JurPC Web-Dok. 128/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008238124

Nils Hullen *

Grundlagen und aktuelle Fragen des Medienrechts - Tagungsbericht der Cottbuser Medienrechtstage

JurPC Web-Dok. 128/2008, Abs. 1 - 38


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I. Überblick
II. Presserecht und Persönlichkeitsschutz
III. Urheberecht
IV. IT-Recht
V. Fazit

I.
Überblick

Die Cottbuser Medienrechtstage der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) fanden vom 02. bis 04. Juli 2008 unter der Schirmherrschaft des Zentrums für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV) erstmalig statt. Die "Summerschool" zeichnete sich neben einer medienpraxisnahen Themenvielfalt und einer gelungenen Zusammenstellung von Dozenten aus Forschung, Anwaltschaft und Wirtschaft auch durch einen bemerkenswerten Veranstaltungsort, dem Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum der BTU, aus. Der Workshop-Charakter der Cottbuser Medienrechtstage ermöglichte es Teilnehmern und Dozenten in einer lockeren Atmosphäre miteinander ins Gespräch zu kommen und nach den jeweiligen Vorträgen die Dozenten zu befragen. Hervorzuheben ist dabei auch die Dreifachfunktion der Veranstaltung, die zum einen Teil des Masterstudienganges "Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen" der BTU Cottbus, zum anderen interdisziplinäre Fachtagung und drittens Fortbildungsveranstaltung für Fachanwälte nach § 15 FAO ist. Thematisch wurden Grundlagen und aktuelle Fragen des Medienrechts auf drei Tage verteilt, die sich Presserecht und Persönlichkeitsschutz, dem Urheberrecht und dem IT-Recht widmeten. JurPC Web-Dok.
128/2008,   Abs. 1

II.
Presserecht und Persönlichkeitsrecht

Mit Beginn des Presse- und Persönlichkeitsrechts-Tages begrüßte Prof. Dr. Eike Albrecht (ZfRV) die Teilnehmer und berichtete über Hintergrund- und Programmverlauf der Cottbuser Medienrechtstage. Sodann widmete sich Dr. Heralt Hug, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, Leipzig, einer Einführung in das Presserecht. Das Presserecht selbst sei eine Querschnittsmaterie, welches hauptsächlich aus den öffentlich-rechtlichen Regelungen der Landespressegesetze sowie aus bürgerlich-rechtlichen Normen bestehe. Auch arbeitsrechtliche Vorschriften, Normen der verschiedenen Prozessordnungen sowie kartellrechtliche Vorschriften (insb. bei Zusammenschlüssen von Medienkonzernen) kommen zur Anwendung. Herr Dr. Hug stellte sodann die zentrale Bedeutung der Pressefreiheit in einer Demokratie heraus. Die wichtigste Funktion dieses in § 5 Abs. 1 GG verbrieften Grundrechts sei die Garantie von Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung. Das Grundrecht erfülle somit eine Vermittler-Funktion und ermögliche erst eine Kommunikation zwischen Bürger und Regierung. Abs. 2
Folglich bestehe ein auch Informationsanspruch der Presse gegenüber den Behörden. Problematisch sei dabei häufig für Presseorgane, den richtigen Ansprechpartner in der Behörde zu finden. Dies sei entweder der Behördenleiter oder der zuständige Pressereferent. Zu beachten sei, dass die Auskunftsgabe in einem gewissen Ermessensbereich der Behörde stünde und die klageweise Durchsetzung des Informationsanspruchs durch Presseunternehmen vor den Verwaltungsgerichten recht langwierig sei. Abschließend wurde den Teilnehmern das Standesrecht der Presse, d.h. alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze, welche nicht auf staatlichem Recht beruhen, erläutert. Herr Dr. Hug ging dabei insbesondere auf die 16 publizistischen Grundsätze des "Pressekodex" des Deutschen Presserats und die darin festgelegten journalistischen Wahrheits- und Sorgfaltspflichten ein. Abs. 3
Mit dem Schutz der Persönlichkeit im Recht beschäftigte sich Rechtsanwalt Dr. Heralt Hug im zweiten Vortrag des Vormittags. Hierbei hob er zuerst die zentrale Bedeutung der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung im Presse- und Äußerungsrechts hervor. Hiervon hingen insbesondere die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen ab. Des weiteren wurde das Schrankenregime des Art. 5 Abs. 2 GG erläutert, der Vortragende ging dabei auf das "Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1958 (BVerfGE 7, 198) und die daraus folgende Einzelfallprüfung der Wechselwirkung zwischen der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit und der die Pressefreiheit einschränkenden allgemeinen Gesetze ein. Abs. 4
Im Rahmen des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG stellte Herr Dr. Hug die Sphärentheorie vor und erläuterte den räumlich-gegenständlichen Schutz Prominenter außerhalb des häuslichen Bereichs. Kritisch wurde auf den ausgeweiteten Schutz der Persönlichkeitsrechte auf europäischer Ebene eingegangen, sowie das insofern differenziertere System der deutschen Rechtsprechung hervorgehoben. Schließlich wurden den Teilnehmern die rechtlichen Unterschiede zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte dargestellt und auf das aktuelle "Sabine-Christiansen-Urteil" des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 01.07.2008 — Az. VI ZR 243/06) eingegangen. Abs. 5
