formularserver, der es erlaubt elektronische Formulare, bei denen eine rechtsverbindliche Unterschrift entbehrlich ist, zu übersenden. Abs. 190
 Abs. 191
Bisher gibt es nahezu keine rechtsverbindliche Kommunikation zwischen Bürger und Kommune. Die technischen Möglichkeiten waren auf beiden Seiten nur sporadisch vorgehalten, noch war nach Auskunft der Verantwortlichen ein Bedarf hierzu bisher vorhanden[159]. Seit 2006 erlebt die elektronische Kommunikation allerdings gerade im Bereich der Kommunen eine Art Renaissance. So wird zu erwarten sein, dass die meisten Kommunen in dem untersuchten Bereich bis 2009 die technischen Voraussetzungen geschaffen haben werden, um künftig auch im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes rechtsverbindlich zu kommunizieren. Entsprechende Vereinbarungen mit ihren Spitzenverbänden sind unterschrieben. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt eine rechtsverbindliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren noch nicht flächendeckend eingezogen ist, so wurden  durch das 3. VwVfÄndG[160] die "Spielregeln" nicht unerheblich verändert[161], was auf kommunalen Internetauftritten beachtet werden sollte. Abs. 192
Viele der hier untersuchten Kommunen haben konkludent elektronische Zugänge eröffnet, ohne dass dort die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür bestanden oder ein Bewusstsein für die  rechtliche Problematik besteht. Abs. 193

b Elektronische Kommunikation nach § 3a VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVFG[162]
Die Vorschrift des § 3a VwVfG schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine rechtsverbindliche Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung[163] und gilt ausschließlich für Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG. Er gilt zudem für das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff VwGO. Dies ist kein Systembruch, sondern konsequent, zumal das Vorverfahren auf einer rein verwaltungsrechtlichen (Vor-) Stufe stattfindet, somit zum materiellen Verwaltungshandeln zählt[164] und damit ein eigenständiges Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 VwVfG darstellt. Er gilt nicht für sonstige, privatrechtliche oder fiskalische Handlungen, der Kommunalbehörde. Eine Übermittlung rechtsverbindlicher elektronischer Dokumente ist zulässig, wenn die Kommunalverwaltung hierfür nach dem "Prinzip der Freiwilligkeit" einen Zugang eröffnet[165]. Eine Pflicht zur Online-Kommunikation besteht also zumindest so lange nicht, bis der Zugang durch sie selbst eröffnet wurde[166]. Die Zugangseröffnung kann ausdrücklich, z. B. durch Hinweis auf der Verwaltungshomepage oder konkludenterfolgen[167]. Eine konkludente Zugangseröffnung liegt bereits dann vor, wenn die Behörde (mit Ausnahme des Impressums) auf ihrer Homepage oder auf papiernen Briefbögen ihre E-Mail Adresse angeben. Dies ist nicht nur bei den hier behandelten Kommunen, sondern wohl landesweit der Fall.  Abs. 194
Die hieraus erwachsenden Rechtsprobleme können beachtlich sein. Abs. 195
In dem Fall der konkludenten Zugangseröffnung bedeutet dies, dass grundsätzlich zwischen jedem der elektronische Zugang eröffnet wird, der von der Eröffnung Kenntnis nimmt, was zu einer unüberschaubaren Anzahl unbestimmter Adressaten führt[168]. Sofern der Zugang nicht wieder ausdrücklich beschränkt wurde, z. B. auf der Behördenwebseite, gilt dieser dann als vollumfänglich eröffnet[169]. Besonders problematisch sind Fälle, in denen ein Bürger rechtserhebliche Verfahrenshandlungen, wie z. B. Widersprüche, formgerecht signiert und an die Behörde übersendet, weil er annahm, die Behörde hätte auch hierfür den Zugang eröffnet, ohne dass die Behörde technisch in der Lage wäre, diese zu entschlüsseln. Heckmann nimmt zwar in solchen Fällen an, dass aufgrund der technischen Beschränkung infolge mangelnder Etablierung der Signaturverfahren nichtohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ohne "ausdrückliche" Zugangseröffnung für solche signierte Nachrichten der Zugang auch tatsächlich eröffnet ist[170]. Dies ist jedoch nicht unstrittig. Zwar ist richtig, dass heute die elektronische Signatur noch nicht die Verbreitung genommen hat, wie Ende der 90er angenommen, jedoch hat sie seit 2006 eine zunehmende Nutzung und das Angebot an E-Government-Anwendungen ist seither von 47% auf 75% gestiegen. Deutschland liegt damit europaweit an 8ter Stelle[171]. So sind die Kommunen bereits selbst weitgehend mit Signaturen für eigene Anwendungen und Kommunikation im G2G-Bereich ausgestattet[172]. Abs. 196
Das "Sammelsurium" kommunaler E-Government Anwendungen ist beachtlich und unüberschaubar, ganz zu schweigen von den unterschiedlichen rechtlichen Ausprägungsformen. Einige nutzen bereits Formulare, die entsprechend signiert werden können[173], andere wiederum nicht. Einige Verwaltungen öffnen den Zugang bewusst vollumfänglich, wie z. B. die Stadt Mainz, andere hingegen nicht. Viele stellen Formulare bereit, die einfach unsigniert elektronisch weitergeleitet werden können, wie z. B. Hundesteuerabmeldungen oder Änderungen von Müllgefäßen usw. Kann es da dem Bürger zugemutet werden trennscharf zu beurteilen, ob er mit der Kommune rechtsverbindlich kommunizieren kann oder nicht, wenn dies selbst der (Verwaltungs-) Fachmann nicht genau weiß und der Gesetzgeber dies der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der "Verkehrsanschauung" überlässt? Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung lediglich klargestellt, dass die Verkehrsanschauung hierfür "auch" die Verbreitung des Mediums elektronische Signatur heranziehen kann. Dies kann nur ein zusätzliches Indiz sein, nicht aber allein ausschlaggebend. Auch muss beachtet werden, dass die Behörde unproblematisch eine Klarstellung über den Umfang ihrer elektronischen Kommunikation auf ihrer Homepage anbringen kann, indem sie ausdrücklich darauf hinweist, dass eine elektronische Kommunikation im Sinne von § 3 a Abs. 2 VwVfG nicht möglich ist. Tut sie dies nicht, muss sie sich im Umkehrschluss zurechnen lassen, dass sie den Zugang vollumfänglich eröffnet hat[174]. Abs. 197
Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Thematik bisher (leider) noch nicht angenommen.  Eine erhebliche Unsicherheit verbleibt. Abs. 198
Erstaunlich war, dass auch und vor allem die kleineren Kommunen der Untersuchung die Problematik erkannten und den konkludent geöffneten Zugang durch Hinweise in ihren Impressen wieder beschränkten[175]. Bei zwei Kommunen[176] war zwar ein Hinweis der Beschränkung der elektronischen Kommunikation vorhanden, allerdings könnte dieser etwas konkreter formuliert sein. So ist in dem Impressum aus Bad Bergabern zu lesen, dass die elektronische Kommunikation für Widersprüche ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss könnte man daher zur Auffassung gelangen, dass dies nicht für die übrige Kommunikation nach § 9 VwVfG gilt. Auch in Pirmasens war eine inhaltlich ausreichende Beschränkung des Zugangs vorhanden, die unter der Rubrik "Datenschutz", ein wenig nebenbei, veröffentlicht war. Legt man beispielsweise den Grundgedanken und den Schutzzweck des § 5 TMG zur leichten und unmittelbaren Zugänglichkeit eines Impressums als Maßstab an, so wäre anzuraten, einen deutlicheren Hinweis, beispielsweise im Impressum, zu schalten. Abs. 199
Obwohl Landau, Hassloch, Bad Dürkheim und auch Wörth allesamt den elektronischen Zugang — zumindest konkludent — durch Angabe von E-Mail Adressen auf der Homepage und auf Briefköpfen eröffneten, fehlt hier eine sachliche Beschränkung in der oben beschriebenen Form gänzlich. Es ist also mithin davon auszugehen, dass die elektronische Kommunikation gänzlich — d.h. auch für signierte Nachrichten — eröffnet wurde, ohne dass jedoch hierfür bei den Kommunen die rechtlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Situation ist rechtlich bedenklich und wirft viele, derzeit noch zu viele, ungeklärte Fragen und rechtliche Probleme alleinig in der "Zugangsproblematik" auf, denen mittels einer einfachen Klarstellung auf der eigenen Webseite begegnet werden könnte. Abs. 200

