JurPC Web-Dok. 153/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/20052012146

Stefan Ricke, Franka Stenzel *

Die Internet-Adresse

JurPC Web-Dok. 153/2005, Abs. 1 - 164


Der vorliegende Beitrag ist ein Auszug aus dem Werk "Der große Humboldt-Ratgeber Internet-Recht" von Dr. Stefan Ricke (Hg.) unter Mitarbeit der Autoren Dr. Torsten Walter, Karen Sokoll, LL.M., Michael Jacker und Franka Stenzel, erschienen im humboldt-Verlag, Baden-Baden, Edition LawGuide.de, ISBN 3-89994-910-2 , 257 S., 12,90 Euro, 1. Aufl. August 2005.
Die Website zum Buch: http://www.lawguide.de.
I n h a l t s ü b e r s i c h t :
1. Erwerb des Domain-Namens
2. Kollidierende Markenrechte Dritter
3. Kollidierende Unternehmenskennzeichen und Werktitel Dritter
4. Kollidierende Namensrechte Dritter
5. Recherche von kollidierenden Rechten Dritter
6. Wettbewerbsschranken und Domain-Grabbing
7. Absicherung des Domain-Namens
8. Verteidigung des Domain-Namens
9. Durchsetzung von Kennzeichenrechten
[Wichtiger Hinweis für den Leser] Alle Angaben in diesem Buch wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internet-Recht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

[Fall]  Lösung nach Frage 11

A betreibt in Süddeutschland ein Kleinunternehmen im Bereich der Software-Entwicklung mit regionalem Wirkungskreis. Seit 1989 benutzt A die Abkürzung "SoCo" im geschäftlichen Verkehr. B, ein Konkurrent von A, hat seinen Geschäftssitz in einer 500 km entfernten Stadt in Mitteldeutschland. Auch bei B handelt es sich um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis. B verwendet seit 1996 ebenfalls das Kürzel "SoCo" für seine geschäftliche Tätigkeit. Seit 1999 präsentiert B sich und seine Dienstleistungen im Internet unter dem Domain-Namen "soco.de". A ist der Ansicht, dass B durch die Benutzung des Domain-Namens "soco.de" seine prioritätsälteren Kennzeichenrechte verletzt und durch die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet wird. JurPC Web-Dok.
153/2005, Abs. 1
Kann A von B Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "soco.de" verlangen? Abs. 2

1. Erwerb des Domain-Namens


[Frage 1] Wofür benötige ich einen Domain-Namen?

Wenn Sie eine Website (dt. Ort im Netz) ins Internet stellen, veröffentlichen Sie Ihre Informationen weltweit. Typischerweise mieten Sie hierzu Speicherplatz, so genannten Webspace, bei einem Webhosting-Provider an. Mittels entsprechender Software, so genannter FTP-Tools, laden Sie Ihre Dateien auf den Webserver Ihres Webhosting-Providers hoch. Damit der Ihnen zugewiesene Webspace von Internetnutzern angesprochen und Ihre Website gefunden werden kann, ist er mit einer eindeutigen Adresse versehen. Diese Adresse wird Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) genannt und besteht aus einer Nummernfolge, unterteilt in Gruppen von Ziffern, z. B. 80.237.216.69. Damit sich die Internetnutzer die Internet-Adressen einfacher merken können, erhält jede IP-Adresse zusätzlich noch einen Namen, den so genannten Internet-Domain-Namen, z. B. http://www.domaindefence.de. Dieser Domain-Name kann von dem Website-Betreiber frei gewählt werden, die Verfügbarkeit vorausgesetzt. Denn um die Eindeutigkeit der Adressierung zu erhalten, wird jeder Name nach dem Prioritätsprinzip ("First come, first served") nur einmal vergeben. Abs. 3
Die Domain-Namen, die man auch "Uniform resource locator" (URL) nennt, setzen sich wie folgt zusammen: Ganz rechts befindet sich die so genannte Top-Level-Domain, welche das Land kennzeichnet, in welchem sich der jeweilige Computer befindet (z. B. ".de"). Links von der Top-Level-Domain, getrennt durch einen Punkt, befindet sich die so genannte Second-Level-Domain. Abs. 4
Neben den Länder-Top-Level-Domains, auch "country code TLD" (ccTLD) genannt, wie z. B. ".de" für Deutschland, gibt es weitere Top-Level-Domains, die keinen Bezug zu einem Land aufweisen. Es handelt sich hierbei um die so genannten generischen Top-Level-Domains, auch "generic TLD" genannt (gTLD), wie z. B. ".com", ".net", ".org", ".biz" oder ".info". Abs. 5


[Frage 2] Wo bekomme ich meinen Domain-Namen?

Nach wie vor sind Top-Level-Domains mit der Endung ".de" für Unternehmen mit deutscher Zielgruppe am attraktivsten. Für Informationsanbieter, auch mit deutscher Zielgruppe, setzt sich zunehmend die Top-Level-Domain ".info" durch. Für Unternehmen, die internationale Zielgruppen bedienen, ist insbesondere die Top-Level-Domain ".com" von Interesse. Abs. 6
Die Second-Level-Domain beantragt man am einfachsten über einen Webhosting-Provider. Die Länder-Top-Level-Domains werden durch eine zentrale Landes-Vergabestelle vergeben, in Deutschland durch das Deutsche Network Information Center (DENIC) in Frankfurt am Main, http://www.nic.de. Informationen zur Vergabe der generischen Top-Level-Domains bietet "The Internet's Network Information Center (InterNIC)" unter http://www.internic.net . Abs. 7
Grundsätzlich können Sie so viele Domain-Namen registrieren wie Sie wollen, vorausgesetzt, Sie verletzen keine Rechte Dritter, vgl. Frage 3. Abs. 8
Ab Frühjahr 2006 können Domains unter der Top-Level-Domain ".eu" registriert werden. Die so genannte Sunrise Period, während derer Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten .eu-Domains bevorechtigt registrieren können, startet im Herbst 2005. Nähere Infos finden Sie unter http://www.eurid.eu. Abs. 9
[Tipp] Ob ein Domain-Name noch frei ist, können Sie unter http://www.nic.de (.de-Domains) und unter http://www.internic.net (generische Domains) prüfen. Abs. 10


[Frage 3] Was muss ich bei der Registrierung eines Domain-Namens beachten?

Da jeder Domain-Name nur einmal vergeben wird, kommt es, insbesondere mit der zunehmenden Verknappung der verfügbaren Domain-Namen, immer häufiger zu Domain-Streitigkeiten. Während es vor der Etablierung des Internet möglich war, dass namensgleiche Unternehmen, beispielsweise in verschiedenen Regionen, nebeneinander existierten, stoßen solche namensgleichen Unternehmen nunmehr im Internet aufeinander. Unternehmen, die sich nicht früh genug um die Sicherung ihres Domain-Namens gekümmert haben, haben wegen des Vergabeprinzips "first come, first served" zunächst das Nachsehen, wenn der Name bereits durch einen Dritten registriert wurde. Abs. 11
Nach deutschem Recht können sich bessere Rechte Dritter aus Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz (MarkenG) oder aus Namensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Die Registrierung eines Domain-Namens kann auch eine wettbewerbswidrige Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB sein. Bei Verstoß gegen die Rechte Dritter müssen Sie damit rechnen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Die Streitwerte bei anwaltlichen Abmahnungen und nachfolgenden Gerichtsverfahren sind sehr hoch und können daher zu hohen Kosten führen. Daher ist vor jeder Domain-Registrierung genauestens zu prüfen, ob nicht durch die Domain-Registrierung Rechte Dritter verletzt würden, vgl. Frage 21. Abs. 12
[Tipp] Unter http://www.domaindefence.de finden Sie eine Datenbank mit vereinfachenden Zusammenfassungen von Urteilen zum Domain-Recht. Dort können Sie recherchieren, wie die Rechtsprechung in der Vergangenheit aufgetretene Domain-Kollisionen beurteilt hat. Abs. 13


[Frage 4] Darf mein Web-Dienstleister sich selbst als Admin-C meiner Domain eintragen lassen?

Wenn Sie einen Internet-Dienstleister damit beauftragen, für Sie einen Domain-Namen zu registrieren, sollten Sie bei der Auftragserteilung darauf achten, dass Ihr Internet-Dienstleister sich verpflichtet, Sie als Domain-Inhaber, aber insbesondere auch als so genannten Admin-C einzutragen. Admin-C bedeutet übersetzt: administrativer Kontakt. Der Admin-C ist nach den Richtlinien der Domain-Vergabestellen der Ansprechpartner für alle Verfügungen über die Domain. Dieser kann also bestimmen, ob eine Domain z. B. gelöscht oder auf einen Dritten übertragen wird. Faktisch ist der Admin-C damit der eigentliche Domain-Inhaber. Ob Sie ordnungsgemäß als Domain-Inhaber und Admin-C registriert wurden, können Sie bei Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de", die von dem Deutschen Network Information Center (DENIC) vergeben werden, unter http://www.nic.de kontrollieren. Abs. 14
Falls beispielsweise der Web-Dienstleister sich selbst als Admin-C einträgt, was immer wieder vorkommt, dürften Sie diesem gegenüber regelmäßig einen Übertragungsanspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besitzen. Abs. 15


[Entscheidung 1] Oberlandesgericht München
Urteil vom 5. Dezember 2002 | 6 U 5570/01 | ritter.de

Beauftragt ein Unternehmen einen Internet-Provider mit der Registrierung eines Domain-Namens und trägt sich der Provider daraufhin selbst als Domain-Inhaber ein, so kann dem Auftraggeber aus Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anspruch auf Domain-Übertragung zustehen, wenn sich aus den Vertragsumständen ergibt, dass dem Auftraggeber die Stellung des Domain-Inhabers zustehen soll. Hierbei sind auch die außerhalb der Erklärungsakte liegenden Begleitumstände einzubeziehen, wobei sich wichtige Anhaltspunkte für die Vertragsauslegung aus der Abwicklung früherer Geschäfte und des aktuellen Geschäfts ergeben können.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030257.htm]
Abs. 16


[Frage 5] Habe ich einen Schadensersatzanspruch gegen meinen Provider, wenn ich meinen Domain-Namen durch dessen Verschulden verliere?