Den Nachmittag begann Herr Prof. Dr. Thomas Wegerich, Rechtsanwalt, GEMINI Executive Search GmbH, German Law Publishers, mit einem Vortrag zum Thema "Verlage und Medienkonvergenz: Die Verschmelzung von Print und Newmedia und die Auswirkungen auf Inhalte und Vermarktung." Zu Anfang stellte Prof. Wegerich die in seinem Vortrag betrachtete Konvergenz als Zusammenwachsen von Schlüsseltechnologien im Bereich der klassischen Print- und Onlinemedien vor und unterstrich deren Bedeutung als Kernthema für die gesamte Branche. Verlagshäuser hätten die Entwicklung spät, aber mittlerweile dennoch erkannt. Verlage wandelten sich zu multimedialen Medienhäusern mit integrierten Print- und Onlineredaktionen ("Online-First"), deren Nachrichten sofort den Weg ins Internet fänden. Der Browser sei "Chronist des Tages". Zeitungen müssen sich darauf inhaltlich einstellen und vermehrt Orientierungshilfe für den Leser geben, eine eigene Themensetzung bei selbst recherchierten Beiträgen anbieten und diese Themen in die ausführlichen Hintergrundberichte einbetten. Dies resultiere in gewandelten journalistischen Stilmitteln im Printbereich. Der "Magazinstil" setze sich zunehmend durch und führe zu einer Emotionalisierung und Boulevardisierung der Printtitel, was jedoch nicht per se negativ aufzufassen sei. Von der Illusion des "Paid Content" müsse man sich dabei verabschieden, Zahlmodelle seien nur noch bei "Must-have"-Inhalten durchsetzbar. Abs. 6
Resultierend aus einem schrumpfenden Print- und einem wachsenden Online-Markt müssten sich auch die Organisationsstrukturen in Verlagen hin zu einer integrierten Vermarktung von Online und Print ändern. Die könne erreicht werden durch personalisierte Online-Inhalte, ein professionelles Costumer-Relationship-Management und "Behavioral Targeting", welches in Zukunft eine besondere Rolle spielen würde. In Deutschland wären als Best-Practice-Modelle einer starken Markenpositionierung und erfolgreichen Vermarktung Spiegel/Spiegel-Online, Bild/Bild-online und die Financial Times Deutschland zu nennen. Auch sogenannte Brand-Extensions, wie z.B. das Zeit-Brockhauslexikon und die SZ-Bibliotheken, stellen neue gelungene Vermarktungschancen dar. Als Fazit führte Prof. Wegerich aus, dass Online und Print strukturell zusammenwüchsen, was zu konvergenten Medieninhalten und neuen Vermarktungschancen für Verlage führe. Dabei seien soziale Netzwerke und Communities im Internet entscheidende neue Elemente und zukunftsweisendes Kapital für Leser- und Kundenbindung und -gewinnung. Das interaktive Web 2.0 eröffne den Verlagen neue Umsatzpotentiale, die es zu nutzen gelte. Abs. 7
Im Anschluss erläuterte Dieter Schulz, Chefredakteur der Lausitzer Rundschau, den Persönlichkeitsschutz in der journalistischen Praxis. Seine Kernthese: Persönlichkeitsschutz in der journalistischen Praxis sei in erster Linie Schutz der eigenen journalistischen Glaubwürdigkeit. Dies läge darin begründet, dass Leser, gerade von Regionalzeitungen, sich gerne in "ihrer Welt" wieder fänden, der Mensch im Vordergrund der Berichterstattung stehe und der Journalismus dem Leser das Gefühl vermitteln müsse, mitten im Geschehen und "dabei zu sein". Ein Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Lesers und dem Schutz der Persönlichkeit des Menschen, über den berichtet werde, sei unausweichlich. In den letzten fünf Jahren sei es bei der Lausitzer Rundschau jedoch lediglich zu drei juristischen Auseinandersetzungen mit Blick auf Persönlichkeitsrechte gekommen. In der Lausitzer Rundschau und ihren Regionalausgaben werden pro Erscheinungstag mehr als 400 Fotos und mindestens 1.000 Nachrichten und Berichte veröffentlicht. Abs. 8
Problematisch seien in der Praxis Bildmotive mit Kindern sowie Berichte über Gerichtstermine und Nachbarschaftsstreitigkeiten. Bei Letzteren sei aufgrund des hohen öffentlichen Interesses eine möglichst exakte Berichterstattung von Nöten. In solchen Fällen gehe es stets um individuelle Schuld, die Gefahr einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sei im Gegensatz zu gesellschaftlichem Fehlverhalten besonders hoch. Im Endeffekt gehe es nicht um Paragrafen, sondern um journalistische Ethik. Die Frage für den umfassenden und wahrheitsgemäß berichterstattenden Journalisten dürfe dabei nicht sein "Was darf ich?", sondern "Was brauche ich?", um einen Sachverhalt darstellen zu können. Dies zeige aktuell die Diskussion um den Schriftsteller Erwin Strittmatter und dessen SS-Vergangenheit. Fazit: "Eine gute Zeitung schreibt, worüber die Stadt spricht. Die Stadt spricht, worüber eine sehr gute Zeitung schreibt", "Eine gute Zeitung müsse die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren, um die eigene Glaubwürdigkeit nicht zu verlieren." Abs. 9
