JurPC Web-Dok. 86/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520786

AG Elmshorn
Urteil vom 24.05.2005

49 C 58/05

Verbindungsentgelte bei Mehrwertdienstleistungen 

JurPC Web-Dok. 86/2005, Abs. 1 - 27


TKV § 16 Abs. 3 S. 3

Leitsätze


  1. Bei der Nutzung eines Telekommunikationsanschlusses durch andere Personen als den Anschlussinhaber kommt ein Vertragsverhältnis mit dem Anschlussinhaber über die erbrachten Leistungen nicht zustande.
  2. Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV berechtigt, angefallene Verbindungsentgelte von einem Anschlussinhaber zu fordern, dessen Netzzugang in von ihm zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Dies gilt auch für Entgelte, die Mehrwertdienstleistungen umfassen.
  3. Inhaber des Anspruchs aus § 16 Abs. 3 S. 3 TKV ist derjenige Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der die Verbindung zu der gewählten Nummer hergestellt hat. Dieser Anbieter muss nicht mit dem Bereitsteller des Netzzugangs identisch sein.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Telekommunikationsverbindungsentgelts, das die Beklagte der J GmbH (im Folgenden: Zedentin) in Rechnung gestellt hatte. JurPC Web-Dok.
86/2005, Abs. 1
Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin für die Zedentin tätig. Im Hinblick darauf schloss die Zedentin mit der D AG einen Vertrag unter anderem über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses in der Wohnung der Klägerin. Abs. 2
Am 23.10.2002 zwischen 18.26 und 19.51 Uhr stellte die Beklagte als Verbindungsnetzbetreiberin zwischen dem besagten ISDN-Anschluss und einem Mehrwertdiensteanbieter namens C Ltd 21 Verbindungen zu einer 01900-Nummer her, die jeweils bis zu sieben, in einem Fall auch 24:57 Minuten lang dauerten. Die Verbindungen wurden jeweils mit Beträgen zwischen 25,85 und 84,71 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Während die 24:57 min. lange Verbindung mit 84,71 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet wurde, kostete die mit sechs Sekunden kürzeste Verbindung 25,85 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis der D für den Monat November 2002, in dem Verbindungsentgelte zwischen dem 20.10.2002 und dem 14.11.2002 ausgewiesen sind, weist außer den vorgenannten keine Verbindungen zu 0190-Nummern aus. Abs. 3
Das Entgelt für die Verbindungen zu der 01900-Nummer am 23.10.2002 wurde der Zedentin zunächst von der D AG gemäß § 15 Abs. 1 TKV in Rechnung gestellt. Nachdem die Zedentin gegen die Inrechnungstellung dieser Verbindungen Einwendungen erhoben hatte, verlangte die Beklagte von ihr die Zahlung der Entgelte. Die Zedentin zahlte die Entgelte daraufhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte und trat ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte einen Teil der eingenommenen Entgelte an den Mehrwertdiensteanbieter C Ltd aus. Mit Schreiben vom 08.03.2003 verlangte die Klägerin von der Beklagten erfolglos die Rückzahlung der Entgelte für die vorbenannten Verbindungen bis zum 28.03.2003. Abs. 4
Die Klägerin behauptet: Am 23.10.2002 habe ihre Tochter, die Zeugin (...), den Laptop der Klägerin benutzt, um im Internet zu surfen. Als Internet-Provider habe die Zeugin dabei wie üblich das Unternehmen T AG in Anspruch genommen und zur Herstellung der Verbindung ihren besagten, auf Veranlassung der Zedentin zur Verfügung gestellten ISDN-Anschluss genutzt. Während des Surfens habe sich ohne Wissen der Zeugin ein sogenannter Dialer installiert. Dieses Computerprogramm habe ohne Wissen der Zeugin die Verbindung zu T beendet und sodann die beschriebenen Verbindungen zu der 01900-Nummer hergestellt. Nachdem die Zeugin Unregelmäßigkeiten bemerkt hatte, habe sie versucht, den Dialer zu löschen und durch Aus- und Wiedereinschalten des Computers zu deaktivieren, jedoch ohne Erfolg. Der Dialer habe weiterhin selbsttätig Verbindungen zu der 01900-Nummer hergestellt. Die Zeugin habe daraufhin die Klägerin informiert, die sodann eine Service-Hotline angerufen habe, die mit dem Zeugen (...) besetzt gewesen sei. Dieser habe sich sodann per Fernwartung in den Laptop eingewählt und den Dialer nach einiger Zeit entfernen können. Abs. 5
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin aus Kostengründen zunächst nur die Rückzahlung des Entgelts für die erste, um 18.26 Uhr hergestellte Verbindung zu der 01900-Nummer. Abs. 6
Die Klägerin beantragt, Abs. 7
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34,01 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Abs. 8
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert. Nur von dem Inhalteanbieter, der C Ltd, könne Rückzahlung verlangt werden. Jedenfalls habe sie einen vertraglichen Anspruch auf das streitgegenständliche Entgelt. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, habe diese sorgfaltswidrig gehandelt, weil sie keine Schutzprogramme gegen Dialer auf dem Laptop installiert habe. Abs. 9
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (...) und (...). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 23.03.2005 (Bl. 105 d.A.) verwiesen. Abs. 10