Wenn Sie bei einem Provider einen Domain-Namen beantragen, verpflichtet sich der Provider regelmäßig, den Domain-Namen nicht nur bei der zuständigen Vergabestelle zu beantragen, sondern ihn auch ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört auch, die gegenüber der Vergabestelle, z. B. dem Deutschen Network Information Center (DENIC), fälligen Gebühren für den Domain-Namen zu entrichten. Kommt Ihr Provider dieser Pflicht nicht nach und verlieren Sie dadurch Ihren Domain-Namen, verletzt er schuldhaft den mit Ihnen geschlossenen Vertrag. Daher ist er Ihnen wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann beispielsweise der Betrag sein, der erforderlich ist, um den Domain-Namen durch Ankauf von einem Dritten wiederzubeschaffen. Abs. 17


[Entscheidung 2] Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 30. April 2004 | 2-8 S 83/03 | muehlhausen.com

Ein Provider-Vertrag kann dadurch verletzt werden, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Internet-Adresse bei der zuständigen Registrierungsstelle nicht gezahlt wird und die Domain deswegen an einen Dritten übergeht. Die schuldhafte Vertragsverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, z. B. in Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um die Domain durch Ankauf von einem Dritten wiederzubeschaffen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040244.htm]
Abs. 18

2. Kollidierende Markenrechte Dritter


[Frage 6] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch mit Begriffen sind, die Dritte beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke registriert haben?

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes (MarkenG) ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen Waren und Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Eine derartige Benutzung ist beispielsweise die Registrierung einer Domain mit der Absicht, hierunter eine geschäftliche Website zu betreiben, welche entsprechende Waren und Dienstleistungen bewirbt. Abs. 19
Der Markeninhaber genießt Schutz für alle diejenigen Waren- und Dienstleistungen, welche in dem Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis der eingetragenen Marke aufgelistet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Markeninhaber die aufgeführten Produkte derzeit nicht herstellt bzw. entsprechende Dienstleistungen derzeit nicht erbringt. Der Gesetzgeber gewährt dem Markeninhaber gemäß § 25 MarkenG eine so genannte Nichtbenutzungsschonfrist von fünf Jahren seit Eintragung der Marke in das Markenregister. Abs. 20
Aber der Schutz des Markeninhabers geht noch darüber hinaus. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber sogar untersagen, dass Sie im geschäftlichen Verkehr den Begriff als Domain registrieren, wenn Sie diese im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen einsetzen wollen, die nur ähnlich mit den geschützten Waren und Dienstleistungen sind, wenn es hierdurch zur Gefahr von Verwechslungen kommen könnte. Abs. 21
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG definiert einen noch weitergehenden Schutzanspruch des Markeninhabers: Wenn es sich nämlich bei der Marke um eine bekannte Marke handelt, können Sie den Begriff nicht einmal für Waren und Dienstleistungen einsetzen, welche mit den geschützten Waren und Dienstleistungen nicht verwechslungsfähig sind. Dies setzt voraus, dass Sie die Bekanntheit der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder die Wirkung der Marke beeinträchtigen würden. Abs. 22


[Entscheidung 3] Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 19. Juni 2001 | 4 U 32/01 | veltins.com

Bereits die Registrierung eines Domain-Namens, welcher mit einer bekannten Marke identisch ist, ist eine verbotene Benutzungshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn die Gefahr der Rufausbeutung und Verwässerung besteht, z. B. durch Beeinträchtigung des Werbewertes der bekannten Marke.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040244.htm]
Abs. 23


[Frage 7] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die Begriffen ähneln, welche Dritte als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert haben?

Der Markeninhaber besitzt Schutzansprüche nicht nur, wenn Sie ein identisches Zeichen als Domain registrieren, vgl. Frage 6, sondern gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) selbst dann, wenn sich die gegenüberstehenden Zeichen nur ähneln. Je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Zeichen sind, desto weniger ähnlich müssen die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Und je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind, desto weniger ähnlich brauchen die sich gegenüberstehenden Zeichen zu sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Hierbei sind drei Arten von Verwechslungsgefahren zu unterscheiden: die klangliche, die schriftbildliche und die begriffliche Verwechslungsgefahr. Die letztere meint eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach. Abs. 24
Unzulässig sind daher auch so genannte Tippfehler-Domains, bei denen eine Domain registriert wird, die der Domain der Marke eines Konkurrenten ähnelt. Gewünschter Effekt ist dabei, dass Besucher, die eigentlich die Website des Markeninhabers aufrufen wollen, sich bei Eingabe der Internet-Adresse vertippen und so auf die Website der Konkurrenz gelangen. Abs. 25


[Entscheidung 4] Bundesgerichtshof
Urteil vom 27. November 2003 | I ZR 148/01 | donline.de

Der Domain-Name "donline.de" kollidiert mit der Wortmarke "T-Online" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen klanglicher Verwechslungsgefahr. Denn die Aussprache der bekannten Marke "T-Online" wirkt gewissermaßen "stilbildend" auf die Gewohnheiten des Verkehrs, den Begriff "donline" auszusprechen, nämlich "d-online".

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040076.htm]
Abs. 26


[Frage 8] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit Begriffen identisch sind oder diesen ähneln, welche Bestandteil einer beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarke eines Dritten sind?

Die in Frage 6 und Frage 7 dargestellten Schutzansprüche gelten auch für die Inhaber so genannter Wort-/Bildmarken. Das sind Marken, die neben einem Wort auch noch eine Abbildung enthalten. Bei solchen Wort-/Bildmarken steht nach Auffassung der Rechtsprechung der Wortbestandteil im Vordergrund, weil er vom Rechtsverkehr vorrangig wahrgenommen wird. Allerdings kann es im Einzelfall sein, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke nicht den Anspruch besitzt, die Domain-Registrierung von Begriffen zu verhindern, die identisch oder ähnlich mit in seiner Marke enthaltenen Wörtern sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wortbestandteil der Marke im Hinblick auf die im Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend ist. Abs. 27
Gemäß § 23 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) kann der Inhaber einer Marke einem Dritten nämlich nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Besitzt beispielsweise ein Autohersteller in der Warenklasse 12 ("Kraftfahrzeuge") für das Produkt "Kraftfahrzeuge" eine Wort-/Bildmarke, die das alleinige Wort "Auto" enthält, kann er einem konkurrierenden Autohersteller die Verwendung des Begriffs "Auto" für die von ihm hergestellten Kraftfahrzeuge nicht untersagen. Abs. 28
Anders als bei der Anmeldung einer Wortmarke prüft das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke regelmäßig nicht, ob das zur Aufnahme in das Markenregister angemeldete Wort für sich betrachtet in das Markenregister eintragungsfähig und damit schutzfähig ist. Bei einer Wort-/Bildmarke kann es also sein, dass sich der Markenschutz nur auf die identische oder verwechslungsfähige Benutzung des Bildes erstreckt. Abs. 29


[Frage 9] Welche nicht beim deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marken können mit meiner Domain-Registrierung kollidieren?

Neben den im deutschen Markenregister registrierten Marken genießen gemäß § 4 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) auch ohne Eintragung ins Register solche Zeichen Markenschutz, die durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. Gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG erlangen sehr bekannte Marken, selbst wenn sie nur im Ausland benutzt werden, ebenfalls ohne Registereintragung Markenschutz in Deutschland. Solche Marken werden als notorisch bekannte Marken bezeichnet. Abs. 30
Darüber hinaus kann eine Domain-Registrierung mit den so genannten Gemeinschaftsmarken kollidieren. Das sind Marken, die in das Gemeinschaftsmarkenregister beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen wurden und Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union beanspruchen. Abs. 31
Schließlich können Domain-Registrierungen auch mit den so genannten international registrierten Marken kollidieren. Eine international registrierte Marke ist eine Marke, die als nationale Marke in einem anderen Staat eingetragen wurde und durch eine internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen Schutz auch für Deutschland beansprucht. Abs. 32

3. Kollidierende Unternehmenskennzeichen und Werktitel Dritter


[Frage 10] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit der Firma eines Unternehmens identisch sind oder dieser ähneln?

Gemäß § 15 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) kann die Registrierung einer Domain nicht nur mit Markenrechten, vgl. Fragen 6 ff., kollidieren, sondern auch mit so genannten Unternehmenskennzeichen. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Abs. 33
Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Schutzanspruch auf Grund von Marken, vgl. Fragen 6 ff. Das Unternehmenskennzeichen ist nicht nur vor einer identischen Benutzung geschützt, sondern auch vor einer ähnlichen Benutzung, vorausgesetzt, hierdurch entsteht eine Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr bestimmt sich insbesondere nach der Nähe der sich gegenüberstehenden Branchen. Bei einem bekannten Unternehmenskennzeichen bestehen Schutzansprüche auch dann, wenn eine Branchennähe nicht besteht, aber das Unternehmenskennzeichen durch die Domain-Registrierung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde. Abs. 34
Aus einem Unternehmenskennzeichen lassen sich aber nur dann Ansprüche gegenüber Dritten herleiten, wenn es hinreichend unterscheidungskräftig ist. Aus Unternehmenskennzeichen, die im Hinblick auf die Branche oder in Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens glatt beschreibend sind und damit über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügen, lassen sich daher regelmäßig keine Schutzansprüche ableiten, es sei denn, das Unternehmen ist mit dieser Bezeichnung bekannt geworden und hat Verkehrsgeltung erlangt. Abs. 35
Der Schutz der Unternehmenskennzeichen beginnt bei Kennzeichen mit originärer Kennzeichnungskraft mit der Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr, anderenfalls zum Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat. Abs. 36


[Entscheidung 5] Bundesgerichtshof Urteil vom 16. Dezember 2004 | I ZR 69/02 | literaturhaus.de

Unternehmenskennzeichen erlangen nur dann Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG, sofern ihnen eine originäre Unterscheidungskraft zukommt. Diese fehlt, wenn das Unternehmenskennzeichen lediglich den Tätigkeitsbereich des Unternehmens beschreibt, z. B. bei Zusammenfügung von zwei beschreibenden Wörtern, ohne dass es hierdurch zu einer einprägsamen Neubildung der beschreibenden Begriffe kommt. Ohne originäre Unterscheidungskraft kann das Unternehmenskennzeichen nur dann Schutz beanspruchen, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050047.htm]
Abs. 37


[Frage 11] Wem steht eine Domain zu, wenn es in Deutschland in der gleichen Branche mehrere Unternehmen gibt, die den gleichen Namen tragen?

