JurPC Web-Dok. 44/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520446

Kantonsgericht Nidwalden (Schweiz)
Urteil vom 07.01.2004

ZZ 02 14

www.maggi.com (I)

JurPC Web-Dok. 44/2005, Abs. 1 - 103


Schweiz. UWG Art. 2, Art. 29 ZGB

Leitsätze


  1. Die Inhaberin einer berühmten Marke hat gegenüber einem gleichnamigen Privatmann einen Anspruch auf Übertragung der aus der Marke bzw. dem gleichlautenden Nachnamen bestehenden Domain.
  2. Dieser Anspruch kann auf Art. 29 Abs. 1 ZGB gestützt werden, wenn die Marke - wie im Fall "Maggi" - aufgrund ihrer großen Bekanntheit zur schlagwortartigen Firmenbezeichnung ihrer Inhaberin geworden ist.
  3. Auch Art. 2 Schweiz. UWG kann als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Dazu bedarf es keines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Inhaberin der Marke und dem Inhaber der Domain. Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, reicht es aus, wenn über ein bei Aufruf der Domain erscheinendes Pop-Up-Fenster eine gemeinnützige Stiftung zugänglich ist.
  4. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Sorgfaltspflicht dahingehend angenommen werden, dass eine Namensträgerin oder Inhaberin einer berühmten Marke in regelmäßigen Abständen zu prüfen hätte, ob ihr Name bzw. ihre Marke bereits als Domainname vergeben ist. Daraus ergibt sich, dass selbige Namensträgerin bzw. Markeninhaberin ihre Ansprüche auf Übertragung einer Domain nicht dadurch verwirkt, dass sie über längere Zeit nicht weiß, dass es so etwas wie Domainnamen überhaupt gibt, oder dass "ihr" Name bereits als Domainname gebraucht wird.
A.  - Die Pro Fiducia Treuhand AG registrierte am 12. Juni 1996 bei der amerikanischen ".com-Registrierungsbehörde" Network Solutions Inc. den Domain-Namen www.maggi.com und übertrug ihn am 14. Dezember 2001 an den Beklagten, Romeo Maggi, welcher zu diesem Zeitpunkt Präsident der Pro Fiducia Treuhand AG war und 50 % der Aktien besass. Die Homepage ist seit September 2002 als Familien-Website aufgeschaltet. Ebenfalls über diese Seite ist die Homepage der vom Beklagten gegründeten "Maggi Romeo & Cornelia - Stiftung für Kinder" zugänglich. Die Klägerinnen fordern nun die Übertragung des Domain-Namens "www.maggi.com" auf die Klägerin 1, die Société des Produits Nestlé SA. Diese Forderung wird vom Beklagten bestritten. JurPC Web-Dok.
44/2005, Abs. 1
B.  - Nach unvermitteltem Sühneversuch vor dem Friedensrichteramt Hergiswil vom 31. Mai 2002 liessen die Klägerinnen mit Klage vom 13. September 2002 vor Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, folgende Rechtsbegehren gegen den Beklagten stellen: Abs. 2
" 1.Es sei der Beklagte, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verpflichten, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domainnamen www.maggi.com entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu übertragen. Abs. 3
2.Eventualiter sei die Nichtigkeit der Domainnamen-Registrierung www.maggi.com des Beklagten festzustellen und es sei die Registrierungsbehörde Network Solutions, Inc., 505 Huntmar Park Drive, Hernon, Virgina 20170, USA, anzuweisen, diesen Domainnamen des Beklagten sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen. Abs. 4
3.Es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, vorsorglich zu untersagen, den Domainnamen Sache löschen zu lassen oder an eine andere Partei als die Klägerin 1 zu übertragen. Abs. 5
4.Die vorsorgliche Massnahme gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei superprovisorisch zu erlassen. Abs. 6
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Abs. 7
Im Wesentlichen führten die Klägerinnen aus, dass im Zusammenhang mit dem Domain-Namen www.maggi.com am 12. Oktober 2001 eine Administrative Panel Decision des WIPO Arbitration und Mediation Center ergangen sei. Diese Entscheidung habe unter Fachleuten massive Kritik hervorgerufen. Die Klägerin 2 berufe sich insbesondere auf ihr namentlich durch Art. 29 ZGB geschütztes Ausschliesslichkeitsrecht an der Kurzbezeichnung Maggi und am Handelsnamen Maggi. Der Second-Level-Domain des streitgegenständlichen Domain-Namens sei mit dem Kennzeichen Maggi vollständig identisch. Der Domain-Name des Beklagten unterscheide sich somit überhaupt nicht - und damit von vornherein nicht hinreichend - vom berühmten und klar prioritätsälteren Kennzeichen der Klägerin 2. Ihr namensrechtliches Ausschliesslichkeitsrecht werde klar verletzt. Vorliegend handle es sich bei der Klägerin 1 um eines der weltweit grössten und bekanntesten Unternehmen. Ihre teilweise seit über hundert Jahren geschützten Maggi- Marken seien berühmt. Die Klägerin 2 sei ebenfalls ein weltbekanntes Unternehmen, das vor über hundert Jahren gegründet worden sei. Auch ihre Firma, ihr Firmenschlagwort und ihr Handelsname Maggi seien weltberühmt. Die Klägerinnen hätten ein offensichtliches zugleich davor geschützt zu sein, dass nicht Dritte ähnliche oder gar identische Domain-Namen registrieren bzw. verwenden und dadurch die irrtümliche Vorstellung im Publikum hervorrufen, dass die betreffenden Webseiten von den Klägerinnen oder zumindest von mit ihnen verbundenen Personen bzw. mit ihrer Einwilligung betrieben würden. Wer im Internet Informationen von und über die Klägerinnen bzw. ihre Unternehmensleistungen suche, tue das in erster Linie unter dem Namen www.maggi.com. Das ergäbe sich bereits aus dem Umstand, dass der Top-Level-Domain-Namen "com" klar ein kommerzielles Angebot erwarten lasse. Es unterliege keinem Zweifel, dass das Publikum erwarte, unter dem Domain-Namen www.maggi.com eine Webseite von einer der Klägerinnen oder zumindest von einem mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu finden. Auf der Seite des Beklagten sei demgegenüber keinerlei schützenwertes Interesse am betreffenden Domain-Namen erkennbar. Zum geltend gemachten Anspruch aus Markenrecht führten die Klägerinnen aus, Maggi sei eine berühmte Umbrellamarke von Nestlé. Als berühmte Marke geniesse die Marke der Klägerin 1 einen über den Bereich der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit hinausgehenden Schutz. Durch die identische und vollständige Übernahme der berühmten und klar prioritätsälteren Marke Maggi im Domain-Namen des Beklagten werde auch das Markenrecht der Klägerin 1 klar verletzt. Die Frage der Zeichenähnlichkeit beurteile sich insoweit im gesamten Kennzeichenrecht nach denselben Grundsätzen. Abs. 8
Zum Anspruch aus Firmenrecht machten die Klägerinnen geltend, dass die Firma der Klägerin 2 "Maggi-Unternehmungen AG" laute. Der für die Frage der Verwechslungsgefahr massgebende Gesamteindruck werde klar durch den charakteristischen Bestandteil "Maggi" geprägt. Dieser sei im Domain-Namen www.maggi.com vollständig und identisch enthalten. Der Second-Level-Domain enthalte nicht einmal einen kleinsten abweichenden Zusatz. Damit könne offensichtlich keine Rede davon sein, dass sich der Domain-Name des Beklagten hinreichend von der Firma der Klägerin 2 unterscheide. Somit werde auch das Ausschliesslichkeitsrecht an der Firma verletzt. Abs. 9
C.  - Mit dem vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 2. Dezember 2002 (PP 02 97) verfügte der Kantonsgerichtspräsident II Nidwalden was folgt: Abs. 10
" 1.Dem Gesuchsgegner wird, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, untersagt, den Domain-Namen "www.maggi.com" vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in der Hauptsache (ZZ 02 14) löschen zu lassen oder an eine andere Partei als die Gesuchstellerin 1 (Société des Produits Nestlé SA) zu übertragen. Abs. 11
2. ... (Gerichtskosten) Abs. 12
3. ... (Ausserrechtliche Entschädigung) Abs. 13
4. ... (Rechtsmittelbelehrung) Abs. 14
5. ... (Zustellung)." Abs. 15
D.  - Der Beklagte liess mit Klageantwort vom 6. Dezember 2002 vollumfängliche Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen beantragen. Zudem stellte er das Rechtsbegehren, dass vorfrageweise festzustellen sei, dass die Klägerin 1 nicht aktivlegitimiert sei. Abs. 16
Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass der WIPO-Entscheid mehr als eindeutig zu Ungunsten der Klägerin 1 ausgefallen sei. Er bestreite, dass das Kennzeichen Maggi auch als Firmenschlagwort und Handelsname der Firma Maggi-Unternehmungen AG verwendet werde und bekannt sei. Die Klägerin 2 könne nicht für sich in Anspruch nehmen, dass der Name Maggi durch ihre Aktivitäten einen gewissen Bekanntheitsgrad erworben habe. Von einem diesbezüglichen Firmenschlagwort oder Handelsnamen könne in Bezug auf die Klägerin 2 jedenfalls nicht ausgegangen werden. Wenn also im vorliegenden Verfahren von irgendeiner Bekanntheit des Namens Maggi ausgegangen werde, könne sich diese nur auf die Marke der Klägerin 1 beziehen und nicht auf die Firma oder den Namen der Klägerin 2. Dies sei insofern erheblich als nach Meinung des Beklagten weder Firmen- noch Markenrecht im vorliegenden Fall zur Anwendung gelange und sich die Klägerin 2 in Bezug auf die von ihr gerügte Verletzung des Namensrechts auf keinen besonders bekannten oder gar berühmten Namen berufen könne. Abs. 17
Da erwiesen sei, dass Herr Maggi bloss eine Familienseite unter dem Domain www.maggi.com führe und in keiner Art und Weise ein kommerzielles Angebot darunter führe, geschweige denn die Klägerinnen mit gleichen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen konkurrenziere, könne im Ernst nicht behauptet werden, es bestehe eine Verwechslungsgefahr. Hinzu komme, dass durch das Pop-Up-Fenster ein allfällig irrgeleiteter Benutzer sofort darauf hingewiesen werde, dass er Maggi-Produkte der Klägerin 1 anderswo finde. Abs. 18
Zum Anspruch aus Namensrecht führte der Beklagte aus, es sei richtig, dass es im Namensrecht bei Gleichnamigkeit grundsätzlich zu einer Interessenabwägung durch den Richter komme. Es gehe aber nicht an, vorliegendenfalls die Markenrechte der Klägerin 1 ins Spiel zu bringen. Denn die Frage sei hier nicht, ob das Kennzeichen Maggi dank seiner relativen Bekanntheit im Bereich der Gewürzproduktion dem Namensrecht der Klägerin 2 zum Durchbruch verhelfe. Es gehe vielmehr darum, zu wissen, ob die Maggi-Unternehmungen AG von solcher Bekanntheit sei, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfalle. Die Klägerin 2 habe seit Jahren keine eigentliche aktive Tätigkeit mehr. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass nicht die "Maggi- Unternehmungen AG" eine gewisse Marktbekanntheit habe, sondern die Maggi- Produkte, die der Konsument mit "Nestlé" und deren Marke verbinde. Bereits aus diesen Gründen könne die Klägerin 2 nicht behaupten, es stehe namensrechtlich eine bekannte Unternehmung einer gleichnamigen Privatperson gegenüber. Schliesslich gehe es nicht an, demjenigen, der sich nicht wirtschaftlich betätige, das rechtliche Interesse an der Führung seines Namens nur darum abzusprechen, weil sich ein gleichnamiges wirtschaftliches Unternehmen auf dem Markt finde. Der Name habe für den Einzelnen als Person (Individuum) oder als Familienmitglied eine überragende Stellung. Abs. 19
Zu den geltend gemachten Ansprüchen aus dem Markenrecht führte er aus, dass eine Anwendung des Markenschutzgesetzes ausser Betracht falle, da das Ausschliesslichkeitsrecht an einer Marke auf den gewerbsmässigen Bereich beschränkt sei. Ein bloss privater Gebrauch des Zeichens müsse vom Markeninhaber hingenommen werden. Selbst wenn man fälschlicherweise Markenschutz als anwendbar erklären würde, stiesse der Vorwurf der Gegenpartei ins Leere: Wegen des Spezialitätsprinzips verletze nämlich auch ein bestimmter Domain-Name das Markenrecht eines Dritten grundsätzlich nur dann, wenn er im Zusammenhang mit gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen wie jene verwendet werde, für welche die Marke geschützt sei. Abs. 20
Zu den Ansprüchen aus Firmenrecht führte er aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Firmenschutz gemäss Art. 956 OR sowieso nur gegen den firmenmässigen Gebrauch des verletzenden Zeichens bestehe. Ein solcher liege aber nicht vor. Abs. 21
E.  - Während die Klägerin mit Replik vom 14. Februar 2003 an ihren Rechtsbegehren festhielt, erneuerte der Beklagte seine gestellten Anträge mit Duplik vom 6. April 2003. Mit Schreiben vom 28. April 2003 reichten die Klägerinnen Beweiseinreden ein. Abs. 22
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Abs. 23
F.  - Widerklageweise stellte der Beklagte mit Rechtsantwort vom 6. Dezember 2002 folgende Rechtsbegehren: Abs. 24
" 1. Widerklageweise sei die Klägerin und Widerbeklagte 1 zu verurteilen, dem Beklagten und Widerkläger Ersatz im Zusammenhang mit dem WIPO-Schiedsverfahren Nr. D-2001-0916 von insgesamt CHF [...] inkl. Zins zu 5% seit dem 12. Oktober 2001 zu bezahlen; Abs. 25
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Widerbeklagten." Abs. 26
Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerde der Klägerin 1 bei der WIPO in Bezug auf den Domain-Namen maggi.com am 12. Oktober 2001 vom Schiedspanel abgewiesen worden sei. Es seien dem Beklagten durch diese trölerische Eingabe der Klägerin 1 erhebliche Kosten erwachsen. Die Kosten des spezialisierten Rechtsvertreters würden sich auf CHF [...] belaufen. Hinzu würden die Gebühren für das WIPO-Verfahren von USD [...] (das entspreche ca. CHF [...]) kommen. Zudem seien dem Beklagten durch das Verfahren auch persönliche Kosten entstanden, die er mit CHF [...] berechne. Dies ergebe eine Gesamtforderung von CHF [...], welche seit Urteilsfällung zum üblichen Satz von 5% Verzugszins zu verzinsen sei. Abs. 27
G.  - Mit Widerklageantwort vom 6. März 2003 beantragte die Klägerin 1 und Widerbeklagte, dass die Widerklage, soweit darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Widerklägers. Abs. 28
Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, dass die Aktivlegitimation des Beklagten für die geltend gemachte Schadenersatzforderung fehle, weil dieser gar nicht Partei des WIPO-Verfahrens gewesen sei und keinerlei Abtretung von Ansprüchen der tatsächlichen beklagten Partei Pro Fiducia Treuhand AG an den Beklagten geltend gemacht und vorgelegt worden sei. Es fehle zudem jeglicher Beweis, dass dem Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Es sei des Weiteren keinerlei widerrechtliches Verhalten der Klägerin 1 erkennbar. Abs. 29
H.  - In der Widerklagereplik vom 5. Mai 2003 hielt der Widerkläger an seinen Anträgen fest. Er führte aus, dass auch damals beim WIPO-Verfahren, das Schiedsgericht zum Schluss gelangt sei, dass hinter der Pro Fiducia Treuhand AG der Widerkläger Romeo Maggi gestanden habe. Dies folge u.a. auch daraus, dass Herr Romeo Maggi zum Zeitpunkt der Eintragung des Domain- Namens "maggi.com" Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Pro Fiducia Treuhand AG gewesen sei. Damit sei eine rechtsgenügliche Verbindung zwischen Herrn Romeo Maggi und seiner Pro Fiducia Treuhand AG nachgewiesen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Maggi Consulting Group AG, welche auf Druck der Widerbeklagten am 17. Mai 2003 in "Romeo Maggi Group AG" umbenannt worden sei. In der Tat sei Herr Romeo Maggi auch zu 100 % Inhaber dieser Firma. Abs. 30
I.  - Die Widerbeklagte erneuerte ihre Anträge mit Widerklageduplik vom 13. Juni 2003. Abs. 31
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Abs. 32
J.  - Am 7. Januar 2004 fand die Hauptverhandlung vor Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer II, in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter der Parteien statt. Abs. 33
a) Zu Beginn der Verhandlung begrüsste der Präsident die Parteien und stellte das Gericht vor. Daraufhin räumte der Präsident den Parteien die Möglichkeit ein, neue Anträge und Noven geltend zu machen. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen fest und legten neue Beweismittel ins Recht. Abs. 34
b) Abschliessend räumte der Präsident den Parteivertretern die Möglichkeit ein, den Prozess in rechtlicher Hinsicht zu erörtern bzw. ein Schlussplädoyer zu halten, wovon gemäss Art. 136 ZPO nichts ins Protokoll aufzunehmen war. Beide Parteien machten hiervon Gebrauch und hielten einen Schlussvortrag. Abs. 35
c) Daraufhin schloss der Präsident die Verhandlung und verabschiedete die Parteien. Das Gericht beriet im Anschluss an die Verhandlung die Streitsache abschliessend. Abs. 36
K.  - Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 23. Januar 2004 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 verlangte der beklagtische Rechtsvertreter fristgerecht die vollständige Ausfertigung des Entscheides. Abs. 37



Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. - Örtliche und sachliche Zuständigkeit

a) Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Art. 5 Abs. 1 ZPO). Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG (Gerichtsstandsgesetz, SR 272) bestimmt, dass für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist. Abs. 38
Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Kanton Nidwalden, somit ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben. Abs. 39
b) Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 15 Ziffer 2 GerG (Gerichtsgesetz, NG 261.1). Abs. 40

2. - Domain-Name

Im vorliegenden Fall wird um einen vom Beklagten geführten Domain-Namen gestritten. Dieser Begriff ist zunächst zu erläutern.
Die an das Internet angeschlossenen Rechner müssen über eine eindeutige Adresse zu identifizieren sein, damit Daten übermittelt werden können. Diese Adresse besteht in technischer Hinsicht aus einer in mehrere Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Weil diese Zahlenfolgen für den Benutzer schwierig zu handhaben sind, hat sich die Verwendung von Buchstabenkürzel eingebürgert. Daraus hat sich das dezentral unterhaltene Domain-Name-System entwickelt. Hierarchisch auf der obersten Stufe des Domain-Name-Systems befinden sich die Top-Level-Domain-Namen. Es handelt sich dabei um Kürzel, welche entweder bestimmte Kategorien von Organisationen bezeichnen (wie etwa ".com" für kommerzielle Unternehmen, ".edu" für Bildungsinstitutionen etc.) oder aber gemäss Länderkürzel gebildet (so etwa ".ch" für die Schweiz, ".de" für Deutschland, ".fr" für Frankreich usw.) und von entsprechenden nationalen Registrierstellen verwaltet werden (BGE 126 III 239). Den Top-Level-Domain-Namen werden Second-Level-Domain-Namen zugeordnet. Diese bestehen aus einer dem Top-Level-Domain-Namen voranzustellenden Buchstabenfolge und werden von dieser und dem Präfix "www", welches das Netzwerkprotokoll bezeichnet, jeweils durch einen Punkt getrennt. Die Top- Level-Domain-Namen werden von einer US-amerikanischen Domain-Vergabestelle verwaltet. Da eindeutige Zieladressen erforderlich sind, kann ein Second- Level-Domain-Name nur einmal unter einem bestimmten Top-Level-Domain-Namen vergeben werden. Die Second-Level-Domain-Namen werden von den Registrierstellen in der Regel nach dem Grundsatz "first come, first served" vergeben. Wer sich zuerst anmeldet, wird demnach zuerst registriert. Mit der Registrierung wird das Recht vergeben, einen Domain- Namen zu nutzen (SJZ 97 Nr. 5).
Abs. 41
Soweit die Nutzung des Internets in Frage steht, führt die Registrierung eines Domain-Namens folglich zur Monopolisierung der entsprechenden Bezeichnung zu Gunsten des Erstanmelders. In technischer Hinsicht identifizieren Domain-Namen somit den an das Netzwerk angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Unternehmen (Rudolf H. WEBER, Schutz von Domänennamen im Internet, SJZ 92 Nr. 21; BÜCKING, Internet-Domains - Neue Wege und Grenzen des bürgerlich- rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997 S. 1887). Für den Internet-Benützer - auf den bei der Frage der Funktion von Domain-Namen richtigerweise abzustellen ist - steht jedoch die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eine Website als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (Lucas DAVID in: AJP 9/1999 S. 1170; Ueli BURI, Bern 1996, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain- Namen, S. 44 ff.). Abs. 42
Obwohl in der Schweiz bezüglich Domain-Namen verbindliche Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz sowie eine den Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare staatliche Prüfungsinstanz fehlen, ist die Bildung von Internet Adressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen. So hat die Kennzeichnungsfunktion der Domain- Namen zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 125 III 91, E. 3c, S. 93 mit Hinweisen). Die Domain- Namen unterstehen überdies auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239). Abs. 43

3. - Vorbemerkungen

Die Entscheidung des Schiedsgerichts der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat für staatliche Gerichte weder bindend noch präjudizielle Wirkung (Jann SIX, Urteil des WIPO-Schiedsgerichts in Sachen "maggi.com", in: Jusletter vom 5. November 2001). Abs. 44
Obwohl in der Schweiz bezüglich Domain-Namen verbindliche Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz sowie ein den Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare staatliche Prüfungsinstanz fehlen, ist die Bildung von Internet Adressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen. So hat die Kennzeichenfunktion der Domain- Namen zur Folge, dass diese gegenüber den absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das als Domain-Name verwendete Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt, kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die Verwendung des Zeichens als Domain-Name grundsätzlich verbieten, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist. Die Domain-Namen unterstehen überdies auf dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 244 f.) Abs. 45

