JurPC Web-Dok. 129/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062111125

Komninos Komnios  *

Präsidialerlass Nr. 150  -  Umsetzung der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Übersetzung aus dem Griechischen)

JurPC Web-Dok. 129/2006, Abs. 1 - 92


DER PRÄSIDENT
DER HELLENISCHEN REPUBLIK

Gestützt auf:

1. Die Bestimmungen:

a) des Artikels 3 des Gesetzes 1338/1983 "Anwendung des Gemeinschaftsrechts" (A' 34), wie ersetzt durch den Artikel 65 des Gesetzes 1892/1990 (A' 101) "Zur Modernisierung und Entwicklung und andere Vorschriften".

b) des Artikels 4 des selben Gesetzes 1338/1983, wie ersetzt durch den Absatz 4 des Artikels 6 des Gesetzes 1440/1984 (A' 70) "Beteiligung Griechenlands am Kapital, an den Dispositionsfonds und den Rückstellungen der Europäischen Investitionsbank, am Kapital der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Institution EURATOM", ergänzt durch Artikel 22 des Gesetzes 2789/2000 (A' 21).

2. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes 2077/1992 "Ratifizierung des Vertrags über die Europäische Union, der entsprechenden Protokollen und der im Schlussakt enthaltenen Erklärungen" (A' 154).

3. Die Bestimmungen des Artikels 29A' des Gesetzes 1558/1985 (A' 137), ergänzt durch Artikel 27 des Gesetzes 2081/1992 (A' 154) und ersetzt durch den Absatz 2a des Artikels 1 des Gesetzes 2469/1997 (A' 38).

4. Die Bestimmungen des Gesetzes 2867/2000 (A' 273) "Organisation und Betrieb der Telekommunikation und andere Vorschriften".

5. Die Bestimmungen des Gesetzes 2672/1998 (A' 290) "Finanzielle Mittel der präfekturalen Selbstverwaltung und andere Vorschriften".

6. Die Tatsache, dass auf die öffentlichen Haushalte das Gesetz nicht kostenbelastend sich auswirkt.

7. Das Gutachten Nr. 98/2001 des Staatrates nach dem Vorschlag des Ministers für Inneres, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung und der Minister der Finanzen, der Justiz und für Verkehrs- und Kommunikationswesen ergeht folgender Erlass:

JurPC Web-Dok.
129/2006, Abs. 1

Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich

1. Durch den vorliegenden Präsidialerlass wird die griechische Gesetzgebung an die Bestimmungen der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 "über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" (ABl. EG Nr. L 13/19.1.2000) - im Folgenden: Richtlinie - angepasst. Abs. 2
2. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses berühren weder Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Gültigkeit von Verträgen oder im Allgemeinen mit der Begründung anderer rechtlicher Verpflichtungen die Erfüllung von Formvorschriften verlangen, noch Vorschriften über die beweisrechtliche oder andere Verwendung von Dokumenten und Vorschriften, die den Verkehr und die Vorlegung bestimmter Dokumenten und personenbezogener Daten verbieten. Abs. 3

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Erlasses bezeichnet der Ausdruck:

1. "elektronische Signatur": Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.
Abs. 4
2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" oder "digitale Signatur:" eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt: Abs. 5
a) sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet; Abs. 6
b) sie ermöglicht die spezielle und ausschließliche Feststellung der Identität des des Unterzeichners; c) sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und Abs. 7
d) sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Abs. 8
3. "Unterzeichner": eine natürliche oder juristische Person, die eine Signaturerstellungseinheit besitzt und die entweder im eigenen Namen oder im Namen der von ihr vertretenen Stelle oder juristischen oder natürlichen Person handelt. Abs. 9
4. "Signaturerstellungsdaten": einmalige Daten wie Codes oder private kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden. Abs. 10
5. "Signaturerstellungseinheit": eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird. Abs. 11
6. "sichere Signaturerstellungseinheit": eine Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllt. Abs. 12
7. "Signaturprüfdaten": Daten wie Codes oder öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden. Abs. 13
8. "Signaturprüfeinheit": eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird. Abs. 14
9. "Zertifikat": eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten eines Individuums zugeordnet werden und seine Identität bestätigt wird. Abs. 15
10. "qualifiziertes Zertifikat": ein Zertifikat, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt. Abs. 16
11. "Zertifizierungsdiensteanbieter": eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Stelle, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt. Abs. 17
12. "Produkt für elektronische Signaturen": Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden sollen. Abs. 18
13. "freiwillige Akkreditierung": jede Erlaubnis zur Akkreditierung elektronischer Daten, mit der die Rechte und Pflichten für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten festgelegt werden und die auf Antrag des betreffenden Zertifizierungsdiensteanbieters von der im Absatz 5 des Artikels 4 des vorliegenden Präsidialerlasses vorgesehenen Stelle erteilt wird. Abs. 19

