JurPC Web-Dok. 51/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520448

Matthias Bergt *

Leitfaden für Newsletter-Bestellungen

JurPC Web-Dok. 51/2005, Abs. 1 - 39


Bergt, Matthias
Inhaltsübersicht

Grundsatz Double Opt-In
Gestaltung der Aktivierungs-Mail
Technische Voraussetzungen
Gestaltung der Bestellungs-Seite
Besonderheiten bei Bestellungen per Mail
Ausflug: Weitergabe der Mail-Adresse
Fazit
Wer einen kommerziellen e-Mail-Newsletter anbieten will, begibt sich auf juristisches Glatteis. Im Rahmen eines Colloquiums "Rechtliche Rahmenbedingungen für Webdesign" des Instituts für das Recht der Informations- und Kommunikationstechnik der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin diskutierten Juristen und Webdesigner unter anderem, wie ein Newsletter-Betreiber sein Angebot gestalten kann, ohne Abmahnungen und Unterlassungsklagen riskieren zu müssen. Das Ergebnis: Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies nicht möglich, sofern man vom papiernen Postweg oder der derzeit nicht praktikablen und zudem datenschutzrechtlich kritischen digitalen Signatur absieht. Diese unbefriedigende Feststellung führte zu einem Anforderungskatalog, der ergänzt und verfeinert die Grundlage für den folgenden Vorschlag für die Bestellung eines Newsletter-Abonnements bildet. Und das BGH-Urteil vom 11. März 2004(1) lässt hoffen, dass auch die obersten Zivilrichter mit dieser Lösung leben können. JurPC Web-Dok.
51/2005, Abs. 1
Unverlangte Werbung per e-Mail ist als Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb sowie unlauterer Wettbewerb unzulässig.(2) Das neue UWG verbietet sie in § 7 jetzt auch ausdrücklich. Ausnahmen sind nur eng umgrenzt im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen vorgesehen. Die Beweislast für die - sei es auch konkludente - Anforderung der Werbung durch den Empfänger liegt beim Absender.(3) Abs. 2
Das Problem für Newsletter-Anbieter ist, dass in der Rechtsprechung eine Ausdehnung des Begriffs der Werbung zu verzeichnen ist ("jede Kontaktaufnahme (...), die der Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit dient"(4)). Abs. 3
Bisherige Gerichtsentscheidungen hatten - soweit ersichtlich - stets "echten" Spam oder zumindest auch nach dem hier vertretenen Vorschlag unzulässige Werbeanteile zur Grundlage. Auch wenn der Wortlaut des Urteils nahelegte, dass es sich um Aktivierungs-Mails eines Double-Opt-In-Verfahrens - dazu näher im Folgenden - handele, waren es letztlich doch Werbe-Mails für Newsletter, oder die Aktivierungs-Mail war zwar echt, enthielt aber selbst bereits Werbung(5). Das einzig Erfreuliche für die Empfänger war, dass sie (angeblich) nur diese eine einzige Werbe-Mail bekommen sollten, wenn sie nicht antworten. Abs. 4
Nach dem Wortlaut der Urteile genügt die folgend entwickelte Lösung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Doch ist zu beachten, dass die bisher entschiedenen Fälle komplett von dem abweichen, was hier vorschlagen wird. Abs. 5