4. - Namensschutz nach Art. 29 ZGB

Die Klägerinnen stützen ihr Begehren unter anderem auf das Namensrecht nach Art. 29 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann jemand, welcher dadurch beeinträchtigt wird, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, auf Unterlassung dieser Anmassung (Abs. 2) oder, wenn die Führung seines Namens bestritten wird, auf Feststellung seines Namens (Abs. 1) klagen. Abs. 46
4.1. Da es sich vorliegend um einen Domain-Namen handelt, ist vorab zu prüfen, ob ein Domain-Name überhaupt Namensfunktion im Sinne von Art. 29 ZGB haben kann. Abs. 47
a) Im technischen Sinn handelt es sich beim Domain-Namen um die Adresse des angerufenen Rechners, auf dem der Adressat seine Homepage abgelegt hat. Er individualisiert und identifiziert den ans Netz angeschlossenen Rechner. Domain-Namen sind in technischer Hinsicht elektronische Rufnummern und deshalb mit Adressen oder Telefonnummern vergleichbar. Bezugnehmend auf diese technische Sichtweise vertreten einige deutsche Autoren sowie das fürstliche Landgericht von Liechtenstein die Ansicht, dass namensrechtliche Grundsätze nicht auf die Domain-Namen anwendbar sind (SJZ 97 Nr. 5). Ein Domain-Name stelle keinen Bezug zu einer Person, einem Unternehmen, einer Ware oder Dienstleistung her, er bezeichnet nur einen Computer und keinen Namensträger. Diese rein technische Betrachtung lässt aber die Tatsache ausser Betracht, dass ein Internetbenutzer die in Buchstabenkombination übersetzte IP-Nummer regelmässig mit dem Anbieter eines Internet-Angebots in Verbindung bringt. Üblicherweise wird ein Domain-Name gewählt, der es dem Internetbenutzer erlaubt, die Homepage einer natürlichen oder juristischen Person zuzuordnen. Mit der Auswahl eines Domain-Namens wird deshalb durchaus die Kennzeichnung der eigenen Person bzw. des eigenen Unternehmens bezweckt. Besonders geeignet erscheinen hierfür der Eigen- oder Firmenname. Aus diesem Grund suchen Internetbenutzer wohl in erster Linie eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen im Internet unter dem Namen der natürlichen oder juristischen Person bzw. unter einer Abkürzung oder einem griffigen Schlagwort, welche der Internetbenutzer aus dem sonstigen Auftreten der natürlichen oder juristischen Person kennt. In Deutschland geht die herrschende Lehre und Rechtsprechung denn auch davon aus, dass dem Second-Level-Domain-Name die Funktion eines Namens im Sinne von § 12 BGB zukommt Inhaber (SJZ 97 Nr. 5). In BGE 126 III 239 ff. hält das Bundesgericht fest, dass ein Domain-Name je nach Situation durchaus geeignet sein könne, die dahinter stehende natürliche oder juristische Person, Sache oder Dienstleistung zu identifizieren, und er deshalb mit einer Firma, einem Namen oder einer Marke vergleichbar sei. Wenn das als Domain-Name verwendete Zeichen durch Namens-, Firmen- oder Markenrecht geschützt ist, könne der daraus Berechtigte einem Unberechtigten den Gebrauch des Zeichens als Domain-Name verbieten (BGE 126 III 244). Diese Meinung wird von der Schweizerischen Lehre überwiegend geteilt (SJZ 9 Nr. 5). Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, ist über die Kollision zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden (BGE 126 III 245 f.). Dem Domain-Namen kommt neben der Funktion als Adresse auch eine namensähnliche Funktion zu. Er kann deshalb je nach konkreter Funktion vom Namensschutz nach Art. 29 ZGB erfasst werden. Ein bestimmter Domain-Name hat Namensfunktion, wenn er in seiner Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung einem Namen gleichkommt. Der Domain-Name muss einerseits genügend unterscheidungskräftig sein, so dass er geeignet ist, eine Person bzw. ein Unternehmen von einer anderen Person bzw. einem anderen Unternehmen zu unterscheiden, d.h. eine Person oder ein Unternehmen zu individualisieren. Anderseits hat er genügend kennzeichnend zu sein, um den dahinter stehenden Rechtsinhaber zu identifizieren. Abzustellen ist dabei darauf, was ein durchschnittlicher Internetbenutzer bei objektiver Betrachtungsweise von einem Domain-Namen erwarten darf und muss. Bringt ein durchschnittlicher Internetbenutzer bei objektiver Betrachtung einen Domain-Namen mit einem bestimmten Namensträger in Verbindung und vermutet er hinter diesem Domain-Namen die Internetseite desselben, handelt es sich um ein namensähnliches Kennzeichen, das unter den Schutzbereich von Art. 29 ZGB fällt. Die Verkehrsauffassung erwartet, bei der Eingabe eines bestimmten Namens oder Unternehmenskennzeichens auf die Internetseite der so bezeichneten natürlichen oder juristischen Person zu gelangen. Einem Domain-Namen kommt dann Namensfunktion zu, wenn er aus dem Namen oder der Firma des Adressaten abgeleitet ist und damit von einem durchschnittlichen Internetbenutzer als Bezeichnung der Person oder des Unternehmens aufgefasst wird, die unter der Adresse erreichbar ist. Besitzt ein Domain-Name Unterscheidungskraft und wird er aus einem Namen, einer Firma, einer geschäftlichen Bezeichnung oder einer Marke gebildet, versteht der durchschnittliche Internetbenutzer den Domain-Namen als Hinweis auf den hinter der Adresse stehenden Inhaber (SJZ 97 Nr. 5). Vielfach kann bereits aus der Bezeichnung des Domain-Namens auf die Person geschlossen werden, welche sie unterhält. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Domain-Name aus dem Namen einer Person besteht. Der durchschnittliche Benutzer des Internets bringt bei der Suche nach einem Internetangebot einen Domain-Namen gedanklich in Verbindung mit dem Namen des gesuchten Anbieters. Es macht somit auch wirtschaftlich betrachtet einen Sinn, den eigenen Namen, die eigene Marke, die eigene Firma oder die eigene Enseigne als Domain-Name für ein Angebot im Internet zu wählen. Zu Recht wird auf die Wechselwirkung zwischen Namen und Domain-Namen hingewiesen: Wird ein Internetangebot eines Unternehmens gesucht, gibt man dessen Name als Domain-Name ein; liegt umgekehrt ein (dem Benutzer unbekannter) Domain-Name vor, lassen sich hieraus meist Rückschlüsse auf die dahinterstehende Person ziehen (Jann SIX, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domain-Namen im Internet, Zürich 2000, S. 18, N. 36). Abs. 48
b) Der namensrechtliche Schutz von Domain-Namen scheidet nur dann aus, wenn der Hinweis auf ein dahinterstehendes Rechtssubjekt vollständig fehlt. Es sind also nicht alle Domain-Namen auch Namen im rechtlichen Sinne, denn auch eine willkürliche Zahlen-Buchstaben-Kombination ohne Namensfunktion kann als Domain-Name registriert werden. Auch wenn natürliche und juristische Personen unter ihrem Namen im Internet auftreten, ist daraus keinesfalls der Umkehrschluss zu ziehen, bei jeder Internetadresse handelt es sich um einen Namen. Willkürlichen (und meist unaussprechbaren) Buchstabenkombinationen, wie beispielsweise www.g3jjj75.ch, geht die Kennzeichnungskraft ab und sie bezeichnen auch nicht mittelbar eine Person. In solchen Fällen hat ein Domain-Name ausschliesslich Adressfunktion. Eine Entscheidung kann aber jeweils nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Die Namensfunktion ist zumindest immer dann näher zu prüfen, wenn ein Domain-Name namenartig anmutet, also dann, wenn der durchschnittliche Internetbenutzer davon ausgeht, es verberge sich dahinter der Namensinhaber (SIX, a.a.O., S. 22, N. 43). Abs. 49
c) Vorliegend handelt es sich um den Domain-Namen www.maggi.com. Dieser Domain-Name kommt in seiner Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung einem Namen gleich, nämlich dem Familiennamen des Beklagten und dem Hauptbestandteil des Firmennamens der Klägerin 2. Er vermag also eine Person bzw. eine Firma zu individualisieren und den dahinter stehenden vermeintlichen Rechtsinhaber zu identifizieren. Somit handelt es sich beim vorliegenden Domain-Namen um ein namens-ähnliches Kennzeichen, das unter den Schutzbereich von Art. 29 ZGB fällt. Abs. 50
4.2. Als Träger des privatrechtlichen Namensrechts kommen vorab natürliche Personen in Frage, unabhängig davon, ob sie sich wirtschaftlich oder politisch oder nur privat betätigen. Nach Art. 53 in Verbindung mit Art. 29 ZGB können auch alle juristischen Personen des ZGB (Vereine, Stiftungen) und OR (Aktiengesellschaft, Kommandit-Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft) sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Privatrechtssubjekte Träger des Namensrechts sein (SIX, a.a.O., S. 8, N. 14). Objekt des Namensschutzes nach Art. 29 ZGB ist bei natürlichen Personen ex lege der im Zivilstandsregister eingetragene bürgerliche (gesetzliche, amtliche) Name, der sich aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen zusammensetzt. Die bürgerlichen Namen stehen unter dem Schutz von Art. 29 ZGB, unabhängig davon, ob und wie sie gebraucht werden (SIX, a.a.O., S. 9, N. 17 ff.). Abs. 51
4.3. Der Name geniesst doppelten Schutz, denn einerseits beinhaltet der Namensschutz gemäss Art. 29 ZGB das Recht auf Führung des eigenen Namens und andererseits den Anspruch auf Abwehr einer Namensanmassung. Zur Funktion des Namens gehört sowohl die Unterscheidungs- als auch die Kennzeichnungswirkung. Die Unterscheidungswirkung besteht darin, dass ein Name seinen Träger von allen anderen unterscheidbar macht. Anhand der Kennzeichnungswirkung des Namens stellen sich mehr oder minder deutliche Vorstellungen über den Namensinhaber und dessen Eigenschaften ein (BGE 108 II 162). Ob es sich im Einzelfall um einen Namen handelt und wie er sich allenfalls auswirkt, hängt einzig und allein von der Meinung des Publikums ab (BGE 112 II 377 in: SJZ 97 Nr. 5). Abs. 52
