JurPC Web-Dok. 118/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062110114

Michael Weller *

Tribunal de grande instance de Mulhouse, Strafurteil vom 12. Januar 2006 (Staatsanwaltschaft / Marc W.)

JurPC Web-Dok. 118/2006, Abs. 1 - 32


I n h a l t s ü b e r s i c h t
Ve r f a h r e n
Ta t s a c h e n
Er ö r t e r u n g
(Über das Strafverfahren:)
En t s c h e i d u n g
A n m e r k u n g
 A. Die französische Entscheidung
 B. Deutscher Unternehmerbegriff für Handeln über Online-Auktionsplattformen
 C. Gemeinsamkeiten und Ausblick

VERFAHREN

Marc W. wurde der Termin der Anhörung in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt durch die gerichtliche Vorladung, ausgefertigt durch einen Beamten oder Justizwachtmeister am 18. November 2005 auf Anweisung des Herrn Staatsanwalt der Republik, in Anwendung des Artikel 390-1 des Strafprozessgesetzes; Diese Vorladung war persönlich zuzustellen; Der Beschuldigte ist erschienen; er fordert auf, über seine Entgegnung zu verhandeln in Anwendung des Artikel 410 des Strafprozessgesetzes; JurPC Web-Dok.
118/2006, Abs. 1
Marc W. ist beschuldigt: Abs. 2
-in Kembs Loechle zwischen 2003 und dem 2. Mai 2005, in allen Fällen auf dem nationalen Gebiet und in nicht verjährter Zeit, in Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit der Produktion, der Verarbeitung, der Instandsetzung, der Dienstleistung ausgeübt oder ein Handelsgeschäft vollendet zu haben in der Form des Verkaufs beweglicher Güter über das Internet, sich absichtlich seiner Pflicht entziehend in der Form, nicht seine Eintragung in das Handelsregister beantragt zu haben; Handlungen strafbar gemäß den Artikeln L 362-3 Alt. 1, L 324-9, L 324-10, L 324-11, L 320; L 143-3 des Arbeitsgesetzes und untersagt gemäß der Artikel L 362-3 Alt. 1, L 362-4, L 362-5 des Arbeitsgesetzes.
-in Kembs Loechle zwischen 2003 und dem 2. Mai 2005 in allen Fällen auf dem nationalen Gebiet und in nicht verjährter Zeit, eine unternehmerische Tätigkeit der Lieferung von beweglichen Sachen, die benutzt oder gekauft wurden von anderen Personen, wie denen, die sie herstellen oder mit ihnen handeln, unterlassend ein Tagebuch zu führen, enthaltend eine Beschreibung der erworbenen oder in Besitz befindlichen Artikel, im Hinblick auf Verkauf oder die Gegenleistung, das die Identifikation dieser Artikel erlaubt sowie der Personen, die diese verkauft oder als Gegenleistung angeboten haben; Handlungen strafbar gemäß dem Artikel 321-7 Alt. 1 des Arbeitsgesetzes und untersagt gemäß den Artikeln L 321-7 Alt. 1, L 321-9 des Strafgesetzbuches. Abs. 3

TATSACHEN

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Marc W., eröffnet vor dem Tribunal de grande instance in Nancy, wurde eine Durchsuchung der Wohnung von Marc W. am 2. Mai 2005 durchgeführt. Die Ermittler haben zahlreiche Gegenstände gefunden, die nachweislich im Internet zum Verkauf standen. Abs. 4
Es ist darüber hinaus bewiesen, dass Marc W. über eine Internet-Seite mehr als 470 Artikel in zwei Jahren verkauft hat. Der Verlauf der letzten drei Monate des Verkaufs weist einen Wert von 6.917,05 ¤ auf. Abs. 5
Vernommen hat Marc W. angegeben, ein Liebhaber alter Gegenstände zu sein, die er im Laufe der Zeit gesammelt hat, bis zu dem Entschluss, dies aufzugeben. Der einzige Weg, den er fand, sei die Internet-Seite www.ebay.fr gewesen. Er behauptet, Privatmann zu sein und kein Unternehmer. In der Anhörung hielt er dieselben Verteidigungsargumente aufrecht und beantragte Freispruch. Abs. 6