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Für die Leistung der streitgegenständlichen Summe durch die Zedentin an die Beklagte besteht kein rechtlicher Grund. Abs. 11
Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Entgelts besteht nicht. Ein Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten über die streitgegenständliche Leistung ist nicht zustande gekommen. Unstreitig hat die Zedentin die Herstellung der Verbindung nicht selbst veranlasst. Sie muss sich auch nicht einen eventuellen Vertragsschluss durch Dritte zurechnen lassen, welche die Verbindung veranlasst haben könnten. Die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht greifen im Fall von Telekommunikationsverbindungen nicht ein, weil sie voraus setzen, dass der Geschäftspartner darauf vertraut und vertrauen darf, dass der Vertretene den Handelnden bevollmächtigt hat (Palandt-Heinrichs, § 173, Rn. 11, 14 und 18 m.w.N.). Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vertrauen jedoch nicht darauf, dass Kunden sämtliche Nutzer ihres Anschlusses zu ihrer Vertretung bevollmächtigen. Ihnen ist gleich, wer den Anschluss nutzt. Auch handelt eine Person, die einen fremden Anschluss nutzt, weder im noch unter dem Namen des Anschlussinhabers, wie es eine Anwendung des § 164 BGB voraus setzen würde. Abs. 12
Die Konstruktion eines Vertragsschlusses zwischen dem Kunden und dem Anbieter im Fall der Nutzung durch Dritte ist auch nicht zum Schutz der Interessen des Anbieters erforderlich. Genügend ist eine Haftung des Kunden für angefallene Verbindungsentgelte, wie sie § 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV vorsieht. Diese Norm ist insoweit als gesetzliche Anspruchsgrundlage anzusehen. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt im Wege des Umkehrschlusses, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit berechtigt ist, Verbindungsentgelte von einem Kunden zu fordern, dessen Netzzugang in von ihm zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Dabei wird gemäß § 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV vermutet, dass der Kunde die Nutzung seines Netzzugangs zu vertreten hat. Diese Risikoverteilung zwischen Kunde und Anbieter ist interessengerecht, weil der Anbieter auf das Verhalten Dritter nur "bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird" (§ 16 Abs. 3 S. 1 TKV), Einfluss nehmen kann. Ab dieser Schnittstelle, deren Ort der Kunde bestimmt und die typischerweise im räumlichen Herrschaftsbereich des Kunden belegen ist, kann nur der Kunde auf das Verhalten Dritter und ihre Nutzung des Netzanschlusses Einfluss nehmen. In Anbetracht dessen ist eine grundsätzliche Haftung des Kunden für Entgelte, die durch die Inanspruchnahme des Anschlusses durch Dritte angefallen sind, interessengerecht. Abs. 13
§ 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV ist zumindest entsprechend auf solche von Telekommunikationsanbietern berechneten Entgelte anzuwenden, die neben der Herstellung der Verbindung auch darüber hinaus gehende Mehrwertdienstleistungen abdecken. Die wirtschaftlich enge Verbindung beider Leistungen begründet auch eine rechtliche Einheit (BGH, Urteil vom 22. November 2001, Az: III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362 f.). Eine Trennung zwischen den Entgeltbestandteilen wäre unpraktikabel, würde die Offenlegung interner Vergütungsvereinbarungen erfordern und würde auch nicht den Erwartungen der Nutzer solcher Dienste entsprechen, denen ein einheitlicher Preis benannt wird. In Anbetracht dessen muss sich die Haftung des Kunden für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte auch auf die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten erstrecken, die sich ebenso vollzieht wie die Inanspruchnahme klassischer Telekommunikationsdienstleistungen. Die oben skizzierte Interessenlage bei der Nutzung eines Netzzugangs durch Dritte ist in beiden Fällen identisch. Abs. 14