Artikel 3
Rechtswirkung elektronischer Signaturen

1. Der fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird, kommt der Status einer eigenhändigen Unterschrift zu sowohl nach materiellem als auch nach prozessualem Recht. Abs. 20
2. Die Wirksamkeit der elektronischen Signatur oder ihre Zulässigkeit als Beweismittel wird nicht allein deshalb abgesprochen, weil die Voraussetzungen des vorherigen Absatzes nicht erfüllt sind. Abs. 21

Artikel 4
Marktzugang - Binnenmarktgrundsätze

1. Die angebotenen Produkten für elektronische Signaturen dürfen unter dem Vorbehalt des Artikels 3 des vorliegenden Erlasses sichere oder auch nicht sichere Signatureinheiten betreffen, solange dies ausdrücklich für jeden Dritten angegeben wird. Abs. 22
2. Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III wird von der Nationalen Kommission für Telekommunikation und Post (NatKTP) (Artikel 3 des Gesetzes 2867/2000) oder von den vom NatKTP benannten öffentlichen oder privaten Stellen festgestellt. Die NatKTP und die von ihm benannten öffentlichen oder privaten Stellen sind zur Anwendung der in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6.11.2000 (E(2000) 3179 end.) festgelegten Mindestkriterien verpflichtet. Es ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Anhang II Buchstabe f) und Anhang III erfüllt sind, wenn ein Produkt für elektronische Signaturen den anerkannten Normen entspricht. Abs. 23
3. Die angebotenen Prüfzertifikate bestimmen ausdrücklich auf für nicht- professionelle Dritte nachvollziehbare Weise, ob es sich um qualifizierte oder nicht qualifizierte Zertifikate handelt. Abs. 24
4. Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels bedarf die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten jeglicher Art keiner Erlaubnis für die Zertifizierungsdiensteanbieter. Abs. 25
5. Zur Steigerung des Niveaus der erbrachten Zertifizierungsdienste wird vom NatKTP oder von den von ihm benannten öffentlichen oder privaten Stellen auf schriftlichen Antrag des interessierten Zertifizierungsdiensteanbieters freiwillige Akkreditierung angeboten. Mit der freiwilligen Akkreditierung werden Rechte und Pflichten - einschließlich Gebühren - für den Zertifizierungsdiensteanbieter festgelegt. Die mit der freiwilligen Akkreditierung angeknüpften Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die NatKTP darf nicht die Zahl der Zertifizierungsdiensteanbieter einschränken, die eine Akkreditierung nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beabsichtigen. Abs. 26
6. Die akkreditierten oder nicht akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen nach Anhang II erfüllen, stellen öffentlich qualifizierte Zertifikate aus. Abs. 27
7. Die Zertifizierungsdiensteanbieter sollen sich ihrerseits besonders um die Einhaltung der Vorschriften über den Wettbewerbschutz, den unlauteren Wettbewerb, das Urheberrecht, das gewerbliche Schutzrecht und den Verbraucherschutz Bemüht sein. Abs. 28
8. Der NatKTP obliegt die Aufsicht und die Überwachung sowohl der in Griechenland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter als auch der Stellen, die gemäß Absatz 5 und Absatz 2 des vorliegenden Artikels mit der Akkreditierung und der Kontrolle der Konformität der Signaturen mit dem Anhang III befasst sind. Abs. 29
9. Die NatKTP verhängt eine Geldbuße von sechzig tausend Euro (60.000) bis zu dreihunderttausend Euro (300.000), wenn ein nicht akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter als akkreditiert handelt. Abs. 30