ERÖRTERUNG

Über das Strafverfahren:

Gemäß den Bestimmungen des Artikel L 324-10 des Arbeitsgesetzes, bezeichnet man als Schwarzarbeit das Verheimlichen der Tätigkeit, die das gewinnorientierte Handeltreiben einer natürlichen Person, die absichtlich ihre Eintragung im Handelsregister nicht beantragt, darstellt. Abs. 7
Nach den Regeln des Artikels L 324-11 des Arbeitsgesetzes sind Aktivitäten - ohne Gegenbeweis - als gewinnorientiert anzusehen, wenn ihre Häufigkeit oder ihre Wichtigkeit belegt ist. Abs. 8
Die benutzte Internet-Seite erlaubt das Stellen zur Versteigerung und den Verkauf von beweglichen Sachen. Es folgt aus der Akte, dass Marc W. regelmäßig Artikel insbesondere über das Internet oder auf Flohmärkten erworben und verkauft hat. Tatsächlich erbrachte die Untersuchung der Historie der von Marc W. benutzten "Pseudos", insbesondere in dem Zeitraum von 22. Oktober 2003 bis 1. Februar 2005, den Beweis eines Volumens von Käufen und abgerechneten Verkäufen in deutlich erkennbar einander entsprechender Höhe. Diese Elemente genügen, um die Käufe vor dem Hintergrund der Weiterveräußerung zu sehen und die Existenz eines Handelsgeschäfts zu belegen. Aufgrund dessen belegen der Kauf und die Weiterveräußerung innerhalb eines kurzen Zeitraums zur Vortäuschung einer falschen Herkunft diesen Anschein. Abs. 9
Marc W. hat eingeräumt, die Artikel auf dieser Internet-Seite aber auch auf Flohmärkten oder bei Antiquariaten erworben zu haben. Er bestreitet nicht, über diese Site nicht weniger als 470 Artikel in einem Zeitraum von zwei Jahren verkauft zu haben. Die Häufigkeit der Handlungen ist damit belegt. Weiter unterstreicht der Wert der Verkäufe, festgestellt mit 6.917,05 ¤ zwischen dem 2. Februar 2005 und 5. Mai 2005 sowie der Zeitraum der Käufe und Verkäufe von über zwei Jahren die Wichtigkeit dieser Operationen. Abs. 10
Marc W. brachte dem nichts entgegen. Abs. 11
Die Vorsätzlichkeit des Rechtsbruchs ergibt sich aus dem Willen, daran interessiert zu sein, sich zugleich den Nicht-Unternehmern auferlegten Beschränkungen und den Rahmenbestimmungen für Aktivitäten von Unternehmern, die insbesondere aus dem Arbeitsgesetz folgen, zu entziehen. Marc W. erkannte, dass der Rückgriff auf diese Internet-Seite ein Weg ist, besser zu verkaufen und einen Vorteil bot, weil er wusste, dass ein Nicht-Unternehmer nicht dergestalt Handel treiben muss, wie einmal im Jahr auf einem Flohmarkt. Er hat im Gegenteil die Möglichkeit dieselbe Tätigkeit auszuüben wie die Antiquitätenhändler. Er verkennt nicht für ihre Ausübung die Pflicht der Einschreibung, die solchen Unternehmern obliegt. Der Überschuss, erzielt als hätte der Beschuldigte einen Posten in der Schweiz und in zweiter Linie die Einkommen, die er aus der Handelstätigkeit zog, sind ohne Auswirkung auf die strafrechtliche Bewertung. Die grundlegenden Elemente des Gesetzesverstoßes verlangen nicht mehr als eine gewinnorientierte Tätigkeit sei es nebenberuflich oder hauptberuflich durch den Beschuldigten. Abs. 12
Es besteht kein Grund, die Internet-Seite von der Regelung auszunehmen die generell gilt, und for die Möglichkeit einer Ausnahme nicht aufweist. Abs. 13
Marc W. hat sich nie registriert. Nun ist belegt, dass er sich wie ein Unternehmer aufführte. Bereits seit dem Begründen seines Handels, einschließend den Verkauf beweglicher Sachen, gebraucht oder erworben von anderen Personen, die sie Herstellen oder mit ihnen handeln, hätte er sich registrieren müssen. Abs. 14
Im Ergebnis sind die grundlegenden Elemente der Gesetzesverstöße charakterisiert. Es fällt anheim, Marc W. der Handlungen, die ihm zur Last gelegt sind, schuldig zu sprechen. Abs. 15
Das Strafregister von Marc W. enthält keine Erwähnung einer Verurteilung. Es gibt Raum für eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, versehen teilweise mit Bewährung. Abs. 16

