JurPC Web-Dok. 49/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823348

AG Euskirchen
Urteil vom 19.06.2006

5 Ds 279/05

Strafbarkeit wegen gefälschter eBay-Angebote

JurPC Web-Dok. 49/2008, Abs. 1 - 45


§§ 269, 53 StGB

Leitsätze (der Redaktion)

    1. Die Einstellung eines tatsächlich nicht zum Verkauf stehenden Kaufgegenstandes unter dem Namen eines anderen bei eBay, die Aufgabe eines gefälschten Wohnungsinserates bei eBay und die nicht beauftragte Bestellung von CD-Rohlingen erfüllt den Tatbestand der Verfälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB, wenn in allen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so gespeichert wurden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.
    2. Soweit im Rahmen der Beweiserhebung vom Beschuldigten vorgebracht wird, ein Dritter habe sich über ein ungesichertes W-LAN-Netz des betreffenden Unternehmens eingewählt und die unter 1. bezeichneten Handlungen vorgenommen, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, wenn zum einen nur der Beschuldigte ein Motiv für die Fälschung der Angebote hat und sich andere Mitarbeiter der Firma zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht in das W-LAN-Netz haben einwählen können.

G r ü n d e

I.

Der 42 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater eines sieben Jahre alten Kindes. Er ist selbständig im Bereich Marketing und Vertrieb als Einzelkaufmann tätig. Seine monatlichen Einkünfte belaufen sich auf 1500,00 - 2000,00 € netto. Der Angeklagte betreibt das Unternehmen zusammen mit einem Auszubildenden, dem Zeugen L2. Darüber hinaus arbeitet er mit freiberuflichen Mitarbeitern zusammen. JurPC Web-Dok.
49/2008, Abs. 1
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Abs. 2

II.