III. Prüfung und Kommunalaufsicht

Die Nachfrage bei den Kommunalaufsichtbehörden ergab, dass förmliche Beanstandungen nach § 121 GemO im Untersuchungsbereich bisher nicht vorgenommen wurden. Lediglich in einem Fall wurde eine Kommune aufgrund schriftlicher Beanstandungen eines Bürgers "gebeten", einen "umstrittenen" Link zu einem privaten Angebot zu entfernen. Abs. 201
Beachtlich ist zudem, dass Internetauftritte von Kommunalaufsichtsbehörden bei Kreisverwaltungen oder der ADD nahezu an den gleichen Fehlern leiden, wie die der "zu überwachenden Kommunen". Es kann dahingehend unterstellt werden, dass sich auch die Staatsaufsicht mit dieser Thematik noch nicht befasste oder aber die "Vergehen" im Rahmen des eingeräumten Opportunitätsprinzips als "Minderschwer" einstufte. Abs. 202
Die überörtliche Kommunalprüfung respektive der Rechnungshof Rheinland-Pfalz befasst sich zunehmend mit der Thematik bei seinen Prüfungen. Kommunale Webseiten waren bisher bei zwei geprüften Städten thematisiert und in einem Fall auch beanstandet worden. Die betroffene Stadt sicherte im Beantwortungsverfahren zu, den Forderungen des Rechnungshofs zu Folgen. Der Rechnungshof ist bei Kommunen auf die "freiwillige Mitarbeit" angewiesen und hat allerdings selbst kein Anordnungsrecht. Er muss sich vielmehr der unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde, in dem besagten Falle der ADD in Trier, bedienen, die solche gebotenen Forderungen mittels staatsaufsichtlichen Maßnahmen umsetzen kann. Es erscheint dort allerdings fraglich, ob den Beanstandungen der Prüfungsinstanz ausreichende Beachtung geschenkt wird. Abs. 203
Die untersuchten Kommunen waren (bisher) im Untersuchungsbereich auch noch nicht Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen oder sonstiger schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter noch sonstiger Verbandsklagen. Bleibt zu hoffen, dass dies so bleibt. Abs. 204

Teil 3: Schlussteil und Fazit

C. Zusammenfassung der Ergebnisse

Abb. 12: "Die Gemengelage" im Überblick
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Abs. 205

D. Internetrecht ... unbekannt und unterschätzt...? Ein Fazit

Das Rechtsgebiet "Internetrecht" ist bei kommunalen Verwaltungen, unabhängig von quantitativer finanzieller oder personeller Ausstattung, noch nicht angekommen. Es "hinkt" der technischen Entwicklung deutlich hinterher und ist immer noch eine "unbekannte" Größe mit ungeahnten (Rechts-) Folgen für die Beteiligten. Die Ursachen hiefür sind nur bedingt finanzieller oder personeller Natur, sie sind — wie so oft — vielmehr im organisatorischen Bereich zu suchen. Es fehlt durchgängig, sowohl bei Verwaltungen mit eigenen Rechtsabteilungen, als auch bei kleinen Verwaltungen, an der Einbindung der juristischen Dimension bei Internetprojekten. Der finanzielle Fokus zielt vor allem auf technische Neuerungen, Lizenzen oder Webdesign ab. Zu selten auf rechtliche Qualität der Inhalte, die durch juristische Beratung, gerade in den Anfängen eines Projekts, auch nachfolgend und nachhaltig zu erreichen wäre. Betriebswirtschaftlich gesprochen führt diese Sichtweise zu einer "Fehlallokation"  vorhandenen Ressourcen. Die Tragweite und der Umfang des Internetrechts sind beachtlich,  schwer überschaubar und die darin enthaltenen Fachthemen, wie z. B. das Wettbewerbsrecht, anspruchsvoll. Dem kommunalen Mitarbeiter, der in der Regel kein Jurist ist, der weder in Ausbildung noch in der Praxis Berührungspunkte mit den angesprochenen Themen hat, kann schwerlich zugemutet werden, sich neben seinen originären Rechtsgebieten auch dort noch einen angemessenen Wissensstand anzueignen. Mir selbst wurde dies klar(er) als ich mich im Rahmen dieser Studien näher mit dem Thema beschäftigte und das, obwohl es mir im Gegensatz zum kommunalen Kollegen vergönnt war, mich bei meiner Prüfungstätigkeit auf solche Themen zu spezialisieren. Viele der Probleme liegen aber nicht nur in der schieren Größe des Themas, sondern sind verwaltungs- und organisationsimmanent, wie nachfolgende  "Thesen" kurz skizzieren sollen: Abs. 206