ENTSCHEIDUNG

Beschlossen und verkündet im ersten Zuge, Abs. 17
durch kontradiktorischen Prozess, im Hinblick auf Marc W.;
Marc W. wird der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldig gesprochen,
Marc W. wird verurteilt:
-zu einer Geldstrafe von 3.800 ¤,
-ausgesprochen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, deren Wert sich in einer Höhe von 2.300 ¤ ausdrückt.
Der Präsident hat den Verurteilten darauf hingewiesen, dass falls er den Betrag der genannten Geldstrafe innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag an, an dem das Urteil verkündet wurde, begleicht, dieser sich um 20 % vermindert, ohne dass diese Ermäßigung 1.500 ¤ übersteigen kann. Abs. 18
Der Präsident informiert den Verurteilten, dass die Zahlung der Geldstrafe kein Hindernis ist für die Geltendmachung von Regressforderungen. Abs. 19
Die vorliegende Entscheidung ist einer festen Prozessgebühr unterworfen in einer Höhe von 90 ¤, die jeder Verurteilte schuldet. Abs. 20
Das alles in Anwednung der Artikel 406 und folgende und 485 des Strafprozessgesetzes. Abs. 21
Das Gericht: Mme. Garnier (Präsident), MM. Litolff und Seitz (Beisitzende Richter) Abs. 22
Anwalt: Me Facchin Abs. 23

A n m e r k u n g :

A.  Die französische Entscheidung

Das Tribunal de grande instance de Mulhouse (TGI) hat in seiner obigen Entscheidung den Beschuldigten wegen Schwarzarbeit und nicht registrierter Handelstätigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. In dem Verfahren hatte das TGI die Frage zu klären, ob der Mann als professioneller (Wieder-)Verkäufer zu behandeln ist. Hierzu hat es die Feststellung getroffen, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Oktober 2003 und Februar 2005 Käufe und Verkäufe in einander entsprechenden Volumina getätigt habe. Innerhalb eines Zweijahreszeitraumes sollen so überwiegend über die französischen Seiten von eBay - dort war Marc W. als nicht professioneller Händler registriert - über 470 Artikel verkauft worden sein. Allein die Verkäufe der letzten drei Monate der Verkaufstätigkeit wiesen einen Warenwert von 6.917.05 ¤ auf. Der Beschuldigte war der Auffassung, er habe die Gegenstände als Sammler im Laufe der Zeit nicht nur über das Internet, sondern auch auf Flohmärkten und über Antiquariate bezogen. Aufgrund dessen sei er Privatmann und kein professioneller Händler. Abs. 24
Das Gericht ist dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt. Ausgehend von der Legaldefinition der Schwarzarbeit in Artikel L 324-10 des französischen code du travail, wonach gewinnorientierte Handelstätigkeit durch jede natürliche Person dann Schwarzarbeit ist, wenn diese nicht ihre Eintragung in das Handelsregister beantragt und nach Artikel L 324-11 eine gewinnorientierte Tätigkeit - jedenfalls ohne entgegenstehende Hinweise - dann angenommen wird, wenn die Handelstätigkeit in einer gewissen Häufigkeit betrieben und von einiger Wichtigkeit ist, hat das TGI die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwarzarbeit aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle von Marc W. bejaht. Die kurze Abfolge von Käufen und Verkäufen belege, dass der Beschuldigte wie ein professioneller Händler gehandelt habe und er sich deshalb auch so behandeln lassen müsse. Das TGI sah darüber hinaus keine Veranlassung, Verkäufe über das Internet anders zu behandeln, als jeden anderen nicht virtuellen Verkauf. Abs. 25

