| Gründe: | | I. | | Die Antragsgegner betreiben seit Oktober 2006 über die
Internet-Seite www.s.com einen sogenannten Sharehoster-Dienst. Auf einen
daneben vom Antragsgegner zu 2.) schon seit Ende 2004 über die Seite www.s.de
betriebenen Dienst bezieht sich das Parallelverfahren 6 U 100/07 OLG Köln.
Internet-Nutzer können auf dem Server des Dienstes in einem einfachen
automatisierten Vorgang - "mit einem Klick" - Dateien bis zur Größe von 100
Megabyte speichern (hochladen). Die Antragsgegnerin zu 1.) - nachfolgend nur:
die Antragsgegnerin - teilt dem Nutzer die genaue Adresse (die URL) der Datei
in der Form eines (Download-) Links mit, mit dessen Hilfe sie abgerufen und
anderweitig gespeichert (heruntergeladen) werden kann, und ermöglicht ihm, den
Download-Link zu verteilen, das heißt Dritten mitzuteilen; der Nutzer kann die
Datei über ein Schaltfeld auch wieder löschen. Auf die Datei kann zugreifen,
wer den Download-Link kennt. Das Hochladen ist über einen sogenannten
"Premium"-Zugang mit kostenpflichtiger Registrierung als Nutzer oder auch
kostenlos möglich. Das Herunterladen ist grundsätzlich kostenlos, für
registrierte Nutzer (Inhaber eines "Premium"-Zugangs) aber komfortabler. Ein
Verzeichnis der auf ihrem Server gespeicherten Dateien bieten die Antragsgegner
nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen
im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links
zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und
Suchfunktionen identifizierbar machen. Eine derartige Link-Resource
(Link-Sammlung) war bis Anfang 2007 unter www.s.org ansteuerbar; inzwischen
wird der Nutzer bei Eingabe dieser Domain automatisch zu der Seite www.m.j
verwiesen. | JurPC Web-Dok. 201/2007, Abs. 1 | Die antragstellende Verwertungsgesellschaft für musikalische
Nutzungsrechte hatte der Antragsgegnerin im November 2006 angezeigt, dass auf
dem Server des vom Antragsgegner zu 2.) betriebenen Dienstes urheberrechtlich
geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien. In Bezug auf einige
Musikstücke - darunter die beiden streitbefangenen Werke - mahnte sie sie im
Dezember 2006 ab. Nachdem die Antragstellerin am 03.01.2007 über www.s.org
festgestellt hatte, dass die streitbefangenen Werke wiederum - über andere
Download-Links als zuvor - vom Server der Antragsgegnerin abrufbar waren,
erwirkte sie am 15.01.2007 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung,
mit der den Antragsgegnern verboten worden ist, die in der Urteilsformel näher
bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. | Abs. 2 | Nach Widerspruch der Antragsgegner hat das Landgericht die
einstweilige Verfügung (unter klarstellender Bezugnahme auf die Domain der
Antragsgegnerin) durch Urteil bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung der
Antragsgegner, mit der sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
die vollständige Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin
erstreben. Diese verteidigt das angefochtene Urteil. | Abs. 3 | II. | | Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Im
Grundsatz zu Recht hat das Landgericht - auf dessen Urteil (ZUM 2007, 568) der
Senat Bezug nimmt - die Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung der
Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das öffentliche Zugänglichmachen
der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerke über sein
Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich ihre
Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer den
Antragsgegnern zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel
genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können. Dabei war
nicht zu entscheiden, ob sie an solchen Rechtsverletzungen im Einzelfall ein
eigenes Verschulden trifft, wie es für die Verhängung von Ordnungsmitteln oder
für einen Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner
erforderlich wäre.
| Abs. 4 | 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt
jedenfalls aus Art. 18 S. 1 des Luganer Übereinkommens. Das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes, die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts, die
Aktivlegitimation der Antragstellerin und die Schutzfähigkeit der
streitbefangen Musikwerke hat das Landgericht zutreffend bejaht.
| Abs. 5 | 2. Ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der
Werke gemäß § 19a UrhG liegt vor, sobald die auf dem Server der Antragsgegnerin
als Datei gespeicherten Werke nicht nur für den Nutzer, der sie hochgeladen
hat, sondern durch Bekanntgabe des betreffenden Download-Links auch für Dritte
abrufbereit zur Verfügung stehen.
| Abs. 6 | Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist es bei den streitbefangenen
Musikwerken bereits zu entsprechenden, die Vermutung der Wiederholungsgefahr
begründenden Urheberrechtsverletzungen gekommen, woraus sich ein
Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ergibt.