Artikel 5
Internationale Aspekte

1. Die Erbringung von Zertifizierungsdiensten innerhalb des Griechischen Staatsgebietes von einem in Griechenland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegt der geltenden griechischen Gesetzgebung. Abs. 31
2. Zertifizierungsdienste in den von der Gesetzgebung der Europäischen Union zur elektronischen Signatur erfassten Bereichen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, entfalten dieselben Rechtswirkungen wie die von einem in Griechenland niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter angebotenen Zertifizierungsdienste. Abs. 32
3. Produkte für elektronische Signaturen, die mit der geltenden Gesetzgebung der Europäischen Union übereinstimmen, entfalten dieselben Rechtswirkungen wie die aus Griechenland stammenden Produkte. Insbesondere hat die von der jeweils zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erfolgte Feststellung der Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung der Europäischen Union, die Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten betrifft, unmittelbare Wirksamkeit auch in Griechenland. Abs. 33
4. Die qualifizierten Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt werden, werden den von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn: Abs. 34
a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen des vorliegenden Erlasses erfüllt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines Mitgliedstaats akkreditiert ist; Abs. 35
b) ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen dieses Erlasses erfüllt, für das betreffende Zertifikat einsteht. Abs. 36
c) das qualifizierte Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Drittländern oder internationalen Organisationen anerkannt ist. Abs. 37

Artikel 6
Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter

1. Ein akkreditierter oder nicht akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, haftet in Bezug auf Schäden gegenüber einer Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür, dass: Abs. 38
a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind und das Zertifikat alle für seine Ausstellung vorgeschriebenen Angaben enthält, Abs. 39
b) der in dem qualifizierten Zertifikat identifizierte Unterzeichner zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen bzw. festgelegten Signaturprüfdaten entsprechen, Abs. 40
c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können. Abs. 41
2. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet auch, wenn er es unterlassen hat, den Widderruf des Zertifikats zu registrieren. Abs. 42
3. In allen diesen Fällen haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht, wenn er nachweist, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Abs. 43
4. Im qualifizierten Zertifikat können vom Zertifizierungsdiensteanbieter Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angegeben werden unter der Voraussetzung, dass diese Beschränkungen in einer für jeden Dritten erkennbaren Weise formuliert werden. In diesem Fall haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des qualifizierten Zertifikats ergeben. Abs. 44
5. Im qualifizierten Zertifikat können vom Zertifizierungsdiensteanbieter Grenzen für den Wert der Transaktionen angegeben werden, für die das Zertifikat verwendet werden kann unter der Voraussetzung, dass diese Grenzen in einer für jeden Dritten erkennbaren Weise formuliert werden. In diesem Fall haftet der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung dieser Hochgrenzen ergeben. Abs. 45
6. Die Bestimmungen der vorherigen Absätze (1 bis 5) gelten unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes 2251/1994 (A' 191) in der geltenden Fassung zum Verbraucherschutz und insbesondere über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Abs. 46

Artikel 7
Datenschutz

1. Die Zertifizierungsdiensteanbieter, die NatKTP und die Stellen des Artikels 4 des vorliegenden Erlasses unterliegen den Vorschriften des Gesetzes 2472/1997 (A' 50) und des Gesetzes 2774/1999 (A' 287) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Abs. 47
2. Insbesondere der Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate ausstellt, darf personenbezogene Daten nur unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen können, als dies zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht für anderweitige Zwecke erfasst oder verarbeitet werden. Abs. 48
3. Den Zertifizierungsdiensteanbietern ist es erlaubt im qualifizierten Zertifikat ein Pseudonym anstelle des Namens des Unterzeichners anzugeben. Abs. 49