1.
Der Angeklagte ist selbständig im Bereich Marketing und Vertrieb tätig. Er vertreibt unter anderem ein Produkt, durch welches die Verkaufstätigkeiten sogenannter Verkaufsagenten bei eBay erleichtert werden soll. Über dieses Produkt hat der Angeklagte im Sommer 2004 die Zeugen y kennen gelernt. Die Zeugen y beabsichtigten schließlich zunächst, sich an dem Geschäft des Angeklagten zu beteiligen. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte insbesondere in Internetforen der Firma eBay massiv angegangen und als unseriös hingestellt wurde. Dies beruhte darauf, dass in mehreren Fällen Waren, die von Verkaufsagenten bei eBay zur Versteigerung angeboten wurden, ersteigert wurden, ohne dass es zur Durchführung der Verkäufe kam. Im Anschluss erfolgten Abmahnungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Belehrungen über das Widerrufsrecht des Kunden an die Verkäufer, welche durch den Angeklagten beauftragt waren. Abs. 3
Nachdem der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen y daraufhin zunächst abgebrochen war, bot der Angeklagte der Zeugin y im Dezember 2004 an, für die "A" als Dozentin tätig zu werden und Computerschulungen durchzuführen. Diese Tätigkeit nahm die Zeugin y in der Folge auf. Die Tätigkeit als Dozentin wurde der A von dem Zeugen y in Rechnung gestellt und an diesen bezahlt. Abs. 4
Anfang Januar 2005 bot der Angeklagte der Zeugin y weiter an, im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für sein Unternehmen tätig zu werden. Die Zeugin y sollte im Rahmen des Vertriebs eines "G" der Firma T2 tätig werden. Im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit sollte die Zeugin y zunächst ein Booklet (Prospekt) erstellen. Für ihre Tätigkeit sollte die Zeugin y monatlich 400,00 € erhalten. Die Zeugin y war zum damaligen Zeitpunkt bereits längere Zeit arbeitslos. Aufgrund der Arbeitslosigkeit wollte die Zeugin keine Arbeit aufnehmen, deren Umfang 15 Wochenstunden überstieg, was dem Angeklagten bekannt war. Am 17.01.2005 nahm die Zeugin ihre Tätigkeit auf. In der Folge arbeitete sie zunächst an der Erstellung des Booklets. Ihre Tätigkeit übte die Zeugin y sowohl im Unternehmen des Angeklagten als auch von zu Hause aus. Im Unternehmen des Angeklagten befand sich in einem Durchgangszimmer ein Arbeitsplatz mit einem Laptop, der unter anderem auch von der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin C, zur Ausführung von Bankgeschäften genutzt wurde. Auch weitere Personen griffen auf diesen Laptop zu, wobei nähere Einzelheiten nicht festgestellt wurden. Abs. 5
Am 10. Februar 2005 kam es im Unternehmen des Angeklagten zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin y. Der Angeklagte hielt der Zeugin mangelnde Leistung und mangelnden Einsatzwillen vor. Dies beruhte nach Ansicht der Zeugin im wesentlichen darauf, dass der Angeklagte von ihr gefordert habe, im Rahmen des Vertriebs des "G" Termine bei Ärzten wegen einer angeblichen Erkrankung zu vereinbaren und die Konsultation sodann zur Vorstellung des vertriebenen Produkt zu nutzen. Im Rahmen dieses Gesprächs am 10.02.2005 bezeichnete der Angeklagte die Zeugin unter anderem als "dumme Pute" sowie als "Sozialschmarotzerin". Die Zeugin verließ daraufhin das Büro und fuhr nach Hause, wo sie ihrem Ehemann die Vorfälle berichtete. Dieser veranlasste die Zeugin y sodann das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 sprach die Zeugin y daraufhin eine Kündigung zum 15.03.2005 aus. Seit dem 10. Februar 2005 hat die Zeugin die Räumlichkeiten des Angeklagten nicht mehr betreten. Abs. 6
In der Folge forderte der Angeklagte die Zeugin y auf, den von ihr genutzten Laptop in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dieser Aufforderung kam die Zeugin y nicht nach. In einer E-Mail vom 14.02.2005 führt die Zeugin hierzu aus: Abs. 7
"Der Aufforderung, meinen Arbeitscomputer zu bereinigen kann ich nicht nachkommen, da von mir nur geschäftsrelevante Daten auf das System gebracht wurden und eine Systembereinigung nach Beendigung des Arbeitsvertrages nicht vertraglich festgelegt wurde. Abs. 8
.. Abs. 9
Da ich lt. Email 11.02.2005 und v. 14.02.2005 den Arbeitsplatz räumen muss, gehe ich davon aus, dass ich bis zum Vertragsende beurlaubt bin." Abs. 10
Arbeiten an dem von der Zeugin genutzten Laptop wurden von ihr in der Folge nicht durchgeführt. Mit E-Mail (ohne Datum) setzte der Angeklagte der Zeugin im März 2005 nochmals eine letzte Frist bis zum 24.03.2005 zur Durchführungen von Arbeiten an dem Laptop. Am 05.04.2005 erstattete der Angeklagte Anzeige gegen die Zeugin wegen Computersabotage und Datenveränderung. Abs. 11

