JurPC Web-Dok. 17/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/200520213

Markus Junker *

Rezension Schulze-Rossbach, Das AMA-Musikerrecht

JurPC Web-Dok. 17/2005, Abs. 1 - 12


Ulrich Schulze-Rossbach,
Das AMA-Musikerrecht - Rechtliche Grundlagen für Musiker, Texter und Komponisten
AMA Verlag GmbH
2. Auflage 2003
ISBN 3-89922-011-0
272 Seiten
Preis: € 24,80

I. Musikerrecht und IT-Recht

Das "Musikerrecht", d.h. das Recht der Urheber von Werken der Musik (als Komponisten und Texter) und/oder der ausübenden Künstler (d.h. der Interpreten) ist eine Querschnittsmaterie, welche vom Zivilrecht einschließlich des Vertrags- und Gesellschaftsrechts sowie des Urheber- und Urhebervertragsrechts über das Künstlersozialversicherungrecht bis hin zum Steuerrecht reicht und somit eine Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete berührt. Mit Blick auf die rechtlichen Probleme des Tauschs digitalisierter Musikwerke im Internet und die Entstehung kommerzieller Internet-basierender Vertriebssysteme für Musik ergeben sich diverse Überschneidungen des Musikerrechts mit dem Recht der Informationstechnologie, was auch für die Leserschaft von JurPC von Interesse ist. JurPC Web-Dok.
17/2005, Abs. 1

II. Das Buch im Überblick

Der Markt für Literatur zum Musikerrecht ist überschaubar und reicht von wissenschaftlichen Handbüchern über Spezialliteratur zu Einzelfragen (z.B. das Buch von Sören Bischof "Der Musiker im Steuerrecht") bis hin zu praxisorientierten Grundrissen. Zu letzterer Gruppe zählt das Werk des auf Medienrecht spezialisierten Berliner Rechtsanwalts Schulze-Rossbach, welches 2003 in der zweiten Auflage erschienen ist. Abs. 2
In einem ersten Teil geht er auf die zivilrechtlichen Verträge von Musikern (hierzu unten III.) und in einem zweiten Teil auf den urheber- bzw. leistungsrechtlichen Schutz von Musik ein (wobei als Leseprobe auf die Ausführungen zur Abgrenzung von Bearbeitung (§ 23 UrhG) und freier Benutzung (§ 24 UrhG) auf den Seiten 45 bis 50 verwiesen sei). Die besonders wichtigen vertraglichen Beziehungen mit den Verwertungsgesellschaften GEMA (für Komponisten und Textdichter) und GVL (für die ausübenden Künstler, d.h. Interpreten) einschließlich der gesetzlichen Grundlagen nach dem UrhWahrnG erläutert der Autor in einem dritten Teil und die Beziehungen zu Vertretern der Musikindustrie in einem vierten Teil. Zum Abschluss stellt er in einem fünften Teil die Grundlagen des Rechts der Arbeitsvermittlung sowie einige sozial- und steuerrechtliche Aspekte des Musikerberufs dar. Abs. 3
In die Neuauflage eingearbeitet sind insbesondere die Reform des Urhebervertragsrechts aus dem Jahr 2002 (etwa hinsichtlich der Sicherung einer angemessenen Vergütung (S. 37, 59 bis 62) und hinsichtlich eines "Change of Control" des Vertragspartners des Urhebers (S. 58 und 62)) sowie die Umsetzung der Multimedia-Richtlinie durch den "Ersten Korb" der Urheberrechtsreform im Jahr 2003 (etwa betreffend das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von Musik im Internet (S. 43 bis 45) und der zugleich angepassten Schranken des Urheberrechts gemäß §§ 44a, 45a, 52a, 53, 56 UrhG (S. 50 bis 53)). Abs. 4