Grundsatz Double Opt-In

Grundsatz des Konzeptes ist, alles Vertretbare zu tun, um unverlangte Zusendungen zu vermeiden. Das bedeutet, das Double-Opt-In-Verfahren zu nutzen: Jede Bestellung wird mit einer Aktivierungs-Mail beantwortet, welche wiederum bestätigt werden muss, um die Durchführung der Bestellung zu erreichen. Die Bestätigung kann entweder durch Zurücksenden einer Mail oder durch Anklicken eines Links in dieser Mail erfolgen. Abs. 6
Der BGH verlangt, dass der Newsletter-Anbieter "durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der angegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle - sicherzustellen hat, dass es aufgrund derartiger Versehen (Schreibfehler, Anm. d. Autors) nicht zu einer Versendung der E-Mail-Werbung kommt"(6). Genau dies ist der Fall beim Double Opt-In. Abs. 7
Allerdings kann die Aktivierungs-Mail selbst als Werbung angesehen werden: Ausnahmslos jede Aktivierungs-Mail für einen Newsletter einer Firma oder eines Gewerbetreibenden dient in irgendeiner Form der Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit und ist damit nach dem LG Berlin(7) Werbung. Abs. 8
Diese Ansicht ist abzulehnen. Einerseits überspannt sie den Begriff der Werbung, andererseits verbietet sie praktisch bestimmte Dienste, wenn man nicht einen Medienbruch (Bestellung per Briefpost) in Kauf nimmt - eine digitale Signatur ist heute wohl noch nicht ernsthaft zu verlangen und kann zudem mit dem Gebot der pseudonymen Nutzbarkeit in Konflikt kommen, wenn das Zertifikat mehr beinhaltet als nur die e-Mail-Adresse oder diese den Namen beinhaltet. Das Missbrauchspotential der hier vorgeschlagenen Lösung ist zudem extrem gering; eine unzumutbare Belästigung wird daraus kaum entstehen können. § 7 Absatz 1 UWG verlangt eine unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers für die Unlauterkeit der Handlung; Absatz 2 konkretisiert diese unzumutbare Belästigung mit Regelbeispielen. Und auch bisher schon wurde gelegentlich den Opfern einzelner Werbe-Mails der Schutz von §§ 1004, 823 Absatz 1 BGB wegen angeblich zu geringfüg! iger Belästigung versagt.(8) Abs. 9
Übrigens würde auch eine schriftliche Bestellung nicht sicherstellen, dass sich nicht ein Schreibfehler in die Adresse einschleicht oder dass die Mail-Adresse überhaupt dem Besteller gehört. Dies lässt sich allerdings mittels Double Opt-In sicherstellen. Abs. 10

Gestaltung der Aktivierungs-Mail

Die Aktivierungs-Mail sollte allerdings strikt neutral gehalten sein. Keinesfalls darf sich eine werbende Beschreibung des bestellten Newsletters darin befinden.(9) Der hier entwickelte Vorschlag verzichtet sogar komplett auf die Nennung des bestellten Newsletters. Ob die jeweilige Zielgruppe in der Lage ist, sich kurze Zeit zu merken, was sie bestellt hat, möge jeder Newsletter-Betreiber selbst entscheiden - eigentlich sollte der Empfänger sich daran erinnern können, wenn die Bestellung echt ist. Jedenfalls sollte in keinem Fall mehr als der als Stichwortgeber fungierende Listenname aufgeführt sein, da sonst Missbrauch durch Spammer vorprogrammiert ist. Und dass ein Gericht die Nennung eines Newsletters mit einem Namen wie etwa "sexnews" als Werbung für denselben ansehen könnte, ist nicht auszuschließen. Abs. 11
Beispiel: Abs. 12
Guten Tag,

für Ihre Mail-Adresse wurde um xx:xx:xx Uhr ein Newsletter bestellt, vermutlich von Ihnen. Die Bestellung wird nur ausgeführt, wenn Sie auf den folgenden Link klicken (alternativ: diese Mail mit unverändertem Betreff, der einen Code enthält, zurücksenden).
LINK

Sollte die Bestellung nicht von Ihnen stammen oder sollten Sie sich anders entschieden haben, brauchen Sie nichts zu tun. Die Bestellung wird dann nach 24 Stunden automatisch gelöscht.

Sollten Sie sich durch diese Mail belästigt fühlen, weil Sie diese Bestellung nicht getätigt haben, bitten wir um Entschuldigung. Wir versuchen Missbrauch dadurch zu verhindern, dass wir Bestellungen nicht sofort ausführen, sondern Ihnen diese Mail zwecks Bestätigung schicken. Informationen zur Herkunft der Bestellung - IP-Adresse des Bestellers bzw. die komplette Bestell-Nachricht - finden Sie am Ende dieser Mail.

Sollten Sie grundsätzlich keine Newsletter von uns wünschen, können Sie Ihre Adresse bei uns für Anmeldungen sperren lassen, indem Sie auf den folgenden Link klicken.
LINK

Die Adresse, an die diese Mail gesendet wurde, wird dann auf unserem kompletten System für weitere Anmeldungen blockiert.
In keinem Fall wird Ihre Adresse weitergegeben oder für andere Zwecke als die Newsletter-Zusendung bzw. Sperrung genutzt.
Angaben zum Anbieter dieses Newsletters können Sie bei Interesse unter der folgenden Adresse aufrufen:
LINK

