JurPC Web-Dok. 135/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008239134

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 05.07.2007

I-20 W 15/07

Streitwert bei Verletzung der Informationspflichten im Fernabsatz

JurPC Web-Dok. 135/2008, Abs. 1 - 3


Leitsatz (der Redaktion)

    Für die Bewertung des Interesses daran, dass die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt werden und dass derjenige, der die Pflichten verletzt, sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die mit den betreffenden Waren handeln, an. Sofern es eine Vielzahl von vergleichbaren Angeboten im Internet gibt, dürfte es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung für dessen Angebot entscheidet, statt für dasjenige des korrekt belehrenden Wettbewerbers. Das Interesse ist daher mit bis zu 900,-- Euro zu bewerten.

G r ü n d e

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch den Antragsteller zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die der Antragsteller hier in der Antragschrift mit 15.000,- € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie - wie hier - offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Auch der vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung auf 5000,- Euro herabgesetzte Streitwert erscheint zu hoch. JurPC Web-Dok.
135/2008, Abs. 1
Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die mit Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers. Abs. 2
Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachte Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für angemessen, sein Interesse als derart gering einzustufen, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern bewertet es mit bis zu 900,- Euro.
JurPC Web-Dok.
135/2008, Abs. 3
[ online seit: 02.09.2008 ]
Zitiervorschlag: Düsseldorf, OLG, Streitwert bei Verletzung der Informationspflichten im Fernabsatz - JurPC-Web-Dok. 0135/2008