JurPC Web-Dok. 90/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621889

LG Berlin
Urteil vom 09.05.2006

16 O 235/05

DVD mit unautorisiertem Konzertmitschnitt des Künstlers Prince

JurPC Web-Dok. 90/2006, Abs. 1 - 37


UrhG §§ 77, 96; TRIPS Art. 14; BGB §§ 823, 1004 i.V.m. GG Art. 1 und 2 i.V.m. KUG § 22

Leitsätze (der Redaktion)

1. Der Künstler Prince bzw. der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung einer DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt des Künstlers.

2. Da Art. 14 Abs. 1 TRIPS kein Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kann sich ein ausländischer Künstler nicht auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. UrhG oder auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen.

3. Da der Künstler Prince eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist, besteht zwar für die Öffentlichkeit ein echtes Informationsbedürfnis an einer bildlichen Darstellung als Musiker. Diesem Interesse der Öffentlichkeit stehen aber die berechtigten Interessen des abgebildeten Künstlers an der Verbreitung seines Bildes entgegen, das vorliegend aufgrund der sehr schlechten Ton-Aufnahmequalität der DVD gegenüber seinen Fertigkeiten als Musiker eindeutig im Vordergrund steht.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt der Beklagten zu untersagen, die DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983" herzustellen und zu verbreiten und macht darüber hinaus Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.JurPC Web-Dok.
90/2006, Abs. 1
Prince Roger Nelson trat im Januar 2006 an die Klägerin alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Vervielfältigung und Verbreitung der DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983" ab. Einzelheiten sind der Anlage K 13 zu entnehmen, auf die hier verwiesen wird.Abs. 2
Diese DVD enthält einen illegalen Konzertmitschnitt aus dem Jahre 1983 und wird von der Beklagten vertrieben.Abs. 3
Die Beklagte verpflichtet sich, es fortan bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe zu unterlassen, die streitgegenständliche DVD zu verbreiten, ohne auf der Verpackung eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich um eine unautorisierte Amateuraufnahme handelt.Abs. 4
Die Klägerin behauptet, die Beklagte stelle die DVD auch her.Abs. 5
Die Klägerin meint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergäben sich aus §§ 97 Abs. 1, 77 Abs. 2, 96 Abs. 1, 125 Abs. 5 S. 1 UrhG i.V.m. Art. 7, 8 Abs. 1 WPPT und Art. 14 Abs. 1 TRIPS. Die Auskunfts- und Gewinnherausgabeansprüche stünden der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1, 99, 101 a Abs. 1 und 2 UrhG zu.Abs. 6
Der WPPT sei innerstaatlich anzuwenden, obwohl eine Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland noch nicht erfolgt sei. Dem WPPT habe der Bundestag nämlich schon zugestimmt, womit feststehe, dass die Bundesrepublik Deutschland die Regelungen des WPPT als verbindlich anerkenne. Das aus Art. 18 WVÜ folgende "Frustrationsverbot" verdichte sich dahin, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die Wortlaut und Zweck des völkerrechtlichen Vertrags zuwiderlaufen.Abs. 7
Nach Auffassung der Klägerin können die Vertragsstaaten des TRIPS-Abkommens einen umfassenderen Schutz gewähren, woraus geschlossen werde, dass ausübende Künstler über ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht verfügten.Abs. 8
Die Klägerin meint sich (subsidiär) auch auf wettbewerbsrechtlichen Schutz aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG berufen zu können. Da der Gesetzgeber den Schutz ausländischer Künstler durch die förmliche Zustimmung zum WPPT ausdrücklich forciert habe, sei in einem solchen Fall ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz zu gewähren. Es lägen bzgl. der Leistungsübernahme weitere Sittenwidrigkeitsmerkmale vor. Die hohe technische und künstlerische Qualität der Darbietungen des Künstlers Prince würden durch die Vervielfältigung und Verbreitung der DVD mit miserabler Bild- und Tonqualität unangemessen beeinträchtigt, da der Verkehr den Künstler mit diesem Konzertmitschnitt assoziiere. Darüber hinaus sei der Konzertmitschnitt rechtswidrig erfolgt und die Beklagte habe ihn mithin unredlich erlangt.Abs. 9
Hilfsweise könne nach Ansicht der Klägerin auf § 3 UWG zurückgegriffen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, ihren Anspruch auch auf §§ 125 Abs. 6 i.V.m. 75 UrhG stützen zu können. Der Konzertmitschnitt sei in einem Maße von schlechter Ton- und Bildqualität, dass das Ansehen und der Ruf des Künstlers Prince in erheblichem Maße gefährdet seien. Es sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Kreise die schlechte Qualität der DVD einer vermeintlich schlechten künstlerischen Leistung des Künstlers zuschrieben. Abs. 10
Die Klägerin stützt ihren Anspruch ferner auf den persönlichkeitsrechtlichen Bildnisschutz des Künstlers Prince.Abs. 11
Die Klägerin beantragt:

I 1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5 bis EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen, die DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Vervielfältigungsstücke der DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983" und sämtliche Vorlagen hierzu zu vernichten und die Vernichtung an Eides statt zu versichern.

III. Im Wege der Stufenklage wird die Beklagte verurteilt,
1) Der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) in welcher Stückzahl die DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983" vervielfältigt und verbreitet wurde;
b) welche Erlöse hierdurch erzielt wurden;
c) über die Herkunft der Vorlagen für die DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983";
d) über Name und Anschrift der gewerblichen Abnahme unter Angabe der jeweils ausgelieferten Vervielfältigungsstücke;
2) Die Richtigkeit dieser gem. a) bis d) gegebenen Auskunft ggf. durch einen ihrer Geschäftsführer an Eides statt zu versichern;
3) sämtliche erzielten Erlöse i.S.d. Ziff. 1 b) an die Klägerin auszuzahlen.

Abs. 12
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 13
Sie beantragt der Klägerin aufzugeben, eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 70.000,00 € gemäß § 110 ZPO zu leisten. Die Beklagte meint, der WPPT sei in Deutschland derzeit noch nicht in Kraft und aus dem TRIPS könnte die Klägerin die Verbreitung nicht verbieten, weil ihr nur die in Art. 14 Abs. 1 TRIPS auf-geführten Rechte eingeräumt seien. Abs. 14