B.  Deutscher Unternehmerbegriff für Handeln über Online-Auktionsplattformen

In Deutschland wird die Frage danach, ob der Verkäufer bei einer Online-Auktion professionell handelt, oft aus anderer Perspektive gestellt. Handelt der Verkäufer professionell, wird er als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB behandelt. Ihn treffen dadurch eine ganze Reihe von Hinweispflichten, die dem privaten Verkäufer erspart bleiben (vgl. nur §§ 312c ff. BGB). Darüber hinaus ist dem Unternehmer die Möglichkeit genommen, sich der Gewährleistungspflichten bei einem Verkauf an Privat zu entziehen (§§ 475 ff. BGB). Dennoch sind auch im deutschen Recht die Grenzen zwischen Unternehmer - als professionellem Verkäufer - und Privatem gerade im Bereich der Online-Auktionen fließend. Abs. 26
Bei der Bestimmung zum Unternehmerbegriff in § 14 BGB hat sich der deutsche Gesetzgeber am europäischen Gemeinschaftsrecht orientiert(1). Hiernach ist Unternehmer - im Gegensatz zum Verbraucher - derjenige, der bei Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine solche Tätigkeit übt aus, wer planmäßig auf dem Markt auftritt und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, selbst dann, wenn dies nicht mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist(2). Wegen dieser recht abstrakten Begriffsbestimmung ist eine Grenze zwischen (noch) privatem und (bereits) unternehmerischem Handeln gerade für die bei Online-Auktionshäusern Handelnden nur schwer zu ziehen. Abs. 27
Nach ganz herrschender Auffassung genügt eine hohe Anzahl von Transaktionen allein noch nicht, um ein unternehmerisches Handeln annehmen zu können(3). Das Handelsvolumen, das innerhalb eines begrenzten Zeitraumes von dem betreffenden Verkäufer erreicht wird, erlaubt aber einen Rückschluss darauf, mit welchem Aufwand der Handel über die Online-Auktionsplattform betrieben wird(4). Zu beachten ist hierbei nicht nur die reine Verkaufstätigkeit, sondern gerade auch der Ankauf von Artikeln, die nach nur kurzer Zeit wieder verkauft werden(5). Es liegt auf der Hand, dass mit der Steigerung des Handelsvolumens eine Erhöhung des organisatorischen Aufwandes zur Abwicklung der über die Auktionsplattform eingeleiteten Transaktionen einher geht(6). Daher muss gelten: je Höher der Aufwand, den der Verkäufer betreiben muss, um seine Handelstätigkeit abzuwickeln, desto eher ist er als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu behandeln, denn ein hohes Organisationsniveau bindet verständlicherweise die Aufmerksamkeit und die Arbeitskraft des Verkäufers mehr, als nur gelegentlich durchgeführte Auktionen. Abs. 28
Soweit der Verkäufer als sog. eBay Power-Seller auftritt, ist nach einer Änderung der AGB des Plattformbetreibers im zurückliegenden Jahr eine Registrierung als gewerblicher Händler erforderlich, so dass hier zumindest der erste Anschein dafür spricht, dass es sich um einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt. Insoweit obliegt es dem Power-Seller in Abweichung zur grundsätzlichen Beweislastverteilung(7)dazulegen, dass er im konkreten Einzelfall gerade nicht unternehmerisch tätig war(8). Zuvor war die Power-Seller-Eigenschaft wegen des mit diesem Status verbundenen Mindesthandelsvolumens ein sicheres Indiz für eine auf Nachhaltigkeit angelegte und damit unternehmerische Tätigkeit. Abs. 29