Folgend die Informationen zu der Bestellung:
    IP-Adresse
    Name des Rechners (soweit verfügbar)
    Verwendeter Browser
    bzw. alternativ die komplette Bestellungs-Mail incl. Header
Kritisch könnte die Angabe einer Domain im Aktivierungs-Link sein: Das LG München I(10) sah dies im Fall von e-Cards bereits als unzulässige Werbung an. In dem entschiedenen Fall handelte es sich allerdings um eine "sprechende" Domain ("milch-macht-schoen.de"), so dass unklar ist, ob das Gericht in jedem Fall so entscheiden würde. Der Wortlaut des Urteils jedenfalls stellt nur auf die Verlinkung ab. Abs. 13
Zu umgehen ist diese Gefahr wohl nur dadurch, dass der Aktivierungs-Link keine Domain enthält, sondern der Server über seine IP-Adresse angesprochen wird. Dies ist jedoch mit dem üblichen Verfahren, über eine IP-Adresse Tausende von Domains zu hosten, technisch nicht möglich. Zudem erscheint es wenig seriös, werden doch per Spam angepriesene Angebote, angebliche Spam-Austragungen usw. oft über solche reinen IP-Links realisiert. Abs. 14
Problematisch ist die Anforderung des § 7 Nr. 2 TDG, die verlangt, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Newsletter-Versand erfolgt, klar identifizierbar sein muss. Werden diese Angaben in die Mail aufgenommen, könnte dies als Werbung anzusehen sein(11). Daher sollte - was nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich zulässig ist - nur ein Link zu diesen Angaben erfolgen. Abs. 15
Im Ergebnis muss der Aktivierungs-Link Domain-Namen enthalten können, auch wenn es sich dabei um den Namen des Anbieters handelt (etwa "cma.de"). Alles andere überspannt die Anforderungen und weitet den Begriff der Werbung unzulässig aus. Etwas risikoärmer dürfte die Angabe eines URL bei einem Internet-Provider sein, der nur die technische Dienstleitung des Newsletter-Versands erbringt. Abs. 16
Die Übermittlung der IP-Adresse des bestellenden Rechners (oder der Bestellungs-Mail) an den Inhaber der angegebenen e-Mail-Adresse könnte aus Datenschutzgründen kritisch gesehen werden. Allerdings wird die IP-Adresse nur dem - angeblichen oder tatsächlichen - Besteller mitgeteilt und nicht gespeichert. Auch wenn es in der Praxis kaum möglich sein dürfte, anhand der IP-Adresse den Nutzer zu ermitteln, dürfte ein deutlicher Hinweis auf die Aufnahme der IP-Adresse in die Bestätigungs-Mail missbräuchlichen Bestellungen vorbeugen. Damit dürfte auch Datenschutz-Bedenken Rechnung getragen werden. Der Scherz-Besteller ist dann gewarnt; dem echten Besteller kann es egal sein, dass er noch einmal seine IP-Adresse mitgeteilt bekommt. Abs. 17
Um von Personen, die grundsätzlich keine Newsletter erhalten wollen und daher auf den angegebenen Link klicken, nicht die e-Mail-Adresse speichern zu müssen (was ein Datenschutz-Problem wäre), sollte nur ein Hash-Wert der e-Mail-Adresse gespeichert werden. Aus diesem ist die ursprüngliche e-Mail-Adresse nicht zu errechnen, während umgekehrt ein Abgleich aller Bestellungen gegen die Hash-Werte möglich bleibt. Abs. 18