Sie wollen das unterscheidungskräftige Kennzeichen Ihres Unternehmens als Domain registrieren, stellen aber durch eine Recherche fest, dass es in einer anderen Region Deutschlands noch ein weiteres Unternehmen gibt, das den gleichen Namen trägt. Bevor Sie in diesem Fall die Domain registrieren, sollten Sie zunächst ermitteln, ob die Domain Ihnen oder dem anderen Unternehmen zusteht, das heißt, welches von beiden Unternehmen die besseren Kennzeichenrechte besitzt. Im Kennzeichenrecht gilt das so genannte Prioritätsprinzip: Innerhalb einer Branche steht ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen demjenigen Unternehmen zu, welches das Kennzeichen als Erstes im Geschäftsverkehr nutzt. Stellen Sie also prioritätsältere Rechte des anderen Unternehmens fest, sollten Sie von der Registrierung der Domain grundsätzlich absehen oder eine Absprache mit dem prioritätsälteren Unternehmen treffen. Abs. 38
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn beide Unternehmen ihrem Zweck und Zuschnitt nach nur lokal oder regional tätig sind und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. In diesem Fall gelten die Unternehmenskennzeichen nämlich nur in räumlich beschränkten Schutzbereichen und nicht wie in der Regel deutschlandweit. In diesem Fall kann auch das Unternehmen mit dem jüngeren Unternehmenskennzeichen die Domain registrieren, da es hierdurch nicht in den räumlich beschränkten Schutzbereich des anderen Unternehmens mit dem älteren Unternehmenskennzeichen eingreift. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Unternehmen allein durch den Umstand, dass es im Internet auftritt, die herkömmlichen räumlichen Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit nicht durchbricht. Abs. 39


[Entscheidung 6] Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. Juli 2004 | I ZR 135/01 | soco.de

Eine kennzeichenrechtliche Kollision ist ausgeschlossen, wenn die sich gegenüberstehenden Unternehmen in räumlich voneinander klar abgegrenzten lokalen oder regionalen Wirkungskreisen tätig sind. Allein der Auftritt eines Unternehmens im Internet lässt nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen seinen lokalen Wirkungskreis verlassen und seine Waren und Dienstleistungen nunmehr bundesweit anbieten will.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050019.htm]
Abs. 40

[Fall-Lösung] Sachverhalt vor Frage 1

A kann von B keine Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "soco.de" verlangen. Abs. 41
Die Bezeichnung "SoCo" ist ein unterscheidungskräftiges und im Verkehr als Kurzbezeichnung geeignetes Firmenschlagwort, welches zwar geringe, jedoch ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt. Durch die Verwendung im geschäftlichen Verkehr steht A an dieser Abkürzung ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) zu. Abs. 42
Auf Grund der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen den Parteien eine Branchennähe. Allerdings sind A und B in ihrer geschäftlichen Tätigkeit räumlich so weit von einander getrennt, dass die Verwendung der Kurzbezeichnung "SoCo" durch B keine Kennzeichenrechte des A verletzt. Allein der Umstand, dass B sein Unternehmen seit 1999 auch im Internet präsentiert, reicht nicht aus, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich seines Unternehmens schließen zu lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn B seine Waren und Dienstleistungen auch Kunden außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises anböte. Abs. 43


[Frage 12] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit dem Firmenschlagwort oder der Unternehmensabkürzung eines Unternehmens identisch oder ähnlich sind?

Gemäß § 15 des Markengesetzes (MarkenG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MarkenG wird auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt. Hierunter versteht man insbesondere die so genannten Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen. Abs. 44
Früher galt der Grundsatz, dass nicht aussprechbare Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen mangels Namensfunktion nur dann einen kennzeichenrechtlichen Schutz erhalten sollten, sofern sie Verkehrsgeltung besaßen. Inzwischen geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass auch derartige nicht aussprechbare Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz genießen. Dies wird insbesondere damit begründet, dass derartige Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen üblich geworden sind. Abs. 45


[Entscheidung 7] Bundesgerichtshof
Urteil vom 9. September 2004 | I ZR 65/02 | mho.de

Auch nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen können als Unternehmenskennzeichen geschützt sein, wobei es auf eine Verkehrsgeltung nicht ankommt.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050039.htm]
Abs. 46


[Frage 13] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Titeln von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Filmen, CD's, Software, Spielen oder Websites sind?

Das Markengesetz (MarkenG) schützt nicht nur Marken und Unternehmenskennzeichen, sondern auch so genannte Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Das sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zu den sonstigen vergleichbaren Werken zählen beispielsweise Computer-Software, Spiele oder auch Internet-Websites (z. B. Online-Zeitungen). Abs. 47
Der Titelschutz beginnt grundsätzlich mit der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Allerdings kann der Titelschutz auch zeitlich vorververlagert werden durch Schaltung einer so genannten Titelschutzanzeige in einer der für Titelschutzanzeigen üblichen Medien, vgl. Frage 35. Dadurch will die Rechtsprechung ermöglichen, sich frühzeitig auf einen bestimmten Titel festzulegen, beispielsweise um das Werk bereits vor Erscheinen zu bewerben, ohne das Risiko einzugehen, dass ein Dritter prioritätsältere Kennzeichenrechte begründet. Derjenige, der diese Titelschutzanzeige geschaltet hat, kann sich aber nur dann auf Titelschutz berufen, wenn das Werk innerhalb angemessener Zeit, in der Regel spätestens binnen sechs Monaten, auch tatsächlich unter dem Titel erscheint. Abs. 48
Werktitel sind wie Marken und Unternehmenskennzeichen vor identischer und ähnlicher Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt, soweit eine Verwechslungsgefahr zu befürchten wäre. Auch tendenziell beschreibende Titel mit schwacher Unterscheidungskraft sind schutzfähig. Hier trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass Titel grundsätzlich dazu tendieren, beschreibend zu sein, wie beispielsweise die Titel von Tageszeitungen. Die Rechtsprechung verlangt bei Titeln geringere Anforderungen an die Kennzeichnungskraft, weil sie davon ausgeht, dass der Rechtsverkehr daran gewöhnt ist, hier auch auf feinste Unterschiede zu achten. Allerdings kann es bei schwacher Kennzeichnungskraft des Titels an einer Verwechslungsgefahr fehlen. Abs. 49
Der Titelschutz einer Website setzt einen gewissen Fertigstellungsgrad voraus, entsprechend beispielsweise der Nullnummer einer Zeitschrift, vgl. Frage 34. Abs. 50


[Entscheidung 8] Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil vom 24. Juli 2003 | 3 U 154/01 | schuhmarkt.de

Der Gattungsbegriff "Schuhmarkt" hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet und die dem allgemeinen Verkehr kaum bekannt ist, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft. Der allgemeine Rechtsverkehr, soweit er sich am Internet beteiligt, kann jedenfalls nicht annehmen, es mit dem Anbieter der Zeitschrift zu tun zu haben, wenn er unter der Domain "schuhmarkt.de" auf eine E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt. Denn selbst bekannte Zeitschriften verbreiten im Internet ihre spezifischen Inhalte und dienen nicht als Forum für bestimmte Zwecke. Eine Verwechslungsgefahr scheidet daher aus, weil der Verkehr nicht glauben wird, dass Zeitschrift und Plattform aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030239.htm]
Abs. 51

4. Kollidierende Namensrechte Dritter


[Frage 14] Welche Rechte Dritter habe ich neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bei einer Domain-Registrierung zu beachten?

Neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln können mit einer Domain-Registrierung auch die Namensrechte Dritter kollidieren. Das Namensrecht, welches jedem Menschen, so genannten natürlichen Personen, aber auch Unternehmen und Organisationen, z. B. juristischen Personen, zusteht, ist in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährleistet. Hiernach steht dem Namensinhaber insbesondere der Anspruch zu, dass Dritte es unterlassen, unbefugt den gleichen Namen zu gebrauchen, wenn hierdurch das Interesse des Berechtigten verletzt wird. Registriert beispielsweise jemand einen Begriff, der identisch mit dem Namen eines Dritten ist, so nimmt er hierdurch dem Dritten die Möglichkeit, unter diesem Domain-Namen im Internet aufzutreten. Dies kann zu einer Zuordnungsverwirrung und der Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers führen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Domain sich nicht auf eigene Kennzeichen- und Namensrechte berufen kann. Hierin sieht der Bundesgerichtshof den Fall einer so genannten Namensanmaßung gemäß § 12 S. 1, 2. Alt. BGB, der regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen des Namensinhabers führt. Von den unteren Gerichten wurde hierin öfters auch eine Namensleugnung im Sinne von § 12 S. 1, 1. Alt. BGB gesehen, weil das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten würde. Abs. 52
Die Besonderheit bei den Namensrechten besteht darin, dass auch derjenige, der bei der Domain-Registrierung nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern zu privaten Zwecken handelt, die Namensrechte Dritter verletzen kann. Auch eine Domain-Registrierung, die im geschäftlichen Verkehr erfolgt, kann zu Unterlassungsansprüchen aus Namensrecht führen: Nämlich dann, wenn sich ein Unternehmen zur Durchsetzung der Freigabe einer Domain nicht auf sein Unternehmenskennzeichen berufen kann, weil keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bzw. Branchen besteht. Abs. 53
Bei schuldhafter Beeinträchtigung des Namensrechts können auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB bestehen. Abs. 54


[Entscheidung 9] Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 2001 | 2 a O 437/00 | friedrich.de

Der Träger des Namens "Fridrich" verletzt durch die Registrierung des Domain-Namens "friedrich.de" das Namensrecht einer Person namens "Friedrich". Auch die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt nicht die Registrierung dieses Domain-Namens. Denn die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht zuzubilligen, sich im Internet unter einer bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, der genau diesen Namen trägt.

[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/2190]
Abs. 55


[Frage 15] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Namen von Städten sind?

Städte sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen. Juristischen Personen steht ein Namensrecht aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, vgl. Frage 14. Sie würden sich daher Unterlassungsansprüchen aussetzen, wenn Ihre Domain-Registrierung dazu führt, dass sich die Stadt unter einem ihrem Namen entsprechenden Domain-Namen nicht im Internet präsentieren kann. Abs. 56
[Tipp] Soweit in Ihrem Domain-Namen der Hinweis auf eine Stadt enthalten ist, nehmen Sie auf der Startseite Ihrer Website jedenfalls den Hinweis auf, dass es sich hierbei nicht um die offizielle Website der Stadt handelt, um den Eindruck einer Irreführung zu vermeiden. Abs. 57


[Entscheidung 10] Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2002 | 20 U 76/01 | duisburg-info.de

Eine unbefugte Namensanmaßung oder Namensleugnung liegt, in Bezug auf die Stadt Duisburg, nicht vor, wenn ein kommerzieller Anbieter die Domain "duisburg-info.de" verwendet. Denn der Verkehr geht nicht davon aus, dass sämtliche einen Städtenamen enthaltende Domains von dieser Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020300.htm]
Abs. 58


[Frage 16] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit Kfz-Kennzeichen sind?

Die Registrierung von Buchstabenkombinationen, die einem Kfz-Kennzeichen entsprechen, ist bereits nach den Richtlinien des Deutschen Network Information Center (DENIC) unzulässig. Denn die DENIC will die Möglichkeit behalten, den Namensraum unter der Top-Level-Domain ".de" durch regionale Unterteilungen zu erweitern, wozu sich die Kfz-Kennzeichen eignen würden. Abs. 59
Es kann aber auch problematisch sein, wenn Sie einen mit einem Kfz-Kennzeichen identischen Zusatz in Ihre Domain aufnehmen. Zum einen hat es in der Vergangenheit insoweit eine Abmahnwelle auf Grund eines behaupteten Patents an derartigen Buchstabenkombinationen gegeben. Zum anderen kann die Aufnahme eines derartigen Zusatzes im Einzelfall zu namensrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kombination des Kfz-Kennzeichens mit dem weiteren Bestandteil des Domain-Namens eine Bezeichnung entstehen lässt, welche nach Auffassung des Verkehrs ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Organisation schlagwortartig bezeichnet. Abs. 60


[Entscheidung 11] Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss vom 19. Dezember 2003 | 2 W 233/03 | fh-wf.de

Die Bezeichnung "fh-wf" ist eine unterscheidungskräftige, schlagwortartige Abkürzung für die Fachhochschule Wolfenbüttel und erscheint ihrer Art nach geeignet, sich im Verkehr als Hinweis auf diese durchzusetzen. Die Registrierung des Domain-Namens "fh-wf.de" durch einen Dritten stellt daher eine Namensleugnung dar und ist somit ein Bestreiten des Namensrechts im Sinne von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040254.htm]
Abs. 61


[Frage 17] Darf ich Namen von Prominenten als Domain-Namen registrieren?