-        These 1  —  Die Verwaltungsausbildung

Sowohl Fachhochschulstudium, als auch bei der Angestelltenausbildung, fehlt es den Ausbildungsplänen im Bereich "IuK" an dem Rechtsgebiet. Sicherlich könnte in der Kürze der Zeit der Bereich nur kursorisch behandelt werden, was für ein geschärftes Problembewusstsein in der Praxis förderlich wäre.  Bedauerlich und unverständlich ist die Nichtberücksichtung des Rechtsgebiets bei der Etablierung des neuen Studiengangs "Verwaltungsinformatiker", der eigentlich nachfolgende "Schnittstellenproblematik" ausfüllen sollte.
Abs. 207
-         These 2  —  "Querschnittsverantwortung"

Eine "ganzheitliche" Stelle mit "Querschnittsverantwortung" die verantwortlich koordiniert, moderiert, Inhalte prüft und darin zugleich juristisches als auch Projektmanagement Know-how aufweist, ist selten. Mit der Ergänzung des Aufbaustudiums  "Verwaltungsinformatik" an der Verwaltungsfachhochschule hätte man die Lücke schließen können, was allerdings bisher versäumt wurde.
Abs. 208
-         These 3  —  Mangelndes Problembewusstsein und Anerkennung der Verwaltungsspitze

Der Stelleninhalt des "Internetverantwortlichen", wenn es denn einen solchen gibt, wird vor allem technisch und überwiegend ohne rechtlichen Hintergrund gesehen. Daraus erfolgt eine niedrige tarifrechtliche Eingruppierung der entsprechenden Stellen und damit auch kein Anreiz der Mitarbeiter "Querschnittswissen" anzueignen. Auch der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) sieht keine "herausgehobenen" Stelleninhalte als gegeben an. Zu oft wird auch seitens der Entscheidungsträger fälschlicherweise hingewiesen, dass man für die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht verantwortlich sei, schließlich habe man für "viel Geld" einen externen (Web-) Dienstleister beauftragt, dessen "Bringschuld" es sei, auch für die Rechtssicherheit der Plattform zu sorgen. Ungeachtet, dass die Kommune ohne Exkulpationsmöglichkeit für eigene Inhalte haftet, setzte dies zumindest eine entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Dienstleister voraus, an der es in weiten Teilen fehlt. Nicht selten liegen auch gar keine schriftlichen, sondern nur mündliche Vereinbarungen mit undefiniertem Leistungsauftrag an den Dienstleister vor, was wiederum als Ausfluss einer fehlenden Integration der juristischen Komponente denken lässt.
Abs. 209
-         These 4  —  Fehlende Schulungsangebote im öffentlichen Bereich

Der öffentliche Dienst wird mit Schulungsangeboten aller Art überflutet. Täglich wandern dutzende Angebote von Kommunal- oder Verwaltungsakademien in allen Rechtsgebieten über den Schreibtisch — es fehlt an solchen im "Internetrecht". Das Vorhandensein des Rechtsgebiets "Internetrecht" erfährt damit nur schwer Verbreitung.
Abs. 210
-         These 5  —  Fehlende Integration der juristischen Dimension und fehlende Geschäftsprozessmodelle, Die Einführung neuer, noch komplexerer Portal- und Informationssysteme durch CM- oder ECM-Systeme[177]mit Abgabe von Daten und Informationen an Inter- oder Intranet brachten und bringen in der Verwaltung große Herausforderungen mit sich. Dem Weg der Informationen vom Sachbearbeiter bis zum Internet liegen gerade in der Kommunalverwaltung wegen ihrer hierarchischen Gliederung oftmals strukturierte, seltener unstrukturierte Prozessabläufe zugrunde[178]. Bedauerlicherweise erfolgt dies derzeit weitgehend ohne Berücksichtigung der juristischen Komponente. Die Geschäftsprozesse, so zeigt die Praxis, werden selten hinterfragt und damit auch nicht die erforderlichen organisatorischen Konsequenzen gezogen. Die "Beharrungskräfte" in der Verwaltung sind beachtlich. Zu oft werden neue Informationssysteme mit finanziellem Aufwand eingeführt, die ohne Einbeziehung der Geschäftsprozesse die "alten" Strukturen nur im Bestand abbilden und damit die vorliegende Ineffizienz einfach nur "elektronifizieren". Um die Herausforderungen des modernen Mediums "Internet" gerade in seiner rechtlichen Tragweite insgesamt bewältigen zu können, bietet sich die Einrichtung optimiert modellierter Workflows mit Integration der juristischen Dimension an, die nicht nur frühzeitig zu Beginn, sondern als ständiger Wegbegleiter verstanden werden sollte[179]. Dies wird anfänglich nicht ohne externe Unterstützung von statten gehen.
JurPC Web-Dok.
144/2008, Abs. 211

Fußnoten:

[1] Alleinig für die in der Masterarbeit untersuchten kommunalen Webseiten wurden zwischen 2004 und 2007 rund 1.220.000,00 € an personellen sowie an sächlichem Aufwand bezahlt.
[2] Herberger, Skriptum Internetrecht, Kapitel 1.7, Seite 57.
[3] Beschluss der Büroleiter des Landkreises Südliche Weinstrasse bis 2009 E-Government mit Transaktionsmöglichkeiten einzuführen.
[4] siehe Anhang.
[5] Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 9. Auflage 2005, § 12 Rn. 25 a.
[6] Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBL. S. 153).
[7] Die kreisfreie Stadt und die Kreisverwaltung sind zugleich Kommunalbehörde und untere staatliche Behörden.
[8] Fremde, zumeist staatliche Aufgabe, unter eigenem Namen (z. B. Meldebehörde).
[9] Laut Mitteilung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums wird man bei der nächsten Änderung der Gemeindeordnung (2009) wohl noch keine Wahlmöglichkeit zwischen Internet und Amtsblatt respektive Tageszeitung verabschieden. Es verbleibt bei der Printform und bei der bisherigen Form.
[10] Keine "Bringschuld" der öffentlichen Hand für Information — auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz Fechner, Frank, Medienrecht, 8. Auflage, Rd. Nr. 145.
[11] Roßnagel in NVwZ, 19. Jg. 2000, Seite 622 ff, "Recht der Multimediadienste".
[12] Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2006 - VGH O 17/05.
[13] Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz, http://www.statistik.rlp.de.
[14] Rechtsamt und Stadt- oder Kreisrechtsausschuss im Regelfall mindestens zwei Beamte mit der Befähigung zum Richteramt.
[15] Beinhaltet fünf der insgesamt sechs darin verwalteten Verbandsgemeinden.
[16] Personalkostenverrechnungssätze Beamte/Angestellte Rheinland-Pfalz vom 19.12.2006 unter http://www.rechnungshof-rlp.de.
[17] Edenkoben, Landau-Land: 36 Monate; Hassloch: 6 Monate; Offenbach: 24 Monate, Bad Bergzabern, Pirmasens: 60 Monate, Annweiler: 24 Monate, Neustadt/Weinstraße 48 Monate; Rest ohne Angabe.
[18] IuK = Informations- und Kommunikationstechnik.
[19] Unter Framing versteht man das Einbinden fremder Inhalte auf der eigenen Webseite, so dass diese nicht mehr ohne weiteres als fremder Inhalt erkennbar sind (Frame = Rahmen).
[20] Die Einführung vollelektronischer E-Formulare nach dem E-Government Standard 2.0 gestaltet sich nach Angaben der befragten IuK-Abteilungen schwierig, da die technischen Voraussetzungen hoch sind, die Hardware teuer und die Verbreitung der Signaturkarte derzeit gering noch ist.
[21] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom
[22] Eigenbetriebe besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das dortige Angebot ist als eigenes Angebot der Kommune zu werten. Bei Eigengesellschaften ist zu differenzieren hinsichtlich der Höhe der kommunalen Beteiligung. Bei maßgeblichem Einfluss > 50 % der Anteile gelten die Ausführungen zu Eigenbetrieben analog.
[23] Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBL I, 2007, 179), in Kraft seit 1. März 2007.
[24] Im TMG wird ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG festgelegt, dass auch "öffentliche Stellen", wie z. B. Kommunalbehörden von der Anwendung erfasst werden.
[25] Recht der Multimediadienste 1998/1999 a.a.O.
[26] Rundfunk ist für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in
Wort, in Ton und in Bild unter Bezeichnung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters, § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
[27] Telekommunikationsdienste werden ausgesendet, übermittelt und empfangen durch Signale mittels Telekommunikationsanlagen, § 3 Nr. 22 Telekommunikationsgesetz (TKG).
[28] Bundestagsdrucksache 16/3078, S. 13.
[29] Vgl. hierzu auch BT-Drucksache 556/06 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG in der klargestellt wird, dass es für eine
Differenzierung öffentlicher und privater Anbieter von Telemedien keine Veranlassung gibt.
[30] BT-Drucksache 16/3078, S. 14.
[31] Eigenbetriebe dürfen i. d. R. nur kostendeckend mit angemessener Eigenkapitalverzinsung kalkulieren und Gebühren erheben, sofern Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllt werden oder Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
[32] Vgl. dazu BT-Drucksache 556/06 zu § 2 TMG; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 1. Auflage 2007, Saarbrücken, Kapitel 1.2, Rn. 27.
[33] Vgl. Ingerl / Rohnke, Markengesetz, 2.Aufl., § 14 Rn. 48 ff.
[34] LG Berlin v. 21.03.2000, 16 O 663/19 — digitalebibliothek.de
[35] Bei den Verbandsgemeinden war der Bereich Tourismus auf einen privatrechtlich organisierten eingetragenen Verein übertragen. Bei den Städten Landau, Neustadt und Pirmasens waren dies integrierte Abteilungen oder Eigengesellschaften.
[36] Mit Ausnahme der Stadt Wörth alle Übrigen.
[37] u. a. OVG Münster v. 19.03.2003 — 8 B 2567/02, abgedruckt in MMR 2003, S. 348 ff.
[38] S. Hoeren, Thomas/Pichler, Rufus: Praxis des Onlinerechts, 1. Aufl. 1998, S. 398.
[39] Die Kommune kann für öffentliche Ver- und Entsorgungsaufgaben Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften
gründen (§ 85 GemO). Im Gegensatz zur privatrechtlich organisierten Eigengesellschaft (§ 87 GemO RP)
die hat der kommunale Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit  (§ 86 GemO RP) und ist als Sondervermögen der Kommune zu führen.
[40] Es gibt bereits Anfragen z. B. Wasserhochbehälter mit Hotspots für Wlan-Zugänge auszustatten.
[41] Roßnagel, Alexander; Recht der Mediendienste 1998/1999, NVwZ, 19 Jg. (2000), Heft 6, Seite 624.