Technische Voraussetzungen

Neben der bereits in der Aktivierungs-Mail genannten grundsätzlichen Sperrungsmöglichkeit und der automatischen Löschung der Bestellung, wenn innerhalb von 24 Stunden keine Bestätigung erfolgt (die beide wohl juristisch nicht zwingend, aber zu empfehlen sind), sollten noch weitere technische Voraussetzungen eingehalten werden. Abs. 19
Dazu gehört zunächst eine Sperre, dass nicht innerhalb weniger Minuten Dutzende Bestellungen erfolgen können. Die erneute Bestellung des gleichen Newsletters sollte erst dann möglich sein, wenn die vorherige Bestellung automatisch gelöscht worden ist, d.h. nach 24 Stunden. So wird verhindert, dass ein Empfänger mit Massen an Aktivierungs-Mails für den gleichen Newsletter belästigt wird(12) - wobei für den Unterlassungsanspruch nach (richtiger) herrschender Ansicht bereits eine unverlangte Werbe-Mail genügt, aber eine Mehrfach-Sendung wohl die Klage-Wahrscheinlichkeit erhöhen dürfte. Abs. 20
Ebenso sollten von einer IP-Adresse in jeder Stunde nur für sehr wenige, z.B. zwei oder drei, verschiedene Mail-Adressen Newsletter bestellt werden können. Da in der Regel nach Trennung der Internet-Verbindung eine neue IP-Adresse zugewiesen wird, sollte dies zusätzlich mittels eines Cookies überprüft werden (auf den der Surfer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TDDSG bzw. 18 Abs. 1 Satz 2 MDStV hingewiesen werden muss). Natürlich lassen sich Cookies löschen oder ablehnen, und der Pflicht-Hinweis ist für den Zweck sicherlich kontraproduktiv - zumindest technisch wenig versierte Störenfriede werden dadurch aber dennoch ausgebremst. Abs. 21
Bevor die erste Newsletter-Bestellung bestätigt ist, sollten maximal zwei Newsletter bestellt werden können. Auch damit wird verhindert, dass Opfern dummer Scherze die Mailbox zugeschüttet wird. Das Risiko, dass damit erwünschte Bestellungen verhindert werden, ist minimal. Gegebenenfalls könnte in die Aktivierungs-Mail nach dem Satz "Die Bestellung wird dann nach 24 Stunden automatisch gelöscht." noch Folgendes aufgenommen werden: Abs. 22
Wenn Sie nicht auf die automatische Löschung der Newsletter-Bestellung in 24 Stunden warten, sondern sie sofort löschen wollen, rufen Sie bitte folgenden Link auf:
LINK
Abs. 23
Der Aktivierungs-Link darf keinesfalls trivial sein: Eine Kombination aus einer laufenden Nummer und der Mail-Adresse ist problemlos zu erraten und damit ungeeignet, da der unberechtigte Besteller schlicht den erratenen URL eingeben und die Bestellung damit bestätigen könnte. Abs. 24

Gestaltung der Bestellungs-Seite

Die sinnvollste Methode einer Newsletter-Bestellung ist ein Web-Formular. Dieses sollte auch über die Verfahrensweise und die Maßnahmen gegen Missbrauch hinweisen, etwa wie folgt: Abs. 25
Wenn Sie auf "Bestellung" klicken, senden wir an die angegebene Adresse eine Mail mit einem speziell generierten Link. Nur wenn Sie innerhalb 24 Stunden diesen Link besuchen, wird Ihre Bestellung ausgeführt; danach wird sie automatisch gelöscht. Mit einem ebenfalls in dieser Mail enthaltenen Link können Sie Ihre Newsletter-Bestellung auch sofort löschen. Abs. 26
Diese Aktivierungs-Mail wird Ihre IP-Adresse, den Namen Ihres Rechners, den von Ihnen verwendeten Browser und Ihr Betriebssystem enthalten, damit Sie im Falle von Missbrauch identifiziert werden können. Abs. 27
Bevor Sie nicht eine Ihrer Bestellungen bestätigt haben, können Sie nur einen weiteren Newsletter bestellen. Ihre Bestellung wird nicht nur bei uns auf dem Server gespeichert, sondern auch in einem sogenannten Cookie auf Ihrer Festplatte abgelegt. Abs. 28
Grundsätzlich muss eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglicht werden, soweit dies technisch möglich ist; der Nutzer ist darauf hinzuweisen (§ 4 Abs. 6 TDDSG). Aus diesem und weiteren datenschutzrechtlichen Gründen sollte auf die Abfrage zusätzlicher Daten neben der Mail-Adresse verzichtet werden. Falls dies dennoch gewünscht ist, sind die datenschutzrechtlichen Regelungen genauestens zu beachten - es wurde schon von Abmahnungen wegen unzulässiger Datenerhebung berichtet. Abs. 29
Hält man gegen das KG(13) § 312e BGB für einschlägig, dann muss der Newsletter-Anbieter dem Besteller ermöglichen, Eingabefehler vor Absendung der Bestellung zu erkennen und zu berichtigen, z.B. die eingetragene Adresse nochmals anzeigen und bestätigen lassen, bevor die Aktivierungs-Mail abgesandt wird. Dies wird jedoch mit dem Argument des KG, dass kein Vertragsschluss vorliegt, sondern nur eine Bitte um Zusendung des Newsletters, verzichtbar sein. Abs. 30

