JurPC Web-Dok. 250/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004198181

Kommentierte Synopse zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004

(BGBl. Teil I, Seite 1414)

- im Wesentlichen erläutert auf der Grundlage der amtlichen Begründung vom 22.08.2003 (BT-Drucksache 15/1487) sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24.03.2004 (BT-Drucksache 15/2795) -

UWG v. 3. Juli 2004 (n. F.)

Die gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 22.08.2003 – BT-Drucksache 15/1487 –  geänderte Fassung (nachfolgend durch Fettdruck gekennzeichnet) ergibt sich aus Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 24.03.2004 – BT-Drucksache 15/2795 –, die der Bundestag in seiner Sitzung vom 01.04.2004 angenommen hat (BR-Drucksache 288/04). 

 

UWG v. 7. Juni 1909 (a. F.)

- zuletzt geändert durch

Art. 6 G v. 23. 7.2002 I 2850 -

 

Kommentierung

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der

Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

 

Neu aufgenommen: Klarstellende Regelung der bislang bereits von der Rechtsprechung[1] anerkannten sog. Schutzzwecktrias (Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der Allgemeinheit).[2] Ferner Ablösung des antiquierten Begriffs der „guten Sitten“ durch den Begriff der Unlauterkeit, hierdurch zudem Verbesserung der Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht.[3]

§ 2

Definitionen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;

2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerb steht;

4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer

endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können.

(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

Neu aufgenommene Regelung mit Definitionen folgender wichtiger Begriffe:

 

Nr. 1 Wettbewerbshandlung: Zentralbegriff des UWG, da die Anwendung des Wettbewerbsrechts stets das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung voraussetzt.

 

 

 

Nr. 2 Marktteilnehmer: Erfasst als Oberbegriff Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer.

 

 

Nr. 3 Mitbewerber: Durch die Änderung entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtausschusses erfolgte die Klarstellung, dass die Mitbewerbereigenschaft stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt.[4] Dieses liegt nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Definition vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.[5]

 

Nr. 4 Nachricht[6]: Umsetzung Art. 2 Buchstabe d) der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.[7] Die Definition ist von Bedeutung im Hinblick die Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie („Unerbetene Nachrichten“) im nachfolgend erläuterten § 7 n.F. („Unzumutbare Belästigungen“). 

§ 3

Verbot unlauteren Wettbewerbs

Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind,

den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen,  sind unzulässig.

§ 1

Generalklausel

Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Regelung enthält – entsprechend § 1 a. F. – ein allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs (große „Generalklausel“). Die auf der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beruhenden geringfügigen Änderungen zielen auf eine sprachliche Verbesserung, durch die noch klarer zum Ausdruck gebracht werden soll, dass nicht unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden, sondern lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen wird.[8] Die im Rahmen der Generalklausel bislang unbekannte Erheblichkeitsschwelle gilt auf Grund gesetzlicher Verweise auch für den Irreführungstatbestand (§ 5 n.F.) sowie die Regelungen der vergleichenden Werbung (§ 6 n.F.) und unzumutbaren Belästigungen (§ 7 n.F.).[9] Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist die Präzisierung der Unlauterkeit durch einen Beispielkatalog in § 4 n.F sowie weitere Beispieltatbestände in den §§ 5 bis 7 n.F. .[10]

§ 4

Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise  oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der  Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über

die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder

Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse

oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert;

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

Der neu aufgenommene Beispielkatalog enthält - zwecks Präzisierung von § 3 n.F. und größerer Transparenz - eine nicht abschließende Aufzählung typischer Unlauterkeitshandlungen. Für die Beurteilung der Unlauterkeit kommt es darauf an, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, einen der insgesamt 11 im Einzelnen geregelten Tatbestände zu erfüllen, nicht entscheidend ist, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen ist. Durch den einleitenden Verweis auf § 3 n.F. ist klargestellt, dass die Handlung nur unzulässig ist, wenn auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 n.F. vorliegen.[11]

 

Nr. 1: Generalklauselartig weiter Tatbestand, der die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Beeinträchtigung durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss schützt.[12] Zur Beurteilung der Beeinträchtigung durch einen „unangemessenen unsachlichen Einfluss“ soll – in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung - darauf abzustellen sein, ob die Wettbewerbshandlung geeignet ist, die Rationalität der Nachfragentscheidung auszuschalten, wobei vom Leitbild des durchschnittlich informierten, (situationsadäquat) aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist.[13] Hierzu können auch Maßnahmen der Wertreklame gehören, wenn sie bezwecken, die Rationalität der Verbraucherentscheidung auszuschalten.[14] Durch die Änderung gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wird klargestellt, dass eine menschenverachtende Werbung eine typische Unlauterkeitshandlung darstellt.[15]

 

Nr. 2:  Tatbestand zielt auf den Schutz von Verbrauchern, die sich in Ausnahmesituationen (Angst, Zwangslage) befinden, sowie von besonders schutzbedürftigen Verbraucherkreisen (insbesondere Kinder, Jugendliche, sprach- und geschäftsungewandte Mitbürger) vor einer Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit.[16]

 

Nr. 3:  Tatbestand regelt das Verbot der verdeckten bzw. getarnten Werbung, auch Schleichwerbung genannt[17] Durch die Regelung wird das medienrechtliche Schleichwerbungsverbot (Rundfunk: § 7 Abs. 6 RStV; Mediendienste: 10 Abs. 4 Nr. 1 MDStV; Teledienste: 7 Nr. 1 TDG) auf alle Formen der Werbung ausgedehnt.[18]