Mit einem Vortrag von Herrn Mag. art. Martin Sonneborn, ehemaliger Chefredakteur des "Faktenmagazins Titanic" und Bundesvorsitzender der "Partei" trug abschließend zum Thema "Elegante Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Satire und Justiz" vor. Herr Mag. art. Sonneborn machte eingangs auf die Wankelmütigkeit der Anwaltschaft aufmerksam: Während heute noch vehement für eine freie Presse gestritten werde, verträten die selben Anwälte morgen in gleichgelagerten Fällen das hohe Gut des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Prominenter, so der ehemalige Chefredakteur. Abs. 10
Aus der Praxis wurde den Zuschauern berichtet, dass jedes vierte bis fünfte Heft der "Titanic" juristische Probleme verursache, wobei 10 % aller Ausgaben "verboten" und Unterlassungserklärungen abgegeben worden seien. Im Weiteren erläuterte Herr Mag. art. Sonneborn Vorgehensweisen bei der Titelblatt-Gestaltung, die das Magazin bei etwaigen Klagen besser bestehen lassen haben. Oft stehe jedoch der juristische Anspruch dem Eigeninteresse des Betroffenen, dass die Angelegenheit nicht weiter in der Öffentlichkeit breitgetreten wird, entgegen. Auch wurden häufig juristische Streitigkeiten Prominenter mit dem Titanic-Magazin von anderen Medien dankend aufgenommen, so dass der Betroffene trotz bestehender juristischer Ansprüche genau das Gegenteil von dem erreichte, was er eigentlich bezweckte. Falsche PR-Beratungsei unter anderem ein Grund hierfür. Neben Klagen stelle auch bereits das In-Aussichtstellen hoher Schadensersatzforderungen ein Druckmittel seitens der von satirischer Berichterstattung Betroffener dar. So forderte die FIFA im Rahmen des WM 2006-Bestechungsskandals die astronomische Summe von 300.000.000,00 EUR Schadensersatz, alternativ die Verpflichtung der Titanic, sich nie wieder in die Vergabe der Fußballweltmeisterschaft einzumischen. Abs. 11

III.
Urheberrecht

Herr Prof. Dr. Winfried Bullinger, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, Berlin, referierte am zweiten Tag der Cottbuser Medienrechtstage über Grundlagen und aktuelle Fragen des Urheberrechts. Dabei unterstrich er die zunehmende Wichtigkeit urheberrechtlicher Fragen, die u. a. mit der aufkommenden Popularität des Internets zu tun habe. Herr Prof. Bullinger ging eingangs vom Werkbegriff aus und erläuterte, dass nur solches Schaffen urheberrechtlichen Schutz genieße, welches eine gewisse Gestaltungshöhe aufweise. Hier wären die Gerichte relativ streng. Oftmals würde im Prozess vergessen, zur Gestaltungshöhe vorzutragen, woraufhin der Kläger unterliege. Abs. 12
Zur Verdeutlichung, dass das Urheberrecht die konkrete Form einer Idee schütze, widmete sich Herr Prof. Bullinger dem Formatschutz. Das Konzept einer Fernsehshow sei als Vorprodukt, welches dem Werk vorgelagert sei, nicht geschützt (vgl. BGHZ 155, 257 ff. — Sendeformat). Der einzige Schutz des Formatentwicklers gegen eine Übernahme des nicht urheberrechtschutzfähigen Sendekonzepts besteht in einer individualvertraglichen Vereinbarung mit Sendern bzw. Produzenten, in welcher diese sich verpflichten, in einem bestimmten Zeitraum nach Offenbarung des Konzepts das Format nicht zu verwerten. Dass Formate international überhaupt gehandelt werden, sei auf Marktgepflogenheiten zurückzuführen. Abs. 13
Das Entstellungsverbot des § 14 UrhG, so Prof. Bullinger, diene dem Schutz der Ehre und der immateriellen Interessen des Urhebers und stelle somit das Herzstück des Urheberpersönlichkeitsrechts dar. Voraussetzung für einen Schutz des Urhebers durch § 14 UrhG vor Beeinträchtigung seines Werkes ist zum einen das Vorliegen einer Beeinträchtigung überhaupt und zum anderen eine Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers am Werkschutz und der Gestaltungsfreiheit des Ändernden, die zugunsten des Urhebers ausfällt (vgl. RGZ 79, 397 ff. — Sirenenentscheidung). In diesem Zusammenhang wies Prof. Bullinger auf die Schwierigkeiten des Bauherren im Bereich des Architektenurheberrechts hin. Bei Änderungen des Bauwerkes während der Bauphase könne dieser nie wissen, ob eine spätere Interessenabwägung durch die Gerichte zu Lasten des Bauherren ausgeht und dieser das Werk wieder in seinem ursprünglichen Zustand versetzen muss. Als Beispiel wurde hier der Berliner Hauptbahnhof und die urheberrechtliche Klage des Architekturbüros gegen die Deutsche Bahn genannt, welche den ursprünglichen Entwurf des Architekturbüros nicht originalgetreu umgesetzt hatte. Die Vernichtung eines Werkes hingegen untersagt § 14 UrhG nicht, da ein Anspruch des Urhebers auf Erhaltung des Werkexemplars nicht besteht. Abs. 14
