AG Hannover |
BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kann ein Anspruch folgen, eine negative Bewertung (vorliegend: "absolut schlechte Qualität") zurückzunehmen. Dagegen sind Ansprüche auf Zurücknahme von Äußerungen wegen tatsächlich erwiesener Fakten (vorliegend: "kein Festnetzanschluss") oder wegen Werturteilen (vorliegend: "ich bin total unzufrieden") nicht gegeben, solange das Werturteil nicht den Charakter einer Verunglimpfung oder einer Schmähkritik erreicht. |
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[online seit: 13.11.2006] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hannover, AG, Teilweise Löschung einer negativen eBay-Bewertung - JurPC-Web-Dok. 0132/2006 |