JurPC Web-Dok. 101/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008236101

Kammergericht
Beschluss vom 11.04.2008

5 W 41/08

Bagatellverstoß bezüglich Belehrung über Widerrufsfolgen

JurPC Web-Dok. 101/2008


UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 312c, 346, 357; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 3, 10

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Tatsache, dass im Impressum des Internetauftritts einer GmbH & Co KG der Name des Vertretungsberechtigten nicht angegeben ist, stellt einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG dar.

2. Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme enstandene Verschlechterung der Ware ist nur dann zu leisten, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit sie zu vermeiden hingewiesen hat, vgl. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB stellt in diesem Zusammenhang keine dem § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehende Spezialregelung dar, so dass der Unternehmer sich seinen Wertersatzanspruch nicht durch eine bis zur Lieferung der ware erfolgte Information des Verbrauchers in Textform erhalten kann.

3. Eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen gemäß § 312c Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Wertersatzpflicht ist aber vorliegend als Begatellverstoß im Sinne des § 3 UWG anzusehen, da die geschützten Informationsinteressen des Verbrauchers nur in geringem Umfang berührt werden, da sich Verbraucher durch die Unklarheit, die Ware auch einmal testen zu dürfen, nicht davon abhalten lassen, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Verstoß ist auch daneben auch deshalb als Bagatelle zu werten, weil der Unternehmer den Text der Musterwiderrufsbelehrung in der derzeit gültigen Fassung verwendet hat.

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[online seit: 17.06.2008]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Kammergericht, Bagatellverstoß bezüglich Belehrung über Widerrufsfolgen - JurPC-Web-Dok. 0101/2008