Die Beklagte ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit. Sie hat die streitgegenständlichen Verbindungen hergestellt und ist daher grundsätzlich aus § 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV berechtigt, die vertraglich vorgesehenen Entgelte zu fordern, wie wenn die Zedentin die Verbindungen selbst veranlasst hätte. Die Nutzung des ISDN-Anschlusses durch die Zeugin (...) ist der Zedentin zuzurechnen, weil die Zedentin den Anschluss bewusst der Klägerin in ihrer Wohnung zur Verfügung stellen ließ und daher damit rechnen musste, dass er auch von bei der Klägerin wohnenden Familienmitgliedern benutzt wird. Abs. 15
Allerdings scheitert ein Anspruch der Beklagten aus § 16 Abs. 3 S. 3 Var. 1 TKV im vorliegenden Fall daran, dass der - der Klägerin obliegende - Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in von der Zeugin (...) - und folglich auch von der Zedentin - nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Das Gericht sieht die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen über das Zustandekommen der Verbindungen zu der 01900-Nummer durch einen Dialer als erwiesen an. Abs. 16
Für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin spricht zunächst die Aussage der Zeugin (...). Zwar hat die Zeugin als Verursacherin der Verbindungen und als Tochter der Klägerin ein Interesse an der von ihr gemachten Aussage. Ohne konkrete Anhaltspunkte lässt dies allein jedoch noch nicht auf eine Falschaussage schließen. Umgekehrt war die Aussage der Zeugin in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Die Zeugin hat sich nicht auf die bloße Beantwortung der Beweisfrage beschränkt, sondern sie hat die Vorgänge am 23.10.2002 detailliert geschildert, etwa die jeweils auf dem Bildschirm sichtbaren Fenster. Phasen des Nachdenkens während ihrer Aussage haben gezeigt, dass sie erkennbar darauf bedacht war, ihre Erinnerung korrekt wiederzugeben. Hierfür spricht auch, dass sie den bis zu diesem Zeitpunkt nicht in den Prozess eingeführten Umstand eingestanden hat, sie habe auf dem Laptop Sexseiten betrachtet. Inhaltlich hat die Zeugin die Richtigkeit des klägerischen Vortrags bestätigt und insbesondere darauf hingewiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt auf die Installation einer Software oder auf Kosten für das Betrachten der Sexseiten hingewiesen worden sei. Der Dialer habe sich vielmehr ohne ihr Wissen installiert. Abs. 17
Für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags spricht ferner die Aussage des Zeugen (...), der bestätigt hat, von dem Computer der Klägerin einen Dialer entfernt zu haben. Dass sich der Zeuge nach über zwei Jahren nicht mehr an den Zeitpunkt der Entfernung erinnert, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, da er beruflich mit einer Vielzahl computertechnischer Vorfälle befasst ist und ihn dieser Vorfall - im Gegensatz zur Zeugin (...) - nicht besonders betraf, so dass er ihm nicht in genauer Erinnerung bleiben musste. Dass der Zeuge kein Datum angeben konnte, weist vielmehr darauf hin, dass er um die Wahrheit seiner Aussage bemüht war. Abs. 18
Für die Verursachung der streitgegenständlichen Verbindung durch einen Dialer spricht ferner der vorgelegte Einzelverbindungsnachweis der D AG. Dieser weist von der Beklagten hergestellte Verbindungen zu 01900-Nummern nur am 23.10.2005 zwischen 18.26 und 19.52 Uhr aus. Dass die insgesamt 21 Verbindungen jeweils nur bis zu sieben, in einem Fall auch 24 Minuten lang bestanden, spricht für einen Dialer, denn Ziel der vielen Verbindungen war offensichtlich die Erzielung möglichst hoher Einnahmen durch den Mehrwertdiensteanbieter, dem die Rufnummer zugewiesen war. Abs. 19
Ernstliche Zweifel an der Darstellung der Klägerin ergeben sich auch nicht daraus, dass diese zu Art und Beschaffenheit des Dialers keine Angaben machen kann. Es ist nachvollziehbar, dass ihr in erster Linie die Entfernung des Dialers wichtig war, um ihren Laptop wieder einsetzen zu können, und dass ihr infolgedessen Angaben zu Art und Beschaffenheit des Dialers nun nicht mehr möglich sind. Abs. 20
