| 1. Die im Rahmen eines eBay-Verkaufes abgegebene Bewertung "Qualität
minderwertig" kann im Einzelfall als falsche Tatsachenbehauptung anzusehen sein
und zu einem Anspruch auf Widerruf führen, der gerichtet ist auf Zustimmung der
Zurücknahme der Äußerung gegenüber dem Äußernden. Durch die nachweislich
unwahre Behauptung einer minderwertigen Qualität der angebotenen Ware wird das
Persönlichkeitsrecht des Anbieters verletzt, ohne dass diese Verletzung durch
das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre.
2. Die eBay-Bewertung "Bei Reklamation nur unverschämte Antworten" führt
hingegen nicht zu einem Anspruch auf Zustimmung zur Zurücknahme der Äußerung,
da es sich insoweit nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, die dem
Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Soweit ein ehrenrühriger Gehalt der Äußerung
anzuerkennen ist, muss dieser in der Wechselwirkung mit dem Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit gesehen werden, so dass im konkreten Fall nach einer
Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen nicht von einer Verletzung des
Persönlichkeitsrechts auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die Bewertung
"Nie wieder" im Rahmen einer eBay-Auktion.
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