2.
a)   Da der Angeklagte über das Verhalten der Zeugin verärgert war, beabsichtigte der Angeklagte, sich an der Zeugin zu rächen. Aus diesem Grunde eröffnete der Angeklagte zunächst am 16.03.2005 um 17.23 Uhr ein Kundenkonto bei der Firma eBay auf den Account-Namen "H". Als Inhaber des Accounts gab der Angeklagte Namen, Anschrift und Telefonnummer der Zeugin y an. Die Eröffnung des Kontos erfolgte über den Telefonanschluss des Angeklagten, wobei der Internetzugriff unter der IP-Nummer 217.255.239.93 erfolgte. In der Folge schaltete der Angeklagte über diesen eBay-Account zwei Anzeigen. Im Einzelnen: Abs. 12
aa)   Am 16.03.2005 stellte der Angeklagte um 22:28 Uhr unter dem auf den Namen der Zeugin y eingerichteten Account "H" ein Fahrzeug Nissan Micra zum Verkauf in die Internetplattform eBay ein. Das Fahrzeug wurde unter Angabe eines Erstzulassungsdatums, km-Stand, Farbe und weiterer Ausstattung sowie eines Bildes gegen Höchstgebot zum Verkauf angeboten. Die Einstellung des Inserats erfolgte wiederum über den Telefonanschluss des Angeklagten, wobei der Internetzugriff ebenfalls unter der IP-Nummer 217.255.235.93 erfolgte. In dem Inserat gab der Angeklagte ferner eine Telefonnummer für Rückfragen an (####), die nicht mit der bei Kontoeröffnung hinterlegten Telefonnummer identisch war. Bei der im Inserat angegebenen Telefonnummer handelte es sich vielmehr um eine von dem Zeugen y genutzte Telefonnummer, die nicht allgemein bekannt ist. Der Angeklagte kannte diese Nummer aus seiner Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen y. Abs. 13
Nachdem der Zeuge y durch telefonische Rückfragen zu dem PKW auf das Inserat aufmerksam wurde, setzte er sich mit der Firma eBay in Kontakt. Die Anzeige wurde daraufhin zurückgezogen. Am 18.03.2005 waren bereits Gebote auf das Fahrzeug abgegeben worden. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei 1.121,00 €. Abs. 14
bb)   Am 17.03.2005 stellte der Angeklagte um 19.32 Uhr unter dem Account "H" eine Wohnungsanzeige in das Internet bei eBay ein. Nach dem Inhalt des Inserats wurde ein Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung gesucht. In diesem kostenpflichtigen Inserat war wiederum die vorbezeichnete Telefonnummer für Rückfragen angegeben sowie eine gebührenpflichtige Fax- Nummer, bei der es sich wiederum um eine zwar dem Angeklagten ansonsten aber nicht allgemein bekannte Fax-Nummer des Zeugen y handelte. Die Einstellung des Inserats erfolgte wiederum über den Telefonanschluss des Angeklagten, der Internetzugriff über die IP-Nummer 217.255.235.54. Auch dieses Inserat wurde nach Hinweis des Zeugen y durch die Firma eBay zurückgenommen. Abs. 15
b)   Am 18.03.2005 bestellte der Angeklagte über Internet beim Arbeitgeber des Zeugen y, der Firma "S" CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 €. Die Bestellung erfolgte über die Internetseite "S", indem der Angeklagte ein dort hinterlegtes Bestellformular ausfüllte. Hierzu gab er nach Zusammenstellung der "bestellten" Waren in das Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer der Zeugin y als Rechnungs- und Lieferanschrift ein. Das Formular enthält ferner ein Feld, in dem kurze Vermerke eingetragen werden können. Hierin schrieb der Angeklagte die Bemerkung: "David Schatz, ich liebe Dich, mein Bärchen. Komm bald nach Hause." Die Bestellung versandte der Angeklagte sodann an die Fa. "S". Abs. 16
Der Zugriff auf die Internetseite des Arbeitgebers des Zeugen y erfolgte über die IP-Adresse 217.255.235.48 über den Telefonanschluss des Angeklagten. Abs. 17
Zur einer Durchführung des Auftrags kam es nicht, da der Zeuge y eine Auftragsbestätigung erhielt und er dergestalt reagierte, dass der die Firma darauf hinwies die Bestellung sei nicht von seiner Frau vorgenommen worden. Abs. 18