Im Rahmen der Digitalkopie wurde erörtert, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch hier greife, die Digitalkopie somit vom Erwerber weiterveräußert werden könne. Dies sei streitig. Prof. Bullinger argumentierte, dass Systematik und Motive gegen eine entsprechende Anwendung sprächen. So gäbe es beim Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) keine dem § 17 UrhG entsprechende Regelung, die sich mit der weiteren Verbreitung von Werkstücken nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen beschäftige. Auch praktische Unwägbarkeiten (leichte und schnelle Vervielfältigung von Werken, die in digitaler Form vorliegen) ließen hier die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes als nicht angemessen erscheinen. Abs. 15
Nach dem Urhebervertragsrecht wurde insbesondere auf die Schranke der Privatkopie eingegangen. Diese stelle für die Rechteverwerter oftmals ein großes Problem dar. Mit Einführung des "zweiten Korbes" wurde, auch um die Interessen der Rechteverwerter zu berücksichtigen, klargestellt, dass nicht nur offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen von der Privatkopie, sondern auch offensichtlich rechtswidrig bereitgehaltene Werkkopien von der Privatkopie ausgenommen sind. Eine Anwendung der Privatkopieschranke im Rahmen von Internettauschbörsen ist somit so gut wie ausgeschlossen. Mit Ausführungen zu technischen Schutzmaßnahmen schloss Herr Prof. Bullinger den Vortrag. Abs. 16
Der Nachmittag wurde mit einer Einführung und der Erläuterung aktueller Fragen des Patentrechts von Frau Ass. jur. Sandra Roettgen, LL.M. von der TU Dresden, Institut für geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht, begonnen. Inhaltlich ging Frau Roettgen insbesondere auf die Thematik der Patentfähigkeit nach den §§ 1 — 5 PatG ein, hier vertieft auf den Neuheitsbegriff und die Ausnahmen der 1. und 2. medizinischen Indikation sowie auf die erfinderische Leistung bei Patent- und Gebrauchsmuster nach der BGH-Entscheidung "Demonstrationsschrank". Nach Einführung in den Schutzgegenstand des PatG (technische Erfindung, § 1 Abs. 1 PatG) und dessen Schutzvoraussetzungen (Neuheit i. S. v. §§ 1 Abs 1, 3 Abs. 1 PatG, gewerbliche Anwendbarkeit, § 5 PatG, erfinderische Tätigkeit, § 4 PatG), wurde den Zuhörern der Themenkreis "Europäisches Patent" und das so genannte Londoner Übereinkommen vorgestellt. Abs. 17
Eine Ausnahme vom absoluten Neuheitsbegriff wird im Rahmen des zweckgebundenen Stoffschutzes gemäß §§ 3 Abs. 3, 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 PatG gemacht. Trotz fehlender Neuheit ist eine Anwendungserfindung auch mit einem bereits bekannten Stoff patentierbar, wenn dieser Stoff in einem Heilverfahren des § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG Anwendung findet und diese Anwendung in diesem Verfahren nicht bereits Stand der Technik ist. Ein zweckgebundener Stoffschutz für eine weitere (die zweite) medizinische Indikation ist in der Bundesrepublik nicht möglich. Jedoch kann in diesem Fall die Patentierung eines Verwendungsanspruchs für die weitere medizinische Indikation erfolgen. Abs. 18
Als weiteres Themenfeld wurde die erfinderische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 PatG erläutert. In diesem Zusammenhang ging Frau Roettgen auf den Beschluss des BGH vom 20. Juni 2006 (BGHZ 168, 142 ff. — Demonstrationsschrank) ein. Die Konsequenz der Entscheidung sei, dass faktisch keine Unterscheidung zwischen erfinderischer Tätigkeit und erfinderischem Schritt für Patent- und Geschmacksmuster gemacht werde. Es gäbe keine Kriterien, anhand derer die Anforderungen des Patents unterschritten werden könnten und es nicht gleichzeitig zu einer Monopolisierung trivialer Neuerungen käme. Dies wäre allerdings der Fall, wenn für erfinderische Tätigkeit (Patent) und erfinderischen Schritt (Geschmacksmuster) unterschiedliche Voraussetzungen geltend würden. Aufgrund der gleichen Schutzwirkung von Patent und Gebrauchsmuster könne es hier nicht zu einer unterschiedlichen Bewertung kommen. Als Rechtsfolge bedeute dies, dass die Erfindungshöhe des Gebrauchsmusters auf das Niveau des Patents angehoben wurde und auch bei naheliegenden erfinderischen Leistungen kein "kleines Patent" erteilt werden kann. Das Gebrauchsmuster bleibt jedoch mit seinen sonstigen Vorteilen, wie der geringeren Kosten, schnellem, fast sofortigen Schutz und prioritätsbegründender Wirkung, erhalten. Abschließend erläuterte Frau Roettgen die Problematiken des europäischen Patentrechts. Abs. 19