Wenn Sie den Namen eines Prominenten als Domain-Namen registrieren, ohne selbst so zu heißen, verstoßen Sie gegen das Namensrecht des Prominenten aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vgl. Frage 14. Wegen Namensanmaßung haben Sie mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zu rechnen. Einen namensrechtlichen Schutz können auch die Vornamen von Prominenten genießen, wenn der Prominente unter diesem Namen große Bekanntheit erlangt hat. Abs. 62
Anders liegt der Fall, wenn Sie den gleichen Namen wie der Prominente tragen. Bei einer solchen Kollision von Namensrechten gilt das so genannte Gleichnamigen-Recht. Es gilt zunächst der Grundsatz des Prioritätsprinzips, das heißt, der Domain-Name steht demjenigen zu, der ihn als Erster registriert hat. Dieser Grundsatz kann aber durchbrochen werden, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise die hohe Bekanntheit des anderen Namensträgers. Dann sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, was dazu führen kann, dass die nicht prominente Person nur einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden darf. Allerdings ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, einer berühmten Person an einem Domain-Namen automatisch bessere Rechte zuzugestehen als dem Träger des gleichen Namens. Abs. 63


[Entscheidung 12] Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 27. November 2001 | 15 U 108/01, 15 U 109/01 | guenter-jauch.de

Grundsätzlich gilt im Bereich der Gleichnamigen, dass jeder seinen Namen verwenden darf, und wo die Namensverwendung nur einer Person möglich ist, gilt das Prinzip der Priorität. Der überragende Bekanntheitsgrad einer Person ergibt keinen automatischen Vorrang bei der Frage, wem ein Domain-Name zusteht. Denn es fehlt an Abgrenzungskriterien, um in zumutbarer Weise einen Personenkreis zu definieren, der unter dem Blickwinkel der "Berühmtheit" einen besonderen Namensschutz für sich reklamieren könnte.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020087.htm]
Abs. 64


[Frage 18] Was muss ich tun, wenn ich meinen Namen als Internet-Adresse verwenden will, mein Name aber mit einem sehr bekannten Unternehmen identisch ist?

Wenn Ihr Name identisch mit dem Namen eines sehr bekannten Unternehmens ist, gilt auch hier das Gleichnamigen-Recht, vgl. Frage 17. Im Rahmen der beim Recht der Gleichnamigen vorzunehmenden Interessenabwägung werden Sie bei der Kollision mit einem sehr bekannten Unternehmen regelmäßig dazu verpflichtet sein, Ihrem Domain-Namen einen unterscheidungskräftigen Zusatz beizufügen. Je bekannter das Unternehmen ist, desto unterscheidungskräftiger sollte dieser Zusatz sein. Eine praktikable und je nach Fallkonstellation auch ausreichende Maßnahme dürfte es sein, dem Nachnamen auch noch den Vornamen beizufügen. Abs. 65
Kollidiert Ihr Name mit dem Namen eines weniger bekannten Unternehmens und haben Sie auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen, kommen auch mildere Mittel zur Vermeidung der Zuordnungsverwirrung in Betracht, vgl. Frage 19. Abs. 66


[Entscheidung 13] Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. November 2001 | I ZR 138/99 | shell.de

Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Eine Ausnahme besteht, wenn einer der Namensträger überragende Bekanntheit genießt, der Verkehr einen Internetauftritt unter seinem Namen erwartet und der namensgleiche Inhaber der Domain seinerseits kein besonderes Interesse an der Nutzung eben dieser Adresse darlegen kann. In diesem Fall ist dem Inhaber der Domain zuzumuten, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden, unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm]
Abs. 67


[Frage 19] Darf ich einen Domain-Namen registrieren, der identisch mit meinem Nachnamen ist, obwohl es viele andere Personen mit dem gleichen Namen gibt?

Auch hier gilt das in Frage 17 beschriebene Gleichnamigen-Recht mit seinem Prioritätsprinzip. Danach steht ein Domain-Name bei zwei berechtigen Namensträgern grundsätzlich demjenigen zu, der den Domain-Namen als Erster registriert hat. In Ausnahmefällen kann sich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben, dass einem der Namensinhaber zuzumuten ist, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr einer Verwechslung verringern. Diese Verwechslungsgefahr kann durch die Aufnahme eines unterscheidenden Zusatzes in den Domain-Namen verhindert werden, vgl. Frage 17. Bei tendenziell gleichbedeutenden Namensinhabern kommen aber auch mildere Mittel in Betracht. Beispielsweise kann es ausreichen, dass Sie auf Ihrer Homepage auf die Existenz des anderen Namensinhabers und dessen Website hinweisen. Abs. 68


[Entscheidung 14] Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. April 2002 | I ZR 317/99 | vossius.de

Die Verwechslungsgefahr zwischen Gleichnamigen kann auch dadurch ausgeräumt werden, dass auf der ersten sich öffnenden Seite des Internetauftritts darüber aufgeklärt wird, dass es sich nicht um die Website des anderen Namensträgers handelt und darauf hingewiesen wird, unter welcher Adresse dessen Homepage zu finden ist.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020155.htm]
Abs. 69

5. Recherche von kollidierenden Rechten Dritter


[Frage 20] Prüft nicht bereits mein Provider oder das Deutsche Network Information Centre (DENIC), ob die Domain Rechte Dritter verletzt?

Weder die Provider, bei denen Sie Ihre Domain beantragen, noch die Organisationen, die die Domains verwalten und vergeben, beispielsweise das Deutsche Network Information Center (DENIC), führen Recherchen durch, ob die beantragten Domain-Namen mit den Rechten Dritter kollidieren. Im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens treffen die DENIC grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten. Selbst auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße braucht die DENIC bei der Erstregistrierung einer Domain nicht zu achten, weil nur so die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist. Prüfungspflichten bestehen erst dann, wenn die DENIC darauf hingewiesen wird, dass eine Domain-Registrierung Rechte Dritter verletzt. Abs. 70


[Entscheidung 15] Bundesgerichtshof
Urteil vom 19. Februar 2004 | I ZR 82/01 | kurt-biedenkopf.de

Die DENIC ist bei der Registrierung eines Domain-Namens grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040216.htm]
Abs. 71


[Frage 21] Wie kann ich kollidierende Rechte Dritter recherchieren?

Weder die Provider, bei denen Sie Ihren Domain-Namen beantragen, noch die Organisationen, die die Domains verwalten und vergeben, beispielsweise das Deutsche Network Information Center (DENIC), führen Recherchen durch, ob die beantragten Domain-Namen mit den Rechten Dritter kollidieren, vgl. Frage 20. Daher müssen Sie selbst entsprechende Recherchen veranlassen, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter, die sehr hohe Kosten auslösen können, vgl. Frage 40, zu vermeiden. Abs. 72
Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an Ihre Prüfungspflicht. Sie geht von fahrlässigem Verhalten aus, wenn Sie die erforderlichen Recherchen nicht professionell durchführen und auswerten lassen. Daher wird eine von Ihnen durchgeführte Recherche den Anforderungen der Rechtsprechung regelmäßig nicht genügen. Abs. 73
Allerdings werden auch professionelle Recherchen niemals vollständig sein können, sondern das Risiko einer Kollision allenfalls reduzieren. Denn es gibt zahlreiche Unternehmen, wie z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht als Kaufmann ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, die zwar eigene Rechte an Unternehmenskennzeichen geltend machen können, aber in keinem Register oder Verzeichnis auftauchen. Abs. 74
[Tipp] Ein auf Kennzeichen-Recherchen spezialisiertes Unternehmen finden Sie beispielsweise unter http://www.bis-service.de . Die Rechercheergebnisse sollten Sie unbedingt durch einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt auswerten lassen. Abs. 75


[Frage 22] Wo kann ich identische und verwechslungsfähige Marken recherchieren?

Sie können selbst vorab eine kursorische Marken-Kurzrecherche zur ersten Einschätzung der Kollisionslagen durchführen. Allerdings ersetzt eine solche kursorische Kurzrecherche keine professionelle Recherche, welche die Rechtsprechung zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Verhaltens voraussetzt, vgl. Frage 21. Abs. 76
Deutsche Marken können Sie im Markenregister unter https://dpinfo.dpma.de recherchieren. Die Recherche ist kostenlos, erfordert aber zunächst eine Registrierung. International registrierte Marken können Sie unter http://www.wipo.int/ipdl/en/search/madrid/search-struct.jsp recherchieren. Gemeinschaftsmarken können Sie unter http://oami.eu .int/de/database/ctm-online.htm recherchieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt, http://www.dpma.de, bietet zudem in Berlin und München Recherchemöglichkeiten vor Ort an. Abs. 77
Neben den eingetragenen Marken ist es jeweils auch erforderlich, angemeldete Marken zu recherchieren, da die Markenpriorität durch den Tag der Anmeldung bestimmt wird, falls es zu einer Eintragung der angemeldeten Marke kommen sollte. Abs. 78
[Tipp] Bitte denken Sie daran, dass es neben den Register-Marken auch nicht registrierte Marken geben kann, nämlich Marken kraft Verkehrsgeltung oder notorisch bekannte Marken, vgl. Frage 9. Abs. 79


[Frage 23] Wie kann ich identische und verwechslungsfähige Unternehmenskennzeichen recherchieren?