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig.Abs. 15
Die Klägerin hat durch Vorlage der Anlage K 11, auf die hier ergänzend Bezug genommen wird, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten nachgewiesen.Abs. 16
Eine Sicherheitsleistung gemäß § 110 ZPO war der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil der Beklagten mit Verfügung vom 22. April 2005 eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden ist, innerhalb derer sie die Prozesskostensicherheit nicht beantragt hat. Sie ist daher mit dieser Rüge, die die Zulässigkeit der Klage betrifft, gemäß § 282 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen (Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 110, Rn. 4).Abs. 17
B. Die Klage ist begründet. Abs. 18
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch, es zu unterlassen, die streitgegenständliche DVD zu vervielfältigen und zu verbreiten.Abs. 19
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1, 77 Abs. 2, 125 Abs. 5 S. 1 UrhG i.V.m. Art. 3, 14 Abs. 1, 5 TRIPS einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung resp. der Vervielfältigung der DVD "Prince and the Revolution - The Homecoming 1983".Abs. 20
Die Beklagte hat eine DVD hergestellt, die eine unautorisierte Aufnahme eines Konzerts aus dem Jahre 1983 wiedergibt. Davon ist nach dem Vortrag der Parteien auszugehen. Die Beklagte hat diese Behauptung der Klägerin, bei der insoweit grundsätzlich die Darlegungs-und Beweislast liegt, lediglich einfach bestritten. Sie ist damit ihrer Pflicht, sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und gemäß § 138 Abs. 2 ZPO über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären, nicht nachgekommen. Es hätte der Beklagten oblegen, zumindest darzulegen, wer, wenn nicht sie, die DVD herstellt oder wie sie in den Besitz der Beklagten gelangt ist. Dies gilt umso mehr, als auf den DVD der Name der Beklagten aufgedruckt ist. Die Klägerin hat in diese Vorgänge naturgemäß keinen Einblick, mit der Folge, dass der Beklagten insoweit eine sekundäre Behauptungslast obliegt. Da die Beklagte die Behauptung der Klägerin nicht ausreichend bestritten hat, ist von ihrer Richtigkeit auszugehen.Abs. 21
Gemäß § 125 Abs. 5 S. 1 UrhG genießen ausländische Staatsangehörige, um einen solchen handelt es sich bei dem Künstler Prince, den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Hier kommt nur das TRIPS in Betracht. Denn dem Rom-Abkommen sind die USA nicht beigetreten (Dreier/Schulze, UrhG, § 125, Rn. 15) und das WPPT gilt bislang noch nicht in Deutschland, worauf die Beklagte mit Recht verweist (vgl. Wandtke/Bullinger-Braun, Urheberrecht, 2. Auflage, § 125, Rn. 38).Abs. 22
Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 TRIPS gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung, was bedeutet, dass die Urheber in allen Verbandsländern den Schutz genießen, der dort jeweils inländischen Urhebern gewährt wird (Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 121, Rn. 26). Das gilt aber gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRIPS nicht unbeschränkt für ausübende Künstler. Für diese gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung nur in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Rechte (Loewenheim-v. Lewinski, Handbuch des Urheberrechts, § 57, Rn. 69). Diese sind in Art. 14 TRIPS geregelt.Abs. 23
Gemäß Art. 14 Abs. 1 TRIPS hat ein ausübender Künstler das Recht, die Vervielfältigung einer ohne Erlaubnis festgelegten Darbietung auf einem Tonträger zu verhindern. Die Mindestschutzdauer beträgt gemäß Art. 14 Abs. 5 S. 1 TRIPS 50 Jahre. Die DVD ist zumindest auch ein Tonträger, und die Aufnahme ist innerhalb der Schutzdauer ohne Erlaubnis erfolgt, so dass die Klägerin die Vervielfältigung durch die Beklagte verhindern darf.Abs. 24
b) Der Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der DVD ergibt sich jedoch nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.Abs. 25
aa) Art. 14 Abs. 1 TRIPS gewährt nämlich kein Verbreitungsrecht. Die Folge davon ist, dass ein ausländischer ausübender Künstler sich in Deutschland weder auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 UrhG noch auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2003 - 3 U 48/00, zitiert nach Juris-Abs. 63 ff; Dreier/Schulze, a.a.O. § 125, Rn. 17; Möhring/Nicolini-Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, vor §§ 120 ff, Rn. 113). Der abweichenden Ansicht, dass wegen der rechtsfolgenergänzenden Funktion des § 96 UrhG dem ausländischen Künstler auch ein Verwertungsverbot zuzubilligen sei, wenn ein ihm zustehendes Vervielfältigungsrecht verletzt werde (vgl. Wandtke/Bullinger-Braun, a.a.O., Rn. 36) steht entgegen, dass Art. 14 Abs. 1 TRIPS dem Künstler nur Verbietungsrechte und eben nicht auch ein Vervielfältigungsrecht zuspricht, mit der Folge, dass für ein Verbietungsrecht gemäß § 96 Abs. 1 UrhG die materielle Grundlage fehlt (OLG Hamburg, a.a.O., Juris - Abs. 67).Abs. 26
bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht gemäß § 125 Abs. 6 i.V.m. § 75 UrhG.Abs. 27