 

Nr. 4: Tatbestand trägt dem speziellen Informationsbedarf bei Verkaufsförderungsmaßnahmen (z. B. Preisnachlässe, Zugaben, Werbegeschenke) und der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr (z.B. hohe intransparente Hürden für Inanspruchnahme von Vorteilen) Rechnung. Entspricht der bereits für den elektronischen Geschäftsverkehr geltenden Regelung (§§ 10 Abs. 4 Nr. 3 MDStV; 7 Nr. 3 TDG), die damit - im Sinne einer Gleichbehandlung von „Online“- und „Offline“-Geschäftsverkehr -  auf das allgemeine Lauterkeitsrecht übertragen wurde.[19]

 

Nr. 5: Entsprechend der Regelung für Verkaufsförderungsmaßnahmen in Nr. 4 regelt Tatbestand Nr. 5 die Geltung des Transparenzgebots auch bei Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter, bei denen ein vergleichbares Missbrauchspotential besteht (Regelung entspricht § 10 Abs. 4 Nr. 4 MDStV für Mediendienste und § 7 Nr. 4 TDG für Teledienste).[20]

 

Nr. 6:  Der Tatbestand verbietet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F.[21] die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel in irgendeiner Weise mit dem Warenabsatz oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu koppeln (Verkopplung mit dem Absatz).[22] Die Wettbewerbswidrigkeit wird damit begründet, dass sich die Werbemaßnahme nicht darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen, sondern darauf abzielt, die Spiellust und das Streben nach Gewinn auszunutzen, was die Gefahr begründet, dass das Urteil vieler Verbraucher getrübt wird.[23]

 

Nr. 7: Tatbestand betrifft die Fälle der Geschäftsehrverletzung durch herabsetzende oder verunglimpfende Meinungsäußerungen (vor allem Fälle der Schmähkritik).[24]

 

Nr. 8: Tatbestand betrifft in Abgrenzung zu Nr. 7 Fälle der Geschäftsehrverletzung durch Behauptung oder Verbreitung geschäfts- oder kreditschädigender Tatsachen (entspricht § 14 UWG a.F., Anschwärzung).

 

Nr. 9: Tatbestand regelt die wichtige Fallgruppe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes („Ausbeutung“). Der Gesetzgeber hat in Nr. 9 lit. a – c die wichtigsten Fallgruppen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes benannt, hierbei handelt es sich – entsprechend der Regelungsstruktur des § 4 insgesamt – um eine nicht abschließende Aufzählung.[25]

·       Buchtrabe a): Fälle der vermeidbaren Herkunftstäuschung.[26]

·       Buchstabe b): Fälle der Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung.[27]

·       Buchstabe c): Fälle der unredlichen Kenntniserlangung durch Erschleichung eines fremden Betriebsgeheimnisses oder durch Vertrauensbruch.[28]

 

Nr. 10: Tatbestand regelt die individuelle Mitbewerberbehinderung. Durch die generalklauselartige Fassung soll sichergestellt werden, dass alle Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs erfasst werden.[29] Das Tatbestandmerkmal einer „gezielten“ Behinderung stellt klar, dass eine Behinderung als bloße Folge des Wettbewerbs für eine Tatbestandverwirklichung nicht ausreicht.[30] 

 

Nr. 11:  Tatbestand betrifft die Fallgruppe der Wettbewerbsverstöße durch Rechtsbruch.[31]  Entsprechend der auf der Grundlage von § 1 UWG a.F. ergangenen neueren Rechtsprechung zur Fallgruppe Rechtsbruch ist es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren, vielmehr muss der verletzten Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs zukommen.[32] In Übereinstimmung hiermit werden von Nr. 11 im Sinne einer Beschränkung nur Verstöße gegen solche Normen erfasst, die zumindest auch das Marktverhalten im Interesse der Marktbeteiligten regeln.[33]

§ 5

Irreführende Werbung

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend

wirbt.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über:

1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden;

3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen

Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben

im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.

§ 3

Irreführende Angaben

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart

oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Gattungsbezeichnungen; Bildwerbung

Im Sinne der Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

 

Vorschrift regelt das Irreführungsverbot, dessen Reichweite vom zu Grunde gelegten Verbraucherleitbild abhängt. Maßgeblich ist nach dem Willen des Gesetzgebers das vom BGH[34] in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH entwickelte Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt [35]

 

Abs. 1: Der Verweis auf § 3 n.F. stellt sicher, dass auch dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen; hierdurch erfolgt ein Ausschluss der Verfolgung von Bagatellverstößen.[36]

 

Abs. 2 S. 1: Die gegenüber § 3 UWG a. F. veränderten Kriterien für die Beurteilung der Irreführung entsprechen im Wortlaut im wesentlichen der Regelung in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 84/54/EWG über irreführende und vergleichende Werbung v. 10.9.1984, geändert durch die Richtlinie v. 6.10.1997.[37]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 2 S. 2: Der von der Rechtsprechung zur Irreführung durch Verschweigen einer Tatsche entwickelte Maßstab (Aufklärungspflicht)[38] wird nun ausdrücklich in das Gesetz übernommen.[39] Die Regelung könnte – so die Erwartung von Köhler[40] - Grundlage für ungeschriebene wettbewerbsrechtliche Informationspflichten des Unternehmers gegenüber potenziellen Marktpartnern werden (Transparenzgebot).