Besonderheiten bei Bestellungen per Mail

Wer Newsletter-Bestellungen per e-Mail akzeptiert, sollte vielleicht noch einen Schutz gegen Missbrauch einbauen: Über sogenannte offene Relays kann jeder von überall aus jede beliebige Mail versenden. Die Absender-Adresse stellt der Nutzer ohnehin meist selbst ein. Es wird zwar wohl nur wenige derartige gefälschte Bestellungen geben, aber die Nutzung von Blocking Lists ist zumindest ein Zeichen guten Willens gegen Missbrauch - und Spammer, die sich ihre angeblichen Bestellungen selbst zu schicken motiviert sein könnten, haben mehr Aufwand. Abs. 31

Jederzeitige Abbestellungsmöglichkeit

Eine einmal getätigte Bestellung bindet nicht bis in alle Ewigkeit. Unter jeder einzelnen Nachricht des Newsletters sollte daher eine Adresse zum Abbestellen angegeben sein - und die Abbestellung auch ausgeführt werden. Nach Abbestellung des Newsletters ist die e-Mail-Adresse zu löschen (im Falle des bei Newslettern nur schwer denkbaren Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu sperren), da diese Daten nicht mehr benötigt werden. Abs. 32
Da einige Nutzer vergessen, dass sie Weiterleitungs-Adressen nutzen und die Abbestellung mit ihrer Ziel-Adresse versuchen, sollte der Abbestellungs-Link möglichst im Klartext oder codiert die Adresse enthalten, an die der Newsletter versandt wird, oder diese Adresse sollte zumindest neben dem Link angegeben sein ("Wir senden diesen Newsletter an folgende Adresse:..."). Wo dies wegen der großen Zahl der Abonnenten und des dadurch erzeugten Datenvolumens und der dadurch benötigten Rechenkapazität nicht sinnvoll möglich ist, sollte zumindest darauf hingewiesen werden, dass bei eventuellen Weiterleitungen die erste Adresse der Weiterleitungskette anzugeben ist und nicht diejenige, unter der der Empfänger seine Mail letztlich abruft. Abs. 33

Ausflug: Weitergabe der Mail-Adresse

Wie den Text-Vorschlägen oben zu entnehmen ist, wird eine Weitergabe der Adresse oder eine Nutzung für andere Zwecke ausgeschlossen. Um das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen, sollte dieser Text aufgenommen werden. Um das Vertrauen der Nutzer zu behalten und zudem keine Klagen und Schadensersatzforderungen zu riskieren, sollte diese Versprechen auch unbedingt eingehalten werden. Abs. 34
Denn bei den Mail-Adressen wird es sich in der Regel um personenbezogene Daten (§ 3 Abs.1 BDSG) handeln, bei dem Newsletter meist um einen Teledienst. Damit ist das "Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten" (TDDSG) anwendbar, das eine besondere Zweckbindung der Daten vorsieht. Nach dessen § 3 Absatz I dürfen personenbezogene Daten vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat. § 5 TDDSG erlaubt die Speicherung und Nutzung der e-Mail-Adresse des Abonnenten als Bestandsdatum, um ihm den Newsletter zu schicken. Eine Nutzung für andere Zwecke oder gar eine Weitergabe ist nur mit Einwilligung des Bestellers zulässig. (Diese Einwilligung hat die Anforderungen des § 4 Absatz II TDDSG zu beachten.) Abs. 35
Die Regelungen des TDDSG dürften aufgrund ihrer Spezialität bezüglich der für die Erbringung des Teledienstes "Newsletter" notwendigen Daten gegenüber dem BDSG abschließend sein, so dass der Rückgriff auf Erlaubnistatbestände des BDSG ausscheidet.(14) Zudem würde der denkbare Erlaubnistatbestand des § 28 Absatz III Nr. 3 BDSG ohnehin ausscheiden, weil die e-Mail-Adresse (wie bereits seit längerem die Telefonnummer) nicht im Katalog der zulässigen Angaben aufgeführt ist. Abs. 36
§ 28 Absatz I Nr. 3 BDSG wäre selbst dann keine Rechtfertigung, wenn alle Adressen bereits veröffentlicht und damit allgemein zugänglich wären. Denn selbst wenn die Weitergabe nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, darf der Empfänger der Adressen diese keineswegs anschreiben - das wäre unerlaubtes Spamming. Damit hat der Empfänger auch kein berechtigtes Interesse mehr, die Adressen zu erhalten. Dagegen haben die Newsletter-Abonnenten ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung der Adresse an Dritte, da die übermittelten Daten ja nicht genutzt werden dürfen. Abs. 37
Eine Weitergabe der Adressen wäre daher auch datenschutzrechtlich unzulässig. Abs. 38