Als zweiter Referent des Nachmittags widmete sich Loy Ullmann, Rechtsanwalt bei Haupt Rechtsanwälte, Berlin, der (Störer-)Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet am Beispiel von Internet-Tauschbörsen. Eingangs wurden die Grundsätze der Störerhaftung erläutert. Dabei dürfe die Störerhaftung nicht allein an das Kriterium der Kausalität anknüpfen (BGHZ 81, 247 ff. — Getarnte Werbung I). Zudem komme ein Rückgriff auf den Störer nicht in Betracht, wenn ein Handeln als Täter vorliegt. Die Haftung sei auf Abwehransprüche, beruhend auf den Grundsätzen der Besitz- und Eigentumsstörung (§§ 862, 1004 BGB) beschränkt. Schadenersatz kann im Rahmen der Störerhaftung nicht geltend gemacht werden (BGH GRUR 2002, 618 ff. — Meißner Dekor). Generell sei die adäquat kausale Mitwirkung an der Rechtsverletzung unter Missachtung zumutbarer Prüfpflichten erforderlich. Abs. 20
Im Weiteren wurde den Zuhörern die Internetversteigerungs-Entscheidungen des BGH vorgestellt. Hiernach könnten auch die Betreiber einer Internetplattform als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Privilegierung des Teledienstegesetzes (jetzt: Telemediengesetz) würde nicht für den Unterlassungsanspruch gelten. Prüfpflichten des Internetplattformbetreibers bezögen sich nicht auf die Vorabkontrolle für jedes Angebot, allerdings müsste eine unverzügliche Sperrung bei bekannt werden von Rechtsverletzungen erfolgen und Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen werden. Die Störerhaftung, die auch auf den vorbeugenden Unterlassungsanspruch ausgedehnt wurde, dürfe jedoch nicht zu unzumutbaren Prüfungspflichten führen, die das gesamte Geschäftsmodell des Plattformbetreibers in Frage stellten. Im Weiteren wurden die unterschiedlichen Entscheidungen der deutschen Land- und Oberlandesgerichte zur Haftung von Inhabern von Internetzugängen erörtert. Hier lägen divergierende Entscheidungen im Hinblick auf Beginn und Umfang von Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung des Internetanschlussinhabers vor. Teilweise sähen die Gerichte schon die Inhaberschaft von Computer- und Internetanschlüssen als Auslöser von umfangreichen Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten an (LG Hamburg, MMR 2007, 131). Andererseits vertreten Gerichte, dass Überwachungspflichten erst bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen konkreten Missbrauch des Internetanschlusses durch Dritte entstehen (OLG Frankfurt, MMR 2008, 169). Abschließend erläuterte Herr Ullmann den Ansatz des BGH, die deliktsrechtlichen Grundsätze der Verkehrssicherungspflichten auf das Wettbewerbsrecht zu übertragen (BGH GRUR 2007, 890 ff. — jugendgefährdende Medien bei eBay). Abs. 21
Den Urheberrechtstag schloss Herr Oberstaatsanwalt Thomas Schell von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Computer- und Datennetzkriminalität der Staatsanwaltschaft Cottbus mit einem Vortrag zu illegalen Downloads und anderen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Nach kurzer Einführung in die Organisation der Schwerpunktstaatsanwaltschaft konnte er steigende Fallzahlen im Land Brandenburg (771 Fälle), die jedoch auch zu einem geringen Teil auf markenrechtliche Verstöße entfallen, beziffern. Abs. 22
Eingehend behandelt wurde die Praxis einiger Staatsanwaltschaften, die bei erstmaligen und einfachen Verstößen die Verfahren einstellten, ohne über die IP-Adresse die persönlichen Daten der Täter zu ermitteln. Bei Einstellung müssten die Staatsanwaltschaften den Verletzten die Möglichkeit geben, ihre Klage im Privatklageweg weiterzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaften müssen die Daten der Täter ermitteln, um eine etwaige Privatklage für die Geschädigten überhaupt zu eröffnen. Uneinheitlich sei auch die Einschätzung, ob es sich bei IP-Adressen um Bestands- oder Verkehrsdaten handele. Über die IP-Adressen werde in der Regel der Tauschbörsennutzer identifiziert. Hierbei müsse die Staatsanwaltschaft beim jeweiligen Kommunikationsanbieter des Täters anfragen, um der IP-Adresse einen Namen zuordnen zu können. Die IP-Adresse selbst ist ein so genanntes Verkehrsdatum, welches nicht zur Abwicklung des Telekommunikationsvertrages benötigt werde. Im Endeffekt ziele die Nachfrage jedoch auf den Namen des Täters, welcher ein bloßes Bestandsdatum sei. Dies führe zu der widersprüchlichen Situation, dass in einigen Bundesländern ein richterlicher Beschluss für den Zugriff auf die IP-Adresse als Verkehrsdatum notwendig sei. In anderen Bundesländern, in denen die IP-Adresse und der damit verbundene Teilnehmername als bloßes Bestandsdatum aufgefasst werde, könne die Staatsanwaltschaft direkt, d. h. ohne Beschluss, auf die Daten des Telekommunikationsanbieters zugreifen. Teilweise würden von den Gerichten entsprechende Beschlüsse, die den Zugriff auf die Daten des Telekommunikationsanbieters erlauben würden, jedoch nicht mehr erlassen. Begründet würde dies mit der mangelnden Verhältnismäßigkeit in Fällen von lediglich geringen Urheberrechtsverletzungen. Abs. 23

IV.