 

 

Abs. 3 1. Alt. (Angaben im Rahmen vergleichender Werbung): entspricht § 3 S. 2 a.F.;

 

Abs. 3 2. Alt: (Angaben ersetzende bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen): entspricht § 5 a.F. 

 

Abs. 4: Im Zusammenhang mit der Aufhebung des in § 7 Abs. 1 a.F. geregelten Verbots der Sonderveranstaltungen erfolgt Präzisierung des Irreführungsverbotes für die Fallgruppe der Werbung mit einer Preissenkung („Mondpreise“); Regelung der Beweislastumkehr in S. 2 dient der besseren Durchsetzung. [41]

 

 

Abs. 5: Präzisierung des Irreführungsverbots hinsichtlich Vorratsmenge (kein angemessener Warenvorrat); Satz 2 enthält widerlegliche Vermutung für angemessenen Warenvorrat (Vorrat für zwei Tage); Satz 3 stellt entsprechende Geltung für Dienstleistungen klar.[42]

§ 6

Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die

Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

§ 2

Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;

4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

 

Entspricht § 2 a.F. (unter Anpassung an die neue Diktion)

§ 7

Unzumutbare Belästigungen

(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;

2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;

3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;

4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder

Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen

wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

Vorschrift regelt das Verbot der unzumutbaren Belästigung. 

 

Abs. 1: Generalklauselartige Umschreibung der unzumutbaren Belästigung als unlauterer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3; aus dem Verweis auf § 3 ergibt sich, dass auch dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. [43]

 

Abs. 2: Durch vier Fallgruppen (Nr. 1 – 4) wird die generalklauselartige Umschreibung der Belästigung in Absatz 1 nicht abschließend konkretisiert, wobei durch die Fallgruppen Nr. 2 – 4 die Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation[44] erfolgt.[45]

 

Fallgruppe Nr. 1: Regelt allgemeinen Grundsatz, wonach jedenfalls unzumutbare Belästigung vorliegt, wenn gegen den erkennbaren Willen des Empfängers geworben wird (z.B. Werbewurfsendung trotz Aufkleber „Werbung nicht erwünscht“).[46]

Fallgruppe Nr. 2: Regelung der individuellen Telefonwerbung unter Ausnutzung des durch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie eröffneten Spielraums. Entsprechend der Rechtsprechung zu § 1 a.F. ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung wettbewerbswidrig (sog. opt-in-Lösung); gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest deren mutmaßliche Einwilligung erforderlich.[47]

Fallgruppe Nr. 3: Nach der in Anlehnung an Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie geregelten Fallgruppe Nr. 3 ist Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt, grundsätzlich wettbewerbswidrig („opt-in-Lösung“). Von der nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit einer nach dem Adressatenkreis differenzierenden Regelung hat der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht, d.h. die Regelung gilt auch bei Verwendung der fraglichen Werbeformen im geschäftlichen Bereich[48] und stellt insoweit eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar.[49]

Fallgruppe Nr. 4:  Das in Anlehnung an Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie geregelte Transparenzgebot, nach dem Werbung mit Nachrichten bei verschleierter oder verheimlichter Identität des Absenders oder ohne gültige Adresse wettbewerbswidrig ist, dient der Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Werbenden. [50]

 

Abs. 3:  Regelt in Umsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie die Voraussetzungen, unter denen Werbung mittels elektronischer Post ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig ist und damit einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz nach Abs. 2 Nr. 3.[51] Durch die Fassung entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist die Regelung klarer und leichter verständlich geworden. Zudem wurde in der neuen Fassung nun ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei Absatz 3 um einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 2 Nr. 3 handelt.[52]    

Kapitel 2

Rechtsfolgen

 

 

§ 8

Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung

und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber;

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz des Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;

4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten

Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin

enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.

§ 13

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

(1) Wer den §§ 4, 6, 6c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden

1. von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,

2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,

3. von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,

4. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3) (weggefallen)

(4) Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:

1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren;

2. wer den §§ 6 bis 6c, 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

(7) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten.

Regelung knüpft an das bewährte System der Durchsetzung des Lauterkeitsrechts mittels zivilrechtlicher Ansprüche an.

 

Abs. 1:  Regelt neben der Anspruchsgrundlage für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch jetzt auch klarstellend den Beseitigungsanspruch, der bislang im UWG nicht erwähnt war, aber von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt war; Satz 2 stellt klar, dass Unterlassungsanspruch auch bei Erstbegehungsgefahr gegeben sein kann.[53]

 

Abs. 2: Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten werden – entsprechend § 13 Abs. 4 a.F. – dem Inhaber zugerechnet; Regelung gilt allerdings nur für Zurechnung bei Ansprüchen nach § 8, für Ansprüche nach den §§ 9 f. gelten die allg. Bestimmungen, insbes. die §§ 31, 831 BGB.[54] Sprachliche Verbesserung durch Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (statt „des Betriebes“ jetzt „des Unternehmens“).[55]

 

Abs. 3: Regelt in Anlehnung an § 13 Abs. 2 a.F. die Aktivlegitimation, z. T. mit Ergänzungen:

Nr. 1: Regelt jetzt ausdrücklich die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne der Rechtsprechung zum unmittelbar Verletzten. Wichtige Neuerung: Zugleich entfällt die bislang in § 13 Abs. 2 Nr. 1 a.F. geregelte Anspruchsberechtigung des nur abstrakt betroffenen Mitbewerbers mangels schutzwürdigen Eigeninteresses, ihm verbleibt die Möglichkeit einen anspruchsberechtigten Wirtschafts- od. Verbraucherverband einzuschalten.[56]

Nr. 2: Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F. die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände. Der bislang verwendete Begriff der „Gewerbetreibenden“ wurde – wie auch in § 8 Abs. 2 n.F. (§ 13 Abs. 4 a.F.) – zwecks Anpassung an § 14 BGB durch den Begriff des „Unternehmers“ ersetzt, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre. Die bisherige Einschränkung auf den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigende Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises auf § 3, der die Verfolgung von Bagatellfällen tatbestandlich ausschließt, entfallen.[57]

Nr. 3:  Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 a.F. die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände. Die bisherige Einschränkung auf wesentliche Verbraucherbelange berührende Wettbewerbshandlungen konnte wegen des Verweises – ähnlich wie in der Regelung Nr. 2 n.F. – wegen des Verweises auf § 3 und damit sichergestellten Ausschlusses von Bagatellfällen entfallen.

Nr. 4:   Regelt entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 4 a.F. die Anspruchsberechtigung der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

 

Abs. 4: Regelung der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 5 a.F.

 

Abs. 5: Regelung (Verweis auf entsprechende Geltung von § 13 UKlaG und die dortigen Verordnungsermächtigungen) entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 7 a.F.  Satz 2 soll klarstellen, dass Regelungen zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen (Klagebefugnis, Anspruchsgrundlagen) nach dem UWG abschließend sind und ein Wettbewerbsverstoß nicht nach dem UKlaG geltend gemacht werden kann.[58]

§ 9

Schadensersatz

Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung

geltend gemacht werden.

(bislang keine einheitliche Regelung –

vgl. §§ 1, 13 Abs. 6, 14, 18)

Regelung ist – nunmehr einheitliche - Anspruchsgrundlage für die Schadenseratzansprüche der Mitbewerber; keine Änderung der Rechtslage, aber Klarstellung, dass Schadensersatzanspruch Verschulden voraussetzt. Das Presseprivileg war bislang auf Verstöße gegen das Irreführungsverbot beschränkt (§ 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 a.F.), eine Ausdehnung auf Zuwiderhandlungen gegen andere Vorschriften des UWG war streitig. Satz 2 beseitigt nunmehr - im Geist der Pressegesetzgebung - diese Beschränkung des Haftungsprivilegs. [59]

§ 10

Gewinnabschöpfung

(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,

die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so

gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist

das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

Durch die neu aufgenommene Regelung eines – heftig umstrittenen[60] - Gewinnabschöpfungsanspruchs werden die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen erweitert; sie zielt darauf ab, Durchsetzungsdefizite des Lauterkeitsrechts bei sog. Streuschäden zu beseitigen, d.h. bei Fallkonstellationen, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist. Typische Fallgruppen: Einziehung geringer Beträge ohne Rechtsgrund, Vertragsschlüsse auf Grund irreführender Werbung, gefälschte Produkte, Mogelpackungen. Es handelt sich also um Fälle, in denen die Geschädigten die ihnen zustehenden Rechte (z.B. Rücktritt, Minderung) nicht geltend machen, weil sie von dem Wettbewerbsverstoß gar keine Kenntnis nehmen oder, weil sich ein Rechtsstreit wegen Geringfügigkeit nicht lohnt.[61] Im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch dient der Gewinnabschöpfungsanspruch nicht dem individuellen Schadensausgleich als vielmehr einer wirksamen Abschreckung.[62]

 

Abs. 1: Regelt die Anspruchsgrundlage des Gewinnabschöpfungsanspruchs. Dieser setzt eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern voraus. Aktivlegitimiert sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 Berechtigten.[63]

 

Abs. 2: Regelt das Verhältnis des Gewinnabschöpfungsanspruchs zu den individuellen Ersatzansprüchen, die vorrangig zu befriedigen sind, sowie zu den Zahlungen aufgrund staatlicher Sanktionen, z.B. Geldstrafen. [64]

 

Abs. 3: Verweist für die Fallkonstellation, dass mehrere Berechtigte den Anspruch geltend machen, auf die Geltung der Vorschriften des zur Gesamtgläubigerschaft (§§ 428 – 430 BGB).

 

Abs. 4: Bei der gegenüber dem Regierungsentwurf geänderten Fassung gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Änderung von § 10 Abs. 1, wonach der Gewinns direkt an den Bundeshaushalt abzuführen ist. Dementsprechend müssen die Anspruchsberechtigten ihren Erstattungsanspruch auch gegen die zuständige Stelle des Bundes richten können.[65] 

 

Abs. 5.: In Satz wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses das Bundesverwaltungsamt als zuständige Stelle für die Abwicklung der Herausgabe des abgeführten Gewinns an den Bundeshalt bestimmt. Das Bundesverwaltungsamt erschien dem Gesetzgeber geeignet, da es bereits die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG führt und erwartet wird, dass gerade diese Einrichtungen von der Klagemöglichkeit zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Gebrauch machen.[66]   

§ 11

Verjährung

(1) Die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf

die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

§ 21

Verjährung

(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.