[42] Vgl. u. a. OLG Düsseldorf vom 07.06.2006, I-15 U21/06 in JurPC Web-Dok 77/2006, Abs. 17 , auch  OLG München vom 17.05.2002, 21 U 5569/01, in JurPC Web-Dok 84/2003.
[43] BT-Drucksache 13/7385 S. 20. Heckmann a. a. O. Kapitel 1.7, Rn. 9.
[44] Haftung des Staates für rechtswidriges Verhalten von Amtsträgern; Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer, Köln, Sonderheft "Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadensverhütung", 2003, Seite 7.
[45] http://www.badbergzabern.de.
[46] LG Hamburg vom 12.051998, 312 O 85/98 in JurPC Web-Dok. 86/1998.
[47] BGH vom 17.05.2001, I ZR 251/99, MMR 2001, 671, 673, "Ambiente.de-Entscheidung" ; BGH vom 01.04.2004 — I ZR 317/01 in JurPC Web-Dok. 275/2004.
[48] OLG München vom 15.03.2002 — 21 U 1914/02 in MMR 2002, 529 f.
[49] LG Stuttgart, v. 15.06.2005 — 38 Ns 2 Js 2147/02 in CR 2005, 675, 676; AG Berlin-Tiergarten v. 30.06.1997 - 260 DS 857/96, MMR 1998, 49, 50, kritisch auch Dippelhofer, "Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?" in JurPC Web-Dok 304/2002.
[50] Einbezogen wurde das Angebot http://www.parties-und-events.de. In diesem Angebot werden aktuelle Bilder von regionalen und lokalen Parties und Veranstaltungen eingestellt.
[51] Eichhorn in "Internetrecht — Ein Wegweiser für Nutzer und Web-Verantwortliche", 1. Auflage 2007, Rn.
2.2.2.2.1; BT-Drucksache 966/96 S. 21.
[52] Heckmann a.a.O, Kapitel 1.7, Rn. 12.
[53] Dippelhofer, "Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?" in JurPC Web-Dok 304/22 Abs. 11 mit weiteren
Quellenangaben; Heckmann a.a.O. Kapitel 1.7 Rn. 35; Hoeren a.a.O. Rn. 369.
[54] Eifert/Püschel in "Rechtliche Rahmenbedingungen für E-Government", Seite 43, Stand März 2005.
[55] u. a. OLG Düsseldorf v. 26.02.2004 — I-20 U 204/02, "Rolex-Entscheidung".
[56] OLG München vom 15.05.2002, 21 U 5569/01 in JurPC Web-Dok 84/2003.
[57] Gilt nicht für das zusätzliche Impressum der Touristik GmbH.
[58] Angabe war nicht erforderlich (n. E.), da Tourismusbüro als Betrieb gewerblicher Art in der Stadtverwaltung
geführt wurde. Es besteht allerdings eine Umsatzsteuerpflicht.
[59] BGH vom 20.07.2006, I ZR 228/03 in JurPC Web-Dok 123/2006, Abs. 23.
[60] Landkreisordnung Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, GVBL. S. 188.
[61] Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999, GVBL. S. 373.
[62] Fechner Rn. 1236, 1237 a.a.O.
[63] OLG Düsseldorf v. 07.06.2006 — I 15 U 21/06 in JurPC Web-Dok 77/2006.
[64] Vom 14. Juni 1965 (GVBl. 1965, S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.5.2002, GVBl. 2002, Nr. 8, S. 177, 185.
[65] Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.
[66]  Als Nachfrager von Waren und Dienstleistungen handelt die Kommune unstrittig "im geschäftlichen Bereich"; hier gelten auch die Vorschriften der §§ 97 ff GWB.
[67] BGH vom 25.04.2002, I ZR 250/00, DVBL., 2002; 117; Seite 1282 — 1284.
[68] vgl. Bayrischer Kommunaler Prüfungsverband Mitteilungen 1/2002 Rd. Nr. 3, Seite 20. Beachtet wurde dabei ebenfalls nicht die bejahende Anwendung des BGH des UWG bei Markteintrittsfragen bei "Existenzgefährdung eines anerkannten Berufsstandes", BGHZ 82,375, in GRUR 1982 S. 425, 430.
[69] Oster in Kommentar Kommunales Verfassungsrecht (KVR) zu § 85 GemO RP, Nr. 3.2.1.2, S. 20, Juli 2005; auch Otting, Unlauterer Wettbewerb zwischen Kommunen und privaten Unternehmen, Zeitschrift Kommunalpraxis SW 1999, Seite 148, OLG Düsseldorf vom 10.10.1996, NWVBL 1997, S. 353 "Volkshochschulen".
[70] Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt.) Bericht 2/2007 — Das Neue Steuerungsmodell: Bilanz der Umsetzung, Az.: 10 31 40.
[71] Ein Newsletter ist ein zumeist elektronisch versandtes E-Mail mit Informationen zu bestimmten Themen, Nachrichten, Werbung oder Ratschlägen.
[72] Entgeltlicher Nachhilfeunterricht einer VHS ist eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des UWG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 10
[73] Inhalt des Newsletter der Stadt Landau vom 11. Oktober 2007.
[74] SPAM = Unerwünschte Werbebotschaften jeder Art, zumeist durch E-Mail übersandt.
[75] Bergt, Leitfaden für Newsletter-Bestellungen, in JurPC Web-Dok. 51/2005, Abs. 6., BGH, Urteil vom 11.03.04, in JurPC Web-Dok. 176/2004 Abs. 53.
[76] Der Absender eines Newsletter trägt die Beweislast, dass der Empfänger sein Einverständnis hierzu erklärte, Hoeren, Skriptum Internetrecht, Rn. 377, KG Berlin, MMR 2002, 685.
[77] Der Begriff der Werbung ist im Sinne einer Absatzwerbung weit auszulegen und damit ein Verhalten das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Werbende seine Aussage (auch E-Mail) als Werbung ansieht. Entscheidend ist hierbei nur wie der durchschnittliche Empfänger diese Nachricht hätte verstehen müssen, vgl. BGH vom 7.10.1991, NJW 1992, 45.
[78] LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003, in JurPC Web-Dok. 254/2003.
[79] Hoeren a. a. O. Rn. 374, LG Berlin, NJW 1998, 3208, Heckmann a. a. O., Kapitel 1.6, Rn. 64.
[80] Bassenge in Palandt BGB a. a. O., § 1004, Rn. 10.
[81] Mit Ausnahme der Stadt Landau und der Stadt Wörth.
[82] LG München vom 5.11.2002 in JurPC Web-Dok. 8/2003 und OLG München, Web-Dok. 131/2004.
[83] Websponsoring ist die finanzielle Unterstützung von redaktionell gestalteten Webseiten, Pierson, Online-Werbung nach der UWG-Reform — Zusammenfassende Übersicht, JurPC Web-Dok. 139/2006.
[84] Roßnagel, Recht der Multimediadienste a. a. O.,
[85] Matthias Pierson, Online-Werbung nach der UWG-Reform — Zusammenfassende Übersicht, JurPC Web-Dok. 139/2006, Abs. 1.