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden kann, den Aussagen der Zeugen J und Q, L2 und C sowie den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden. Abs. 19
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Er hat geltend gemacht, die Einstellung der Inserate bei eBay sei ebenso wenig durch ihn erfolgt, wie die Bestellung der CD-Rohlinge bei der Firma "S". Zutreffend sei zwar, dass der Zugriff aufs Internet in sämtlichen Fällen über seinen Telefonanschluss erfolgt sei. Hieraus ergebe sich jedoch keineswegs ein Zugriff durch ihn. Der Zugriff auf das Internet erfolge in seinem Unternehmen über ein W-LAN-Netz, welches nicht gesichert sei. Aus diesem Grunde habe letztlich jeder die Möglichkeit, sich in sein Netz einzuloggen und über seinen Telefonanschluss auf das Internet zuzugreifen. Diese Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend sicher widerlegt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Angeklagte die vorliegend zu beurteilenden Inserate/Bestellung über das Internet veranlasste. Abs. 20
Soweit der Angeklagte angegeben hat, in seiner Firma sei ein ungesichertes W-LAN-Netz installiert, so dass der Zugriff auf das Internet grundsätzlich durch jede unberechtigte Person erfolgen könne, konnten Feststellungen in Bezug auf eine Absicherung des Netzes im Rahmen der Hauptverhandlung nicht getroffen werden. Aus diesem Grunde wird zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass eine Absicherung (Verschlüsselung) des W-LAN-Netzes bei dem Angeklagten zu dem Tatzeitpunkten nicht vorlag. Trotz der damit im Grundsatz bestehenden Möglichkeit für andere auf das Netz zuzugreifen, stehen jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Hierbei ist von Folgendem auszugehen: Abs. 21
Zum einen ist auf Grund der Unternehmensstruktur des Angeklagten sowie der Zeiten der Einstellungen der Inserate bzw. der Aufgabe der Bestellung der Täterkreis insoweit auf den Angeklagten als einzig in Betracht kommende Person einzugrenzen, soweit der Veranlasser der Inserate/Bestellung im Unternehmen des Angeklagten anzusiedeln wäre. Das Unternehmen des Angeklagten war zum damaligen Zeitpunkt ein "Ein-Mann-Unternehmen", in dem außer dem Angeklagten nur der Zeuge L2 als damaliger Praktikant tätig war. Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen L2 ergibt, war die Arbeitszeit regelmäßig gegen 17.00 Uhr beendet, auch wenn im Einzelfall etwas länger gearbeitet wurde. Die Einstellung des Inserats über den Nissan Micra erfolgte jedoch erst um 22.28 Uhr, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem außer der Anwesenheit des Angeklagten, der zudem unter der gleichen Anschrift wohnhaft ist, die Anwesenheit anderer Mitarbeiter nicht zu erwarten war. Auch die Aufgabe des Wohnungsinserats erfolgte zu einem Zeitpunkt (19.32 Uhr) der lange nach Geschäftsschluss lag. Die Bestellung der CD-Rohlinge erfolgte zwar bereits um 17.31 Uhr, somit kurz nach Geschäftsschluss. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der 18.03.2005 ein Freitag war und nach Angabe des Zeugen L2 freitags eher "Schluss gemacht" wurde. Abs. 22
Darüber hinaus ist hinsichtlich der Eingrenzung des Täterkreises zu berücksichtigen, dass außer dem Angeklagten keine Person im Unternehmen des Angeklagten ermittelt werden konnte, die ein Motiv für die Tat hatte. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin y war zum damaligen Zeitpunkt äußerst gespannt, was durch die von der Zeugin y ausgesprochenen Kündigung, einem von ihr angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie der Weigerung der Zeugin, weitere Arbeiten an dem von ihr genutzten Computer durchzuführen, begründet war. Insbesondere bis Mitte März 2005 gab es vermehrt Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, in dem unter anderem ein Streit darüber entbrannte, ob die Zeugin noch Arbeiten an der Computeranlage des Angeklagten durchführen musste. Dem gegenüber ist auf Seiten des Zeugen L2 als weiterem Mitarbeiter kein Motiv erkennbar. Auch ergab sich im Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Zeuge L2 sich zwar einerseits durch aus ins Lager des Angeklagten gezogen fühlt, da er recht unkritisch die Sicht des Angeklagten wieder gab, ohne selbst Erlebtes von Informationen seitens des Angeklagten zu trennen. Andererseits waren auf Seiten des Zeugen nicht im Ansatz Animositäten im Verhältnis zur Zeugin y zu erkennen. Eine derartige Motivationslage ist jedoch auf Seiten des Täters sicher zu erwarten, da die geschalteten Inserate respektive an die Bestellung erkennbar darauf angelegt waren, der Zeugin lästig zu sein, ihr Schwierigkeiten zu bereiten. Abs. 23