Sie können selbst vorab eine kursorische Unternehmenskennzeichen-Kurzrecherche zur ersten Einschätzung der Kollisionslagen durchführen. Allerdings ersetzt eine solche kursorische Kurzrecherche keine professionelle Recherche, welche die Rechtsprechung zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Verhaltens voraussetzt, vgl. Frage 21. Abs. 80
Bei Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer erhalten Sie Informationen, ob in Ihrer Region ein Unternehmen mit identischer oder ähnlicher Bezeichnung existiert. Dieser Service ist regelmäßig kostenpflichtig. Allerdings erhalten Sie dort normalerweise keine Informationen über Unternehmen aus anderen Regionen Deutschlands, welche möglicherweise auch in Ihrer Region Kennzeichenschutz genießen. Abs. 81
Unter http://www.handelsregister.de können Sie bundesweit in den jeweiligen Handelsregistern recherchieren. Umfassende Firmendatenbanken finden Sie auch unter http://www.genios.de. Beide Suchmöglichkeiten sind kostenpflichtig und können nur nach einer entsprechenden Anmeldung durchgeführt werden. Abs. 82
Bitte bedenken Sie, dass verfügbare Datenbanken niemals alle Unternehmen erfassen. Denn es gibt zahlreiche Unternehmen wie z. B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder nicht als Kaufmann ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende, die zwar eigene Rechte an Unternehmenskennzeichen geltend machen können, aber in keinem Register oder Verzeichnis auftauchen. Abs. 83
[Tipp] Recherchieren Sie ergänzend mit Hilfe von Internet-Suchmaschinen, z. B. unter http://www.google.de. Abs. 84


[Frage 24] Wie kann ich identische und verwechslungsfähige Werktitel recherchieren?

Sie können selbst vorab eine kursorische Titel-Kurzrecherche zur ersten Einschätzung der Kollisionslagen durchführen. Allerdings ersetzt eine solche kursorische Kurzrecherche keine professionelle Recherche, welche die Rechtsprechung zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Verhaltens voraussetzt, vgl. Frage 21. Abs. 85
Sie müssen zum einen die Titel bereits erschienener Werke in den einzelnen Werkgattungen, vgl. Frage 13, recherchieren. Zum anderen müssen Sie recherchieren, ob jemand vor Erscheinen eines Werkes per Titelschutzanzeige Rechte an einem bestimmten Titel geltend macht, vgl. Frage 35. Bitte beachten Sie, dass ältere Titelschutzanzeigen, die ins Leere gingen, weil binnen angemessener Frist kein Werk erschienen ist, keine Prioritätsrechte begründen. Abs. 86
Erschienene Buchtitel beispielsweise können Sie unter http://www.buchhandel.de oder http://www.amazon.de kostenlos recherchieren. Titelschutzanzeigen können Sie unter http://www.titelschutzanz eiger.de kostenlos recherchieren. Bitte bedenken Sie, dass Titelschutzanzeigen auch in anderen branchenüblichen Medien veröffentlicht werden können. Abs. 87
[Tipp] Unter http://www.mediaregister.de können Sie gegen eine Gebühr in spezialisierten Titelschutz-Datenbanken recherchieren. Abs. 88


[Frage 25] Wie kann ich Namensrechte Dritter recherchieren?

Sie können selbst vorab eine kursorische Namens-Kurzrecherche zur ersten Einschätzung der Kollisionslagen durchführen. Allerdings ersetzt eine solche kursorische Kurzrecherche keine professionelle Recherche, welche die Rechtsprechung zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Verhaltens voraussetzt, vgl. Frage 21. Für die Kurzrecherche eignet sich am besten das Internet. Abs. 89
Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht nur die Namensrechte von so genannten natürlichen Personen kollidieren können. Kollidieren können beispielsweise auch die Namen von juristischen Personen und unter einem Gesamtnamen auftretende Personenvereinigungen. Abs. 90
[Tipp] Kollidierende Namen Dritter können Sie beispielsweise kostenlos in Telefonnummern-Datenbanken, z. B. unter http://www.teleauskunft.de recherchieren. Ergänzend sollten Sie zudem eine Recherche mit Hilfe von Internet-Suchmaschinen, z. B. unter http://www.google.de, durchführen. Abs. 91

6. Wettbewerbsschranken und Domain-Grabbing


[Frage 26] Darf ich beschreibende Begriffe als Domain-Namen registrieren?

Es ist höchstgerichtlich anerkannt, dass Sie beschreibende Begriffe, so genannte Gattungsbezeichnungen, als Domain-Namen registrieren können. Die ganz früher teilweise vertretene Ansicht, dass die Nutzung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße, ist seit längerem überholt. Man hatte damals argumentiert, dass beschreibende Domain-Namen Kundenströme unzulässig kanalisieren und Mitbewerber unter Verstoß gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs behindern würden. Abs. 92
Auch liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Registrierung eines Gattungsbegriffs in der Regel keine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), selbst wenn es nahe liegt, dass ein Unternehmen diesen Domain-Namen für seinen Internetauftritt verwenden könnte. Abs. 93
Allerdings macht der Bundesgerichtshof auch Einschränkungen, vgl. Frage 28. Abs. 94


[Entscheidung 16] Bundesgerichtshof
Urteil vom 2. Dezember 2004 | I ZR 207/01 | weltonline.de

Die Registrierung beschreibender Begriffe als Domain-Namen ist im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen. Auch wenn an einem Gattungsbegriff gleichzeitig Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen, verbleibt es in der Regel beim Prinzip der Priorität der Registrierung. Ein beschreibender Domain-Name kann auch in der Weise genutzt werden, dass Nutzer, die diesen Domain-Namen eingeben, zu einer anderen Website umgeleitet werden. Wenn ein Gattungsbegriff einem Dritten zum Kauf angeboten wird, kann regelmäßig nicht auf eine Schädigungsabsicht geschlossen werden.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050107.htm]
Abs. 95


[Frage 27] Was genau sind Gattungsbezeichnungen?

Gattungsbezeichnungen sind solche Begriffe, welche Waren und Dienstleistungen glatt beschreiben. Allerdings ist die Grenzziehung zwischen glatt beschreibenden und schon kennzeichnungskräftigen Begriffen kaum möglich. Abs. 96
Beispielsweise hielten Gerichte Begriffe wie "rechtsanwaelte", "autovermietung", "sauna", "mitwohnzentrale" oder "weltonline" für Gattungsbezeichnungen, nicht aber Begriffe wie "kuecheonline" oder "tipp". Abs. 97
[Tipp] Achten Sie bei der Registrierung beschreibender Begriffe darauf, dass es sich um Gattungsbegriffe der Umgangssprache handelt, die für eine ganz bestimmte Ware oder Dienstleistung stehen, und nicht möglicherweise um schwach kennzeichnungskräftige Zeichen. Abs. 98


[Entscheidung 17] Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil vom 16. Juni 2004 | 5 U 162/03 | tipp.ag

Das Wort "tipp" steht - anders als "Auto" oder "Rechtsanwalt" - nicht für eine ganz bestimmte Ware oder Dienstleistung und ist deshalb grundsätzlich kennzeichnungskräftig.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040262.htm]
Abs. 99


[Frage 28] Welche Beschränkungen gibt es bei der Registrierung beschreibender Begriffe?

Die Registrierung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ist grundsätzlich nicht wettbewerbs- oder sittenwidrig, vgl. Frage 26. Jedoch hat der Bundesgerichtshof angemerkt, dass die Registrierung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen wettbewerbswidrig im Sinne von § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein kann, wenn die Verwendung des fraglichen Begriffs dadurch für Dritte blockiert wird, dass gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains registriert werden. Abs. 100
Auch kann, unter dem Gesichtspunkt der Alleinstellungsbehauptung, eine wettbewerbswidrige und damit unzulässige Irreführung gemäß § 5 UWG vorliegen. Zwecks Vermeidung einer derartigen Alleinstellungsbehauptung kann es daher, abhängig von dem beschreibenden Begriff und abhängig von der Fallkonstellation, erforderlich sein, auf der Homepage darauf hinzuweisen, dass man nicht der einzige Anbieter der betroffenen Waren und Dienstleistungen ist. Abs. 101
Ein Wettbewerbsverstoß wegen Irreführungsgefahr kommt auch dann in Betracht, wenn unter einem beschreibenden Begriff Produkte und Dienstleistungen angeboten werden, die mit dem beschreibenden Begriff nichts zu tun haben. Abs. 102
[Tipp] Nehmen Sie zur Vermeidung einer Alleinstellungsbehauptung auf der Homepage Ihrer Website den Hinweis auf, dass Sie nicht der einzige Anbieter der angebotenen Waren und Dienstleistungen sind. Abs. 103


[Entscheidung 18] Bundesgerichtshof
Urteil vom 17. Mai 2001 | I ZR 216/99 | mitwohnzentrale.de

Die Benutzung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Wettbewerbswidrig kann es hingegen sein, wenn der Domain-Inhaber durch die Registrierung weiterer Domains die Verwendung des fraglichen Begriffs als Domain durch Dritte blockiert. Auch kann, unter dem Gesichtspunkt der Alleinstellungsbehauptung, eine wettbewerbswidrige und damit unzulässige Irreführung vorliegen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm]
Abs. 104


[Frage 29] Darf ich eine Tippfehler-Domain, welche sich an den beschreibenden Domain-Namen meines Mitbewerbers anlehnt, als Weiterleitung auf mein eigenes Angebot einsetzen?

Das Landgericht Erfurt hält es wegen Behinderung des Mitbewerbers für wettbewerbswidrig, wenn jemand einen beschreibenden Domain-Namen registriert, der sich kaum vom beschreibenden Domain-Namen des Mitbewerbers unterscheidet, und diese Tippfehler-Domain automatisch auf das eigene Internet-Angebot weiterleitet, welches jedoch unter einem anderen Namen präsentiert wird. Abs. 105


[Entscheidung 19] Landgericht Erfurt
Urteil vom 21. Oktober 2004 | 2 HK O 77/04 | deutsche-anwaltshotline.de

Wer einen Domain-Namen registriert, der sich an den glatt beschreibenden Domain-Namen eines Mitbewerbers anlehnt (sogenannte Tippfehler-Domain), und diesen auf das eigene Internet-Angebot automatisch weiterleitet, obwohl das eigene Internet-Angebot unter einem anderen Namen präsentiert wird, behindert die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers und handelt wettbewerbswidrig.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050084.htm]
Abs. 106


[Frage 30] Darf ich meinen Domain-Namen weiterverkaufen bzw. mit Domain-Namen handeln?

Glatt beschreibende Domain-Namen, vgl. Frage 27, werden heutzutage als normales Wirtschaftsgut betrachtet. Sie können also derartige Namen unbeschränkt registrieren, auch allein zu dem Zweck, sie weiterzuverkaufen. Aber beachten Sie, dass die Registrierung eines Begriffs in verschiedenen Schreibweisen und unter mehreren Top-Level-Domains durch die hierdurch bewirkte Monopolisierung und Blockierung gegenüber Dritten wettbewerbswidrig sein kann, vgl. Frage 28. Abs. 107
[Tipp] Unter http://www.adresso.de finden Sie ein kostenloses Tool, mit dem Sie, insbesondere im Hinblick auf die begriffliche Geeignetheit, eine erste Einschätzung zum Wert Ihrer Domain erhalten. Unter http://www.sedo.de finden Sie einen Marktplatz für Domain-Namen. Abs. 108


[Frage 31] Darf ich einen Begriff, der mit der Marke eines Dritten identisch ist, als Domain-Namen registrieren, um den Domain-Namen nicht selbst zu nutzen, sondern dem Markeninhaber zu verkaufen?