Dieser richtet sich - wie das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen
hat - unter dem Gesichtspunkt der urheberrechtlichen Störerhaftung auch gegen
die Antragsgegner.
| Abs. 7 | a) Der Inanspruchnahme der Antragsgegner steht nicht entgegen,
dass sogenannte Webhoster, Sharehoster und andere Diensteanbieter, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
vermitteln, für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit fremden Informationen, die
sie für einen Nutzer speichern, nur unter engen Voraussetzungen - nämlich in
der Regel nur bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit - verantwortlich sind (§ 10
S. 1 Telemediengesetz [TMG], inhaltlich unverändert gegenüber dem bis zum
28.02.2007 geltenden § 11 S. 1 Teledienstegesetz [TDG]). Wie schon das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Haftungsprivilegien der §§
7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche
(BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] - Internetversteigerung I;
BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).
| Abs. 8 | b) Die Voraussetzungen einer Haftung der Antragsgegner als Täter
oder Teilnehmer der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen sind im Rahmen
eines summarischen Verfahrens, wie es das vorliegende Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung darstellt (§§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO),
allerdings nicht festzustellen. | Abs. 9 | Indem die Antragsgegnerin den Nutzern ihres Dienstes Speicherplatz
zum Hochladen beliebiger Dateien zur Verfügung stellt und ihnen durch
Mitteilung des Download-Links die Möglichkeit gibt, auch anderen Nutzern
Zugriff auf die gespeicherten Dateien zu verschaffen, nimmt sie weder selbst
noch durch die Antragsgegner zu 2.) oder 3.) eine Veröffentlichung ihres
Inhalts vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet.
Über die Bekanntgabe des Download-Links und damit über das öffentliche
Zugänglichmachen der Datei und ihres Inhalts entscheiden nicht die
Antragsgegner, sondern der (hochladende) Nutzer. Auch eine Haftung als
Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht. Die
Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten
Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 -
ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR
2007, 708 [710] - Internetversteigerung II). Davon kann nach dem im Streitfall
zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. | Abs. 10 | Es entspricht dem auf Vertraulichkeit setzenden Geschäftskonzept
der Antragsgegner, dass sie von dem Inhalt der mit Hilfe eines automatischen
Verfahrens auf ihrem Server gespeicherten Dateien weder vorher noch zu einem
späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der
Download-Links an Dritte Kenntnis nehmen. Soweit die Antragstellerin darlegt
und nachzuweisen versucht, dass die Antragsgegner mit diesem Geschäftskonzept
Urheberrechtsverletzungen - insbesondere durch unbefugtes Kopieren,
Veröffentlichen und Verbreiten geschützter Werke der Musik - nicht nur bewusst
in Kauf nähmen, sondern es sogar darauf anlegten, die Raubkopierszene zur
Nutzung seines Dienstes einzuladen, genügt dies nicht für die Annahme, dass sie
gerade die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vorsätzlich veranlasst
oder unterstützt hätten. Selbst wenn hierfür auf der Grundlage des Vorbringens
der Antragstellerin - das letztlich auf einen Generalverdacht gegen
Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer hinausläuft - starke Indizien sprechen
würden, hätte sie die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen doch nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. Denn wie die Antragsgegner (insbesondere in ihrem
Schriftsatz vom 03.09.2007) ihrerseits beispielhaft dargelegt und durch
Urkunden sowie eidesstattliche Versicherungen ihres erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten und weiterer Personen plausibel gemacht haben, sind
legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, für die ein beträchtliches
technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden
und üblich. Dass die Antragsgegner - wie sie selbst einräumen - mit
gelegentlichen Urheberrechtsverstößen bei der Nutzung des Internet-Dienstes
rechnen, reicht dagegen für einen wenigstens bedingten Anstifter- oder
Gehilfenvorsatz nicht aus (vgl. für den Betreiber einer Versteigerungsplattform
in Bezug auf Markenverletzungen BGH, GRUR 2007, 708 [710] -
Internetversteigerung II).
| Abs. 11 | c) Die fehlende Glaubhaftmachung bedingt vorsätzlichen Handelns
der Antragsgegner schließt ihre Haftung als Störer nicht aus, wenngleich ihnen
insoweit nur zur Last zu legen ist, dass sie es nach Verletzungshinweis und
Abmahnung der Antragstellerin versäumt haben, die in der Urteilsformel
genannten, auf ihren Internet-Dienst verweisende Link-Sammlung in Bezug auf
neue, die konkret benannten Musikwerke betreffende Rechtsverletzungen zu
kontrollieren. | Abs. 12 | aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines
anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die -
derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle
des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten
Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002,
618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH,
GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II). Weil die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die
rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie eine Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit
dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st.
Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] - Architektenwettbewerb;
GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II m.w.N.). Eine erhöhte
Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine
klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur
den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG
bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158,
236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [712] -
Internetversteigerung II). | Abs. 13 | bb) Für die Frage, welche Prüfung den Antragsgegnern - an deren
adäquat ursächlichem Beitrag zu den eingetretenen Rechtsverletzungen keine
ernsthaften Zweifel bestehen - zugemutet werden kann und muss, fallen dadurch
erzielte wirtschaftliche Vorteile nicht ins Gewicht. In seinen den Betreiber
einer Internetversteigerungs-Plattform betreffenden Entscheidungen hat der
Bundesgerichtshof allerdings als Zumutbarkeitskriterium berücksichtigt, dass
dieser über die von den Nutzern geschuldete Provision am Verkauf von
Piraterieware beteiligt ist. Dem gegenüber kann im Streitfall nach dem
Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz nicht entscheidend darauf
abgestellt werden, dass die Antragsgegner von Urheberrechtsverletzungen der
Nutzer profitieren. Denn dass dies der Fall sei, hat die Antragstellerin
gegenüber dem abweichenden Vorbringen der Antragsgegner nicht überwiegend
glaubhaft machen können. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird ein
regelmäßiges monatliches Entgelt nur für das (urheberrechtlich grundsätzlich
neutrale) Hochladen von Dateien fällig, während das Herunterladen (und damit
die potentiell urheberrechtswidrige Verbreitung) für sich genommen kostenfrei
ist. Auch daraus, dass die Antragsgegner den Vorgang des Herunterladens für
solche Nutzer attraktiver ausgestalten, die sich zuvor kostenpflichtig
registrieren lassen, kann nicht abgeleitet werden, dass sie aus einer Nutzung
seines Dienstes durch die Raubkopierszene wirtschaftliche Vorteile erzielen. | Abs. 14 | cc) Gleichwohl hatten die Antragsgegner nach dem Hinweis der
Antragstellerin auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung von geschützten
Werken der Musik über seinen Internet-Dienst alle erfolgversprechenden und
zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um solche Verstöße in Zukunft möglichst zu
unterbinden.
| Abs. 15 | Welche technischen oder manuellen Möglichkeiten ihnen in dieser
Hinsicht zur Verfügung stehen, ist zwischen den Parteien des vorliegenden
Verfahrens umstritten. Der Senat vermag mit den gegebenen
Erkenntnismöglichkeiten - insbesondere ohne Einholung sachverständigen Rates,
die einem eventuellen späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss -
nur festzustellen, dass den Antragsgegnern eine regelmäßige Überprüfung der in
der Urteilsformel genannten Link-Resource möglich und zumutbar ist. | Abs. 16 | (1) Nach dem in diesem Verfahren nicht widerlegten Vorbringen der
Antragsgegner stehen dem Einsatz automatischer Filtersysteme - von den Parteien
angesprochen worden sind insbesondere sogenannte MD5-Filter und Wortfilter -
erhebliche technische Schwierigkeiten entgegen; hiernach verhindern
insbesondere schon geringste Veränderungen der hochzuladenden Datei eine
Identifizierung ihres potentiell rechtsverletzenden Inhalts. Hinzu kommt, dass
der Einsatz solcher Filter nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der
Parteien in der Berufungsverhandlung nur im Zeitpunkt des Hochladens erfolgen
kann. Unter diesen Umständen ist ihre Eignung aber schon deshalb zweifelhaft,
weil das Hochladen von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Werken der
Musik für sich genommen - ohne Mitteilung an die Öffentlichkeit - noch keine
Rechtsverletzung darstellen muss (sondern etwa als private Vervielfältigung
nach § 53 UrhG im Einzelfall durchaus erlaubt sein mag). Kommt es aber für das
Erkennen eines rechtsverletzenden Nutzung wesentlich auf den mit dem Hochladen
verfolgten Zweck an, so versagen letztlich alle an den Vorgang des Hochladens
anknüpfenden automatischen Systeme, weil sie diesen Zweck nicht abbildenden
können. | Abs. 17 | Geeignete technische Möglichkeiten, die bei Dateien mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten eine Weitergabe des Download-Links
unterbinden könnten, ohne dass die Antragsgegner damit zugleich gegen ihre
vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber legalen Nutzern
seines Dienstes verstoßen würden, hat die Antragstellerin nicht überwiegend
glaubhaft zu machen vermocht. | Abs. 18 | (2) Als Prüfungsmöglichkeit verbleibt den Antragsgegnern danach
allein die manuelle Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit
betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichnen sich dadurch aus, dass
eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs-
oder Suchfunktionen stattfindet, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt
nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden kann. Auf diese Weise war
es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource
www.s.org möglich, am 03.01.2007 zwei geschützte Musikwerke ihres Repertoires
als Inhalt von Dateien auf dem Server der Antragsgegnerin zu ermitteln.