 

 

Abs. 1: Regelung der Verjährung in Anlehnung an § 21 Abs. 1 a.F. Durch die Änderung von Absatz 1 entsprechend der  Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gilt die kurze Verjährungsfrist nicht für den Gewinnabschöpfungsanspruch, da es insoweit für die Gläubiger zum Teil außerordentlich schwierig wäre, die für die Geltendmachung des Anspruchs notwendigen Tatsachen innerhalb der kurzen Frist zu ermitteln. Demgegenüber wurde die kurze Verjährungsfrist auch auf den Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (jetzt gesetzlich geregelt in § 12 Abs. 1 S. 2) erstreckt.

 

Abs. 2 - 4:  Durch die gegenüber dem Regierungsentwurf erfolgte Änderung von Absatz 2 und die Anfügung der Absätze 3 und 4 nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses wurde die Verjährungsvorschrift hinsichtlich Verjährungsbeginn (Abs. 2) und der absoluten Verjährungsfrist (Abs. 3 und 4) an die allgemeinen Reglungen des BGB (§ 199 BGB) angepasst. [67]

Kapitel 3

Verfahrensvorschriften

 

 

§ 12

Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis,

Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen

erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche

nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 25

Einstweilige Verfügungen

Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.

§ 23

Bekanntmachung des Urteils

...

(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen

werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§ 23a

Bemesssung des Streitwertes bei Unterlassungklagen

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.

 

 

 

Abs. 1: Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Abmahnung[68] und Unterwerfung[69] sowie der Aufwendungsersatzanspruch[70] werden erstmals ausdrücklich geregelt. Zur Begründung des Aufwendungsersatzanspruchs ist damit zukünftig der Rückgriff auf die Grundsätze der GoA entbehrlich.[71] Durch das Erfordernis des „Sollens“ wird klargestellt, dass die Regelung jedoch keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung begründet, vielmehr riskiert der Kläger bei unterlassener Abmahnung, wie bisher,[72] negative Kostenfolge bei sofortigem Anerkenntnis durch den Beklagten, § 93 ZPO.[73]

 

 

Abs. 2: Regelung (Vermutung der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit in Wettbewerbssachen) entspricht im Wesentlichen § 25 a.F.

 

 

 

 

 

Abs. 3: Regelung zur Veröffentlichungsbefugnis in Anlehnung an § 23 Abs. 2 a.F.; im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage setzt die Veröffentlichung jedoch ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei voraus, über dessen Vorliegen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die Parteien zu entscheiden hat.[74]

 

 

 

 

 

 

Abs. 4: Regelung zur Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen entspricht weitgehend § 23a a.F.

§ 13

Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 27

Sachliche Zuständigkeit

(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu

bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) u. (4) (weggefallen)

 

 

 

Während die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung im Wesentlichen der Regelung des § 27 a.F. entsprach,[75] nach der in UWG-Sachen streitwertbedingt (§§ 71 i.V.m. 23 GVG) vereinzelt auch eine Zuständigkeit der Amtsgerichte in Betracht kam, wird durch die Änderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nunmehr eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte (Kammern für Handelssachen) begründet. Während beim Landgericht Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt seien, bedeuteten vereinzelte UWG-Sachen für den Richter am Amtsgericht einen unverhältnismäßigen Einarbeitungsaufwand.[76]

§ 14

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem

nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

§ 24

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen

Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung

noch einen Wohnsitz hat.

 

 

Die Vorschrift entspricht § 24 a.F. Die geringfügige Änderung in Abs. 2 S. 1 (Einfügung „nur“) nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll klarstellen, dass es sich bei den genannten Gerichtsständen um ausschließliche Gerichtsstände handelt,[77] was bedeutet, dass die Zuständigkeit einer Parteivereinbarung entzogen ist.[78]

§ 15

Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und

Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte

Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher

Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige

Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 31 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14

entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann

das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem

besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandeskommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der  Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person  hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben,

vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners

auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch

nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 – BGBl. I S. 920), und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten  Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

§ 27a

Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind für den Fall ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Verbraucherverband mit einem

Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und

Verbrauchern als Beisitzern, im übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der

Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der

Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 24 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den

Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen

fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der

Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern

der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von

Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der

Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der

Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und

Handelskammern angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur

Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

 

 

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung betreffend die Einigungsstellen in § 27a a.F.

 

 

 

 

Abs. 2: Während der Regierungsentwurf vorsah, abweichend von § 27a Abs. 2 S. 5 und 6 a.F. auf die Möglichkeit der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellen zu verzichten,[79] wurden die entsprechenden Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstellen nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses doch beibehalten. Ihre Abschaffung mit der Begründung, dass eine Partei die Einigung ohnehin jederzeit ablehnen könne, mindere die Bedeutung und Akzeptanz der Einigungsstellen, da eine Partei, die nach alter Rechtslage einen Ausschließungs- und Ablehnungsgrund geltend machen konnte, bei Abschaffung der entsprechenden Regelungen künftig praktisch gezwungen sei, die Vermittlung der Einigungsstelle abzulehnen, auch wenn ihr an einer Vermittlung durch eine neutrale Stelle sehr gelegen sei.[80]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 3: Die entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in Absatz 3 a.E. aufgenommene Ergänzung, wonach es einer Zustimmung des Gegners nicht bedarf, soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 27a Abs. 3 a.F.[81]  

