JurPC Web-Dok. 75/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621671

Michael Bernd  *

Verschärfte Haftung für Forenbetreiber - Der Anfang vom Ende der Kultur der offenen Diskussion?


- Zum Urteil des LG Hamburg in Sachen Heise-Forum (Urteil vom 02.12.2005 - Az.: 324 O 721/05) -

JurPC Web-Dok. 75/2006, Abs. 1 - 47


I n h a l t s ü b e r s i c h t
a)Der Sachverhalt
b)Die Entscheidungsgründe
c)Die Reaktionen
d)Kritik
e)Die Tragweite des Urteils
f)Fazit
Zwei Entwicklungen in dem Schnittstellenbereich aus Recht und IT sorgen zur Zeit für Aufruhr in der Internet- und Weblog-Community: zum einen die zweite Stufe der Urheberrechtsreform und ihre Bedeutung für das Recht auf die Anfertigung von Privatkopien, zum anderen das Urteil des Landgerichts Hamburg im Verfahren gegen das Onlineforum des Zeitschriftenverlages Heise. Der vorliegende Beitrag widmet sich dem letztgenannten "Brandherd" und möchte auf Grundlage der seit Mitte April vorliegenden schriftlichen Entscheidungsgründe die dem Fall immanenten Rechtsproblematiken darstellen sowie einen kritischen Blick auf die Auswirkungen des Urteils werfen. JurPC Web-Dok.
75/2006, Abs. 1

a) Der Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 20. September, durch die der Verfügungsbeklagten verboten worden ist, Forumsbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgefordert wird, durch massenhaften Download des Programmes "k.exe" den Serverbetrieb der Verfügungsklägerin zu stören. Abs. 2
Die Verfügungsklägerin betreibt ein Unternehmen, welches Internetdienstleistungen anbietet. Auf ihren Servern hält sie u.a. ein Programm namens "k.exe" zum Download bereit. Dieses Programm enthält neben den für Interessenten nützlichen Funktionen auch Routinen, mit deren Hilfe das Internet nach frei gewordenen Domainnamen durchsucht wird. Letztere Funktion wird auf den Rechnern etwaiger Abnehmer des Programms ausgeführt, ohne dass diese hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Abs. 3
Die Verfügungsbeklagte unterhält einen Internetauftritt, in dessen Rahmen sie Beiträge zu redaktionell aufbereiteten Themen veröffentlicht. Zusätzlich stellt sie interessierten Nutzern ein Forum zur Verfügung, in dem diese Beiträge öffentlich diskutiert werden können. Abs. 4
Die in der von der Verfügungsklägerin vertriebenen Software entdeckte, verborgene Funktion nahm die Verfügungsbeklagte zum Anlass für einen kritischen Beitrag, den sie in ihr Forum einstellte. Abs. 5
Nach kurzer Zeit riefen mehrere Forennutzer dazu auf, das angeprangerte Programm so häufig vom Server der Verfügungsklägerin herunterzuladen, dass dieser infolge der Überlastung ausfällt. Abs. 6
Gegen die erfolgten Angriffe auf ihre Server setzte sich die Verfügungsklägerin nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich zur Wehr und erwirkte eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. September 2005. Über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten entschied die Kammer mit Urteil vom 02.12.2005. Abs. 7
Die Verfügungsbeklagte führt u.a. aus, dass es das Verhalten der Verfügungsklägerin rechtfertige, zum Widerstand gegen derartige Geschäftspraktiken aufzurufen. Überdies könne sie auf Inhalte, die in ihre Foren eingestellt würden, alleine schon wegen der überaus großen Zahl an Einträgen keinen Einfluss nehmen. Diese Inhalte mache sie sich auch nicht zu eigen. Abs. 8
Die Verfügungsklägerin hält die Verbreitung der Aufrufe über das von der Verfügungsbeklagten unterhaltene Internetforum für rechtswidrig. Abs. 9

