JurPC Web-Dok. 113/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/2005209108

Wolfgang Ihl *

Was dürfen die Medien? - Ein Kurzhandbuch für Praktiker und Theoretiker (Rezension)

JurPC Web-Dok. 113/2005, Abs. 1 - 13


Lars Rhode
Publizistische Sorgfalt und redaktionelle Rechtspflichten
Eine Inhalts- und Strukturanalyse unter Einbezug der Neuen Medien

Verlag C.H. Beck
München 2004
ISBN: 3-406-52291-2
246 Seiten
42 €
Was dürfen die Medien und was dürfen sie nicht? Die Antworten auf diese Frage liefert Lars Rhode in seiner als Buch erschienen Dissertation mit Blick auf die alten und auf die Neuen Medien gleich auf zwei Wegen. Zunächst einmal theoretisch, indem er analog zum von Robert Alexy definierten Abwägungsgesetz die redaktionellen Sorgfaltspflichten im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf ihren Kerngedanken reduziert und sie darauf aufbauend inhaltlich und systematisch analysiert. Gleichzeitig praktisch, indem er sich eines Rasters bedient, das die konkreten Auswirkungen der jeweiligen Sorgfaltspflichten vor, während und nach der Produktion journalistischer Beiträge bis ins Detail anhand zahlreicher Beispiele aus Rechtsprechung und Literatur verdeutlicht. So entsteht auf den Fundamenten aus der Rechtstheorie ein auch für Nichtjuristen hochspannendes Praxishandbuch. JurPC Web-Dok.
113/2005, Abs. 1
Der Aufbau der 246 Seiten langen Arbeit folgt dabei den klassischen Kriterien. Nachdem der Autor in seiner Einleitung das Spannungsverhältnis zwischen den Informationsinteressen der Medien und ihrer Kunden sowie den rechtlich geschützten Interessen derjenigen, über die berichtet wird, skizziert hat, widmet er sich zunächst den Rechtsquellen in diesem Bereich. Er spannt dabei den Bogen von der Presse- und Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz bis hin zu den zivil- und strafrechtlichen Regelungen sowie den Sorgfaltsmaßstäben der Landespressegesetze. Auch die Auswirkungen des Pressekodex - er wirkt lediglich auf der Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Presseunternehmen, die sich ihm unterworfen haben - auf die Sorgfaltsmaßstäbe bei der journalistischen Arbeit wird skizziert. Abs. 2
Zwischenergebnis des Autors: Die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Berichterstattung sei die oberste Maxime der Publizistik. Sie erstrecke sich naturgemäß nur auf Tatsachenbehauptungen, nicht auf Meinungsäußerungen. Und sie fordere von den Medien, dass man sich dort ernsthaft und nach Kräften um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung bemühe. Der Wahrheitspflicht - die nicht mit der Pflicht zur wahren Berichterstattung verwechselt werden dürfe - sei deshalb bereits Genüge getan, wenn ein idealer Durchschnittsjournalist von der Richtigkeit des veröffentlichten Inhalts überzeugt sein durfte. Abs. 3
Den Maßstab dafür, was besagter Journalist bei seinem Eingriff in fremde Rechtssphären hätte beachten sollen, den liefern die Sorgfaltspflichten. Wobei grundsätzlich und per Rückgriff auf das von Alexy definierte Abwägungsgesetz gelte: Je größer der Grad der Beeinträchtigung fremder Rechte, beispielsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, desto höher die Messlatte für die publizistische Sorgfalt. Und umgekehrt: Je dringender das öffentliche Informationsbedürfnis, je höher das Gewicht besagter Information desto geringer das Maß an der im konkreten Fall zumutbaren publizistischen Sorgfalt. Ergebnis der demnach und unter Beachtung weiterer Faktoren abgeleiteten Funktionsgleichung: "Zusammenfassend muss der Publizist im Einzelfall so viel Sorgfalt aufwenden, wie es der Durchschnittssorgfalt entspricht, die gemäß der Eingriffsintensität erhöht und um das Produkt aus Gewichtigkeit und Dringlichkeit des öffentlichen Informationsinteresses vermindert worden ist." Abs. 4
