JurPC Web-Dok. 19/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621219

AG Waiblingen
Urteil vom 15.09.2005

8 C 2472/04

Anscheinsbeweis für Zustandekommen der Telekommunikationsverbindung

JurPC Web-Dok. 19/2006


TKV § 16 Abs. 3, Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Grundsätzlich besteht ein Anscheinsbeweis für ein technisch einwandfreies Zustandekommen der Telekommunikationsverbindung, wenn ein Überprüfungszertifikat im Sinne des § 5 TKV und ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt wird und damit der Pflicht des § 16 Abs. 1 TKV genügt wird.

2. Werden Einwendungen gegen die Höhe der Entgeltforderung vorgebracht, ist gemäß § 16 Abs. 1 TKV eine interne Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen eine Dokumentation zu übersenden. Dabei stellt ein Zertifikat bezüglich des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001:2000 begrifflich wie inhaltlich nicht das Ergebnis einer technischen Prüfung im Sinne des § 16 Abs. 1 TKV dar. Auch ein dem § 16 Abs. 1 TKV entsprechendes Prüfprotokoll, das rund 2 Jahre nach der erbrachten Dienstleistung erstellt ist, genügt den Anforderungen nicht, da es als weit verspätete Dokumentation der unterlassenen Dokumentation gleichsteht.

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[online seit: 10.02.2006]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Waiblingen, AG, Anscheinsbeweis für Zustandekommen der Telekommunikationsverbindung - JurPC-Web-Dok. 0019/2006