Es ist unzulässig, einen Begriff, der mit der Marke eines Dritten identisch ist, als Domain zu registrieren, um auf einen Verkauf an den Markeninhaber zu spekulieren. In diesem Fall spricht man von Domain-Grabbing. Dieses löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers aus. Zwar besitzt der Markeninhaber in diesem Fall keine Handhabe aus Markenrecht mangels Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender Waren und Dienstleistungen. Doch gewährt die Rechtsprechung dem Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß §§ 826, 226, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Behinderung und Schädigung. Abs. 109


[Entscheidung 20] Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss vom 12. April 2000 | 6 W33/00 | weideglueck.de

Die Registrierung einer Domain, welche mit der Marke eines Unternehmens übereinstimmt, jedoch ohne nachvollziehbares eigenes Interesse gesichert wurde, weil sie weder mit dem Namen noch der Tätigkeit des Domain-Inhabers in Zusammenhang steht, stellt eine sittenwidrige Behinderung und Schädigung gemäß §§ 826, 226, 1004 BGB dar, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass die Domain-Registrierung erfolgt ist, um Kapital aus dem Verkauf der Domain zu schlagen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20000086.htm]
Abs. 110

7. Absicherung des Domain-Namens


[Frage 32] Erwerbe ich ein Unternehmenskennzeichenrecht, wenn ich unter einem nicht beschreibenden Domain-Namen mein Internet-Business betreibe?

Ein Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) entsteht mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Zeichens im Geschäftsverkehr, vgl. Frage 10, und zwar durch jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland, sofern sie auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Hierzu zählt beispielsweise die Anmietung gewerblicher Räume oder die Schaltung eines Telefonanschlusses oder auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen im Internet unter dieser Bezeichnung. Abs. 111
Daher erwerben Sie regelmäßig allein schon durch die Verwendung eines Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr ein Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG, vorausgesetzt, die Bezeichnung ist hinsichtlich der auf der Website präsentierten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Allerdings darf der Rechtsverkehr den Domain-Namen nicht als reine Internet-Adresse auffassen, sondern muss darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen verstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Internetnutzer Ihrer Anbieterkennzeichnung entnehmen kann, dass der Domain-Name mit Ihrer Unternehmensbezeichnung identisch ist oder jedenfalls daraus schlagwortartig abgeleitet wurde. Abs. 112


[Entscheidung 21] Kammergericht Berlin
Urteil vom 4. April 2003 | 5 U 335/02 | arena-berlin.de

Die Verwendung eines hinreichend unterscheidungskräftigen Domain-Namens kann ein Unternehmenskennzeichenrecht begründen, wenn der Domain-Name erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen besteht, da der Verkehr den Domain-Namen dann als Bezeichnung des unter der Internet-Adresse erreichbaren Unternehmens versteht.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030281.htm]
Abs. 113


[Frage 33] Kann ich mich auf Unternehmenskennzeichenrechte berufen, wenn ich mir bereits vor der Benutzungsaufnahme meiner Unternehmensbezeichnung einen Domain-Namen sichere?

Es entspricht nach Ansicht der Rechtsprechung vernünftiger kaufmännischer Praxis, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme einer Unternehmensbezeichnung einen entsprechenden Domain-Namen zu sichern. Wenn Sie alsbald nach der Registrierung des Domain-Namens die Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen genutzt haben, wird man Ihnen regelmäßig nicht vorhalten können, Ihnen hätten zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung noch keine Unternehmenskennzeichenrechte am Domain-Namen zugestanden. Abs. 114
Wenn Sie ein Unternehmen neu gründen, sollten Sie eine unterscheidungskräftige Unternehmensbezeichnung wählen, unter welcher Sie auch im Internet auftreten wollen. Prüfen Sie jedoch zunächst, ob diese Bezeichnung nicht mit Rechten Dritter kollidieren würde, vgl. Frage 3. Wenn eine Kollision mit Rechten Dritter nicht besteht, nutzen Sie diese Bezeichnung vor oder alsbald nach Registrierung der Domain möglichst frühzeitig im Geschäftsverkehr, beispielsweise als Firmenschlagwort auf Ihrem Briefpapier. Hierdurch können Sie unter den in Frage 10 genannten Voraussetzungen Prioritätsrechte begründen, auch wenn Ihre Website, mit der Sie unter Ihrer Unternehmensbezeichnung im Internet Waren und Dienstleistungen anbieten wollen, noch nicht fertiggestellt ist. Abs. 115


[Entscheidung 22] Bundesgerichtshof
Urteil vom 9. September 2004 | I ZR 65/02 | mho.de

Wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen unter Verletzung von Namensrechten eines Dritten registriert, ist dies grundsätzlich ein unbefugter Namensgebrauch. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Registrierung der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung in einer anderen Branche ist. Die der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Domain-Registrierung ist in diesem Fall nicht als Namensanmaßung anzusehen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030281.htm]
Abs. 116


[Frage 34] Erwerbe ich Titelschutzrechte, wenn ich unter einem bestimmten Domain-Namen ein Informationsportal veröffentliche?

Sobald Sie unter Ihrem Domain-Namen eine Website veröffentlichen, welche die Anforderungen an ein titelschutzfähiges Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 des Markengesetzes (MarkenG) erfüllt, erwerben Sie an dem Domain-Namen eigene Titelschutzrechte. Das Entstehen von Titelschutzrechten setzt allerdings eine gewisse Unterscheidungskraft des Domain-Namens voraus, vgl. Frage 13. Der Domain-Name darf demnach nicht glatt beschreibend im Hinblick auf die präsentierten Informationen sein. Abs. 117
Eine Website erfüllt nur dann die Anforderungen eines titelschutzfähigen Werkes, wenn ein gewisser Fertigstellungsgrad erreicht ist. Daher reicht es nicht aus, einen Domain-Namen zu registrieren oder unter einem Domain-Namen Konzepte für das noch zu erstellende Werk zu veröffentlichen. Ein titelschutzfähiges Werk besteht beispielsweise dann, wenn Sie eine Online-Zeitung veröffentlichen, deren Fertigstellungsgrad mit der Nullnummer einer Zeitschrift vergleichbar ist. Abs. 118


[Entscheidung 23] Oberlandesgericht München
Urteil vom 11. Januar 2001 | 6 U 5719/99 | kueche-online.de

An ein titelschutzfähiges Werk im Internet sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an ein titelschutzfähiges Werk außerhalb des Internet. Daher ist bei einer Website ein gewisser Fertigstellungsgrad erforderlich, der der Nullnummer oder Erstausgabe einer Print-Zeitschrift entspricht. Das Stadium der reinen Vorbereitungshandlungen genügt den Anforderungen eines titelschutzfähigen Werkes nicht.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm]
Abs. 119


[Frage 35] Wie kann ich meinen Domain-Namen schützen, wenn ich dort noch keine Inhalte online gestellt habe, aber die Veröffentlichung einer Online-Zeitung plane?

Wenn Sie unter Ihrer Domain noch keine Inhalte veröffentlicht haben, besitzen Sie auch kein titelschutzfähiges Werk, welches Voraussetzung für das Entstehen von Titelschutzrechten ist, vgl. Frage 34. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch Schaltung einer so genannten Titelschutzanzeige in branchenüblicher Weise und in branchenüblichen Medien das Entstehen eines Titelschutzrechts zeitlich vorzuverlagern, vgl. Frage 13. Abs. 120
Dies setzt voraus, dass Sie binnen einer angemessenen Frist unter Ihrer Domain das angekündigte titelschutzfähige Werk tatsächlich auch veröffentlichen, in der Regel spätestens sechs Monate nach Erscheinen der Titelschutzanzeige. Abs. 121
Allerdings hält die Rechtsprechung die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige im Internet im Zweifel nicht für ausreichend, da es interessierten Mitbewerbern dort nicht ohne weiteres möglich ist, von einer derartigen Titelschutzanzeige auf einfachem Wege Kenntnis zu erlangen Abs. 122
[Tipp] Sie können z. B. unter http://www.titelschutzanz eiger.de eine branchenübliche, im Druck erscheinende Titelschutzanzeige aufgeben. Abs. 123


[Entscheidung 24] Oberlandesgericht München
Urteil vom 11. Januar 2001 | 6 U 5719/99 | kuecheonline.de

Eine Titelschutzanzeige gibt es im Internet (noch) nicht. An eine öffentliche Ankündigung eines Titels sind strenge Anforderungen zu stellen, die es ermöglichen, dass die interessierten Mitbewerber von einer derartigen Ankündigung auf einfachem Weg Kenntnis erlangen können. Sie sollen nicht gezwungen sein, in der allgemeinen Presse oder in anderen Medien, z. B. dem Internet, nach entsprechenden Ankündigungen zu recherchieren.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010100.htm]
Abs. 124


[Frage 36] Warum sollte ich eine Marke anmelden?

Wenn Sie im geschäftlichen Verkehr handeln und Ihnen keine Unternehmenskennzeichenrechte, Titelschutzrechte oder Namensrechte zur Seite stehen, bleibt Ihnen die Möglichkeit, eine Marke anzumelden, um Ihren unterscheidungskräftigen Domain-Namen abzusichern. Aber auch bei bestehenden Unternehmenskennzeichen-, Titelschutz- und Namensrechten kann es sinnvoll sein, eine Marke beim deutschen Markenregister oder beim Gemeinschaftsmarkenregister der Europäischen Union anzumelden. Abs. 125
Denn eine eingetragene Marke bietet den umfassendsten Kennzeichenschutz: Der Prioritätszeitpunkt einer eingetragenen Marke, nämlich der Tag der Anmeldung, ist klar definiert. Sie erhalten nicht nur einen regionalen, sondern bei deutschen Registermarken einen deutschlandweiten und bei Gemeinschaftsmarken einen EU-weiten Kennzeichenschutz. Auch bietet eine Registermarke Flexibilität: Sie können zunächst einen relativ weiten Schutzumfang Ihrer Marke bestimmen, wenn Sie noch nicht genau einschätzen können, in welche Richtung sich Ihr Unternehmen entwickelt. Insbesondere eine eingetragene Wortmarke bietet die Möglichkeit, unterscheidungskräftige Begriffe für relevante Branchen zu monopolisieren. Abs. 126
[Tipp] Auch wenn Sie bereits die Idee und einen unterscheidungskräftigen Namen für ein Internet-Projekt haben, aber noch nicht genau wissen, wann Sie die Idee umsetzen wollen, sollten Sie eine Marke anmelden. Denn diese gewährt Ihnen gemäß § 25 des Markengesetzes (MarkenG) eine so genannte Benutzungsschonfrist: Sie können sich seit Eintragung der Marke bis zu fünf Jahren Zeit lassen mit der Aufnahme der Markennutzung. Abs. 127


[Frage 37] Wie melde ich eine Marke an?