b) Die Entscheidungsgründe

Das Gericht bestätigt die erlassene Verfügung unter Hinweis auf die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Abs. 10
Als verletztes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zieht es das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb heran und verweist auf die Schäden, welche durch die Veröffentlichung entstanden sind. Abs. 11
Das LG leitet die Störereigenschaft der Verfügungsbeklagten dabei aus der von ihrem Forum ausgehenden Verbreitung des Blockadeaufrufs her. In der Folge beschäftigt es sich mit der Frage, ob im vorliegenden Streitfall eine Begrenzung bzw. ein Wegfall der Verantwortlichkeit in Ansatz gebracht werden kann. Abs. 12
Dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, wonach sie alleine wegen der schieren Masse der täglich eingehenden Forennachrichten keine wirksame Regulierung treffen könne, hält die Kammer zuerst einen rein technischen Aspekt entgegen. Danach wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich, ihr Forum derart einzurichten, dass eine Freischaltung der Beiträge erst nach einer Überprüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit erfolgt. Abs. 13
Eine Verpflichtung der Beklagten hierzu sehen die Richter unter Hinweis auf ein Urteil des BGH mit presserechtlichem Hintergrund: Abs. 14
"Denn diejenige Person, die Einrichtungen unterhält, über die Inhalte in pressemäßiger Weise verbreitet werden, muss Vorkehrungen dahingehend treffen, dass über diese Einrichtungen keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet werden (s. z.B. BGH, Urt. V. 8. 7.1980, GRUR 1980, S. 1099 ff., 1104)."Abs. 15
Das Gericht weist in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die sog. "Rolex"-Entscheidung des BGH(1) deutlich darauf hin, dass eine Haftungsprivilegierung nach dem Mediendienstestaatsvertrag bzw. Teledienstegesetz(2) nicht zu Gunsten der Beklagten greift. Für Unterlassungsansprüche bleibt es daher bei den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung. Abs. 16
Es folgt die Passage der Urteilsbegründung, die in der Netzgemeinde später breit gefächerte Reaktionen von Unverständnis bis hin zu Empörung hervorrufen sollte. Die Kammer befasst sich mit der Frage, ob die Verfügungsbeklagte eine Beschränkung ihrer Verantwortlichkeit für die in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge geltend machen könnte. Dies wird im Ergebnis verneint. Bemerkenswert ist hierbei, dass die Hamburger Richter ihre hierzu getroffenen Erwägungen selbst nicht als entscheidungstragend bewerten ("Alles dies bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung"), sondern eine verschärfte Haftung schließlich aus einem anderen Gesichtspunkt, nämlich der Einordnung der Beklagten als Veranlasserin des Angriffs auf den Betrieb der Verfügungsklägerin, ableiten. Wegen ihrer Einwirkungen auf die Internet-Community und ihrer teilweise verkürzten bis entstellenden Wiedergabe in der öffentlichen Diskussion ist es angebracht, die Ausführungen der Kammer zu ersterem Punkt näher zu betrachten. Abs. 17
Das Gericht verwirft gleich zu Beginn seiner Prüfung eine Haftungsbeschränkung wegen schwerer Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des mit dem Unterlassungsanspruch angegriffenen Handelns und beruft sich hierbei erneut auf Entscheidungen des BGH mit presserechtlichem Einschlag.(3)Abs. 18
Sodann greift es erneut die Einlassung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Vorabkontrolle aller eingehenden Forumspostings auf und führt aus: Abs. 19
"Denn wer Betriebsmittel bereit hält, die es ihm erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, unterhält damit eine Gefahrenquelle, indem er einer unbestimmten Vielzahl von Nutzern gerade damit die Möglichkeit eröffnet, in großer Zahl Äußerungen zu verbreiten, die geeignet sind, Rechte Dritter zu verletzen."Abs. 20
 
"Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes - etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge - beschränken."Abs. 21
Damit sieht das Gericht gerade in der fehlenden Beherrschbarkeit des von der Beklagten unterhaltenen Forums und der hiervon ausgehenden Gefahr für die Rechtsgüter Dritter einen Ansatz für eine verschärfte Haftung. Abs. 22
Wie bereits erwähnt, stützt die zuständige Kammer ihr Urteil allerdings maßgeblich auf einen anderen Gesichtspunkt. Es weist die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass sie durch die Eröffnung eines eigenen Forenthreads zu einem Redaktionsbeitrag, der sich sehr kritisch mit dem Verhalten der Verfügungsklägerin auseinandersetzt, eine Bedingung für den späteren Aufruf zur Überlastung des Servers gesetzt, diesen also mithin veranlasst hat. Wörtlich heißt es: Abs. 23
"Aufgrund der in ihrem eigenen Beitrag geübten harten Kritik an dem Verhalten der Antragsteller musste sie jedenfalls damit rechnen, dass Nutzer, die Beiträge in dieses Forum einstellen würden, dabei ,,über die Stränge schlagen" und die Gelegenheit nutzen würden, gerade an dieser Stelle, die durch die Veröffentlichung der Antragsgegnerin einen hohen Aufmerksamkeitswert genoss, zu rechtswidrigen Aktionen gegen die Antragsteller aufzurufen.Abs. 24
Jedenfalls dann, wenn, wie bei einer solchen Sachlage, der Verbreiter damit rechnen muss, dass das von ihm den Nutzern zur Verfügung gestellte Angebot missbraucht werden wird, muss er wirksame Vorkehrungen treffen, um einen solchen Missbrauch zu vermeiden, und solche Vorkehrungen können hier nur darin bestehen, dass die eingehenden Beiträge vor ihrer Freischaltung geprüft werden.Abs. 25
Abschließend führt das Gericht eine Abwägung zwischen den im vorliegenden Fall kollidierenden Grundrechten Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 12. Abs. 1 GG durch. Als Ergebnis hält es fest, dass das Geschäftsmodell der Verfügungsklägerin im Lichte der Meinungsfreiheit zwar auch in der erfolgten Form kritisiert werden durfte. Jedoch sei der Rahmen des rechtlich Zulässigen in dem Moment überschritten, wenn diese Kritik sich zu einem Aufruf zur Schädigung des Geschäftsbetriebs der Verfügungsklägerin auswachse und schließlich in einem gezielt betriebsstörenden Verhalten münde. Abs. 26

c) Die Reaktionen

Selten versetzte die Veröffentlichung eines Urteils die deutschen Internetnutzer dermaßen in hektischen Aktionismus. In sprichwörtlicher Windeseile verbreitete sich die Nachricht von der verschärften Haftung des Forenbetreibers; Ausgangspunkt war hierbei die Meldung des Heise-Newstickers mit der Titelzeile "Urteil: Heise haftet auch ohne Kenntnis für Forenbeiträge"(4), welche die Netzgemeinde in vereinter Ungläubigkeit zurück ließ. Abs. 27
Von dort war der Weg nicht weit zu wilden Spekulationen über die Zukunft der Diskussionskultur im Netz. Es ließ sich kaum ein Forum finden, in dem die Entscheidung nicht leidenschaftlich erörtert und als unmittelbare Folge der Weiterbestand des eigenen Forums in Frage gestellt wurde. Das stets gerne genutzte Schlagwort von der Zensur machte die Runde. Berichte über eine erste Abmahnung auf Grundlage des Urteils(5) sowie eine in den Raum gestellte Übertragbarkeit der Entscheidung auf private Blogs sorgten für weitere Verunsicherung. Abs. 28
Besonders übel stieß Forenbetreibern die Verwendung des Begriffes "Unterhalten einer Gefahrenquelle" im Zusammenhang mit dem Angebot einer öffentlichen Diskussionsplattform auf. Viele User empfanden diese rechtliche Einordnung mit Blick auf den in Foren meist friedfertig ablaufenden Meinungsaustausch als schlicht skandalös. Abs. 29