 

 

 

 

 

 

Abs. 5 (neu): Der Regierungsentwurf sah noch vor, dass die bisher in § 27a Abs. 5 geregelten Zwangsbefugnisse (Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ordnungsgeld) ersatzlos entfallen sollen, da sie dem Wesen der Einigungsstelle als Mittel außergerichtlicher Streitschlichtung widersprächen.[82] Ähnlich wie bei Absatz 2 hat auch hier die Änderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu einer Korrektur im Sinne einer Beibehaltung der bestehenden Regelung (§ 27a Abs. 5 a.F.) - durch Einfügung Absatz 5 (neu) - geführt. Die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsgeldern bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei sei für die Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten bei den Industrie- und Handelskammern, wie eine bei Handelsunternehmen durchgeführte Umfrage ergeben habe,  sinnvoll.[83]  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 11: Nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses Klarstellung, dass die Vorschrift zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt.[84]

 

 

 

 

 

 

Kapitel 4

Strafvorschriften

 

 

§ 16

Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders

günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren,  Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits

nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 4

Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

 

§ 6c

Progressive Kundenwerbung; „Schneeballsystem“

Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

Abs. 1: Die Neufassung der bisher in § 4 a.F. geregelten strafbaren irreführenden Werbung korrespondiert mit dem neu gefassten Tatbestand der irreführenden Werbung in § 5.

 

 

 

Abs. 2:  Regelung der „Schneeballsysteme“ entspricht im Wesentlichen § 6c a.F., wobei Neuregelung als geschützten Personenkreis nicht mehr alle „Nichtkaufleute“ umfasst, sondern auf Verbraucher beschränkt ist. 

§ 17

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte

Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,

b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig handelt,

2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 17

Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt

an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,

1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

a) Anwendung technischer Mittel,

b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder

2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im Ausland verwertet.

 

 

Die Regelung des wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutzes ist im Wesentlichen unverändert geblieben.

 

Abs. 1 – Abs. 3:  entsprechen § 17 Abs. 1 – 3 a.F.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 4: Erweiterung der Liste der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle um die Fallgruppe des gewerbsmäßigen Handelns (Ziff. 1).

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 5: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F.

 

 

Abs. 6: Verweis auf Geltung von § 5 Nr. 7 StGB (Verletzung von Betriebs- od. Geschäftsgeheimnissen als Auslandstat gegen inländisches Rechtsgut) entspricht § 20a a.F.

§ 18

Verwertung von Vorlagen

(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 18

Verwertung von Vorlagen

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder an jemand mitteilt.

 

 

 

Abs. 1: entspricht § 18 a.F.

 

 

 

 

 

 

Abs. 2: Einführung der Versuchsstrafbarkeit zwecks Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in § 19, die bereits Handlungen im Vorfeld des Versuchsstadiums unter Strafe stellt.[85]

Abs. 3: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1 a.F.

 

 

Abs. 4: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a a.F.

§ 19

Verleiten und Erbieten zum Verrat

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu ihr anzustiften.

(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 20

Verleiten und Erbieten zum Verrat

(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 erbietet oder sich auf das Ansinnen eines

anderen zu einem solchen Vergehen bereit erklärt.

(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 

 

 

Abs. 1 - 3: entsprechen § 20 Abs. 1 bis 3 a.F., allerdings Formulierung stärker angelehnt an die Grundnorm des § 30 StGB (Versuch der Beteiligung).[86]

 

 

Abs. 2: Redaktionelle Änderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses.[87]

 

 

 

 

Abs. 4: (Strafantrag) entspricht § 22 Abs. 1

 

 

 

 

Abs. 5: Verweis auf entsprechende Geltung von § 5 Nr. 7 StGB entspricht § 20a a.F.

Kapitel 5

Schlussbestimmungen

 

 

§ 20

Änderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom

29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die

Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“

durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975

(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist“ gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,

4346) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,

ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung

gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“

2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23 a, 23 b und 25“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Nummer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder Empfehlung“ eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe „§ 27 a“ durch die Angabe

„§ 15“ ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I

1994, S. 2082; I 1995, S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8

Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe

„§ 14“ ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung

der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I

S. 3322), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I 1998, S. 380), das zuletzt durch Artikel 199 Abs. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die

Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“

durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom

3. Juli 2002 (BGBl. I 2002, 2565) wird die Angabe 㤠13

Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig

von einer Rabattgewährung“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an,

so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige

Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht

möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von einer Rabattgewährung“ gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“

durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“

durch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der  Telekommunikationsanlage anzugeben.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden

auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.“

b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11 wird aufgehoben.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

 

Regelt die Folgeänderungen, die aufgrund der Neufassung des UWG notwendig sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 4 Nr. 5 (neu): Folgeänderung nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die im Regierungsentwurf übersehen wurde.[88] 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 8: Redaktionelle Änderung.