Bevor Sie eine Marke anmelden, müssen Sie, wie bei einer Domain-Registrierung, vgl. Frage 21, sorgfältig und professionell recherchieren, ob der Markenanmeldung, insbesondere im Hinblick auf die von Ihnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kollidierende Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn Sie eine Gemeinschaftsmarke anmelden wollen, müssen Sie die kollidierenden Rechte Dritter in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union recherchieren. Abs. 128
Wahlweise können Sie so genannte Wortmarken oder, wenn Sie auch das Logo Ihres Unternehmens mitschützen wollen, so genannte Wort-/Bildmarken anmelden. Mitunter ist es schwierig, die Eintragung einer Wortmarke, mit der Sie unterscheidungskräftige Begriffe für verschiedene Branchen monopolisieren können, durchzusetzen. Denn nicht selten wird die Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit des angemeldeten Begriffs zurückgewiesen. Abs. 129
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, mit der Markenanmeldung einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu betrauen, der Sie auch beraten kann, ob und gegebenenfalls wie die Zurückweisung der Markenanmeldung vermieden werden kann. Dieser prüft auch, ob und inwieweit die geplante Markenanmeldung mit den ermittelten Rechten Dritter kollidiert. Auf diese Weise kann insbesondere verhindert werden, dass besser berechtigte Markeninhaber einen Markenwiderspruch einlegen oder Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, was für Sie mit hohen Kosten verbunden wäre, vgl. Frage 40. Abs. 130
[Tipp] Sie können Ihre Marke aber auch selbst anmelden. Formulare finden Sie unter http://www.dpma.de (deutsches Markenregister) und unter http://oami.eu.int (Gemeinschaftsmarkenregister). Abs. 131


[Frage 38] Sollte ich eine deutsche Marke oder eine Gemeinschaftsmarke anmelden?

Eine deutsche Marke gewährt deutschlandweiten Markenschutz, eine europäische Marke (so genannte Gemeinschaftsmarke) gewährt EU-weiten Schutz in allen 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit eignet sich die Gemeinschaftsmarke für die vorsorgliche Sicherung von Markenrechten im Hinblick auf eine zukünftige EU-weite Expansion Ihres Internet-Unternehmens. Abs. 132
In den meisten Fällen lässt sich aber zunächst nicht absehen, ob eine EU-weite Expansion in Betracht kommt und ob es sich daher lohnt, die relativ hohen Kosten für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu investieren. In diesem Fall empfiehlt sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Sie können binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten seit Anmeldung der deutschen Marke eine entsprechende Gemeinschaftsmarke anmelden, wobei Sie gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) die Markenpriorität der deutschen Markenanmeldung erhalten. Abs. 133
[Tipp] Auch wenn Sie sich entschließen, sofort eine Gemeinschaftsmarke anzumelden, sollten Sie vorsorglich und parallel auch eine deutsche Marke anmelden. Denn wenn und soweit der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auch in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Eintragungshindernis entgegensteht, wird die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 7 Abs. 2 GMV nicht eingetragen. Das würde dazu führen, dass Sie, wenn Sie keine deutsche Marke besitzen, auch in Deutschland ohne Schutz wären. Abs. 134


[Frage 39] Was kostet die Anmeldung einer Marke?

Die amtlichen Gebühren bei Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt betragen bei bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen 300,00 Euro. Für jede darüber hinausgehende Klasse zahlen Sie 100,00 Euro. Die Gebühren des Harmonisierungsamtes in Alicante für die Gemeinschaftsmarke sind um einiges höher: Hier zahlen Sie für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke bei bis zu drei Klassen eine Anmeldegebühr von 975,00 Euro. Zusätzlich, im Fall der Eintragung, haben Sie eine Eintragungsgebühr in Höhe von 1.100,00 Euro zu zahlen. Für jede weitere Klasse zahlen Sie sowohl für die Anmeldung wie auch die Eintragung 200,00 Euro. Anwaltsgebühren kommen zu den obigen amtlichen Gebühren jeweils hinzu. Abs. 135
[Tipp] Bei der Anmeldung einer deutschen Marke haben Sie drei Monate ab Anmeldung der Marke Zeit, die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes zu zahlen. Abs. 136

8. Verteidigung des Domain-Namens


[Frage 40] Was ist der typische Inhalt einer Abmahnung?

Wenn Sie wegen der Registrierung eines Domain-Namens eine anwaltliche Abmahnung erhalten, werden Sie hierin üblicherweise aufgefordert, eine so genannte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Kennzeichen-Inhaber, deren Rechte durch eine Domain-Registrierung verletzt wurden, sind regelmäßig verpflichtet, Sie zunächst abzumahnen, bevor Sie ein kostspieliges Gerichtsverfahren in Gang setzen. Daher ergeht eine Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten, da ihm hierdurch erspart wird, die Mehrkosten für einen gerichtlichen Prozess zu tragen. Abs. 137
Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthält typischerweise vier Elemente: Eine Erklärung, wonach Sie sich verpflichten, die Domain freizugeben und es, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe meist in Höhe von 5.100,00 Euro, zu unterlassen, den betreffenden Begriff zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Die Vertragsstrafe soll die Wiederholungsgefahr einer erneuten Kennzeichenverletzung beseitigen, deren Bestehen bei einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung vermutet wird. Außerdem werden Sie meistens aufgefordert, Auskunft über die bisherige Nutzung der Domain zu geben und zu erklären, dass Sie zum Schadensersatz für bereits entstandene und zukünftig entstehende Schäden verpflichtet sind. Schließlich sollen Sie erklären, die Anwaltskosten des Abmahnenden in einer näher bestimmten Höhe zu übernehmen. Hierbei wird als so genannter Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren regelmäßig ein sehr hoher Wert zu Grunde gelegt, der bei Kennzeichenverletzungen typischerweise bei 25.000,00 Euro beginnt, aber auch schon mal 250.000,00 Euro betragen kann. Abs. 138
[Tipp] Beachten Sie in jedem Fall die in der Abmahnung gesetzte Frist und lassen Sie durch einen auf das Domain- und Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob und inwieweit die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung überhaupt berechtigt ist. Abs. 139


[Frage 41] Was kann passieren, wenn ich eine berechtigte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe?

Falls Sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben, obwohl die Unterlassungsverpflichtungserklärung in der verlangten Fassung berechtigt ist, riskieren Sie, dass der verletzte Kennzeichen-Inhaber Klage erhebt, was wegen der bei Kennzeichenstreitsachen sehr hohen Streitwerte mit erheblichen Kosten verbunden ist, vgl. Frage 40. Wenn Sie die Klage verlieren, sind Sie verpflichtet, alle Kosten zu tragen. Außerdem kann es sein, dass der Abmahnende zur vorläufigen Sicherung seines Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung beantragt, vgl. Frage 46. Abs. 140


[Frage 42] Welche Schritte wird Ihr Rechtsanwalt bei einer Abmahnung typischerweise ergreifen?

Ihr Rechtsanwalt wird die Abmahnung daraufhin überprüfen, ob Ihre Domain-Registrierung überhaupt geeignet ist, die behaupteten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auszulösen. Es kann auch sein, dass der Rechtsanwalt feststellt, dass die behaupteten Ansprüche nur teilweise bestehen. Beispielsweise ist die abverlangte Unterlassungserklärung sehr häufig zu weit formuliert. Sie kann auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden, muss aber dem Abmahnenden mindestens das zugestehen, was er verlangen kann. Anderenfalls bleibt bei dieser so genannten modifizierten Unterlassungserklärung dennoch das Risiko einer einstweiligen Verfügung oder Klageerhebung bestehen. Ihr Rechtsanwalt wird insbesondere prüfen, ob die behaupteten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen. Denn diese setzen im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ein schuldhaftes Verhalten voraus. Falls Sie sich verpflichten, Auskunft zu geben und Schadensersatz zu leisten, erspart sich der Abmahnende nämlich den Nachweis, dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Möglicherweise sind auch die Abmahnkosten nicht zu zahlen, z. B. wenn es sich um eine Serienabmahnung handelt, die allein dem Zweck dient, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Es kann auch sinnvoll sein, dem Abmahnenden einen Vergleich anzubieten, z. B. in Form des so genannten Domain-Sharing, bei dem mehrere Personen einen Domain-Namen gemeinsam nutzen. Abs. 141
Wenn der Rechtsnwalt zu dem Schluss kommt, dass die Abmahnung insgesamt unberechtigt ist, kann der Abmahnende aufgefordert werden, seine Abmahnung zurückzunehmen. Anderenfalls kann eine so genannte negative Feststellungsklage erhoben werden, mit der gerichtlich festgestellt wird, dass der erhobene Anspruch nicht besteht. Um einer drohenden einstweiligen Verfügung zuvorzukommen, kann der Rechtsanwalt für den Abgemahnten bei Gericht eine so genannte Schutzschrift hinterlegen. Abs. 142
[Tipp] Geben Sie gegenüber dem Abmahnenden keine Stellungnahme ab, bevor Ihr Rechtsanwalt die erhobenen Ansprüche nicht abschließend geprüft hat. Abs. 143


[Frage 43] Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn es zum Rechtsstreit kommt?

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich auf der Grundlage des so genannten Streitwertes, welchen das Gericht auf Vorschlag des Klägers oder Antragstellers, aber letztlich nach eigenem Ermessen festsetzt. Die bei Kennzeichenverletzungen typischerweise sehr hohen Streitwerte beginnen bei unterdurchschnittlichen Markenangelegenheiten bei 25.000,00 Euro, können aber auch, abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Bekanntheit der Marke, das zehn- bis zwanzigfache betragen. Hierbei ist es insbesondere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der den Streitwert in die Höhe treibt. Abs. 144
Bei einem Streitwert von 25.000,00 Euro liegt Ihr Kostenrisiko in der ersten Hauptsache-Instanz bei mindestens 4.958,20 Euro, bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro bereits bei mindestens 7.481,20 Euro. Abs. 145
[Tipp] Vermeiden Sie nach Möglichkeit, dass es zu einem Prozess kommt. Aus Kostengründen werden Sie häufig nicht die Möglichkeit haben, den an sich gegebenen Rechtsweg mit seinen drei Instanzen Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof voll auszuschöpfen. Abs. 146

9. Durchsetzung von Kennzeichenrechten


[Frage 44] Welche Möglichkeiten habe ich, wenn meine Wunsch-Domain bereits durch einen Dritten registriert wurde?