III. Hilfreiche Vertragsmuster

Musiker und Musikgruppen sind in der Regel kleine Unternehmen, welche Rechtsberatung für die gesamte Bandbreite typischer Unternehmensverträge benötigen. Besonders hilfreich für die Praxis sind daher die im Anhang des Buches abgedruckten und im Hauptteil erläuterten Formulare und Vertragsmuster. Abs. 5
Die Gestaltung der internen Rechtsverhältnisse innerhalb einer Musikergruppe erläutert der Autor anhand eines im Anhang abgedruckten Mustervertrags für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Muster auf S. 198 bis 203). Verträge von Musikern bzw. Musikergruppen mit Dritten (also die externen Rechtsverhältnisse) unterteilt der Autor aus wirtschaftlicher Sicht danach, ob sie Kosten verursachen und damit auf der Ausgabenseite zu verbuchen sind oder ob sie zu Einnahmen führen können. Abs. 6
Zu der ersten Gruppe gehören z.B. Mietverträge über Proberäume, Verträge mit Konzerthelfern, Tonstudios oder Produzenten sowie Verträge mit Beratern, etwa Managern (Muster auf S. 204 bis 207), Promotern oder auch Rechtsanwälten. Abs. 7
Verträge von Musikern führen insbesondere dann zu Einnahmen, wenn sie gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder Lizenzen erteilen. Der Autor erläutert unter diesem Aspekt zum einen Verträge mit Veranstaltern über öffentliche Auftritte (Muster auf S. 208 bis 210), Unterrichtsverträge als Musiklehrer (Muster auf S. 196/197) oder auch Verträge als Session-Musiker (Muster auf S. 211) und zum anderen Verträge, mit denen der Musiker Dritten, etwa einem Verlag, einem Tonträgerhersteller, einem Filmproduzenten oder Verwertungsgesellschaften urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen überträgt oder einräumt. Abs. 8
Als praktische Hilfe zu den im dritten Teil des Buches erläuterten Rechtsbeziehungen zu den Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL sind im Anhang des Buches unter anderem der GEMA-Berechtigungsvertrag (S. 186 bis 189), ein GEMA-Aufnahmeantrag für Urheber (S. 179 bis183) und ein GEMA-Anmeldebogen für Originalwerke (S. 184/185) sowie der Wahrnehmungsvertrag der GVL (S. 194/195) abgedruckt. Abs. 9
Im vierten Teil des Buches geht der Autor auf Verträge mit Vertretern der Musikindustrie ein. Hierzu gehören insbesondere die Tonträgerhersteller, wobei er die Rechtsbeziehungen zu diesen etwa anhand eines Künstlerexklusivvertrages (Muster auf S. 212 bis 224) und eines Bandübernahmevertrages (Muster auf S. 225 bis 229) erläutert. Als Beispiel für die Rechtsbeziehungen zu Musikverlagen ist ein Musikverlagsvertrag für U-Musik abgedruckt (Muster auf S. 230 bis 236). Abs. 10
Wenngleich der Autor dem Buch im Anhang einen Vertrag mit einem Internet Service Provider (in englischer Sprache und nach dem Recht von England und Wales) beigefügt hat (S. 237/238), so steht er der Nutzung des Internet zum Vertrieb von Musik kritisch gegenüber (insbesondere S. 142 bis 146). Aus diesem Grund finden sich auch nur wenige rechtliche Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür. Mit Blick auf die Entwicklung kommerzieller Music-Download-Plattformen hält er es aber für auf Dauer nicht vermeidbar, sich auf den Internet-Vertrieb einzulassen (S. 122). Daher rät er vorsorglich dazu, in Verträgen mit Tonträgerherstellern eine Vereinbarung über Art und Umfang der übertragenen Rechte für die Internet-Nutzung (S. 121) und eine Vereinbarung über die Berechnung bzw. Höhe der Lizenzgebühr hierfür zu treffen (S. 127) sowie sich bei Kopplungen (einschliesslich On-Demand-Kompilationen) als Musiker ein Einspruchsrecht vorzubehalten (S. 124). Abs. 11

IV. Fazit

Die Ausführungen des Autors sind auch ohne juristische Vorkenntnisse gut zu verstehen. Trotz dessen und trotz der beigefügten Vertragsmuster wird ein Musiker bei der Verhandlung und Ausarbeitung von Verträgen auf Rechtsrat nicht verzichten können, worauf der Autor selbst ausdrücklich hinweist (S. 18/19 und S. 98/99). Für den anwaltlichen Berater lohnt sich die Lektüre, um einen Einstieg in die Besonderheiten des Musikerrechts zu finden und die für die Vertragsgestaltung wichtigen wirtschaftlichen Grundlagen kennenzulernen; als Leseprobe sei auf die Ausführungen zur wirtschaftlichen Kalkulation eines Tonträgers (S. 117 bis 120) verwiesen.
JurPC Web-Dok.
17/2005, Abs. 12
*Dr. Markus Junker ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht im Münchner Büro der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und freier Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes (WWW: http/://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/junker/)
[online seit: 04.02.2005 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Junker, Markus, Rezension Schulze-Rossbach, Das AMA-Musikerrecht - JurPC-Web-Dok. 0017/2005