Auch eine andere Person, die neben der für den Angeklagten gegebenen Gelegenheit ein Motiv für ein derartiges Handeln hatte, war nicht ersichtlich. Abs. 24
Durch die Zeugen y konnte keine Person benannt werden, mit der zu den Tatzeitpunkten ein Streit bestand, somit ein Motiv für eine entsprechende Tat geben konnte. Zum anderen kämen zwar grundsätzlich die Zeugin y oder der Zeuge y als Täter in Betracht, nämlich um dem Angeklagten ihrerseits dadurch Schwierigkeiten zu bereicht, dass sie durch einen Internetzugriff über den Telefonanschluss des Angeklagten auf ihn als möglichen Täter hindeuten, was bei einem ungesicherten Netz ohne Schwierigkeiten möglich wäre. Beide Zeugen können jedoch insoweit als Täter sicher ausgeschlossen werden. Abs. 25
Die Zeugin y befand sich in der Zeit vom 16.03. - 19.03. 2005 ihrer glaubhaften Aussage sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen y bei den Eltern in T-Holstein. Aus diesem Grunde war die Zeugin nicht in der Lage, sich am Geschäftssitz des Angeklagten in Y über den W-LAN-Router ins Netz einzuloggen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Zeugen Q. Der Zeuge hat bestritten, die Inserate aufgegeben zu haben. Er hat glaubhaft bekundet, erst durch die telefonischen Anfragen auf die geschalteten Anzeigen aufmerksam geworden zu sein. Zudem hat der Zeuge y seine Aussage durch Vorlage entsprechender Unterlagen untermauert, als Veranlasser der beiden Inserate bei eBay nicht in Betracht kommen zu können. Der Zeuge y erledigte am 16.03.2005 in der Zeit von 17.08 - 17.26 Uhr arbeiten am Warenwirtschaftssystems seines Arbeitgebers, belegt durch die Einloggdaten, so dass eine Anwesenheit am Geschäftssitz des Angeklagten sicher auszuschließen ist. Ferner ergibt sich aus der Telefonabrechnung des Angeklagten, dass er am 16.03.2005 um 17.06 Uhr und damit kurz vor der Eröffnung des eBay-Accounts "H" in seiner Wohnung anwesend war, da er zu diesem Zeitpunkt ein Telefongespräch über seinen Festnetz-Telefonanschluss führte. Im Hinblick auf die Entfernung von rd. 16 Km zwischen der Wohnung des Zeugen und dem Geschäftssitz des Angeklagten war es dem Zeugen daher kaum möglich, bereits 17 Minuten später die Anlegung eines eBay-Kontos unter Nutzung des Telefonanschlusses des Angeklagten vorzunehmen. Hinsichtlich des Wohnungsinserats ergibt sich ein Ausschluss einer Täterschaft des Zeugen y daraus, dass er eine Minute vor Abgabe des Inserats einen Beitrag in einem Internetforum (Java-Forum.org) schrieb. Hinsichtlich der Bestellung der CD-Rohlinge am 18.03.2005 hat der Zeuge ebenfalls unter Überreichung entsprechender Belege glaubhaft dargelegt, etwa eine Stunde vor der Aufgabe der Bestellung, nämlich 17.38 Uhr, bei der Firma M in I eingekauft zu haben und weiter rund eine halbe Stunde nach der Bestellung (um 18.00 Uhr) wiederum arbeiten am Warenwirtschaftssystem seines Arbeitsgebers ausgeführt zu haben. Auch wenn sich aus diesen Zeiten nicht zwingend ergibt, dass der Zeuge y für diesen Fall als möglicher Täter auszuschließen ist, ergibt sich doch aus dem Ausschluss zu den anderen (Tat- )Zeitpunkten ohne vernünftigen Zweifel, dass der Zeuge y auch für diese Tat als Täter auszuschließen ist. Auf Grund der Ähnlichkeit der Vorfälle, die letztlich nur darauf angelegt waren, der Zeugin y bereiten, ist viel mehr davon auszugehen, dass Veranlasser sämtlicher Vorfälle ein und dieselbe Person war. Abs. 26
Da somit sowohl eine unbekannte Person als auch die Zeugen y sicher als Täter auszuschließen sind, andererseits der Angeklagte sowohl über die Gelegenheit als auch ein Motiv zur Begehung der Taten verfügte, steht ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Angeklagte die Person war, die die Inserate am 16. und 17. März 2005 aufgab sowie die Bestellung am 18.05.2005 tätigte. Abs. 27
Soweit der Zeuge L2 darauf hinwies, im Jahre 2006 seien Angebote auf den eBay-Account des Angeklagten im Internet eingestellt worden, die dieser nicht veranlasst habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen steht bereits nicht fest, dass nicht doch eine Veranlassung durch den Angeklagten erfolgte, auch wenn er anderslautende Angaben gegenüber dem Zeugen gemacht hatte. Zum anderen erfolgte die Einstellung unter dem dem Angeklagten "gehörenden" Account. Die möglicherweise unzutreffende Einstellung erfolgte daher nicht über ein unter falschem Namen angelegtes Konto, sonder unter Benutzung eines bestehenden Kontos, dessen Zugangsdaten gehackt oder ausgespäht wurden. Gegenstand der Inserate war daher gerade nicht eine unberechtigte Nutzung des Internetzugangs über eine ungesichertes Netz des Angeklagten. Abs. 28