4.4. Schwierig gestaltet sich bei einem Streit um einen Domain-Namen die Situation in den Fällen der Gleichnamigkeit, wo sich mehrere Personen aus eigenem Recht auf dieselbe Rechtsgrundlage (z.B. das Namensrecht) abstützen, und der Situation, so sich mehrere Personen auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen (z.B. das Namensrecht einerseits und das Markenrecht anderseits) beruft. Auch wenn das Namensrecht dem Berechtigten ein absolutes Recht verleiht, ist dieses in der faktischen Ausgestaltung nicht unantastbar. In den Fällen der berechtigten Gleichnamigkeit findet keine Namensverletzung statt und ein Name kann somit durch mehrere Personen berechtigterweise geführt werden. Weder bestreitet ein berechtigter Namensträger durch die Registrierung oder Nutzung seines Namens als Domain-Namen den Namen einer anderen Person, noch masst er sich diesen an. Zwar mag die erlaubte Rechtsausübung mit sich bringen, dass andere von der Nutzung des Domain- Namens ausgeschlossen werden, doch ist dies nicht Zweck der Handlung, sondern nur die "technische Rückseite der Medaille". Die ganze Problematik wird durch die Eindimensionalität vom Domain-Namen akzentuiert, da eine friedliche Koexistenz ausgeschlossen ist. Gerade deshalb, weil der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 29 ZGB nicht an eindimensionale, sondern vielmehr an mehrdimensionale Namensräume gedacht hat, ist eine Lösung zu suchen, die das Persönlichkeitsrecht allen berechtigten Beteiligten auch bei Sachverhalten im Internet respektiert. Anders verhält es sich in den Fällen der Namenspiraterie (SIX, a.a.O., S. 136, N. 286 ff.). Abs. 53
4.5. In einem nächsten Schritt ist somit die Frage zu beantworten, ob vorliegend Gleichnamigkeit vorliegt. Da der Name "Maggi" Bestandteil der Klägerin 2 ist, wird zunächst ihre Anspruchsgrundlage aus Namensrecht geprüft, auf diejenige der Klägerin 1 wird später zurückgekommen. Abs. 54
a) Die Frage, wann Gleichnamigkeit vorliegt, ist nicht immer einfach zu beantworten, da das Namensrecht auch Namensteile und Kurzformen von Namen schützt, was dazu führen kann, dass Personen mit an und für sich verschiedenen Namen den gleichen Domain-Namen beanspruchen. Eine Gleichnamigkeit ergibt sich primär nicht aus dem gewünschten Domain-Namen, sondern aus dem ausserhalb des Internets gebrauchten Namen bzw. der daraus abgeleiteten Form (SIX, a.a.O., S. 137, N. 289 ff.). Abs. 55
b) Die Firma der Klägerin 2 lautet "Maggi-Unternehmungen AG".
Die Firma weist verschiedene Bestandteile auf. Neben dem notwendigen Mindestinhalt (dem Kern) enthält die Firma oft weitere Elemente, sei es, dass sie ausnahmsweise zwingend vorgeschrieben sind (notwendige oder obligatorische Zusätze), sei es, dass sie aus freien Stücken hinzugefügt werden (freiwillige Zusätze). Kern und Zusätze bilden zusammen die Firma und sind als solche stets als Einheit zu verwenden (Arthur MEIER-HAYOZ / Peter FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Auflage, Bern 1998, N. 27 f. zu § 7). Da das Publikum Sachbezeichnungen in erster Linie als blosse Hinweise auf Art und Tätigkeit des Unternehmens auffasst und ihnen daher für dessen Kennzeichnung nur geringe Bedeutung beimisst, pflegt es den übrigen Firmenbestandteilen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (BGE 122 III 371).
Abs. 56
Die Firma der Klägerin 2 "Maggi-Unternehmungen AG" setzt sich aus drei Elementen zusammen, nämlich aus einem Familiennamen, aus einem Hinweis auf die Beteiligung an anderen Unternehmungen und der Angabe der Rechtsform der Gesellschaft. Der Familienname "Maggi" ist als Kern der Firma der Klägerin zu betrachten, "Unternehmungen" als freiwilliger und "AG" als obligatorischer Zusatz. Dem beschreibenden Element "Unternehmungen", welche auf eine Gruppe von Gesellschaften hindeutet und der Angabe der Rechtsform, kommen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinerlei Unterscheidungskraft zu (BGE 97 II 234). Allein kennzeichnendes Element ist somit der Familienname "Maggi". Das Publikum misst den Sachbezeichnungen "Unternehmungen", "Consulting" und "Group" nur geringe Bedeutung bei (BGE122 III 371), umso mehr Aufmerksamkeit schenkt es dem Firmenbestandteil "Maggi". Im Gedächtnis bleibt beim Publikum somit nur der stark prägende Firmenbestandteil "Maggi" haften, da Personennamen typischerweise, soweit sie nicht geradezu alltäglich sind, stark prägende Kraft haben. Beim Namen "Maggi" handelt es sich nicht um einen weitverbreiteten Familiennamen und er wird wohl bei den meisten Schweizern auch nur im Zusammenhang mit der Klägerin bekannt sein. Aus diesen Gründen erscheint es als nachvollziehbar, dass die Klägerin 2 nur ihre Kurzbezeichnung und stark prägenden Firmenbestandteil "Maggi" zur Bildung des Domain-Namens gebrauchen will. Abs. 57
Es entspricht einer weit verbreiteten Gewohnheit von Unternehmen, im Wirtschaftsverkehr alternativ oder kumulativ unter einer Kurzbezeichnung aufzutreten. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Namen von Unternehmen abgekürzt und Zusätze weggelassen. Das Bundesgericht hat die namensrechtliche Schutzwürdigkeit von Kurzbezeichnungen juristischer Personen, Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts mit Einschluss internationaler Einrichtungen ausdrücklich anerkannt (BGE 83 II 256; BGE 80 II 285; SIX, a.a.O., S. 14, N. 27). Die Kurzbezeichnung "Maggi" geniesst somit namensrechtlichen Schutz. Abs. 58
c) Der vollständige Name des Beklagten lautet "Romeo Maggi".
Objekt des Namensschutzes nach Art. 29 ZGB ist bei natürlichen Personen ex lege der im Zivilstandsregister eingetragene bürgerliche (gesetzliche, amtliche) Name, der sich aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen zusammensetzt. Die bürgerlichen Namen stehen unter dem Schutz von Art. 29 ZGB, unabhängig davon, ob und wie sie gebraucht werden (SIX, a.a.O., S. 9, N. 17).
Abs. 59
Es kann somit festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten Gleichnamigkeit vorliegt. Abs. 60
4.6. a) Mit der Feststellung der Gleichnamigkeit ist noch nicht entschieden, ob es zu einer gleichwertigen Pattsituation oder zu einem einseitigen Obsiegen einer Partei kommt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Abgrenzung zwischen der Betätigungsfreiheit einer Person und dem Schutzbedürfnis einer anderen Person nicht nach schematischen Prioritätsregeln erfolgen dürfe, es vielmehr zu einer umfassenden Interessenabwägung kommen müsse (BGE 126 III 239; BGE 116 II 614, 619). Abs. 61
Gleichnamigkeiten sind ausserhalb des Internets nicht ungewöhnlich, z.B. wenn Personen unter demselben Namen auftreten. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass ein Name gegenüber Gleichnamigen auch im Internet nicht monopolisiert werden darf. Das Persönlichkeitsrecht der Gleichnamigen gebietet es vielmehr, dass bei der Vergabe von Domain-Namen ein sachlicher Interessenausgleich gefunden wird, der allen beteiligten Personen - auch jüngeren oder später hinzutretenden - einen Auftritt unter ihrem Namen ermöglicht. Abs. 62
Abzustellen ist bei der Interessenabwägung vorab auf die Bekanntheit eines Namensträgers. Eng damit verbunden ist das Kriterium der Erwartungshaltung: Wen genau erwartet der durchschnittliche Internetbenutzer unter einem aus einem Namen gebildeten Domain-Namen? Hingegen sind Kriterien wie das investierte Kapital oder getätigte Werbeausgaben nicht massgebend, wenn diese keinen nachweisbaren Einfluss auf die Bekanntheit haben. Auch darf keinesfalls allein auf die bisherige Nutzung im Internet abgestellt werden, sonst müsste gleichberechtigten Namensvetter, die erst später im Internet aktiv werden möchten, die Verwendung eines bereits vergebenen Domain-Namens stets verwehrt werden. Auch wenn die Tatsache der Erstnutzung allein keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung nehmen darf, können die damit bewirkten Einflüsse auf die Bekanntheit und Erwartungshaltung mitberücksichtigt werden. So ist es denkbar, dass eine Person, die ihre Bekanntheit durch ihren Domain-Namen erreicht hat, deshalb bei der Interessenabwägung obsiegt (SIX, a.a.O., S. 140, N. 294 ff.). Abs. 63
b) Auch wenn im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung von schematischen Entscheiden abzusehen ist, spricht dies nicht gegen die Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen. Eine davon ist diejenige, in der sich wie vorliegend ein bekanntes Unternehmen einerseits und eine gleichnamige Privatperson andererseits gegenüberstehen. Abs. 64
Ob sich eine natürliche und eine juristische Person gegenüberstehen, ist aus namensrechtlicher Sicht nicht entscheidend, weil beide in diesem Bereich einander gleichgestellt sind. Namensträger geniessen in Ausgestaltung und Intensität denselben Schutz, unabhängig davon, ob sie natürliche oder juristische Personen sind (BGE 116 II 463, 469). Nur im Zusammenhang mit anderen Kriterien darf die wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt werden. Es geht nicht an, demjenigen, der sich nicht wirtschaftlich betätigt, das rechtliche Interesse an der Führung seines Namens nur darum abzusprechen, weil sich ein gleichnamiges wirtschaftliches Unternehmen auf dem Markt findet. Der Name hat für den Einzelnen als Person (Individuum) oder als Familienmitglied eine überragende Stellung. Im Einzelfall muss das wirtschaftliche Interesse eines Unternehmens aber vielleicht höher gewichtet werden als das Interesse der gleichnamigen Privatperson (SIX, a.a.O., S. 142, N. 298 f.). Abs. 65