IT-Recht

Eine Einführung und den Überblick über aktuelle Fragen des IT-Rechts bot am letzten Tag Dr. Malte Grützmacher, LL.M., Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, Hamburg. Ausgehend von § 14k Fachanwaltsordnung (FAO) erläuterte Dr. Grützmacher Gegenstand und Begriff des IT-Rechts als Querschnittsmaterie. Branchenmäßig lasse sich das IT-Recht aufteilen in die Bereiche Software, IT-Infrastruktur und —dienste sowie Internet. Je nach Branche gewinnen unterschiedliche (Teil-)Rechtsgebiete einen mehr oder weniger ausgeprägten Grad an praktischer Bedeutung. Sodann wurden den Zuhörern aktuelle Fragen aus Softwareurheberrecht, Softwareüberlassungsverträgen, Domain- und Kennzeichenrecht, Providerhaftung, E-Commerce und Datenschutz vorgestellt. Abs. 24
Im Softwareurheberrecht ging es um den neuen gesetzlichen Besichtigungsanspruchin § 101a UrhG-Entwurf. Bislang verfolgte man Urheberrechtsverletzungen bei Nachahmungen von Software in entsprechender Anwendung des § 809 BGB. Diesem Vorgehen liegt die Fax-Karten-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2002, 1046, 1048 — Faxkarte) zu Grunde. Zukünftig werde hier der demnächst gesetzlich festgeschriebene Besichtigungsanspruch greifen. Umstritten ist dabei, inwieweit die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens dem Kläger bzw. dem Antragssteller mitgeteilt werden dürften und ob es in der Hauptsache zu einem "in-camera-Verfahren" kommen müsse (vgl. Bornkamm, FS Ullmann 893, 897, 909 f.). Problematisch im Softwareurheberrecht seien auch der Handel mit Gebrauchtsoftware, wobei wieder die Frage der Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes bei unkörperlichen Werken im Raume stehe sowie die Wirksamkeit von Open-Source-Lizenzen. Abs. 25
Im Themenbereich Softwareüberlassungsverträge zeigte Dr. Grützmacher Probleme beim "kleinen Outsourcing", dem Application Service Providing (ASP)auf. Beim ASP geht es um die Zurverfügungstellung von Software zur Nutzung über das Internet, wobei die Leistungen, wie Beschaffung und Hosting der Software sowie Softwarepflege, vollständig extern erbracht werden. Rechtlich wird ein entsprechender Vertrag nach herrschender Meinung als Mietvertrag eingeordnet (BGH NJW 2007, 2394). Problematisch beim ASP sind mangelnde Eingriffsmöglichkeiten des Kunden im Falle von Störungen. Hier müsste unter anderem über eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit im Vertrag nachgedacht werden. Abs. 26
Im Domain- und Kennzeichenrecht erläuterte Dr. Grützmacher die euro-telekom.de-Entscheidung des BGH (GRUR 2007, 888 ff.). Der BGH führte hierin aus, dass das Halten eines Domainnamens durch eine juristische Person nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung darstellt, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Schließlich gäbe es trotzdem noch andere alternative Nutzungsformen außerhalb der geschäftlichen Nutzung. Umstritten im Bereich des Domain- und Kennzeichenrechts seien auch Fragen des so genannten "Keyword-Advertising", wie es beispielsweise durch Google ("Adwords") angeboten wird. Bei Verwendung von Begriffen, die markenrechtlich geschützt seien, käme es zu unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte. So nimmt beispielsweise das OLG Köln keine Rechtsverletzung an, da es hier an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch des Zeichens mangele. Auch ein Ausnutzen des fremden Zeichens bei Anwendung der "weitgehend passende Keywords"-Funktion käme hier nicht in Betracht (OLG Köln, MMR 2008, 50). Anders entscheide beispielsweise das OLG Braunschweig. Der Nutzer von markenrechtlich geschützten Zeichen mache sich die vom Markeninhaber aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze, Adwords wären zu behandeln wie Metatags (OLG Braunschweig, WRP 2007, 1265). Die Problematik resultiere schließlich in der Frage, ob dem Durchschnittsnutzer die Verknüpfung zwischen dem als Suchwort eingegebenen und geschützten Begriff auf der einen und der angezeigten Werbung auf der anderen Seite bewusst sei. Der BGH wird abschließend in dieser Frage entscheiden. Abs. 27
Im Rahmen der Providerhaftung wurde erneut auf die unklaren Voraussetzungen der Störerhaftung eingegangen und eine mögliche Übertragung der Grundsätze der Haftung aufgrund nicht erfüllter Verkehrssicherungspflichten auf den Bereich des Geistigen Eigentums diskutiert. Im Bereich E-Commerce sei das für den Anwender undurchsichtige Regelungsregime der BGB-InfoV problematisch, auch die neugefasste Musterwiderrufsbelehrung wurde in mehreren Punkten kritisiert. Unter Umständen sei der Fristbeginn für den Verbraucher irreführend erklärt, auch Angaben zur Wertersatzpflicht seien weiterhin undeutlich (vgl. Buchmann, K&R 2008, 12 ff.). Abschließend ging es um die Problematik von Lehrerbewertungen im Internet. Solange hier nur Werturteile vorlägen und keine Schmähkritik angebracht werde, seien solche Bewertungen durchaus zulässig (LG Köln, K&R 2008, 188 ff.). Abs. 28