Denn allein der Umstand, dass es sich bei der DVD um einen technisch unzulänglichen Konzertmitschnitt handelt, lässt die Aufzeichnung noch nicht zu einer Entstellung oder Beeinträchtigung der Darbietung i.S.d. § 75 UrhG werden. Der Zuhörer und Zuschauer kann erkennen, dass nicht eine mangelhafte künstlerische Leistung, sondern eine schlechte Aufnahmequalität für die Mängel verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 - 1 ZR 188/84 Die Zauberflöte, zitiert nach Juris-Abs. 18). Davon hat sich die Kammer durch ausschnittweises Ansehen der streitgegenständlichen DVD einen Eindruck verschafft.Abs. 28
cc) Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung aber auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 22 S. 1 KUG stützen. Der Künstler Prince ist eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind alle Personen, die derart in das Blickfeld der Offentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGH, NJW 1996, 985, 986; Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 7). Hierzu zählen auch berühmte Künstler (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 10), wie etwa der Künstler Prince.Abs. 29
Der Allgemeinheit ist daher ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. In der Regel ist bei absoluten Personen der Zeitgeschichte dem Erfordernis eines schutzwürdigen Informationsinteresses bereits dann genügt, wenn das Bild der absoluten Person der Zeitgeschichte in einen für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, derentwegen diese Person bekannt ist (Dreyer/Kotthoff/Meckel, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 19).Abs. 30
Davon ist hier auszugehen, weil die DVD den Künstler Prince bei einem Konzert gewissermaßen "in Aktion" (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 Fußballspieler, zitiert nach Juris - Abs. 17) zeigt und Prince vor allen Dingen als Musiker Berühmtheit erlangt hat.Abs. 31
Das Publikationsinteresse ist aber stets mit den berechtigten Interessen desjenigen, der sich gegen die Bildveröffentlichung wehrt, abzuwägen. Es besteht ein berechtigtes Interesse daran, nicht zu einem Objekt der wirtschaftlichen Interessen desjenigen zu werden, der sich des Bildes bedient (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95, zitiert nach Juris Abs. 13 f).Abs. 32
Hier ist zu berücksichtigen, dass Prince wirtschaftlich an der von der Beklagten vertriebenen DVD nicht beteiligt ist und vor allen Dingen in technischer Hinsicht keinen Einfluss auf die Aufnahmequalität hatte (vgl. BGH a.a.O., Juris - Abs 16). Die DVD ist - wovon sich die Kammer einen Eindruck verschafft hat - von derart schlechter Aufnahmequalität, dass man davon ausgehen kann, dass die Aufnahme unverkäuflich wäre, wenn es sich nicht um ein Konzert des Künstlers Prince handelte. Allein die Darstellung des Künstlers Prince, sei es auch in schlechter Qualität, hat einen werbenden und verkaufsfördernden Anreiz. Dies zeigt, dass mit dem Bild des Künstlers nicht für seine Musik oder seine Konzertaufnahme geworben wird, sondern dass das Bild des Künstlers Prince selbst das Produkt ist, das die Beklagte hier wirtschaftlich ausnutzt. Die DVD hat auch kein informatives Gewicht, das über die Wiedergabe eines Prince-Konzerts hinausginge. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entschei-dung des BGH (Urteil vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 Fußballspieler), in der einem Kalender ein eigenständiger informativer Gehalt durch ein die Abbildungen verbindendes Thema zugeschrieben wurde, der sich dem einzelnen Bild zusätzlich mitteile (BGH a.a.O., zitiert nach Juris - Abs. 18). Daran fehlt es hier. Die berechtigten Interessen des Künstlers Prince stehen einer Verbreitung seines Bildes auf der streitgegenständlichen DVD daher entgegen. Daher ist der Anspruch unter diesem Gesichtspunkt begründet. Die Klägerin kann der Beklagten daher auch die Verbreitung der DVD untersagen lassen. Abs. 33
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der DVD sowie der Vorlagen aus §§ 98, 99, 77 Abs. 2, 125 Abs. 2 UrhG i.V.m. Art. 3, 14 TRIPS. Aufgrund des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 TRIPS kann die Klägerin wegen des verletzten Rechts der Vervielfältigung wie ein deutscher Urheber die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke verlangen. Abs. 34
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft entsprechend ihres Antrags.Abs. 35
Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 101 a Abs. 1, 77 Abs. 2, 125 Abs. 2 UrhG i.V.m. Art. 3, 14 TRIPS. Erneut kann die Klägerin infolge des Grundsatzes der Inländerbehandlung in Art 3 TRIPS verlangen, Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege zu erhalten. Über die weiteren Stufen des Antrags zu III. ist noch nicht zu entscheiden.Abs. 36
C. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709 ZPO.
JurPC Web-Dok.
90/2006, Abs. 37
[online seit: 18.08.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, DVD mit unautorisiertem Konzertmitschnitt des Künstlers Prince - JurPC-Web-Dok. 0090/2006