Nach Überzeugung des Gerichts ist auch von einer unbemerkten Installation des Dialers auszugehen. Gegen eine bewusste Installation oder Nutzung des Dialers spricht neben der Aussage der Zeugin auch die hohe Anzahl fast durchweg sehr kurzer Verbindungen in engem zeitlichen Zusammenhang. Während der willentliche Nutzer eines Dialers kein Interesse an der Herstellung einer hohen Anzahl kurzer Verbindungen in engem zeitlichen Zusammenhang hat, hat der jeweilige Inhalteanbieter ein hohes Interesse daran. Während vorliegend beispielsweise die 24:57 min. lange Verbindung mit umgerechnet ca. 3,39 Euro pro Minute zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet wurde, kostete die mit 0:06 min. kürzeste Verbindung umgerechnet etwa 258,50 Euro pro Minute zuzüglich Mehrwertsteuer. Abs. 21
Darin, dass vorliegend von einer unbewussten Dialerinstallation auszugehen ist, unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der Bundesgerichtshof am 4. März 2004 entschied (Az: III ZR 96/03, BGHZ 158, 201). In jedem Fall war ein Dialer bewusst zur Herstellung einer vorgeblich schnellen Internetverbindung ("Highspeed") eingesetzt worden. Im vorliegenden Fall wollte die Zeugin den Dialer hingegen überhaupt nicht installieren oder nutzen. Abs. 22
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zeugin bei der Benutzung des Laptops die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Dass Internetnutzer mit der Standardkonfiguration ihres Computers und ohne besondere Dialer-Schutzprogramme im Internet surfen, ist ihnen wegen ihrer typischerweise beschränkten technischen Kenntnisse nicht anzulasten. Wer ein Standard-Computersystem nutzt, darf sich darauf verlassen, dass dieses hinreichend geschützt ist vor der unbemerkten Installation von Dialern. Das aus Dialern resultierende Missbrauchsrisiko müssen daher die Verbindungsnetzbetreiber, die Verbindungen zu den angewählten Mehrwertdiensterufnummern herstellen, tragen (BGH in BGHZ 158, 201). Den Argumenten des Bundesgerichtshofs, wonach diese Risikoverteilung interessengerecht ist, schließt sich das Gericht an. Abs. 23
Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, weil die Zedentin an sie geleistet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht die Entgeltforderung des Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf seinem Rechtsverhältnis mit dem Kunden, und zwar auch, soweit Mehrwertdienste erbracht werden (BGH, NJW 2002, 361, 363). Mithin handelt es sich um eine eigene Forderung des Anbieters. Der Bundesgerichtshof hat dies bisher zwar nur in Fällen entschieden, in denen die Verbindung vom Bereitsteller des Netzzugangs des Kunden hergestellt wurde. Dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass der Verbindungsvermittler stets einen eigenen Entgeltanspruch hat, und dass er nicht nur einen Anspruch des Inhalteanbieters einzieht (vgl. BGH, NJW 2002, 361, 363). Hieran kann sich nichts ändern, wenn - wie hier - Verbindungsvermittler und Bereitsteller des Netzzugangs auseinanderfallen. Inhaber des Anspruchs aus § 16 Abs. 3 S. 3 TKV ist derjenige Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der die Verbindung zu der gewählten Nummer hergestellt hat, hier also die Beklagte. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte die Zahlung durch die Zedentin als Leistung an sie - und nicht etwa an den Mehrwertdiensteanbieter - verstehen. Abs. 24
Auf Entreicherung infolge der Auszahlung eines Teils des Entgelts an den Mehrwertdiensteanbieter kann sich die Beklagte schon wegen § 820 Abs. 1 S. 2 BGB analog nicht berufen, da die Zedentin nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet hat. Abs. 25
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Abs. 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
86/2005, Abs. 27
[online seit: 15.07.2005]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Elmshorn, AG, Verbindungsentgelte bei Mehrwertdienstleistungen - JurPC-Web-Dok. 0086/2005