 

 

Abs. 9 (neu): Die nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses erfolgte Änderung der Preisangabenverordnung dient der Anpassung des Preisangaberechts an die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.  Änderungsbedarf  ergab sich insbesondere im Hinblick auf die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbotes (§ 7 a.F.), die zur Folge hat, dass regelmäßig mit generellen Preisnachlässen verbundene Sonderaktionen künftig saisonunabhängig durchgeführt werden. Durch § 9 Abs. 2 PAngV n.F. wird das Preisangabenrecht im Interesse der betroffenen Unternehmen und der Verbraucher an die geänderten Verhältnisse angepasst. Außerdem wurde die Preistransparenz bei Angabe von Liefer- und Versandkosten bei im Fernabsatz angebotenen Waren und Leistungen erhöht (§ 1 Abs. 2 PAngV n.F.).[89] 

 

 

 

 

 

§ 21

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

- keine entsprechende gesetzliche Regelung -

Regelt die sog. Entsteinerungsklausel, wonach die in diesem Gesetz (§ 20 Abs. 8 und Abs. 9) geänderten Vorschriften der Unterlassungsklageverordnung und der Preisangabenverordnung  weiterhin auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungsermächtigungen geändert werden kann.[90]

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.

 

§ 30

Inkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.

(2) ....

 

Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung. Das neue UWG ist am 07. Juli 2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, 1414) verkündet worden und damit am 08. Juli in Kraft getreten. Gleichzeitiges Außerkrafttreten des UWG a.F.

 

* Der Autor ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht mit den Vertiefungsgebieten Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht am Fachbereich Recht der Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel

 



[1] Vgl. BGHZ 140, 134 ff., 138; BGH NJW, 2000, 864; BVerfG WRP 2001, 1160 ff.; BVerfG GRUR 2002, 455.

[2] Zum Wandel des Schutzzwecks des UWG nach bisherigem Recht vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2001, Einl UWG Rdn. 40 ff.

[3]BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 1 S. 15 f.

[4] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3, S. 43.

[5] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl UWG Rdn. 216; BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 2 Nr. 3 S. 16.

[6] Gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses redaktionelle Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf („Nachricht“ statt „Nachrichten“) –vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4, S. 43.

[7] Richtlinie 2002/58/EG vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), Abl. d. EG v. 31.07.2002 L 201/37.

[8] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 3, S. 43.

[9] Näheres zur neuen Erheblichkeitsschwelle, insbesondere im Vergleich zum Wesentlichkeitskriterium nach bisheriger Rechtslage (§ 13 Abs. 2 Nr. 1-3 UWG a.F.) vgl. Heermann, GRUR 2004, 94 ff. 

[10] Obgleich nur die katalogartig in § 4 n.F. geregelten Tatbestände ausdrücklich als „Beispiele unlauteren Wettbewerbs“ bezeichnet sind, handelt es sich wegen deren Bezugnahme auf § 3 („Unlauter im Sinne von § 3 ...“) auch bei den §§ 5 bis 7 n.F.  um „Beispieltatbestände“ – vgl. Köhler, Das neue UWG, NJW 2004, 2121, 2122 ff.

[11] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4, S. 17.

[12] Vgl. hierzu nach bisherigem Recht die diversen Unterfallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Nötigung durch Druckmittel kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rd. 46 ff. 

[13] Vgl. Köhler, NJW 2004, 2121, 2123.

[14] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 1, S. 17; vgl. hierzu nach bisherigem Recht die fraglichen Unterfallgruppen der Wertreklame zu § 1 UWG/Kundenfang/Verlockung (Kundenbestechung) kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 85 ff.  

[15] Zur Begründung im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 4 Nr. 1, S. 43 f.

[16] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 2, S. 17; kritisch zu § 4 Nr. 2 im Hinblick auf Eignung zur Bewältigung der Kinderwerbung vgl. Benz, WRP 2003, 1160 ff.; zur bisherigen Rechtslage vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Ausnutzen der Unerfahrenheit kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 194 ff.    

[17] Zur bisherigen Rechtslage vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Kundenfang/Tarnung von Werbemaßnahmen (Schleichwerbung) kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 27 ff.

[18] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 3, S. 17.

[19] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 4, S. 17.

[20] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 5, S. 18.

[21] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Kundenfang/Aleatorische Anreize/Preisausschreiben, Gratisverlosungen, Gewinnspiele/Verkopplung mit dem Absatz  kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 155, 156, mit zahlr. Rspr.-Nachw.       

[22] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 6, S. 18.

[23] Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 155; BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 6, S. 18.

[24] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 7, S. 18; zur Geschäftsehrverletzung innerhalb des Wettbewerbs nach bisheriger Rechtslage vgl. die Übersicht bei Baumbach/Hefermehl, aaO, vor §§ 14, 15 Rdn. 1 ff.

[25] Vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 9, S. 18.

[26] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Nachahmen fremder Leistung/Vermeidbare Herkunftstäuschung kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 450 ff.

[27] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Ausbeuten fremden Rufs kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 541 ff.

[28] Vgl. zur bisherigen Rechtslage die Fallgruppe zu § 1 UWG/Ausbeutung/Nachahmen fremder Leistung/Erschleichen und Vertrauensbruch kommentiert bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 476 ff.

[29] Zu den von der Rechtsprechung auf der Grundlage des bisherigen Rechts entwickelten typischen Formen unlauteren Behinderungswettbewerbs vgl. die Fallgruppen zu § 1 UWG/Behinderung, Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdn. 208 ff. 

[30] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 10, S. 19.

[31] Zur bisherigen Rechtslage vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 UWG, Rdn. 608 ff.