Fazit

Wenn ein Newsletter die hier aufgestellten Anforderungen erfüllt, wird es wohl in der Praxis kaum zu Unterlassungsklagen kommen - wahrscheinlich gibt es deshalb, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung dazu. Jeder Newsletter-Betreiber sollte sich dennoch der Tatsache bewusst sein, dass die vorgeschlagene Lösung dem Wortlaut der einschlägigen Urteile nicht entspricht und es Stimmen gibt, die auch eine ordnungsgemäße Aktivierungs-Mail eines Double-Opt-In-Verfahrens als unzulässige Werbung ansehen. Da die entschiedenen Fälle jedoch - soweit ersichtlich - nicht mit der hier aufgezeigten Bestellmethode vergleichbar sind, muss das Gericht beim derzeitigen Stand der Technik unseres Erachtens eine eventuelle Klage dennoch abweisen.
JurPC Web-Dok.
51/2005, Abs. 39

Fußnoten:

(1) BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01, JurPC Web-Dok. 176/2004
(2) herrschende Meinung seit LG Traunstein, Beschlüsse vom 14.10.1997 und 18.12.1997, 2 HK O 3755/97, ersterer DuD 1998, 45, letzterer JurPC Web-Dok. 13/1998 . Zu Änderungen und Kontinuitäten nach dem BGH-Urteil und der UWG-Novelle vgl. Dieselhorst/Schreiber, CR 2004, 680, 683.
(3) BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01, JurPC Web-Dok. 176/2004 ; KG, Beschluss vom 08.01.2002, 5 U 6727/00, JurPC Web-Dok. 362/2002 ; KG, Urteil vom 20.06.2002, 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003 ; LG Berlin, Urteil vom 10.08.2000, 16 O 421/00, JurPC Web-Dok. 16/2002 ; LG Berlin, Urteil vom 16.05.2002, 16 O 4/02, JurPC Web-Dok. 281/2002 ; LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2002, 16 O 515/02, JurPC Web-Dok. 333/2002 ; LG Berlin, Urteil vom 26.08.2003, 16 O 339/03, JurPC Web-Dok. 93/2004 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, I-15 U 41/04, JurPC Web-Dok. 261/2004
(4) LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003, 15 O 573/02, JurPC Web-Dok. 254/2003 ; anders allerdings LG Münster, Urteil vom 03.04.2003, 12 O 160/03, MMR 2003, 485, 486, das offenbar einen sehr engen Begriff der Werbung anwendet.
(5) KG, Urteil vom 20.06.2002, 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003 ; LG Berlin, Urteil vom 23.06.2000, 16 O 115/00, NJW-RR 2001, 628; LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2002, 16 O 515/02, JurPC Web-Dok. 333/2002 = CR 2003, 219 mit kritischer Anmerkung Eckhardt
(6) BGH, Urteil vom 11.03.2004, I ZR 81/01, JurPC Web-Dok. 176/2004, Abs. 53
(7) LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003, 15 O 573/02, JurPC Web-Dok. 254/2003
(8) AG Dachau, Urteil vom 10.07.2001, 3 C 167/01, JurPC Web-Dok. 190/2001 , Abs. 18; mit dieser Begründung Eilrechtsschutz versagten: LG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2001, 5 O 186/01, JurPC Web-Dok. 96/2002 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 02.08.1999 , 12 W 17/99, CR 2000, 183; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2003, 1 W 342/03, JurPC Web-Dok. 196/2003
(9) vgl. auch KG, Urteil vom 20.02.2002, 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003 , Seite 9 des Originals
(10) LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 3 O 5791/03, JurPC Web-Dok. 152/2003, Seite 12 des Originals
(11) so im Fall KG, Urteil vom 20.06.2002, 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003
(12) Im Fall LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 33 O 5791/03, JurPC Web-Dok. 152/2003 , hatte der Kläger beispielsweise innerhalb von zwei Minuten 16 gleichlautende e-Cards - die insoweit vergleichbar zu behandeln sein dürften - erhalten.
(13) KG, Urteil vom 20.02.2002, 10 U 54/02, JurPC Web-Dok. 31/2003, Seite 9 des Originals
(14) vgl. BT-Drs. 14/6098, 14

* Matthias Bergt ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für das Recht der Informations- und Kommunikationstechnik der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin
[online seit: 29.04.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bergt, Matthias, Leitfaden für Newsletter-Bestellungen - JurPC-Web-Dok. 0051/2005