d) Kritik

Befasst man sich nun näher mit der Entscheidung, so kommt man nicht umhin, dem zugrundeliegenden Fall vorab eine Ausnahmestellung beizumessen, was die Umstände des Angriffs und die Schwere der herbeigeführten Rechtsgutsverletzung anbelangt. Abs. 30
Auf der einen Seite ein in Fachkreisen hoch angesehener Verlag mit einem entsprechend stark frequentierten(6) Forum. Die Mobilisierung dieser Masse an Besuchern machte die für die Klägerin verheerende DoS(7)-Attacke erst möglich, wobei die Mehrzahl der - im Nachhinein freilich nicht mehr identifizierbaren - Angreifer die in dem redaktionellen Beitrag der Beklagten veröffentlichte harsche Kritik "mit anderen Mitteln" fortführten und dabei einen erheblichen Mangel an Unrechtsbewusstsein an den Tag legten. Abs. 31
Auf der anderen Seite ein Unternehmen, das sich infolge des gezielten Angriffs schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sah, die bei ungehinderter Fortsetzung seine wirtschaftliche Existenz in Frage hätten stellen können. Hier zeigt sich deutlich die Abweichung zu den für die Haftung des Forenbetreibers eher typischen Fällen von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte. Abs. 32
Anlässlich dieser besonderen Sachlage sahen sich die Hamburger Richter vor der schwierigen Aufgabe, die Haftungsfrage zu klären. Und leiteten eine erhöhte Verantwortlichkeit der Beklagten aus dem Umstand ab, dass sie durch die Einrichtung eines eigenen Forums zur Diskussion ihrer geübten Kritik das Verhalten der Nutzer veranlasst und hiervon ausgehende Schädigungshandlungen geradezu herausgefordert habe. Den Einwand, wonach die schiere Masse der Beiträge eine rechtliche Kontrolle unmöglich mache, wertete das Gericht als Indiz für die fehlende Beherrschbarkeit des Forenbetriebs und damit als haftungsverschärfend. Abs. 33
Dies wirkt wenig überzeugend. Abs. 34
Zwar liegt es angesichts des hier offen zutage getretenen Gefahrenpotenzials auf der Hand, dass es Konstellationen geben muss, in denen die Betreiber von Webforen mit hohem Publikumsverkehr einer gesteigerten Sorgfaltspflicht zu unterwerfen sind. Vorstellbar wäre hier etwa die Situation, dass sich bereits im Vorfeld Auffälligkeiten im Benutzerverhalten oder andere konkrete Verdachtsmomente ergeben haben, die für den Betreiber erkennbar waren. Abs. 35
Den Anknüpfungspunkt für eine Verpflichtung zum frühzeitigen Einschreiten jedoch pauschal in der Bereitstellung eines Forums zu sehen, in dem eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik zur Diskussion gestellt wird, geht eindeutig zu weit. Setzte sich diese Rechtsauffassung durch, würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. So müssten beispielsweise Redakteure bei brisanten Artikeln genaustens abwägen, wie diese von der Leserschaft aufgenommen und in dem dazugehörigen Onlineforum kommentiert werden. Da die Verlage das wirtschaftliche Risiko von Abmahnungen und/oder Gerichtsprozessen scheuten und eine Vorabkontrolle einen erhöhten Personal- und Kostenaufwand nach sich zöge, dürften Foren, die an redaktionelle Inhalte gekoppelt sind, langsam von der Bildfläche verschwinden. Dies wäre ein insofern verheerender Schlag gegen die Kultur der offenen Diskussion, als gerade im Bereich der Informationstechnologie wegen der Vielzahl an Entwicklungen und Trends ein erhöhter Bedarf an Austausch von Erfahrungswerten besteht. Abs. 36
Angreifbar sind ebenfalls die von dem Gericht gemachten Überlegungen, wonach es angemessen ist, die Beklagte zur rechtlichen Überprüfung aller Postings vor deren Freischaltung zu verpflichten. Bezeichnenderweise steht gerade die in den Gründen zitierte "Rolex"-Entscheidung des BGH im Widerspruch zu diesem Ansatz. Im dortigen Fall war es im Rahmen von Onlineauktionen zu mehreren erkennbaren markenrechtlichen Verletzungen gekommen. Der BGH stellte dazu fest: Abs. 37
"Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr).(8)"Abs. 38
Insgesamt bleiben die Voraussetzungen, unter denen die Kammer eine Haftungsverschärfung als begründet sieht, zu unkonturiert. Anders als der BGH stellt sie nicht auf vorhergehende, erkennbare rechtswidrige Eingriffe ab, sondern bereits auf die bloße Zurverfügungstellung eines Forums. Dies dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Abs. 39