Artikel 8
Notifizierung

1. Das Generalsekretariat für Kommunikation des Ministeriums für Verkehrs- und Kommunikationswesen informiert die Europäische Kommission so bald wie möglich über die Anwendung des Artikels 4 des vorliegenden Erlasses. Abs. 50
2. Die NatKTP übermittelt der Europäischen Kommission Namen und Anschriften aller der akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter. Abs. 51
3. Gegebenenfalls Änderungen bezüglich der oben erwähnten Informationen sind von den oben genannten Organen so bald wie möglich der Europäischen Kommission zu übermitteln. Abs. 52



Artikel 9
A n h ä n g e

Die untenstehenden Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil des vorliegenden Erlasses Abs. 53

ANHANG I
Anforderungen an qualifizierte Zertifikate

Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

a) Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;
Abs. 54
b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist; Abs. 55
c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist; Abs. 56
d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen wird; Abs. 57
e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten Signaturerstellungsdaten entsprechen; Abs. 58
f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats; Abs. 59
g) Identitätscode des Zertifikats; Abs. 60
h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters; Abs. 61
i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats und Abs. 62
j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann. Abs. 63

ANHANG II
Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter,
die qualifizierte Zertifikate ausstellen

Zertifizierungsdiensteanbieter

a) müssen die nach den jeweils geltenden Kriterien erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nachweisen; Abs. 64
b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten; Abs. 65
c) müssen gewährleisten, dass Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können; Abs. 66
d) müssen mit geeigneten Mitteln nach nationalem Recht die Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird; Abs. 67
e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen, insbesondere mit Managementkompetenzen, Kenntnissen der Technologie elektronischer Signaturen und Erfahrung diesbezüglich und Vertrautheit mit angemessenen Sicherheitsverfahren; sie müssen auch geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen; Abs. 68
f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor Veränderungen geschützt sind und die die technische und kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren gewährleisten; Abs. 69
g) müssen Maßnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten; Abs. 70
h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den Anforderungen der Richtlinie entsprechend arbeiten zu können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko für Schäden zu tragen; Abs. 71
i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes Zertifikat über einen Zeitraum von dreißig (30) Jahren aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung nachweisen zu können. Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen; Abs. 72
j) dürfen keine Signaturerstellungdaten von Personen speichern oder kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden; Abs. 73
k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich - gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen; Abs. 74
l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so dass Abs. 75
-nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können;
-die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können; Abs. 76
-Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die Zustimmung des Inhabers des Zertifikats eingeholt wurde; Abs. 77
- technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar ersichtlich sind. Abs. 78

ANHANG III
Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Signaturerstellung

1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass

a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal auftreten können und dass ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;
Abs. 79
b) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist; Abs. 80
c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten von dem rechtmäßigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können. Abs. 81
2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, dass diese Daten dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden. Abs. 82

ANHANG IV

Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass

a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden,
Abs. 83
b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird, Abs. 84
c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten zuverlässig feststellen kann, Abs. 85
d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung der Signatur verlangten Zertifikats zuverlässig überprüft werden, Abs. 86
e) das Ergebnis der Überprüfung sowie die Identität des Unterzeichners korrekt angezeigt werden, Abs. 87
f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird, und Abs. 88
g) gegebenenfalls sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können. Abs. 89

Artikel 10
Geltung

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Regierungsblatt. Abs. 90
Dem Minister für Verkehrs- und Kommunikationswesen übertragen wir die Veröffentlichung und Durchführung des vorliegenden Erlasses. Abs. 91
                             Athen, 13 Juni 2001
  
                         DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
                         KONSTANTINOS STEFANOPOULOS
  
                                DIE MINISTER
  
Für Inneres, öffentliche Verwaltung 
und Dezentralisierung                      DerFinanzen
   V. PAPANDREOU                              G. PAPANTONIOU
  
                                           Für Verkehrs- 
Der Justiz                                 und Kommunikationswesen
   M. STATHOPOULOS                            CHR. VERELIS
  

JurPC Web-Dok.
129/2006, Abs. 92
* Übersetzt aus dem Griechischen von Rechtsanwalt Dr. Komninos Komnios.
[online seit: 03.11.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Komnios, Komninos, Präsidialerlass Nr. 150 - Umsetzung der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen - JurPC-Web-Dok. 0129/2006