IV.

Der Angeklagte hat sich damit wegen Verfälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen gemäß § 269 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Abs. 29
Sowohl die Einstellung des Pkw Nissan Micra bei eBay zum Verkauf am 16.03.2005, die Aufgabe eines Wohnungsinserates bei eBay am 17.03.2005 sowie auch die Bestellung der CD-Rohlinge am 18.03.2005 erfüllt den Tatbestand des § 269 StGB. Der Angeklagte hat in allen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheblicher Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Im Einzelnen: Abs. 30

1.
Mit der Einstellung eines Verkaufsinserates bei eBay gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dergestalt ab, dass der sich verpflichtet, die angebotene Ware an den Höchstbietenden zu liefern und zu übereignen. Mit Ablauf der Angebotsfrist kommt der Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zu Stande, ohne das es weitere Erklärungen bedarf. Die Einstellung des Angebots im Internet auf der Auktionsplattform eBay beinhaltet daher in elektronischer Form die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, das Angebot zum Verkauf des Pkw Nissan Micra stamme von der Zeugin y, die gewillt sei, ihren dort näher beschriebenen Pkw an den Höchstbietenden zu veräußern. Die Einstellung im Internet entspricht daher einem schriftlichen abgefassten, scheinbar von der Zeugin y stammenden Vertragsangebot. Bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten würde daher der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Abs. 31
Hinsichtlich der gespeicherten Daten handelt es sich auch um beweiserhebliche Daten, da die bei eBay hinterlegten Daten über den Gegenstand des Vertragsangebot und den Vertragspartner im Streitfalle als Beweis dafür dienen, dass ein entsprechendes Angebot von dem Verkäufer angegeben wurde. Abs. 32
Die Veränderung der beweiserheblichen Daten erfolgte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da es dem Angeklagten zumindest auch darum ging, durch sein Verhalten einen Irrtum zu erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten auf Seiten der Bieter zu erreichen. Mit Einstellung des Angebots war nämlich die Auktion bei eBay "eröffnet", so dass hier seitens des Rechtsverkehrs, nämlich der eBay-Kunden, durch den Angeklagten veranlasstes rechtlich relevantes Verhalten bezweckt wurde. Abs. 33
Hinsichtlich dieser Umstände handelte der Angeklagte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz, da er alle tatsächlichen Umstände kannte, aus denen sich ergibt, dass im Wahrnehmungsfalle eine unechte Urkunde vorläge. Abs. 34