In der Schweiz musste sich das Bundesgericht im Bereich der Domain-Namen noch nie mit dieser Fallkonstellation befassen. In Deutschland jedoch hat das Landgericht Bochum entschieden, dass der Inhaber des Domain-Namens, der mit bürgerlichem Namen "Krupp" hiess, diesen Domain-Namen aufgrund der Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung "Krupp" dem klagenden Unternehmen herauszugeben habe (SIX, a.a.O., S. 142, N. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Landgerichtes Bochum vom 24. April 1997, 14 O 33/97). Das Oberlandgericht Hamm hat diesen Entscheid geschützt und verdeutlicht, dass ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung unter Berufung auf den namensrechtlichen Schutz von Firmenschlagwörtern die Nutzung eines Domain- Namens selbst durch eine gleichnamige Privatperson untersagen kann (SIX, a.a.O., S. 142, N. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Oberlandgerichtes Hamm vom 13. Januar 1998, 4 U 135/97). Gleich entschieden hat das Oberlandgericht München in Sachen "shell.de" (SIX, a.a.O., S. 142, N. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Oberlandgerichtes München vom 25. März 1999, 6 U 4557/98). Es führte in diesem Entscheid aus, dass die Eintragung eines Unternehmenskennzeichens mit überragender Verkehrsgeltung ("Shell") durch eine gleichnamige Person (einen "Andreas Shell") den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung dermassen stark behindere, dass die Interessenabwägung zugunsten des Unternehmens ausfallen müsse, und zwar auch dann, wenn der Inhaber des Domain-Namens diesen nur privat genutzt hatte. Dies wurde geschützt durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001, I ZR 138/99. Abs. 66
Unternehmen mit überragendem Bekanntheitsgrad sind die Ausnahme. Gewöhnliche Unternehmen haben gegenüber Privatpersonen in der Regel keinen Vorrang. Nur in denjenigen Fällen, in denen sich die Erwartungshaltung des Publikums aufgrund der Bekanntheit eines Unternehmens darin äussert, dass der durchschnittliche Internetbenutzer bei Eingabe eines Domain-Namens erwartet, mit dem Unternehmen und nicht mit einer unbekannten Person gleichen Namens in Verbindung zu treten, wird die Interessenabwägung zugunsten des Unternehmens ausfallen. Dies führt dazu, dass alle Personen, die einen Nachnamen tragen, der zugleich als Name eines bekannten Unternehmens Verkehrsgeltung erlangt hat (z.B. "Nestlé"), sich gegenüber diesem im Streit um einen alleine aus dem Nachnamen gebildeten Domain-Namen nicht durchsetzen können bzw. diesen sogar herausgeben müssen. Im Konflikt mit einem bekannten Unternehmen ist es einer unbekannten Privatperson zuzumuten, zur Abgrenzung einen Vornamen oder einen anderen kennzeichnenden Zusatz im Domain-Namen zu verwenden. Ob ein Unternehmen genügend bekannt ist, kann aber nur im Einzelfall beantwortet werden und darf nicht leichthin bejaht werden (SIX, a.a.O., S. 143, N. 303). Abs. 67
c) Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Klägerin 2 um ein Unternehmen mit überragendem Bekanntheitsgrad handelt. Wie die Klägerinnen zu Recht ausführen, handelt es sich bei der Klägerin 2 um ein weltbekanntes Unternehmen und ihre Firma, ihre Kurzbezeichnung und ihr Handelsname sind weltberühmt. Die Bekanntheit der Klägerin 2 ist notorisch. Sie ist nicht nur in der Schweiz bekannt und berühmt, sondern hat durch ihre weltweite Tätigkeit und ihrer Medienpräsenz einen grossen Bekanntheitsgrad und einen grossen Markt auf der ganzen Welt. Die Klägerin 2 geniesst mit ihrer Kurzbezeichnung "Maggi" über eine enorme Bekanntheit. Nicht juristisch Ausgebildete unterscheiden des Weiteren kaum zwischen einer Marke, der Firma, dem Handelsname oder einer Kurzbezeichnung. Es ist mit den Klägerinnen davon auszugehen, dass das Kennzeichen Maggi, unabhängig von der rechtlichen Kategorie, immer den Klägerinnen zugeschrieben wird. Die Maggi- Produkte sind bekanntermassen nicht nur in der Schweiz, der Heimat des Gründers Julius Maggi, und in den umliegenden europäischen Ländern vertreten. Sie sind heute in der ganzen Welt erhältlich und werden in mehr als 60 Ländern produziert (http://www.maggi.ch/de/aboutus/faq.asp, download vom 5. Januar 2004). Da es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, ist Maggi dem breiten Publikum ein Begriff. Die von den Klägerinnen aufgelegten Sachbücher (KB 36 und 37), vermögen diese Annahme bestätigen. Zudem kann festgestellt werden, dass die Klägerin 2 bei der Bevölkerung wohl unter der Kurzbezeichnung "Maggi" bzw. "Maggi AG" bekannt ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der Klägerin 2 um ein mindestens berühmtes Unternehmen handelt. Beim Beklagten andererseits handelt es sich um eine Privatperson, welche wohl nur in ihrem Bekanntenkreis und in der näheren Umgebung ihres Wohnortes bekannt ist. Man kann somit von einem unterschiedlichen Bekanntheitsgrad der Parteien ausgehen. Abs. 68
d) Da festgestellt wurde, dass es sich bei der Klägerin 2 um ein berühmtes Unternehmen handelt, muss jetzt noch geprüft werden, ob sich die Erwartungshaltung des Publikums aufgrund dieser Bekanntheit darin äussert, dass der durchschnittliche Internetbenutzer bei Eingabe des streitigen Domain-Namens www.maggi.com erwartet, mit der Klägerin 2 und nicht mit dem Beklagten in Verbindung zu treten. Abs. 69
Der Internetbenutzer wird wohl bei der Suche nach der gewünschten Homepage zuerst versuchen, den Domain-Namen zu erraten. Das wird jedenfalls der Fall sein, wenn er die Homepage eines berühmten Unternehmens oder einer berühmten Marke sucht. Er kann dabei im Allgemeinen erwarten, dass er auf diese Weise relativ einfach an sein Ziel gelangen wird. Denn erfahrungsgemäss sind berühmte Unternehmen häufig unter dem eigenen Namen im Internet präsent. Ist diesem Vorgehen kein Erfolg beschieden, werden relativ rasch Suchmaschinen in Anspruch genommen (JOLLER, Gemeinfreie Begriffe in Domain-Namen?!, in: AJP 8/2002, S. 954; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001, I ZR 138/99 in Sachen "shell"). Abs. 70
Ein Internetbenutzer, der die Homepage der Klägerin 2 sucht, wird also zuerst die Kurzbezeichnung der Unternehmung "maggi" in die Adresszeile eingeben. Da kaum davon ausgegangen werden kann, dass dem durchschnittlichen Internetbenutzer bekannt ist, dass es sich bei der Klägerin 2 um ein Schweizer Unternehmen handelt und er zudem davon ausgeht, dass ein Domain-Name unter dem Top-Level-Domain-Namen (TLD) ".com" kommerziellen Angebote beinhaltet, wird er bei der Suche wohl noch dem TLD ".com" anfügen. Zwar werden unter dem TLD ".com" auch Domain-Namen von Privatpersonen oder Organisationen registriert, die keine kommerziellen Angebote betreiben. Jedoch kann aufgrund des generischen Top-Level-Domain- Namen ".com" in vielen Fällen auf die kommerzielle oder zumindest internationale Ausrichtung einer Webseite geschlossen werden (SIX, a.a.O., S. 62, N. 129). Der TLD ".com" wurde für kommerzielle Gesellschaften geschaffen (BURI, a.a.O., S. 16). Die Auffassung, die Endung ".com" sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausser Acht zu lassen, ist nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Registrierung unter dem Top-Level-Domain-Namen ".com" meist ganz gezielt in Abgrenzung zu einer länderspezifischen Registrierung vorgenommen wird (SIX, a.a.O., S. 62, N. 129). Der durchschnittliche Internetbenutzer geht davon aus, dass der Domain-Name unter dem TLD ".com" kommerzielle Angebote beinhaltet. Wohl rechnet er nicht gross damit, unter diesem TLD eine Privatperson zu finden, die sich weder kommerziell betätigt, noch sehr berühmt ist. Es kann also festgehalten werden, dass viele Internetbenutzer bei der Suche nach der Homepage der Klägerin 2 direkt www.maggi.com eingeben werden. Sie werden unter dem Domain-Namen www.maggi.com Informationen der Klägerin 2 erwarten. Da der durchschnittliche Internetbenutzer es gewohnt ist, im Domain-Namen einen Hinweis auf den Inhaber der Internetseite zu sehen, wird durch die Verwendung des Domain-Namens www.maggi.com durch jemanden anderen als die Klägerin 2 eine Verwechslungsgefahr geschaffen, denn hinter diesem Domain- Namen wird in der Regel die Internetseite der Klägerin 2 erwartet. Abs. 71
In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht entschieden, dass der Nachweis einer tatsächlichen Verwechslung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht erforderlich ist (BGE 80 II 145; BGE 74 II 237; BGE 117 II 515). Es genügt, wenn aufgrund der Gestaltung und der besonderen Umstände glaubhaft gemacht wird, dass Verwechslungen im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegen. Die Frage, wie diese abstrakte Verwechslungsgefahr ermittelt wird, kann vorliegend unbeantwortet bleiben, da in casu Verwechslungen auch tatsächlich schon erfolgt sind. Im "Guestbook" (BB 13, KB 41 und 43) der beklagtischen Homepage sind sodann Einträge zu finden, die zeigen, dass verschiedene Besucher davon ausgehen, es handle sich bei dieser Homepage um die Homepage der Klägerin 2. Abs. 72
Die Erwartungshaltung des Publikums aufgrund der Bekanntheit der Klägerin 2 äussert sich somit darin, dass der durchschnittliche Internetbenutzer bei Eingabe des berühmten Kennzeichens "Maggi" als Domain-Namen erwartet, mit der Klägerin 2 und nicht mit einer ihm unbekannten Person gleichen Namens, dem Beklagten, in Verbindung zu treten. Abs. 73
e) Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnahmen "Maggi" ohne unterscheidende Zusätze als Internetadresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Der Deutsche Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall ("Shell") entschieden, dass es allein um den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den privaten Internetauftritt für den Beklagten und seine Familie gehe. Internetbenutzer, die diese Seite im Internet suchen, würden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private Homepage des Beklagten unter "shell.de" zu finden. Als ein eher kleiner, homogener Benutzerkreis würden sie zudem leicht über eine Änderung des Domain-Namens informiert werden können (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001, I ZR 138/99). Die gleichen Grundsätze sind auch hier zu beachten. Dem Beklagten kann somit zugemutet werden, seiner Internetadresse einen individualisierenden Zusatz, wie seinen Vornamen, beizufügen. Abs. 74