C.  Gemeinsamkeiten und Ausblick

Wie hiesige Gerichte für das deutsche Recht, so hat auch das TGI in Mulhouse für das französische Recht sich bei der Bestimmung des Status des Verkäufers am Handelsvolumen innerhalb eines begrenzten Zeitraumes und damit am Abwicklungsaufwand, den der Verkäufer zur Durchführung der Transaktionen betreiben muss, orientiert. Sowohl auf französischer wie auf deutscher Seite kann damit angenommen werden, dass ein Verkäufer dann unternehmerisch handelt, wenn seine Handelstätigkeit über ein geringes Maß hinausgeht und insbesondere Waren angekauft werden, die nach kurzer Zeit weiterveräußert werden sollen. Ein solches Handeln stellt den Kern der Tätigkeit eines jeden Kaufmannes dar. Damit werden auch Private, die mit einem entsprechenden Aufwand einer solchen Tätigkeit nachgehen, nicht anders als professionelle Händler behandelt. Abs. 30
Aufgrund des im Zusammenhang mit einer umfangreichen Handelstätigkeit erworbenen Know-Hows und der damit verbundenen Vertrauensstellung im Geschäftsleben steigen Private damit nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich zu Unternehmern auf, die sich (selbstverständlich) an die für diese geltenden Regeln zu halten haben. Daran ändert auch die grundsätzlich verschiedene Blickrichtung, mit der sich die Gerichte dem Problem der Abgrenzung hier genähert haben, nichts. Abs. 31
Im Ergebnis scheint es damit nicht nur einen europäischen Unternehmerbegriff zu geben, sondern auch eine grenzüberschreitende Einigkeit bei Abgrenzung zwischen privatem und unternehmerischem Handeln im Einzelfall. Diese Entwicklung wäre nicht zuletzt im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit sehr zu begrüßen, gibt sie doch den Handeltreibenden in einem für die Gestaltung ihres Angebots auf einem bestimmten EU-ausländischen Markt ganz wesentlichen Punkt die Möglichkeit, auf bereits für den Heimatmarkt entwickelte Pflichtenhefte zurückzugreifen.
JurPC Web-Dok.
118/2006, Abs. 32

Fußnoten:

(1) Vgl. Heinrichs, in: Palandt, 65. Aufl., 2006, § 14 Rn. 1.
(2) Kaestner/Tews, WRP 2004, 391 (393), AG Bad Kissingen, Urteil vom 4.4.2005 - 21 C 185/04 = NJW 2005, 2463 = JurPC Web-Dok. 159/2005, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050159.htm; OLG Frankfurt a.M., NJW 2005, 1438.
(3) Alpmann-Pieper, in: jurisPK, 2. Auflage, 2004, § 475 Rn. 20 m.w.N.
(4) Teuber/Melber, MDR 2004, 185 (186); Kaestner/Tews, WRP 2004, 391 (392); Mankowski, VuR 2004, 79 (81 f.).
(5) Teuber/Melber, MDR 2004, 185 (186).
(6) Vgl. AG Bad Kissingen, Urteil vom 4.4.2005 - 21 C 185/04 = NJW 2005, 2463 = JurPC Web-Dok. 159/2005, http://www.jurpc.de/rechtspr/20050159.htm.
(7) Mankowski, VuR 2004, 79 f.
(8) Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 U 1145/05 m. Anm. Roggenkamp, jurisPR-ITR 4/2006, Anm. 4; so im Ergebnis auch OLG Frankfurt a.M., NJW 2005, 1438.
*Michael Weller bereitet sich derzeit als Rechtsreferendar im Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Prüfung vor. Seit Mai 2003 betreibt er das freie juristische Internet-Projekt ec-basics.de zu rechtlichen Fragen des Vertragsschlusses via Internet. Daneben ist er seit 2001 Mitglied der Redaktion des Juristischen Internetprojekts Saarbrücken sowie seit 2005 auch Mitautor des LAWgical.
[online seit: 09.10.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Weller, Michael, Tribunal de grande instance de Mulhouse, Strafurteil vom 12. Januar 2006 (Staatsanwaltschaft / Marc W.) - JurPC-Web-Dok. 0118/2006