[86] Graphics Interchange Format (Grafikformat) wird hier als Animation, die mehrfach in der Minute Aussehen und Inhalt der Werbung ändert, verwendet.
[87] LG Berlin vom 26.07.2005, 16 O 132/05 in MMR 2005, 778.
[88] LG Berlin a.a.O., Hoeren, Internetrecht Rn. 384, Seite 252.
[89] BGH, Urteil vom 6. Juli 2005, I ZR 58/93.
[90] Die Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. RStV und TMG verlangt, dass die Normen "Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs" beinhalten; Eisenmann/Jautz Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 6. Auflage 2006 Rn. 508.
[91] BGH, Urteil vom 11.07.2002, I ZR 255/00, "Elektronischer Pressespiegel"  in JurPC Web-Dok. 302/2002, Abs.10, 11.
[92] Bei den hier untersuchten Kommunen hatten Annweiler Bad Dürkheim, Bad Bergzabern, Edenkoben und Landau-Land entsprechende Webangebote. Viele andere Kommunen, wie z. B. Landkreis Germersheim, Zweibrücken, Trier haben ähnliche Angebote, bei denen nachfolgende Ausführungen ebenfalls weitgehend zutreffen. Die Fehler im Fernabsatzrecht sind durchgängig zu beobachten.
[93] BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 5.8.2002 (BGBL. I S. 3002).
[94] Die Vorschriften des Fernabsatzes finden ausschließlich im Privatrechtsverkehr Anwendung.
[95] Eifert Kapitel 3.1.5 E-Government-Handbuch; B2C: Business to Consumer, beschreibt den Vertriebskanal Unternehmer zu Verbraucher.
[96] AGB`s der Verbandsgemeinde Edenkoben abzurufen unter http://www.vg-edenkoben.de/
[97] Heinrichs in Palandt BGB, § 312b, Rn. 8: Einsatz von FKM zu bejahen, wenn Unternehmer ohne Bestätigungsmail die Ware zusendet.
[98] Heinrichs in Palandt, a.a.O.§ 14 Rn. 2.
[99] Heinrichs in Palandt, a.a.O.§ 14 Rn. 10.
[100] BT-Drucksache 14/2658 S. 85.
[101] Preisangabenverordnung vom 18.10.2002, BGBL. S. 4197.
[102] Dreistufiger Aufbau von Informationspflichten zum Fernabsatz  mit vertraglicher Phase I — III, vgl. Heinrichs in Palandt a.a.O. § 1 BGB-InfoV Rn. 2.; BT-Drucksache 14/2658 S. 37
[103] http://www.vg-edenkoben.de/urlaubsregion_edenkoben/service/shop/index.phtml.
[104] Die Aufzählung der fehlenden Informationen ist nicht abschließend.
[105] Die Ausnahmeregelung des § 9 PAngV greift nicht, da für die Leistungen privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
[106] Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier ist seit 1997 für Verstöße gegen das Preisangabenrecht zentral in RLP zuständig.
[107] Heinrichs a.a.O. § 126b Rn. 3,4; Heckmann a.a.O., Kapitel 4.2, Rn. 157; Hoeren, Skriptum Internetrecht, Stand September 2007, Rn. 433, Seite 257.
[108] OLG Hamburg, MMR 2006, 675, 676, KG Berlin v. 5.12.2006 — 5 W 295/06;  Andere Auffassung: OLG München vom 25.01.2001 — 29 U  4113/00 in JurPC Web-Dok 104/2001, Abs. 23.
[109] Auch die Widerrufsbelehrung nach § 312 Abs. 2 BGB muss explizit in Textform übersendet werden.
[110] Abmahnung der International E-Business Association (IBEA e.V,). gegen die Staatsanwaltschaft Magdeburg wegen Verkäufen im Ebay unter Verwendung der Musterwiderrufserklärung der Anlage 2 zu § 14 BGB-Info, abzurufen unter http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html.
[111] Denic-Domainrichtlinien Nr. VIII.
[112] Herberger, Studienbrief zum "Internetrecht", Teil 2 Domain-Recht, Nr. 3.2.4, Seite 21.
[113] Leitende Stellung im Sinne des OLG Stuttgart.
[114] Inhaber ist hier ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
[115] Junker, Haftung des Admin-C, Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003 — 2 W 27/03 in JurPC Web-Dok. 277/03, Abs. 17.
[116] Dispute-Eintrag wäre notwendig, da Domain nicht zugleich mit einem "Obsiegen" vor Gericht übertragen wird und somit vor Eintragung anderer nicht Berechtigter ungeschützt wäre.
[117] OLG München vom 20.04.2000 — 6 U 5868/99 in JurPC Web-Dok. 316/2003.
[118] Vgl. Herberger a.a.O.
[119] Im Verhinderungsfalle oder als ständiger Vertreter mit eigenem Geschäftsbereich.
[120] OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.9.2003 — 2 W 27/03 in JurPC Web-Dok. 277/03, Abs. 17; umstritten andere Meinung OLG Koblenz  Urt. v. 25.01.2002 - 8 U 1842/00  in JurPC Web-Dok. 52/2002.
[121] Gleichzeitig wurde die "Haftungsausdehnung" des Admin-C auf einen sonstigen, nicht leitenden Beschäftigten wohl verneint.
[122] Junker, a.a.O.
[123] Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer (bestimmten oder bestimmbaren) natürlichen Person, § 3 Abs. 1 LDSG.
[124] Viele Kommunen nutzen den Formularserver des Landes Rheinland-Pfalz; abzurufen unter https://secure.formular-system.de/start.asp.
[125] Die Gemeindeverwaltung Hassloch verwendet Google Analytics.
[126] Es lagen Bestandsdaten in Form von Name, Anschrift, E-Mailadressen, Nutzungsdaten über konkretes Surfverhalten; Inhaltsdaten über die eigentlich vorgangsbezogenen Inhalte der Nutzer vor.
[127] Entwickelt aus dem sog. Volkszählungsurteil, vom 15. Dezember 1983 (AZ. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83).
[128] Inhaltsdaten sind die den Kommunikationspartnern übermittelten Informationen, die eigentlichen Nutzdaten. Dazu gehören u. a. die gesprochenen Worte, codierte Texte oder Bilder und übertragene Daten.
[129] So war der Bereich der Formulare und Sitzungsprotokolle von Ratssitzungen nur über die Seiten des Bürgerinformationssystem (BI) zu erreichen. Ohne die Freigabe für Cookies im Browser wurden die Seiten nicht angezeigt.
[130] Bei den Angeboten handelt es sich nicht um einfache "Sitzungs-Cookies" sondern vielmehr um dauerhafte Cookies, die zur Nutzeridentifikation geeignet sind.