f) Die Interessenabwägung fällt somit zugunsten der Klägerin 2 aus. Ihr Interesse an der alleinigen Führung des Domain-Namens maggi.com gegenüber dem schwächeren Interesse des Beklagten überwiegt. Abs. 75
4.7. a) Der Beklagte macht geltend, dass er, um alle Zweifel auszuräumen, ein Pop-up-Fenster in seine Website eingebaut habe, welche beim Aufstarten der Website den Internetbenutzer sofort darüber aufkläre, dass er die Maggi- Produkte der Klägerin 1 unter einem anderen Domain-Namen finden werde. Abs. 76
b) Damit stellt sich die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr durch einen Domain-Namen auch dann vorliegt, wenn der Inhalt einer Internetseite sofort erkennen lässt, dass es sich beim Betreiber nicht um den Gesuchten handelt. Abs. 77
Domain-Namen einerseits und die Inhalte einer Website andererseits sind zwei paar Schuhe, auch wenn sie von der selben Person getragen werden können. Ein Domain-Name ist keineswegs immer in unmittelbarer Nähe zum Inhalt der korrespondierenden Website anzutreffen, sondern ist z.B. unabhängig davon in der Werbung, auf Briefköpfen usw. zu finden. Dann aber ist die Möglichkeit, die Verwechslungsgefahr zu beheben, nicht gegeben. Auch bei der Suche mittels Suchmaschinen, wo die gefundenen Domain-Namen als Hyperlinks dargestellt werden, kann die Verwechslungsgefahr nicht sofort behoben werden. Vielmehr entsteht eine solche bereits im Zeitpunkt, in der sich der Internetbenutzer an den gefundenen Domain-Namen orientiert und in ihm Assoziationen geweckt werden (SIX, a.a.O., S. 70, N. 143 ff.). Der Auffassung des Beklagten kann also nicht gefolgt werden. Das Pop-up-Fenster der Website www.maggi.com schliesst die Gefahr der Verwechselbarkeit nicht aus. Der Bundesgerichtshof führte im Fall "shell" aus, dass wenn die Interessenabwägung zugunsten des Unternehmens ausfalle, sich dieses auch nicht etwa auf die Einräumung eines Hyperlinks oder die Erstellung einer gemeinsamen Eintrittsseite (Portalseite) verweisen lassen müsse (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. November 2001, I ZR 138/99; SIX, a.a.O., S. 142, N. 298 ff.). Abs. 78
4.8. Schliesslich kann dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt werden, dass sämtliche Ansprüche der Klägerin 2 aus dem Namensrecht verwirkt sind. Abs. 79
a) Der Beklagte führt dazu aus, dass es die Klägerinnen schuldhaft unterlassen haben, den Domain-Namen im Jahr 1996 zu reservieren, obwohl die Bedeutung der Domain-Namen damals bestens bekannt gewesen sei. Erst mehrere Jahre später hätten die Klägerinnen offenbar die Registrierung des Domain- Namens durch den Beklagten entdeckt und hätten ihn im Jahr 1999 zum ersten Mal aufgefordert, den Domain-Namen an Nestlé zu übertragen. Damit hätten sie wegen Vernachlässigung ihrer Überwachungspflichten ihre Ansprüche verwirkt. Aufgrund der professionellen Struktur der Klägerin 1 sei davon auszugehen, dass ihr bereits im Jahre 1996 aufgefallen sei, dass der Name maggi.com anderweitig vergeben worden sei. In diesem Sinne müsse man feststellen, dass die Klägerinnen ab diesem Zeitpunkt von der Registrierung von maggi.com hätten Kenntnis haben müssen, was für eine Verwirkung genüge. Die von der Klägerin 1 am 23. Juli 1999 erfolgte erste Verwarnung habe die Verwirkung nicht ausschliessen können. Nach Lehre und Rechtsprechung sei nämlich die gerichtliche Geltendmachung - welche erst am 23. Januar 2002 erfolgt sei - entscheidend. Somit ergebe sich, dass die Klägerinnen von 1996 bis 2002 d.h. während sechs Jahren ihre vermeintlichen Ansprüche nicht gerichtlich geltend gemacht hätten. Abs. 80
b) Namensrechtliche Ansprüche können verwirkt werden. Dies kann beispielsweise beim Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB aufgrund verzögerter Geltendmachung eines Rechts der Fall sein, wobei nicht das bis anhin fehlende oder ungenügende Interesse des Berechtigten entscheidend ist, sondern die Verletzung der Interessen desjenigen, gegen den sich die Rechtsausübung nun richtet. Nebst der verzögerten Geltendmachung muss ein weiterer Umstand, z.B. die von aussen erkennbare Duldung einer Rechtsverletzung hinzukommen. Durch die Klageerhebung nach vorheriger Duldung setzt sich der Namensinhaber in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Seinen namensrechtlichen Anspruch verwirkt derjenige, der seine Klage ohne triftigen Grund über eine längere Zeit hinweg verzögert. Der berechtigte Namensträger kann aber nur dann klagen, wenn er von der Anmassung seines Namens durch einen Domain-Namen weiss. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es zur Sorgfaltspflicht gehört, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob ein Name bereits als Domain-Name vergeben worden ist. Eine solche Pflicht kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht angenommen werden, das heisst, ein Namensträger verwirkt seine Ansprüche nicht, wenn er nicht weiss, dass es so etwas wie Domain-Namen überhaupt gibt oder dass "sein" Name bereits als Domain-Name gebraucht wird (SIX, a.a.O., S. 126, N. 263 f.). Gemäss BGE 128 III 401 ist eine Verwirkung von Unterlassungs- und Abwehransprüchen im Bereich des Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts nicht leichthin anzunehmen, weil gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ein Recht nur dann nicht geschützt werden darf, wenn sein Missbrauch offenbar ist. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte von der Rechtsverletzung, vorliegend also vom Gebrauch des Namens der Klägerin in der beanstandenden Form, weiss und die Verletzung während längerer Zeit unwidersprochen duldet und dass der Verletzer inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat. Die Beweislast dafür, dass der Berechtigte seit längerer Zeit von der Verletzung wusste, trifft den Verletzer. Abs. 81
c) Der Domain-Name www.maggi.com wurde von der Pro Fiducia Treuhand AG am 12. Juni 1996 registriert. Am 23. Juli 1999 erfolgte die erste Verwarnung an die damalige Registrantin. Am 14. Dezember 2001 wurde der Domain-Name auf den Beklagten übertragen. Am 23. Januar 2002 erging die Vorladung des Friedensrichteramtes Hergiswil und am 5. Mai 2002 fand die Sühneverhandlung statt. Abs. 82
d) Der Beklagte war erst ab dem 14. Dezember 2001 Inhaber des Domain-Namens. Wie später noch ausgeführt wird, muss vorliegend rechtlich und tatsächlich klar zwischen der AG und ihren Gesellschaftern getrennt werden. Bereits am 7. Januar 2002, also einen halben Monat später, haben die Klägerinnen das Gesuch um Vorladung zur Friedensrichterverhandlung gestellt. Bei diesem Ablauf kann den Klägerinnen offensichtlich nicht vorgeworfen werden, während längerer Zeit, nachdem sie von der Verletzung ihres Namensrechts Kenntnis erlangt hatte, untätig geblieben zu sein. Da die Registrierung von Domain-Namen unter dem TLD ".com" ebenso wenig wie diejenige von ".ch" Gegenstand einer offiziellen Publikation ist, kann den Klägerinnen, ebenso wenig eine längerdauernde pflichtwidrige Unkenntnis über die Verletzung ihrer Rechte entgegengehalten werden. Auch ein Interessensmissbrauch ist den Klägerinnen offensichtlich nicht vorzuwerfen. Der Anspruch der Klägerinnen ist daher nicht verwirkt. Abs. 83
4.9. a) Der Beklagte macht geltend, dass es völlig ausgeschlossen sei, dass sich, wie die Klägerinnen behaupten würden, auch die Klägerin 1 als Inhaberin der Marke "Maggi" auf das Namensrecht berufen könne. Abs. 84
b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bekannte Marken wie z.B. "Odol", "Agfa" oder "Nivea" schlagwortartige Firmenbezeichnungen und als solche anerkannt werden (BGE 72 II 142, E. 2.d). Nach Auffassung des Gerichts kann die Marke "Maggi" der Klägerin 1 ohne weiteres die obenstehende Liste weiterführen. Wie bereits ausgeführt, sind die Maggi- Produkte bekanntermassen nicht nur in der Schweiz und in den umliegenden europäischen Ländern vertreten. Sie sind heute in der ganzen Welt erhältlich und werden in mehr als 60 Ländern produziert. Da es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, ist Maggi dem breiten Publikum ein Begriff. Die Klägerin 1 ist Inhaberin von weltweit ca. 2'500 Marken mit dem Bestandteil Maggi. Wie das Kantonsgericht Nidwalden bereits im Urteil 15/01 Z vom 20. Februar 2002 ausführte, ist Maggi eine berühmte Umbrellamarke von Nestlé. Dies wird von KB 51 untermauert. Daraus ist ersichtlich, dass in einer von der AC Nielsen veröffentlichten Studie namens "Global Mega Branch Franchises" das Kennzeichen Maggi erwähnt wird. Auf der Hitliste der Top Konsumgütermarken in Deutschland rangieren Maggi und Knorr auf den ersten Plätzen (Die Magie von Maggi und Melita, Die Top-Marken in Deutschland, in: www.verbrauchernews.de, download vom 5. Januar 2004). Das von der GfK Marktforschung erstellten Ranking weist Maggi als Marke mit der mit Abstand höchsten Käuferreichweite und damit auch dem höchsten Umsatzpotential aus (in www.gfk.de, download vom 5. Januar 2004). Die Marke Maggi hat eine so grosse Bekanntheit, dass sie eine schlagwortartige Firmenbezeichnung für die Klägerin 1 geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht an Marken oder anderen Bezeichnungen, die im Verkehr zu schlagwortartiger Benennung des Geschäftes oder Geschäftsinhabers gebraucht werden, ein "Individualrecht" oder "Persönlichkeitsrecht auf den Namen" (BGE 87 II 47). Somit kann sich die Klägerin 1 ebenfalls auf das Namensrecht berufen. Es wird diesbezüglich auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen. Zudem könnte sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Klägerin 1 (wie auch die Klägerin 2) auf das UWG berufen. Abs. 85