[32] Zu Historie, Dogmatik und jüngerer Entwicklung der Fallgruppe Rechtsbruch siehe Doepner, Unlauterer Wettbewerb durch Rechtsbruch – Quo vadis?, GRUR 2003, 825 ff.; ferner Köhler, Wettbewerbsrecht im Wandel: Die neue Rechtsprechung zum Tatbestand des Rechtsbruchs, NJW 2002, 2761; ders., Der Rechtsbruchtatbestand im neuen UWG, GRUR 2004, 381 ff.; ders., NJW 2004, 2121, 2124. 

[33] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 4 Nr. 11, S. 19; vgl. ferner den mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu § 4 Nr. 11, mit dem Ziel, dass auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Markteilnehmer den Marktzutritt regeln, als unlautere Wettbewerbshandlung gelten, BT-Drucksache 15/2852 v. 31.03.2004.

[34] BGH WRP 2000, 517; NJW 2001, 3262.

[35] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 S. 19.

[36] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 1 S. 19.

[37] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2  S. 19.

[38] Vgl. hierzu die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, aaO, § 3 Rdn. 48 ff.

[39] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 2  S. 19.

[40] Vgl. NJW 2004, 2121, 2124.

[41] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 4  S. 20; skeptisch bzgl. Durchsetzbarkeit gleichwohl Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.

[42] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 5 Abs. 5  S. 20. 

[43] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 1  S. 20. 

[44] Vgl. oben Endnote 7.

[45] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2  S. 21.

[46] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2  Nr. 1 S. 21.

[47] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2  Nr. 2 S. 21; vgl. hierzu den mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion zu § 7 Abs. 2 Nr. 2, der auf einen Ersatz der von der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vorgesehenen „Opt-in“-Regelung durch eine „liberalere und wirtschaftsfreundlichere Opt-out-Regelung“ gerichtet war, BT-Drucksache 15/2853 v. 31.03.2004.

[48] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2  Nr. 3 S. 21. 

[49] Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.

[50] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 2  Nr. 4 S. 21; entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sprachliche Verbesserung gegenüber Regierungsentwurf. Im Hinblick auf die Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 4, aus der sich bereits ergibt, das „Nachricht“ über elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht werden muss,  erwies sich das Adjektiv („elektronischen“) als überflüssig; daher Formulierung statt „Werbung mit elektronischen Nachrichten“ jetzt „Werbung mit Nachrichten“ – vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 7 Abs. 2 Nr. 4, S. 44. 

[51] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 7 Abs. 3 S. 21 f.

[52] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 7 Abs. 3, S. 44. 

[53] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 1 S. 22.

[54] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 2 S. 22.

[55] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 8 Abs. 2, S. 44. 

[56] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 22.

[57] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 S. 22 f.

[58] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 8 Abs. 5 S. 23.  

[59] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 9 S. 23.    

[60] Zur Kritik an der Einführung eines Gewinnabführungsanspruchs als verfassungsrechtlich bedenklich und rechtssystematisch verfehlt vgl. u.a. Sack, Der Gewinnabschöpfungsanspruch von Verbänden in der geplanten UWG-Reform, WRP 2003, 546 ff.; Wimmer-Leonhardt, UWG-Reform und Gewinnabschöpfungsanspruch oder „Die Wiederkehr der Drachen“, GRUR 2004, 12 ff. = JurPC Web-Dok. 219/2003; ferner den auf eine Streichung von § 10 gerichteten, mit den Stimmen der Koalition abgelehnten Änderungsantrag der FDP-Fraktion, BT-Drucksache 15/2854 v. 31.03.2004.  

[61] Köhler, NJW 2004, 2121, 2125.

[62] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 S. 23.

[63] Zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 1 S. 23 f.; mit Klarstellungen gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 1, S. 44. 

[64] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 10 Abs. 2 S. 24; BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 2, S. 44.

[65] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 4, S. 45.

[66] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 10 Abs. 5, S. 45 f.

[67] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 11, S. 46.

[68] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 529 ff.

[69] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 538 f.

[70] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 554 ff.

[71] Köhler, NJW 2004, 2121, 2126.

[72] Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, Einl. UWG Rdn. 526.

[73] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 12 Abs.1 S. 25.

[74] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 12 Abs. 3 S. 25.

[75] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 13 S. 25.

[76] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 13 Abs. 1, S. 46.

[77] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 14 Abs. 2 S. 1, S. 47.

[78] Baumbach/Hefermehl, aaO, § 24 Rdn. 7.

[79] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 15 S. 26.

[80] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 2, S. 47.

[81] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 3, S. 47.

[82] Vgl. BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 15 S. 26.

[83] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 5, S. 47 f.

[84] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 15 Abs. 11, S. 48.

[85] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 18, S. 26.

[86] BT-Drucksache 15/1487, Amtl. Begr. zu § 19, S. 26.

[87] Vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 19 Abs. 2, S. 48 f.

[88] BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 20 Abs. 4 Nr. 5, S. 49.

[89] Zu den Änderungen der PAngV im Einzelnen vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 20 Abs. 9, S. 49 ff.

[90] Zur Erstreckung der sog. Entsteinerungsklausel auf die PAngV vgl. BT-Drucksache 15/2795, Begründung zu § 21, S. 52 f.

Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Kommentierte Synopse zum UWG-Reformgesetz - JurPC-Web-Dok. 0250/2004