[131] Es wird dabei die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall bereits eine Datenveränderung nach § 303 a StGB vorliegt, Heckmann, Kapitel 1.13, Rn. 20.
[132] Für Inhaltsdaten gilt bei Einwilligungen das Prinzip der Freiwilligkeit nach § 5 Abs. 2 LDSG.
[133] BVerfG vom 16.07.2007 — 1 BvL 19/63.
[134] Unter anderem VG Annweiler am Trifels.
[135] Verbandsgemeinde Bad Bergzabern.
[136] Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse.
[137] Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz für Internetangebote, Stand 7/1998.
[138] Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994, GVBL. S. 137.
[139] Vgl. § 9 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, GVBL. 1994, S. 293; im übrigen identische Regelung im Bundesrecht.
[140] Spindler, Verantwortlichkeit von IT-Herstellern, Nutzern und Intermediären, Studie im Auftrag des BSI, 2007.
[141] Sonntag, IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen, 2005; Implementierung von Managementsystemen für Informationssicherheit (ISMS) — BSI Standard 100-2; ISO-Standard 27001.
[142] Die Organisation der inneren Verwaltung — Grundsätze der haftungsrechtlichen Organisation abgedruckt in Sonderheft "Organisation" Bundesarbeitsgemeinschaft der Kommunalversicherer, BADK, 2003.
[143] IuK-Mindestanforderungen des Bundesrechnungshofs und der Rechungshöfe der Länder in der Fassung vom 17.01.2001. Diese Mindestanforderungen gelten für Landesbehörden und sind den Kommunen zur  Anwendung durch das ISM und die kommunalen Spitzenverbände anempfohlen.
[144] Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik mit Empfehlungen zum IT-Grundschutz.
[145] IT-Grundschutzhandbuch, Modul 2.173, Festlegung einer www-sicherheitsrichtlinie.
[146] Verwendet wurde die freie Version des Webscanners N-Stalker, www.nstalker.com.
[147] Gerade am Tag der Endredaktion der Masterarbeit wurde die Website der Bahngewerkschaft GDL infiltriert und verändert. Die Hacker verkündeten, dass der Streik beendet sei, was zu zahlreichen Telefonanrufen in der Gewerkschaftszentrale führte.
[148] Spindler a.a.O, Rn. 89.
[149] OLG Brandenburg, MMR 2006,107 danach ist ein Anbieter im Rahmen "vertraglicher Nebenpflichten" verpflichtet einen Mindeststandard seiner Nutzer vor Phising, Hackern und Viren vorzusehen.
[150]  § 14 Abs. 1 LGGBehM.
[151] Landesgesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 1. Januar 2003,  GVBL. Nr. 21 Seite 481.
[152] Hindernisrennen Internet? ein Beitrag von Matthias Jung zum Informationstag des Städtetages Rheinland-Pfalz am 24. November 2005 in Kaiserslautern.
[153] Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
[154] http://www.w3.org/WAI/ Web Accessibility Initiative Web Accessibility Initiative (WAI), "Webzugänglichkeits-Initiative".
[155] Ergebnisse des Forschungsprojekts "Regieren und Verwalten im Informationszeitalter", Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der DHöV, Speyer, 2001.
[156] Heckmann, Kapitel 5, Rn. 2, a. a. O.
[157] Hill, Hermann (1996), Vergesst die Bürger nicht! — Zitiert aus Entwicklung einer bürgerorientierten Kommunalverwaltung, in: Schückhaus (Hrsg.), Kommunen in Not - Wege aus der Krise, S. 3-17.
[158] Roßnagel in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Verwaltung in der Informationsgesellschaft, 2000.
[159] Alle Verantwortlichen gaben in der Umfrage zu dieser Masterarbeit an, dass bisher noch kein Bürger oder Unternehmen bezüglich einer rechtsverbindlichen Kommunikation nachfragte. 
[160] Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002, BGBL. 2002,3322.
[161] Schlatmann, DVBL. 2002, 1005.
[162] Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23.01.1976, GVBL. S. 308; dynamische Verweisungsnorm auf Bundesrecht. Im Weiteren wird auf die Nennung der landesrechtlichen Vorschrift verzichtet.
[163] Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG § 3a Rn. 3 (7. überarbeitete Auflage), Verlag Ch. Beck, 2005.
[164] Kopp/Ramsauer a.a.O., § 9 Rn. 30, § 73 Rn. 3; Stumm, Verwaltungsrecht, Rn. 46, 2006.
[165] Kopp/Ramsauer a.a.O., § 3a Rn. 9., Schlatmann, DVBL 2002, 1008.
[166] E-Government-Handbuch Rn. 4.3.1 "Online-Kommunikation vom Kunden zur Behörde".
[167] Vgl. Amtliche Begründung, abgedruckt in BT-Drucksache 14/9000, S. 30.
[168] Heckmann Kapitel 5, Rn. 133.
[169] Kopp/Ramsauer, VwVfG § 3a Rn. 12 a.a.O.
[170] Heckmann a.a.O., Kapitel 5, Rn. 148, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/9000, S. 31.
[171] Studie der Europäischen Kommission zu E-Government Angeboten in Cap Gemini, European Commission, Directorate General for Information, Society and Media "The User Challenge Benchmarking The Supply Of Online Public Services", September 2007
[172] G2G: Government to Government beschreibt die rechtsverbindlichen Transaktionen zwischen Behörden.
[173] Bei den hier untersuchten Kommunen waren dies die Verbandsgemeinde Offenbach und die Gemeinde Hassloch.
[174] vgl. hierzu die Handlungsempfehlungen des BSI Seite 57 in "Rechtliche Rahmenbedingungen" im E-Governmenthandbuch a.a.O.
[175] Landkreis Südliche Weinstrasse, Edenkoben, Herxheim, Landau-Land, Offenbach.
[176] Bad Bergzabern und Neustadt an der Weinstrasse.
[177] Enterprise Content Management Systeme; Grundgedanke das "Wissen" einer Organisation in einer Plattform zu sammeln und individuell nach "Kundenwunsch" bereit zu stellen.
[178] DOMEA-Konzept 2.1, Kapitel 4. "Inner- und Interbehördliche Kommunikation", 2005, herausgegeben von der Koordinierungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung.
[179] Herberger a.a.O. S. 56 ff.