Handelt es sich bei Ihrer Wunsch-Domain um einen beschreibenden Domain-Namen, können Sie grundsätzlich nicht viel tun. Eine beschreibende Domain steht nach dem Prinzip "First come, first served" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) demjenigen zu, der sie als Erster registriert hat. Wenn der derzeitige Domain-Inhaber nicht bereit ist, Ihnen den Domain-Namen zu verkaufen, und auch kein Fall der wettbewerbswidrigen Behinderung vorliegt, vgl. Frage 28, müssen Sie auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen. Abs. 147
Besser kann Ihre Situation bei nicht beschreibenden, unterscheidungskräftigen Domain-Namen sein. Wenn Sie hier ein besseres Kennzeichen- oder Namensrecht als der derzeitige Domain-Inhaber besitzen, können Ihnen markenrechtliche oder namensrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen, vgl. Frage 3, gerichtet auf Freigabe der Domain. Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain wird Ihnen mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage regelmäßig jedoch nicht zustehen. Auch deswegen kann es sinnvoll sein, auf rechtliche Maßnahmen zu verzichten und den derzeitigen Domain-Inhaber durch Zahlung eines geringen Entgelts zur Überlassung der Domain zu bewegen. Allerdings sollten Sie vor der Kontaktaufnahme zunächst Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass der Domain-Name auf einen Dritten übertragen wird, vgl. Frage 45. Abs. 148
[Tipp] Den Inhaber eines Domain-Namens unter der Top-Level-Domain ".de" können Sie unter http://www.nic.de ermitteln, den Inhaber eines Domain-Namens unter einer generischen Top-Level-Domain, wie ".com", ".net" oder ".info", unter http://www.internic.net . Abs. 149


[Frage 45] Wie kann ich verhindern, dass der unberechtigte Inhaber des Domain-Namens die Domain einfach auf einen Dritten überträgt, wenn ich ihn kontaktiere?

Bei Domain-Namen unter der Top-Level-Domain ".de" besitzen Sie als Inhaber von Kennzeichen- oder Namensrechten eine einfache und kostenlose Möglichkeit, zu verhindern, dass der Domain-Name weiterübertragen wird, bis gerichtlich entschieden ist, ob der Domain-Name Ihnen zusteht. Es handelt sich hierbei um das vom deutschen Network Information Center (DENIC) angebotene Dispute-Verfahren. Auf einen Antrag des Inhabers von Kennzeichen- oder Namensrechten erfolgt nach Glaubhaftmachung der bestehenden Rechte ein so genannter Dispute-Eintrag für die streitige Domain. Abs. 150
Solange der Dispute-Eintrag besteht, ist es dem Domain-Inhaber dann nicht mehr möglich, die Domain auf eine andere Person als Sie zu übertragen. Der Dispute-Eintrag hat außerdem die Wirkung, dass Sie automatisch als Inhaber der Domain nachrücken, sobald der bisherige Domain-Inhaber die Domain freigibt. Der Dispute-Eintrag wird regelmäßig für ein Jahr gewährt. Sofern der Rechtsstreit bis dahin nicht beendet werden konnte, kann der Eintrag verlängert werden. Bitte achten Sie darauf, nur dann einen Dispute-Antrag zu stellen, wenn Sie bessere Rechte an dem Domain-Namen besitzen. Anderenfalls hätte der Domain-Inhaber wegen Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis einen gerichtlichen durchsetzbaren Anspruch auf Aufhebung des Dispute-Eintrages. Abs. 151
Leider existiert bei Domain-Namen unter den so genannten generischen Top-Level-Domains, wie ".com", ".net" oder ".info", ein entsprechendes Instrument zur vorläufigen Sicherung Ihrer Ansprüche nicht. Wenn Sie hier vorläufig verhindern wollen, dass die Domain auf einen Dritten übertragen wird, sind Sie auf das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht angewiesen. Allerdings haben Sie bei generischen Domains - im Gegensatz zu Domains unter der Top-Level-Domain ".de" - die Möglichkeit, Ihre Ansprüche auch mittels eines Schiedsverfahrens zu verfolgen, vgl. Frage 47. Abs. 152
[Tipp] Ein Formular für die Stellung eines Dispute-Antrags bei der DENIC für Domains unter der Top-Level-Domain ".de" finden Sie unter http://www.nic.de. Abs. 153


[Frage 46] Was sollte ich tun, wenn der unberechtigte Domain-Inhaber den Domain-Namen nach Aufforderung nicht unverzüglich freigibt, sondern ihn unter Verletzung meiner Kennzeichen- und Namensrechte weiternutzt?

Wenn der Domain-Inhaber nach Ihrer Aufforderung keinerlei Anstalten macht, die Domain freizugeben und Sie jedenfalls die Nutzung der Domain schnellstmöglich unterbinden möchten, ist ein gerichtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Sicherung Ihres Unterlassungsanspruchs ein geeignetes Mittel. Denn es kann viel Zeit vergehen, bis über Ihren mit einer Klage gestellten Unterlassungsantrag in der so genannten Hauptsache entschieden wird. Abs. 154
Bitte beachten Sie, dass eine einstweilige Verfügung eine so genannte Dringlichkeit voraussetzt. Diese wird regelmäßig verneint, wenn Sie bereits länger als einen Monat Kenntnis von der Rechtsverletzung besaßen. Daher sollten Sie schnellstmöglich handeln, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beauftragen wollen. Allerdings kann der Anspruch auf Freigabe der Domain im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache im Regelfall nicht durchgesetzt werden. Dies bleibt der Hauptsache-Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten. Abs. 155


[Frage 47] Wie sollte ich meine Kennzeichenrechte gegenüber Dritten durchsetzen, wenn es mir um einen Domain-Namen unter einer generischen Top-Level-Domain, z. B. unter der Top-Level-Domain ".com", geht?

Früher gab es in domain-rechtlichen Streitigkeiten keine Alternative zu den Gerichtsverfahren vor den staatlichen Gerichten. Weil jedoch die Verfahren vor den staatlichen Gerichten mit hohem Kostenrisiko verbunden sind und häufig lange dauern, suchte man nach einem neuen Streitbeilegungsinstrument auf dem Gebiet der Domain-Namen. Seit dem 1. Dezember 1999 gibt es ein Schiedsverfahren zur Beilegung von rechtlichen Auseinandersetzungen betreffend Domain-Namen unter generischen Top-Level-Domains wie ".com", ".net", ".org", ".biz" und ".info". Es handelt sich hierbei um das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der "Uniform Domainname Dispute Resolution Policy" (UDRP). Dieses wird durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt, welches bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf angesiedelt ist (WIPO-Schiedsverfahren). Abs. 156
Inzwischen ist das WIPO-Schiedsverfahren auch anwendbar bei Streitigkeiten betreffend Domain-Namen unter einigen Länder-Top-Level-Domains, wie z. B. unter ".tv" oder ".ws". Allerdings können Domains unter der vom Deutschen Network Infomation Center (DENIC) vergebenen Top-Level-Domain ".de" bislang nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens sein. Abs. 157
Die Initiative zur Etablierung dieses Schiedsverfahrens hat die Internet Corporation for the Assigned Numbers and Names (ICANN) ergriffen, eine private Organisation mit Sitz in Kalifornien, USA. Die Aufgabe von der ICANN ist es unter anderem, die Verwaltung der Internet-Domain-Namen zu überwachen. Ihre Legitimation erhält die ICANN dadurch, dass die Mitglieder des Direktoriums durch die Internetnutzer selbst gewählt werden. Abs. 158
Vorteile des WIPO-Schiedsverfahrens sind kurze Verfahrenszeiten, überschaubare Kosten und kompetente Entscheidungen. Auch können die Schiedssprüche leicht vollstreckt werden. Außerdem verurteilen die deutschen Gerichte die nicht berechtigen Domain-Inhaber regelmäßig nur zur Freigabe des Domain-Namens, nicht aber zur Übertragung auf den Kläger. Hierdurch besteht das Risiko, dass die Domain zwischenzeitlich durch einen Dritten registriert wird. Auch hier ist das WIPO-Schiedsverfahren von Vorteil, welches dem Verfahrenssieger einen Übertragungsanspruch einräumt. Abs. 159
Allerdings hat der Domain-Inhaber bei einem für ihn nachteiligen Schiedsspruch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ein gerichtliches Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig zu machen. Die gleiche Möglichkeit steht dem nicht erfolgreichen Initiator des Schiedsverfahrens zu. Abs. 160
[Tipp] Infos und Formulare zum WIPO-Schiedsverfahren finden Sie unter http://arbiter.wipo.int/domains/index.html. Abs. 161


[Frage 48] Welche Maßnahmen wird der Rechtsanwalt typischerweise ergreifen?

Zunächst wird der Rechtsanwalt, falls noch nicht geschehen, einen Dispute-Antrag stellen, vgl. Frage 45. Auch wenn Sie den Domain-Inhaber bereits kontaktiert haben, wird der Rechtsanwalt den Domain-Inhaber nochmals formell abmahnen und ihn unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Mittel auffordern, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Denn wenn der Rechtsverletzer nicht ordnungsgemäß abgemahnt wurde, kann dies dazu führen, dass Sie in einem nachfolgenden Prozess, den Sie gewinnen, dennoch die Kosten tragen müssen. Falls die Abmahnung zu keinem Erfolg führt, wird Ihr Rechtsanwalt Klage zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erheben. Gegebenenfalls wird er die Nutzung der Domain durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung vorläufig stoppen lassen. Abs. 162
In Kennzeichenstreitsachen sind in erster Instanz regelmäßig die Landgerichte zuständig, an welchen Anwaltszwang herrscht. Das bedeutet, dass nur Rechtsanwälte Klagen erheben und Prozessanträge stellen können. Örtlich zuständig ist nach dem so genannten deliktischen Gerichtsstand gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) jedes Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Website abgerufen werden kann, also jedes Landgericht in Deutschland. Man spricht insoweit auch von dem fliegenden Gerichtsstand. Abs. 163
Bei Domain-Namen unter den so genannten generischen Top-Level-Domains, wie z. B. unter ".com", ".net" und ".info", kann es empfehlenswert sein zu versuchen, Ihre Rechte zunächst in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren nach der "Uniform Domainname Dispute Resolution Policy" (UDRP) bei einer beim World Intellectual Property Organization (WIPO) angesiedelten Schiedsstelle, dem WIPO-Arbitration and Mediation Center in Genf, durchzusetzen, vgl. Frage 47.
JurPC Web-Dok.
153/2005, Abs. 164
* Dr. Stefan Ricke, MBA, ist Rechtsanwalt in Berlin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Internet-Recht, Internetdomain-Recht und Markenrecht und den Interessenschwerpunkten Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Seine Berliner Anwaltskanzlei ist im Internet unter http://www.dr-ricke.de erreichbar. Der Verfasser ist dankbar für Tipps und Hinweise, insbesondere auch im Hinblick auf neue Urteile zum Internet- und Internetdomain-Recht. Sie erreichen den Verfasser unter der E-Mail-Adresse info@dr-ricke.de.
Dipl.-Jur. Franka Stenzel ist Absolventin des 1. juristischen Staatsexamens und angehende Rechtsreferendarin in Berlin.
[online seit: 02.12.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ricke, Stefan, Die Internet-Adresse - JurPC-Web-Dok. 0153/2005