2.
Hinsichtlich der Aufgabe des Wohnungsinserats ist dem gegenüber darauf abzustellen, dass mit Einstellung des Inserats bei eBay vermeintlich ein Vertrag zwischen der Firma eBay und der Zeugin y über die kostenpflichtige Veröffentlichung des Inserats zu Stande gekommen war. Der Einstellung unter dem Namen der Zeugin y angelegten Account kam daher insoweit gleichfalls Urkundenqualität im Sinne von § 267 StGB zu, da die Einstellung insoweit mit einem schriftlich abgefassten Auftrag zur Inserierung eines Anzeigentextes gleich zu setzen ist. Auch insoweit erfolgte die Speicherung der Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die Einstellung des Anzeigentextes begründete zunächst auf Seiten der Firma eBay jedenfalls vermeintlich einen Anspruch auf Begleichung der Inseratskosten, wobei der Anspruch durch die eingestellten Anwenderdaten sowie das Inserat belegt werden konnten. Abs. 35
Auch insoweit handelte der Angeklagte aus vorstehenden Gründen zu mindest mit bedingtem Vorsatz. Abs. 36

3.
Abs. 37
Hinsichtlich der Bestellung vom 18.03.2005 gilt nichts abweichendes. Die Ausfüllung eines Bestellformulars im Internet, welches sodann per E-mail an den Anbieter versandt wurde, ist nichts anderes, als die Abgabe eines Kaufvertragsangebotes. Dieses Kaufvertragsangebot wurde durch die Firma "S" durch E-mail vom 18.03.2005 angenommen. Die von dem Angeklagten durch Eingabe im Internet veranlasste Bestellung stellt daher ebenfalls eine Speicherung von Daten dar, denen bei Sichtbarmachung Urkundenqualität zukäme. Auch insoweit erfolgte die Handlung des Angeklagten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Da die Bestellung und damit die Speicherung der Daten auf Seiten des Mail-Empfängers, d.h. der Firma "S" einen Irrtum über die Aufgabe der Bestellung erregen sollte. Abs. 38
Auch insoweit ist hinsichtlich der einzelnen Tatbestandmerkmale zu mindest von bedingtem Vorsatz des Angeklagten auszugehen, da er sämtliche tatrelevanten Stände kannte. Abs. 39
Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden drei Taten sind Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich. Abs. 40

V.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner war zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Zeugin y ein tatsächlicher Schaden nicht eingetreten ist, da die Versteigerung des Pkw durch die Firma eBay beendet wurde, ohne das es zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Angebotsabgabe kam. Hinsichtlich des Wohnungsinserats wurden der Zeugin y Kosten nicht belastet, da die unberechtigte Einstellung des Inserats von ihr glaubhaft gemacht und von eBay akzeptiert wurde. Hinsichtlich der Bestellung der CD- Rohlinge ist ein Schaden ebenfalls nicht eingetreten, da es zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten nicht gekommen ist. Abs. 41
Andererseits war zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten veranlassten Vorgänge für beide Zeugen y äußerst unangenehm war und sie erhebliches unternehmen mussten, um Schaden abzuwenden. Abs. 42
Im Hinblick hierauf erschien wegen jeder Tat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Diese Einsatzstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, welche mit insgesamt 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen erschien. Abs. 43
Die Höhe des Tagessatzes war mit 30,00 € festzusetzen. Der Angeklagte verfügt über monatliche Einnahmen von 1500,00 - 2000,00 €. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sowie seinem Kind verbleibt ein dem Angeklagten mindestens zuzurechnender Betrag von 900,00 € monatlich. Abs. 44

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
JurPC Web-Dok.
49/2008, Abs. 45
[ online seit: 18.03.2008 ]
Zitiervorschlag: Euskirchen, AG, Strafbarkeit wegen gefälschter eBay-Angebote - JurPC-Web-Dok. 0049/2008