Am Nachmittag ging Herr Dr. Reto Mantz auf Rechtsfragen offener Netze ein. Offene Netze nutzen WLAN-Router als Knotenpunkte der Kommunikation und verbinden Computer untereinander, indem sie "Wolken" bilden. Aufgebaut und betrieben werden offene Netze durch Privatpersonen, die auf eigene Kosten unentgeltlich, zugangsoffen Internetzugangspunkte schaffen. Fremdnützige Motive aber auch Inhalte, wie z. B. Netzwerkradio, stünden dabei im Vordergrund. Vergleichbar sei das Modell der offenen Netzwerke mit dem Open-Source- bzw. Open-Content-Modell. Insbesondere die vertragliche Grundlagen, die zwischen den Netzwerkteilnehmern bestehen, und die Haftung der Netzbetreiberseien problematisch. Die Annahme einer Schenkung passe nicht recht auf die komplexe Struktur der Netze, da es sich hier um (unkörperliche) Zuwendungen von Dienstleistungen an mehrere Personen handele. Herr Dr. Mantz stellte den von ihm entwickelten Lösungsvorschlag, der Annahme einer BGB-Gesellschaft nach § 705 BGB, vor. Offene Netze bestünden aus vielen kleinen Innengesellschaften, die kein Gesellschaftsvermögen besäßen. Konkludent sei bei dieser Gesellschaft eine Fortsetzungsklausel gemäß § 736 BGB vereinbart, die die Gesellschaft auch nach Ausscheiden eines Netzwerkteilnehmers fortbestehen lasse. Zudem sei ein weitgehender Haftungsausschluss zwischen den Teilnehmern vereinbart. Diese Lösung entspräche am ehesten dem Sinn und Zweck der offenen Netzwerke und der Intention der Beteiligten. Abs. 29
Die Teilnehmer offener Netzte sehen sich als Internetserviceprovider umstrittenen Haftungsfragen ausgesetzt. Diese seien mit den Unklarheiten aus den Bereichen File-Sharing und Forenhaftung vergleichbar. Welche Prüfungs- und Überwachungspflichten von Teilnehmern offener Netzwerke erfüllt werden müssen, sei stets eine Einzelfallentscheidung, die durch Abwägung der Interessen von Anspruchssteller und Antragsgegner unter Berücksichtigung des Telemediengesetzes und der E-Commerce-Richtlinie getroffen werden müsse. Dabei haben Funktion und Aufgabenstellung des potentiellen Störers, die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung, die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit unter Einbeziehung der Effektivität dieser Maßnahmen und unter anderem auch die Eigenverantwortlichkeit des Schädigers mit einzufließen. Zu einer Einstellung des Betriebes durch überzogene Prüfungs- und Überwachungspflichten dürfe es nicht kommen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Störerhaftung im offenen Netz in aller Regel nicht begründet sei (a. A.: Landgericht Hamburg, MMR 2006, 763, ohne inhaltliche Begründung). Auch in diesem Zusammenhang wurde auf das BGH-Urteil zu jugendgefährdenden Medien bei eBay (BGH GRUR 2007, 890 ff.) und auf die persönliche Haftung aufgrund Verletzung von Verkehrspflichten hingewiesen. Da im Rahmen offener Netze Nutzerdaten nicht erhoben werden müssen, liefen auch insoweit Auskunftsansprüche, deren Bestehen allein schon umstritten ist, ins Leere. Abs. 30
Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung betrifft die Betreiber offener Netze zwar grundsätzlich, sei aber kaum von Relevanz, da dies nur für Daten gelte, die ohnehin anfallen. Eine Nutzung offener Netze sei jedoch zum Großteil ohne Angabe von Nutzerdaten möglich. Zusammenfassend bedeutet dies, dass Betreiber offener Netze, die BGB-Gesellschaften gründeten, als Störer aufgrund der vorzunehmenden Abwägung praktisch nicht haften und auch Auskunftsansprüche gegen die Teilnehmer ins Leere liefen. Abs. 31
Zu Rechtsfragen der IT-Sicherheit trug Herr Dr. Mathis Hoffmann, Rechtsanwalt bei Suffel und Kollegen, Jena, vor. Insgesamt würde der Bereich der IT-Sicherheit und -Compliance boomen. Von grundlegender Bedeutung für das gesamte Themengebiet seien der Sarbanes-Oxley-Act (SOX) sowie die Euro-SOX-Richtlinie 2006/43/EG. Als Beginn der IT-Sicherheits-Rechtsprechungwurden den Teilnehmern ein Urteil des OLG Hamm vom 1. Dezember 2003 zur Haftung für Datenverluste und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers bei der EDV-Fehlerbehebung vorgestellt (OLG Hamm, MMR 2004, 487). Das OLG Hamm entschied in diesem Fall, dass Werkunternehmer, die mit der Fehlerbehebung an einer gewerblich genutzten EDV-Anlage beauftragt sind, vor einem datengefährdenden Eingriff in Erfahrung zu bringen haben, ob eine aktuelle Datensicherung vorgenommen worden sei. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestünden nur, wenn Zweifel vorlägen, dass eine solche nicht ordnungsgemäß erfolgte. Abs. 32
Im Anschluss warf Herr Dr. Hoffmann die Frage auf, was unter IT-Sicherheit überhaupt zu verstehen sei. Eine juristische Antwort auf die Frage fände sich in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG). Eine technische Norm biete hingegen die DIN 44300. Ein komplettes Gesamtregelwerk der IT-sicherheitsrelevanten Normen gäbe es nicht. Relevante Pflichten ergeben sich zum einen aus vertraglichen Vereinbarungen und aus vielfältigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus Normen des Aktiengesetzes (§ 93 AktG) und des GmbH-Gesetzes (§ 34 GmbHG). Von zentraler Bedeutung seien aber auch die Normen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ( wie § 9 BDSG samt Anlage), die auch auf die Sicherheit nicht personenbezogener Daten und allgemeiner Informationen übertragbar seien. Ein wichtiges Hilfsmittel sei ferner der IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die internationale Norm ISO 27001. IT-Sicherheit liege nicht nur im eigentlichen Unternehmensinteresse, auch Versicherungsabschlüsse seien an entsprechende Nachweise gekoppelt, ebenso die Vergabe von Krediten (Basel II). Abs. 33