5. - UWG

5.1. Wegen der in der Praxis bejahten Kennzeichnungsfunktion der Domain- Namen - aus der Sicht des Anwenders bezeichnet der Domain-Name eine Website und identifiziert unter Umständen auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung (BGE 126 III 244) - sind diese nicht völlig frei wählbar. Sie unterstehen insbesondere dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts. Ist ein als Domain-Name verwendetes Zeichen firmen-, namens- oder markenrechtlich geschützt, so kann der besser Berechtigte dem Inhaber des Domain-Namens - bei Kollision allenfalls nach einer Interessenabwägung (BGE 125 III 93) - die Verwendung verbieten (BGE 126 III 245). Abs. 86
5.2. Es ist in der Folge zu prüfen, ob den Klägerinnen gegen die nach dem Prinzip "first come, first served" erfolgte Registrierung zu Gunsten des Beklagten aus dem Lauterkeitsrecht Abwehrrechte zustehen. Dabei ist das UWG im Verhältnis zu den immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetzen kumulativ, aber auch ergänzend anwendbar (Urteils des Handelsgerichts St. Gallen vom 25. Juni 2002 in Sachen "breco.ch" in sic! 4/2003). Abs. 87
a) Gemäss der Generalklausel in Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich, jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Typische Fälle sind in den Sondertatbeständen von Art. 3 bis 8 UWG umschrieben, ohne dass diese Aufzählung abschliessend ist. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung; objektive Rechtswidrigkeit genügt. Abs. 88
b) Die Klägerinnen sind im Sinne von Art. 9 UWG aktivlegitimiert zur Klage zur Wahrung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG), da sie als Rechtssubjekte selber am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und eigene wirtschaftliche Interessen wahrnehmen (vgl. BGE 126 III 241). Der Beklagte wendet ein, dass das UWG schon deshalb nicht in Betracht falle, weil in dessen Geltungsbereich nur ein Zeichengebrauch falle, der im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung ausserhalb der privaten Sphäre erfolge. Dabei übersieht der Beklagte jedoch, dass nach neuem UWG ein Wettbewerbsverhältnis, ein echter Wettbewerb, nicht notwendig ist. Die Anwesenheit eines Mitbewerbers auf den gleichen oder ähnlichen Marktbereich ist keine Bedingung (mehr) für das Vorliegen von Wettbewerb (Mario M. PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, Bern 1992, S. 31; SIX, a.a.O., S. 174, N. 364). Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist nicht somit vorausgesetzt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten mitbegründete "Stiftung für Kinder in der Schweiz" über die Website zugänglich ist, beim Öffnen erscheint ein entsprechendes Pop-Up-Fenster (KB 53). Diese Stiftung verkaufte Ende 2003 Weihnachtskarten (KB 54 beinhaltet die Preisliste). Auf Wunsch konnte man zudem für Fr. [...] plus den Druckkosten beim Illustrator eine persönliche Weihnachtskarte bestellen. Die Stiftung ist somit in der Schweiz geschäftlich tätig. Abs. 89
c) Im vorliegenden Fall werden die Klägerinnen durch die blosse Registrierung von maggi.com durch den Beklagten daran gehindert, unter diesem Domain-Namen das Internet für ihre geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Gewisse Behinderungen gehören zu den Wirkungen des Wettbewerbs; unter besonderen Umständen kann jedoch eine objektiv gegebene Behinderungshandlung unlauter im Sinne von Art. 2 UWG werden (PEDRAZZINI, a.a.O., S. 69). Die CH-Marke "Maggi" wurde am 17. Mai 1905 hinterlegt (KB 4). Die Bezeichnung "Maggi" hat die Klägerin 1 somit seit beinahe hundert Jahren im Geschäftsleben als Marke im Gebrauch, bei der Klägerin 2 ist sie im Handelsregister eingetragener Firmenbestandteil. Der Beklagte bestreitet nicht, dass ihm das bei Übertragung des Domain-Namens auf ihn bekannt war. Wie bereits in Ziffer 4.9. b) ausgeführt, hat die Marke "Maggi" eine so grosse Bekanntheit, dass sie eine schlagwortartige Firmenbezeichnung für die Klägerin 1 geworden ist. Maggi ist zudem die Kurzbezeichnung der Klägerin 2. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt, dass die Klägerin 1 ihre Marke weltweit vermarktet und die Klägerin 2 weltweit tätig ist, liegt es sodann für sie nahe, für ihren Internetauftritt den Domain-Namen maggi.com zu wählen. Sie verlangen denn auch nicht nur die Unterlassung des Gebrauchs, sondern die Abgabe sämtlicher Erklärungen seitens des Beklagten, welche erforderlich sind, um den Domain-Namen "maggi.com" auf die Klägerin 1 zu übertragen. Abs. 90
d) Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen "Maggi" ohne unterscheidende Zusätze als Internetadresse zu verwenden. Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei, wie bereits ausgeführt, nicht in Frage. Abs. 91
5.3. Da somit eine Kollision zwischen verschiedenen Anspruchsgrundlagen vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 125 III 93). Diesbezüglich gelten mit den notwendigen Anpassungen die Ausführungen, die unter vorstehender Erwägung 4.6. c gemacht wurden für die Klägerin 2 als auch für die Klägerin 1. Abs. 92
5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich für die Klägerin 1 mit ihren längst geschützten Rechten an der Bezeichnung Maggi und für die Klägerin 2 mit ihrem Firmenbestandteil durch die Blockierung des Domain-Namens maggi.com gewichtige Nachteile ergeben. Die Klägerinnen werden durch das Verhalten des Beklagten in ihrem Marktauftreten empfindlich behindert. Der Beklagte erreicht eine Sperrwirkung durch Registrierung des Domain-Namens maggi.com; er verhindert, dass die Klägerin 1 unter diesem TLD über das Internet unter der von ihr seit langer Zeit geschützten und genutzten Marke und die Klägerin 2 unter ihrer Kurzbezeichnung auftreten kann. Dem Beklagten hingegen kann, wie bereits ausgeführt, zugemutet werden, seiner Internetadresse einen individualisierenden Zusatz, wie seinen Vornamen, beizufügen. Abs. 93

6. - Zusammenfassung

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Beklagte mit der Registrierung bzw. Übernahme des Domain-Namens "www.maggi.com" sowohl den Persönlichkeitsschutz der Klägerinnen verletzt als auch gegen Art. 2 UWG verstösst. Da das Rechtsbegehren der Klägerinnen gestützt auf das Namensrecht und das UWG vollumfänglich geschützt wird, kann es offen bleiben, ob weitere von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruchgrundlagen (Marken- und Firmenrecht) ebenfalls zu Klageschutz führen würden. Abs. 94

7. - Klage auf Übertragung

Der Hauptantrag der Klägerinnen lautet dahingehend, dass der Beklagte unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichtet sei, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain-Namen "www.maggi.com" entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu übertragen. Abs. 95
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich diese Anordnung auf Art. 29 Abs. 2 ZGB stützen, der die Klage auf Schadenersatz ausdrücklich vorsieht. Als solcher kommt nach Art. 43 OR auch Realersatz in Form von geeigneten Erklärungen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands in Betracht. Um dem Anspruch der Klägerinnen auf Schutz ihres Namens zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe aller für eine Übertragung des strittigen Domain-Namens auf die Klägerin 1 erforderlichen Erklärungen eine geeignete sowie erforderliche, und damit verhältnismässige Anordnung (BGE vom 23. Juli 2002, 4C.9/2002). Das Begehren kann zudem gestützt auf Art. 9 lit. b UWG geschützt werden, da damit die widerrechtliche Behinderungswirkung beseitigt werden kann. Abs. 96

8. - Strafandrohung

Dem Antrag der Klägerinnen, die dem Beklagten auferlegten Verpflichtungen mit einer Strafandrohung nach Art. 292 zu verbinden, ist praxisgemäss stattzugeben (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 7. November 2001, 13/00 Z). Abs. 97

9. - Widerklage

a) Der Beklagte (und Widerkläger) fordert aus dem WIPO-Verfahren von der Klägerin 1 (und Widerbeklagten) widerklageweise Fr. [...]. Die Forderung setzt sich zusammen aus den Kosten des spezialisierten Rechtsvertreters von Fr. [...], den Gebühren für das WIPO-Verfahren von USD [...] (das entspreche ca. Fr. [...]) und persönlichen Kosten von Fr. [...]. Die Klägerin 1 bestreitet diese Forderung. Abs. 98
b) Die Klägerin 1 macht zu Recht geltend, dass der Beklagte nicht Partei des WIPO-Verfahrens war. Aus dem klägerischen Beleg 12 geht hervor, dass die Pro Fiducia Treuhand AG Beklagte war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte und Widerkläger am 12. Juni 1996, im Zeitpunkt der Eintragung des Domain-Namens, Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Pro Fiducia Treuhand AG war, somit eine Einpersonen AG vorlag. Auch dann kann sich der Widerkläger nicht auf die wirtschaftliche Identität mit der Pro Fiducia Treuhand AG berufen. Grundsätzlich geht die Rechtsordnung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes von der vollständigen rechtlichen und tatsächlichen Trennung der AG und ihren Gesellschaftern in persönlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht aus. Im Prozessrecht wird ebenfalls an der Eigenständigkeit der Einpersonen AG festgehalten. Sie und nicht der Alleinaktionär ist Prozesspartei in den sie betreffenden Angelegenheiten. Sich zu ihrem Vorteil auf die wirtschaftliche Identität mit dem Alleinaktionär zu berufen, ist ihr versagt. Der Durchgriff, auf welchen sich der Widerkläger beruft, wird als Ausnahme vom Trennungsprinzip vollzogen, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person als missbräuchlich erscheint. Für den Durchgriff vorausgesetzt ist stets ein Abhängigkeitsverhältnis. Begründet wird die Abhängigkeit regelmässig durch Aktienbesitz: Die beherrschende Person ist Allein - oder zumindest Hauptaktionärin der abhängigen AG (Peter FORSTMOSER / Arthur MEIER-HAYOZ / Peter NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 962, N. 39 ff.). Aus der Widerklagereplikbeilage 45 geht jedoch hervor, dass der Widerkläger im Zeitpunkt des von ihm behaupteten Schadeneintritts, bei Fällung WIPO- Entscheides vom 12. Oktober 2001, nur noch 50 % der Aktien der Pro Fiducia Treuhand AG gehalten hat, also weder Allein- noch Hauptaktionär war. Ein für den Durchgriff gefordertes Abhängigkeitsverhältnis liegt somit nicht vor. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 121 III 321 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass ein Durchgriff zu Gunsten der Gesellschafter grundsätzlich nicht zugelassen ist. Der Beklagte macht geltend, dass das WIPO-Schiedsgericht zum Schluss gekommen sei, dass hinter der damals offiziell als Titularin des streitigen Domain-Namens figurierende Pro Fiducia Treuhand AG Romeo Maggi gestanden sei. Wie bereits ausgeführt, hat die WIPO-Entscheidung für staatliche Gerichte weder bindend noch präjudizielle Wirkung. Die urteilenden Richter haben offensichtlich nicht erkannt, dass es sich bei der Pro Fiducia Treuhand AG um eine juristische Person handelt, die nach schweizerischem Recht über ein vom Aktionär losgelösten eigenen Namensrecht verfügt (Jann SIX, Urteil des WIPO-Schiedsgerichts in Sachen "maggi.com", KB 13). Abs. 99
c) Somit fehlt es vorliegend an der Aktivlegitimation des Widerklägers. Die Widerklage wird deshalb abgewiesen. Abs. 100

10. - Streitwert

... [Ausführungen zum Streitwert] Abs. 101

11. - Gerichtskosten

... [Ausführungen zu den Gerichtskosten] Abs. 102

12. - Ausserrechtliche Entschädigung

... [Ausführungen zu den Parteikosten]
JurPC Web-Dok.
44/2005, Abs. 103
Hinweis der Redaktion:
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Jan Gerd Mietzel, Ratingen, aufmerksam gemacht.
[online seit: 22.04.2005 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Nidwalden, Kantonsgericht, www.maggi.com (I) - JurPC-Web-Dok. 0044/2005