| Abs. 19 | Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es den
Antragsgegnern im Rahmen der von ihnen geschuldeten Vorsorge zuzumuten ist, von
dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung
der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen. Der Berufung
ist zuzugeben, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von
Link-Resourcen im Internet, auf denen Verweise zu seinem Internet-Dienst und
den dort gespeicherten Dateien enthalten sein mögen, die einem Diensteanbieter
zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten sicherlich übersteigt. Darum geht es im
Streitfall aber nicht. Den Antragsgegnern musste vielmehr schon bei Erlass der
einstweiligen Verfügung (und erst recht nach deren Zustellung) bekannt sein,
dass mit der Link-Sammlung, die bisher unter der bezeichnenden Domain www.s.org
abrufbar war und in veränderter Weise noch heute abrufbar ist, eine besonders
intensive inhaltliche Auswertung der auf dem Server der Antragsgegnerin
gespeicherten Dateien stattfindet; die Gefahr, dass über diese Link-Sammlung
erneut eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung der in der Abmahnung der
Antragstellerin genannten Musikwerke erfolgt, ist besonders groß. Dieser Gefahr
hatten und haben die Antragsgegner - notfalls unter personeller Erweiterung der
mit der Kontrolle von Missbrauchsfällen betrauten "Abuse"-Abteilung der
Antragsgegnerin - entgegenzuwirken. Dass sie in diese Richtung alles Zumutbare
unternommen hätten, kann nicht festgestellt werden, wie schon das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat.
| Abs. 20 | In der Berufungsverhandlung ist seitens der Antragsgegner
lediglich vorgetragen worden, dass die Link-Resource durch eine Mitarbeiterin
unmittelbar vor dem Termin mehrfach überprüft und dabei jeweils neue Hinweise
auf Dateien mit den streitgegenständlichen Musikwerken gefunden worden seien.
Damit steht aber gerade nicht fest, dass regelmäßige Kontrollen der
Link-Sammlung ohnehin zu keiner effektiven Unterbindung von Rechtsverstößen
führen könnten. | Abs. 21 | 3. Die nach alledem im Grundsatz zu bejahende
Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegner aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bezieht
sich allerdings nur auf die drohende Wiederholung desjenigen beanstandeten
Verhaltens, aus der sich seine Störerhaftung ableitet. Auf
Urheberrechtsverletzungen, die von den Antragsgegnern nicht durch zumutbare
Kontrollmaßnahmen verhindert werden können, ist auch das gerichtliche
Unterlassungsgebot nicht zu erstrecken (vgl. BGH, GRUR 2007, 708 [712] -
Internetversteigerung II). Wenngleich sich die Grenzen dessen, was dem
Unterlassungsschuldner zuzumuten und in einem späteren Bestrafungsverfahren als
schuldhafter Verstoß zur Last zu legen ist, in Fällen der vorliegenden Art
möglicherweise nicht von vornherein präzise bestimmen lassen und deshalb im
Interesse eines effektiven Rechtsschutzes eine Verlagerung des Streits in das
Vollstreckungsverfahren nicht völlig zu vermeiden ist (BGH, a.a.O.), war den
Antragsgegnern doch nicht jedes öffentliche Zugänglichmachen der in der
Urteilsformel genannten Musikwerke über sein Internetangebot zu untersagen,
sondern nur eine Veröffentlichung, die sie durch die gebotene Art und Weise der
Kontrolle überhaupt hätten erkennen können und die nur deshalb auch geeignet
ist, eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten widerzuspiegeln.
| Abs. 22 | Die hiernach gebotene Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung
der Antragsgegner auf über die Link-Resource www.s.org nachvollziehbare
Urheberrechtsverletzungen (und im Kern gleichartige Verletzungsfälle) konnte
der Senat selbst vornehmen, weil das entsprechende Begehren von dem
weitergehenden Unterlassungsantrag der Antragstellerin als ein "Minus"
mitumfasst ist. | Abs. 23 | III. | | Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wenn auch die
Unterlassungsverpflichtung der Antragsgegner im Grundsatz zu bestätigen war,
bleibt der Urteilsausspruch infolge der vorzunehmenden Beschränkung doch so
weit hinter dem deutlich umfassenderen ursprünglichen Antrag zurück, dass eine
Aufhebung der Kosten angemessen erscheint. | Abs. 24 | Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig. | JurPC Web-Dok. 201/2007, Abs. 25 |
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