Literatur- und Quellenverzeichnis
Bücher
-   Brox/Walker: Allgemeines Schuldrecht, 29. Auflage, 2003, Beck, München.
-   Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (Hrsg.): IT-Grundschutzhandbuch, 2007, Bonn.
-   Eisenmann/Jautz: Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 6. Auflage, 2006, Müller, Heidelberg.
-   Eichhorn: Internetrecht, Wegweiser für Nutzer und Web-Verantwortliche, 1. Auflage 2007, Beuth, Berlin.
-   Fechner: Medienrecht, 8. Auflage 2006, Mohr Siebeck, Tübingen.
-   Fetzer: Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Band 1 und 2, 2005, München.
-   Gabler/Höhlein u.a.: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Kommentar, Loseblattsammlung 2007, Kommunal- und Schulverlag, Walluf.
-   Harke: Urheberrecht. Fragen und Antworten, Heymann Köln, 2001.
-   Härting, Internetrecht, 2. Auflage 2005, Schmidt, Köln.
-   Heckmann: Juris Praxiskommentar Internetrecht, 1. Auflage 2007, Saarbrücken.
-   Hönn: Wettbewerbs- und Kartellrecht, 1. Auflage 2007, Müller, Heidelberg.
-   Hoeren/Gnädig: Ratgeber Internetrecht, 2003, ARAG Eigenverlag.
-   Ingerl/Rohnke: Markengesetz Kommentar, 2. Auflage 2003, Beck, München
-   Kopp/Ramsauer: Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2005, Beck, München.
-   Palandt: Kurzkommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, Beck, München.
-   Ruef/Rogge u.a.: Hacking intern, 2002, Data Becker
-   Stumm: Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, 2006, Rob (Hrsg.), Bad Neuenahr.
Aufsätze/Berichte
-   Bericht des Unterausschusses "Kommunalverfassungsrecht und kommunale Personalangelegenheiten" des Arbeitskreises III der Innenministerkonferenz zur Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2002 zur Amtshaftung der Rechtsaufsichtsbehörde.
-   Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen und Entwicklungen bei den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten in Zusammenhang mit der Umsetzung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG), BT-Drucksache 14/1191 v. 18.06.1999.
-   Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer — BADK (Hrsg.): "Grundsätze der haftungsrechtlichen Organisation", Sonderheft Organisation, Köln
-   Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften (Hrsg.): "Regieren und verwalten im Informationszeitalter", Speyer, 2001.
-   Engel: "Die Internet-Service-Provider als Geiseln deutscher Ordnungsbehörden" in Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR), 4/2003.
-   Grabow: E-Government in den Kommunen — Entwicklungsphasen, Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin, abgedruckt in Zeitschrift "Kommunalwirtschaft", Kommunal-Verlag Wuppertal, 2007.
-   Hill:, Vergesst die Bürger nicht! - Entwicklung einer bürgerorientierten Kommunalverwaltung, in: Schückhaus (Hrsg.), Kommunen in Not - Wege aus der Krise, S. 3-17, 1996
-   Jung: "Hindernisrennen Internet?", Vortrag zum Informationstag des Städtetages Rheinland-Pfalz am 24.11.2005.
-   Kaufmann: "Das Online-Widerrufsrecht im Spiegel der Rechtssprechung" in Zeitschrift Computer und Recht (CR), Heft 11/2006
-   Loewenheim/Koch/Hoeren/Pichler u.a.: Praxis des Onlinerechts, 1. Auflage 1998, Weinheim
-   Leistner/Bettinger: "Creating Cyberspace", "Immaterialgüterrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Schutz des Web-Designers in Zeitschrift CR 12/1999.
-   Roßnagel in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Verwaltung in der Informationsgesellschaft, 2000
-   Roßnagel: Recht der Mediendienste 1998/1999, NVwZ, 19 Jg. (2000).
-   Schlatmann: Anmerkungen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften in Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL) 2002, 1005.
-   Schuppan/Reichard: "eGovernment: Von der Mode zur Modernisierung", LKV 2002, 105
-   Schuster u.a.: Entwicklung des Internet- und Multimediarechts im Jahre 2001 und 2002 in Zeitschrift MMR Beilage 5/2003.
-   Wimmers/Schulz: "Stört der Admin-C?". Eine kritische Betrachtung der Störerhaftung am Beispiel des sog. administrativen Ansprechpartners, in Zeitschrift Computer und Recht (CR), Heft 11/2006.
Skripte
-   Eifert, Püschel, Stapel-Schulz: Rechtskonformes E-Government, Antworten auf Kernfragen beim Bau des virtuellen Rathauses, Hamburg, 2003.
-   E-Government Handbuch 2.0, BMWi (Hrsg,)
-   Grabow u. a.: "Erfolgsfaktoren — Was ist bei der Gestaltung virtueller Rathäuser zu beachten", BMWi (Hrsg), Berlin, 2002.
-   Herberger: "Internetrecht", Saarbrücken/Kaiserslautern, 2006.
-   Hoeren: "Skriptum Internetrecht", Münster, September 2007.
-   Otting: Unlauterer Wettbewerb zwischen Kommunen und privaten Unternehmen, Zeitschrift Kommunalpraxis SW 1999
-   Rechnungshöfe des Bundes und der Länder: IuK-Mindestanforderungen, 2001
-   Roßnagel/Lenk: "Datenschutzgerechtes E-Government", LfD Niedersachsen, 2002.
-   Sonntag: "IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen", BSI (Hrsg.), 2005: Implementierung von Managementsystemen für Informationssicherheit.
-   Spindler: "Verantwortlichkeiten von IT-Herstellern, Nutzern und Intermediären", Göttingen, 2007
-   Walgenbach: Leitfaden für die Einrichtung einer Internetvertriebsplattform (E-Shop), BSI, 2005.
Internet-Quellen
-   Bundesverwaltungsamt: Leitfaden zur Erstellung von eFormularen, Version 1.0, Dezember 2004.
-   Bedner: "Haftung des Betreibers von Internetforen" in www.jurpc.de: Web-Dok. 94/2007.
-   Bergt:  "Leitfaden für Newsletter-Bestellungen", www.jurpc.de: Web-Dok. 51/2005.
-   BMWi: "E-Business im Tourismus", www.bmwi.de/leidfaden_tourismus.
-   Borges: "Weltweite Geschäfte per Internet und deutscher Verbraucherschutz" in www.rws-verlag.de/volltext/borges.htm.
-   Dippelhofer:"Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?" www.jurpc.de: Web.-Dok. 304/2002.
-   Junker: "Haftung des Admin-C — Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.09.2003 — 2 W 27/03" in www.jurpc.de: Web.-Dok. 277/03.
-   Rauschhofer: "Mediendienste im World Wide Web — Elektronische Publikationen im Lichte des Presserechts" in www.jurpc.de: Web.-Dok.: 241/2000.
-   Pierson: "Online-Werbung nach der UWG-Reform — Zusammenfassende Übersicht", in www.jurpc.de: Web-Dok. 139/2006.
-   Rüßmann: "Rechtsgeschäfte im Internet: Rechtswirksamkeit und Beweis ( nach deutschem Recht)", www.jura.uni-sb.de/projekte/bibliothek.
-   Schweibenz/Weiland: "Zertifizierung von barrierefreien Web-Angeboten. Eine Darstellung der Situation in Deutschland und der Schweiz", in www.jurpc.de: Web.-Dok. 148/2006.
-   Siebert: "Die rechtssichere Website", www.eRecht24.de Inside-Paper, 1. Auflage 2004.
* Reiner Paul hatte diesen Beitrag im Rahmen des Master-Fernstudiengangs "Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis" im Jahr 2007 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes in Kooperation mit dem Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung (ZFUW) der Technischen Universität Kaiserslautern als Masterarbeit vorgelegt.
[ online seit: 16.09.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Paul, Reiner, Rechtliche Gemengelagen kommunaler Internetauftritte in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung von E-Government - JurPC-Web-Dok. 0144/2008