e) Die Tragweite des Urteils

Die außergewöhnliche Fallkonstellation alleine lässt bereits eine Verallgemeinerungsfähigkeit oder Übertragbarkeit der den Entscheidungsgründen zugrunde liegenden Überlegungen zweifelhaft erscheinen. Bedauerlicherweise finden sich im Urteil selbst keine eindeutigen Hinweise, die den Schluss auf eine eng begrenzte sachliche Reichweite nahe legen. Abs. 40
Die Tatsache, dass den vorliegenden Fall die 24. Zivilkammer entschieden hat, die u.a. für Pressesachen zuständig ist, spricht zunächst für eine Begrenzung auf Streitigkeiten mit journalistischem Bezug. Bestärkt wird dieser Eindruck durch den Verweis der Kammer auf Urteile zur presserechtlichen Haftung bei Leserbriefen und Werbeanzeigen(9). Abs. 41
Darüber hinaus messen die Richter redaktionell veröffentlichten Beiträgen einen hohen Aufmerksamkeitswert und den sich hierauf beziehenden Postings ein erhebliches Gefahrenpotenzial bei. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Foren und Weblogs ohne publizistischen Hintergrund und redaktionelle Aufbereitung der Inhalte gerade keiner strengeren Haftung unterliegen sollen. Für die weitaus überwiegende Zahl von Betreibern gälte damit der gewohnte Haftungsmaßstab, wonach sich eine Verpflichtung zur Beseitigung einer Störung erst nach deren Bekanntwerden ergibt. Abs. 42
Eine weitreichendere Ausdehnung sieht hingegen Bahr(10) unter Hinweis auf die Formulierung in der Urteilsbegründung, in der lediglich allgemein vom Bereithalten von Betriebsmitteln, die es erlauben, über ein redaktionell gestaltetes Angebot in riesenhafter Anzahl Äußerungen zu verbreiten, die Rede ist. Stellte man für dieses Bereithalten auf die Geschäftsmäßigkeit des Handelns ab, so wäre unter Berücksichtigung der Spruchpraxis einiger Gerichte(11) ein solches bereits bei der Schaltung von Werbebannern oder Pop-Ups zu bejahen. Abs. 43
Klärungsbedürftig bliebe dann, was man unter einem "redaktionell gestalteten Angebot" zu verstehen hat. Wird hierbei gefordert, dass - wie im vorliegenden Fall - die Redaktion als Teil eines Verlags agiert und dessen Bekanntheitsgrad gerade den Anstoß für die massenhafte Auseinandersetzung mit den verbreiteten Inhalten in den angeschlossenen Foren gibt? Oder reicht es gar bereits aus, wenn ein von mehreren Privatleuten betriebener Weblog aufgrund der Auswahl eines publikumswirksamen Themas massiven Zuspruch erfährt? In letzterem Fall würde der traditionell weit auszulegende Pressebegriff den Betroffenen zum Nachteil gereichen. Eine bedenkliche Entwicklung angesichts der Tatsache, dass sich in letzter Zeit gerade Weblogs einer steigenden Zahl von Besuchern erfreuen und durchaus Anlaufstellen für eine weitergehende mediale Berichterstattung sein können. Abs. 44

f) Fazit

Das noch nicht rechtskräftig gewordene(12) Urteil betrifft einen Sachverhalt weitab der üblichen Dimensionen der Forenbetriebshaftung. In den Entscheidungsgründen klingt das Bemühen des Gerichts durch, den Kläger nicht faktisch schutzlos gegen die Eingriffe in seinen Geschäftsbetrieb zu stellen. Hierzu konstruiert es jedoch einen Haftungsgrund aus vorangegangenem Tun, der in seinem pauschalen Ansatz der Gefährdungszuweisung so nicht mit dem Gedanken der Presse- und Meinungsfreiheit zu vereinbaren ist. Abs. 45
Mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH lässt sich ebenso wenig eine Verpflichtung des Forenbetreibers auf Überprüfung sämtlicher eingestellten Inhalte vor deren Freischaltung aufrecht erhalten. Die zu verhandelnde Konstellation selbst könnte aber Anlass zur Entwicklung von konkreten Fallgruppen geben, in denen Betreibern eine stärkere punktuelle Einflussnahme auf die verbreiteten Inhalte auferlegt wird, um ihrer Sorgfaltspflicht Genüge zu tun und eine Haftung auszuschließen. Abs. 46
Bis dahin bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des OLG Hamburg die aufgehitzten Gemüter zu beruhigen vermag.
JurPC Web-Dok.
75/2006, Abs. 47

Fußnoten:

(1) BGH, Urt. v. 11.3.2004, GRUR 2004, S.860 ff, 863 f; JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 43ff
(2) vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 MDStV bzw. § 8 Abs. 2 S. 1 TDG: "Diensteanbieter [...] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
(3) BGH, Urt. v. 27.5.1986, NJW 1986, S. 2503 ff., 2503, 2505; BGH, Urt. v. 7.5.1992, GRUR 1992, S. 618 f., 619
(6) der Heise-Verlag selbst geht von täglich über 6.600 neuen Forumseinträgen aus
(7) Denial of Service : Angriff auf einen Server mit dem Ziel, einen oder mehrere seiner Dienste arbeitsunfähig zu machen
(8) BGH, Urt. v. 11.3.2004, JurPC Web-Dok. 265/2004, Abs. 46
(9) siehe Fn 3
(11) LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01
(12)http://www.heise.de/newsticker/meldung/72026mit der Ankündigung der Einlegung von Rechtsmitteln

* Michael Bernd ist Assessor iur. und IT Project Coordinator, Database Developer und Technologie- und Prozessberater.
[online seit: 16.06.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bernd, Michael, Verschärfte Haftung für Forenbetreiber - Der Anfang vom Ende der Kultur der offenen Diskussion? - JurPC-Web-Dok. 0075/2006