Dass solche eine Funktionsgleichung im Praxistest schnell an ihre Grenzen stößt - man denke nur an die erforderliche Ermittlung von Sorgfaltsgrößen - ist dem Autor bewusst. Für ihn ist diese Funktionsgleichung dennoch nicht nutzlos. Im Gegenteil. Sie zeige den Gang der Überlegungen, die jeder Rechtsanwender zu gehen habe: Er habe die Schwere des drohenden Persönlichkeitsangriffs zu benennen und die Dringlichkeit des öffentlichen Informationsbedürfnisses. Dann habe er beide in Relation zu setzen und zu entscheiden, welcher Aspekt in welchem Maß überwiege. Abs. 5
So weit der methodische Ansatz, der anschließend anhand zahlreicher Beispiele aus Rechtsprechung und Literatur auf die Ebene der Praxis heruntergebrochen wird. Diese werden aber nicht nur aneinander gereiht, sondern selbst zur Orientierung in ein logisches und an praktischen Erwägungen orientiertes Raster einsortiert. Abs. 6
Dieses Raster unterscheidet zunächst einmal danach, ob es im konkreten Fall um die journalistische Sorgfalt bei eigenen oder fremden Inhalten geht. Dann differenziert es danach, ob die Beachtung der Wahrheitspflicht oder aber die Bewertung widerstreitender Schutzgüter der Knackpunkt des Einzelfalles ist. Und schließlich wird danach unterschieden, ob es sich um präpublizitäre Pflichten im Rahmen der Recherche, um interpublizitäre Pflichten bei der Abfassung und Veröffentlichung oder um postpublizitäre Pflichten im Nachhinein, beispielsweise bei der Archivierung, handelt. Abs. 7
Auf rund 60 Seiten - also knapp einem Viertel des Buches - entwickelt der Autor dabei eine Art Praxishandbuch auch für Nichtjuristen, in dem jeder publizistisch Tätige in einem konkreten Fall schnell sowohl erste Antworten als auch Hinweise auf weiterführende Literatur finden kann. Gleichgültig ob es nun um den Umgang mit einem selbst recherchierten, hochpolitischen Skandal, mit einem wütenden Leserbrief oder mit einer Werbeanzeige geht. Abs. 8
Ähnlich umfassend und unter Benutzung eines identischen Rasters befasst sich der Autor anschließend mit den Gegebenheiten der Neuen Medien. Abs. 9
Auch hier erarbeitet er zunächst theoretisch die Grundlagen für die entsprechenden Sorgfaltspflichten. Er orientiert sich dabei insbesondere an Teledienstegesetz (TDG) und Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Sein Fazit: Allein die Wahl eines anderen Kommunikationsmittels führe nicht zu einer Besserstellung gegenüber den klassischen Medien. Online würden eben grundsätzlich keine anderen Regeln gelten als offline. Abs. 10
Auf diesmal insgesamt rund 40 Seiten bietet er dann anhand des bekannten Rasters eine Analyse der publizistischen Sorgfaltspflichten mit Blick auf redaktionelle Internetangebote. Hierbei kommt es im Vergleich zur Analyse bei den klassischen Medien gewissermaßen zu einer Umkehr bei der mengenmäßigen Gewichtung. Während im ersten Teil der Schwerpunkt eindeutig bei der Behandlung von selbst recherchierten Beiträgen gelegen hat, verschiebt er sich nun in Richtung der Verantwortlichkeit für fremde Inhalte. Verständlicherweise, schließlich sind Leserforen und Nutzercharts, Links auf fremde Internetangebote oder Suchmaschinen nur bei den Neuen Medien überhaupt möglich. Abs. 11
Eine Zusammenfassung des zuvor Geschriebenen in 25 Thesen, der auszugsweise Abdruck vieler zitierten Vorschriften und ein Stichwortverzeichnis bilden den Schluss des Buches. Abs. 12
Eines Buches, das gewissermaßen auf zwei Beinen steht - einem theoretischen und einem praktischen. So bietet es dem Theoretiker jede Menge Anregungen, die weitergedacht werden können. Und dem Praktiker - der das Buch ausgehend von den Schlussthesen angehen wird - bietet es eine Fülle von schnell und einfach zugänglichem Wissen.
JurPC Web-Dok.
113/2005, Abs. 13
* Wolfgang Ihl (44) ist Rechtsanwalt in Saarbrücken und Leitender Redakteur bei der "SAARBRÜCKER ZEITUNG". Dort ist er als Reporter im Bereich Recht und Justiz aktiv. Außerdem ist er innerredaktioneller Ansprechpartner für medienrechtliche Fragen.
[online seit: 30.09.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Ihl, Wolfgang, Was dürfen die Medien? - Ein Kurzhandbuch für Praktiker und Theoretiker (Rezension) - JurPC-Web-Dok. 0113/2005