Die Cottbuser Medienrechtstage beendete Herr Ass. jur. Holger Bogs, Projektleiter bei AM-SoFT Potsdam GmbH, mit einem Vortrag zum elektronischen Gerichtsbriefkasten. Im Vordergrund steht dabei die elektronische Übermittlung von Dokumenten an die Gerichte. So können z.B. elektronische Dokumente gem. § 130a ZPO eingereicht werden, wenn diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind. Eingereicht ist ein Dokument bei Gericht, sobald es die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts aufgezeichnet hat. Praktischer Vorteil: Bei Gericht in elektronischer Form eingereichte Dokumente müssen keine Abschriften beigefügt werden (§ 133 Abs. 1 ZPO). Als Formate zur Einreichung der elektronischen Dokumente sind bislang das ASCII, das Rich-Text-Format, das pdf-Format, das Microsoft-Word-Format, das TIFF-Format u.a. akzeptiert. Abs. 34
In der Praxis werde ein Schriftsatz mit einem herkömmlichen Textverarbeitungsprogramm angefertigt und mit einem Signaturprogramm, welches in der Regel über eine Schaltfläche in dem Textverarbeitungsprogramm integriert wird, nach Eingabe einer PIN, signiert. Über einen herkömmlichen Web-Browser werde dann die "Online-Poststelle" des jeweiligen Gerichts aufgerufen. Hierfür sind keine zusätzlichen Software-Installationen notwendig, das Dokument kann sofort hochgeladen werden. Vorteile für die Rechtsanwälteseien die schnellere, günstigere und sichere Übermittlung im Vergleich zu der Papierform. Abs. 35
Ein weiterer Vorteil bestehe darin, dass in elektronischer Form eingereichte Dokumente der Gegenseite durch das Gericht auch durch Telefax zugestellt werden können (§ 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies geschehe in der Regel in automatisierter Form, so dass Schriftsätze der Gegenseite wesentlich schneller als herkömmlich zugestellt werden könnten. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs wies Herr Bogs darauf hin, dass ab 01.12.2008 für Rechtsanwälte vorgeschrieben sei, maschinell lesbare Anträge im Mahnverfahren einzureichen (§ 690 ZPO). Dies könne entweder über einen Barcode-Antrag, erhältlich unter www.online-mahnantrag.de oder durch geeignete Mahn- und Kanzleisoftware geschehen. Auch von Mandantenseite werde nun häufiger gefordert, dass Dokumente in elektronischer Form vom Anwalt bereitgestellt und übermittelt würden. Insgesamt werde die Zukunft eine integrierte Kommunikationslösung zwischen Rechtsanwälten, Kanzleien, Mandanten und Gerichten bieten, die verschiedene Kommunikationswege zwischen allen Beteiligten vereint und in einer Gesamtlösung anbietet. Abs. 36

V.
Fazit

Im Presse- und Persönlichkeitsschutzrecht treten vermehrt Probleme auf, die aus einem Zusammenwachsen von Print- und Internetmedien resultieren. Insgesamt scheint hier nach den Darstellungen von Anwaltsseite und der im Pressewesen Tätigen die deutsche Rechtsprechung ein gut differenziertes System entwickelt zu haben, welches die Interessen aller Beteiligten im Einzelfall berücksichtigt und zu einem ausgewogenen Ergebnis kommt. In den klassischen Printmedien wird es inhaltlich zu einer zunehmenden Boulevardisierung kommen, so dass tendenziell mit einem Anstieg der Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich des Persönlichkeitsrechts zu rechnen ist. Abs. 37
Im Urheber- und IT-Recht zog sich die Störerhaftung und die diesbezüglich uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland wie ein roter Faden durch den zweiten und dritten Tag der Veranstaltung. Hier besteht ein dringendes Bedürfnis für Juristen und die potentiell von der Störerhaftung Betroffenen, klare und einheitliche Maßstäbe, die für den Einzelfall ein gerechtes Ergebnis bieten können, festzulegen. In der anwaltlichen Praxis wird die Anwendbarkeit der Grundsätze der deliktischen Verkehrssicherungspflichtenauf den Bereich des Geistigen Eigentums und die daraus resultierenden Haftungserweiterungen für Störer genau beobachtet. Probleme bereitet auch das Konfliktfeld zwischen Datenschutz, Datenbevorratung und Auskunftsansprüchen. Insgesamt kann ein Besuch der Cottbuser Medienrechtstage uneingeschränkt für Teilnehmer aus allen Bereichen empfohlen werden.
JurPC Web-Dok.
128/2008,   Abs. 38
*  Rechtsanwalt Nils Hullen, LL.M., ist in der Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin, tätig.
[ online seit: 19.08.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hullen, Nils, Grundlagen und aktuelle Fragen des Medienrechts – Tagungsbericht der Cottbuser Medienrechtstage - JurPC-Web-Dok. 0128/2008