JurPC Web-Dok. 99/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823698

LG Hamburg
Urteil vom 04.12.2007

315 O 923/07

Exklusive Vermarktung des iPhones

JurPC Web-Dok. 99/2008


UWG §§ 3, 4 Nr. 11; EGV Art. 81, GWB § 33

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die exklusive Vermarktung des iPhones der Firma Apple durch die T-Mobile GmbH in Deutschland, die gekennzeichnet ist durch den Exklusivbezug des iPhones mit einem Mobilfunkvertrag der T-Mobile GmbH und einer dauernden SIM-Lock-Sperre, die das iPhone für andere Mobilfunknetze unbrauchbar macht, verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 und § 3 UWG. § 4 Nr. 11 UWG ist tatbestandlich schon deshalb nicht erfüllt, da die verbindlichen Regeln, denen die Mobilfunkanbieter unterliegen, nicht aus gesetzlichen Regelungen folgen, sondern aus den erteilten Lizenzen für die Mobilfunknetze. Soweit in diesen Lizenzen geregelt ist, dass der Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf, gilt diese aus den Lizenzen folgende Verpflichtung aber nicht generell für alle Anbieter, sondern es existieren Lizenzerteilungen an Mitbewerber, die diese Beschränkung nicht beinhalten. Dann ist jedoch ein unlauterer Vorsprung im Sinne des § 3 UWG durch Missachtung einer für alle Wettbewerber geltenden Verpflichtung nicht gegeben.

2. Die exklusive Vermarktung verstößt auch nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EGV i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB. Die bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeeinträchtigung ist nämlich nicht spürbar, da der Marktanteil der Firma Apple auf dem Mobilfunkmarkt zum einen noch sehr gering ist und zum anderen durch die Tatsache, dass das iPhone auch in anderen Ländern der EU über andere Partner auf den Markt gebracht wird, die Beeinträchtigung des EU-zwischenstaatlichen Wettbewerbs nicht spürbar ist.

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[online seit: 10.06.2008]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Exklusive Vermarktung des iPhones - JurPC-Web-Dok. 0099/2008