JurPC Web-Dok. 181/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004195124

Matthias Pierson: Softwarepatente - technische und patentrechtliche Grundlagen,
JurPC Web-Dok. 181/2004

Vgl. auch die Einführung in JurPC Web-Dok. 163/2004, die Zusammenstellung der "Meilensteine" der Rechtsprechung in JurPC Web-Dok. 182/2004 und die Zusammenstellung der Kategorien aus patentrechtlicher Sicht in JurPC Web-Dok. 183/2004.

I. Welche zentralen Begriffe sind zu klären?

SoftwareDer Begriff der Software wird in der DV bekanntlich - zwecks Abgrenzung von der Hardware - als Sammelbegriff für alle "weichen", immateriellen Teile, insbesondere alle auf einer DVA einsetzbaren Programme verwandt. Die Begriffe Computerprogramm und "Software" werden häufig - wie auch im vorstehenden Zusammenhang - synonym verwandt. Die Gleichsetzung ist jedoch nicht ganz exakt, weil der Begriff "Software"- außer dem Programm an sich - eine Fülle weiterer Gegenstände (Entwurfsmaterial, Dokumentationen, Begleitmaterial etc.) umfasst. Die begriffliche Differenzierung ist allerdings weniger für den patentrechtlichen als für den urheberrechtlichen Schutz von Software bedeutsam.
ComputerprogrammEin Computerprogramm lässt sich definieren als "eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt."(1)
AlgorithmusAlgorithmen kommt in der Informatik bekanntlich grundlegende Bedeutung zu. Diese Bedeutung spiegelt sich auch in der patentrechtlichen Diskussion wider. Daher ist auch der Begriff des Algorithmus von Bedeutung: Ein Algorithmus beschreibt eine Methode, mit der eine Aufgabe gelöst werden kann. Er besteht aus einer (endlichen) Folge von Schritten, deren korrekte Abarbeitung die gestellte Aufgabe löst(2). Hiermit im Einklang steht das dem Vorschlag für eine Softwarepatentierungsrichtlinie zugrunde liegende Verständnis, wonach der Begriff "Algorithmus" im weitesten Sinne jede detaillierte Handlungsfolge bezeichnet, die der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe dient(3). Da ein Computer eine Aufgabe nur dann lösen kann, sofern ihm der Problemlösungsweg durch eine detaillierte Folge von Befehlen mitgeteilt wird, liegt die Bedeutung von Algorithmen für die Informatik auf der Hand: Ohne Algorithmus gibt es kein Programm! - Der Algorithmusbegriff ist allerdings kein Exklusivbegriff der Informatik, sondern erfasst auch Methoden zur nicht dv-gestützten, d.h. konventionellen Lösung von Aufgabenstellungen (z. B. Montageanleitungen, konventionelle Maschinen etc.).
Was unterscheidet den "Algorithmus" vom "Programm"?Das Computerprogramm enthält einerseits ein "Musterlösung" des jeweiligen Problems, d.h. die Reihenfolge durchzuführender Operationen, deren Befolgung automatisch zur Lösung der gestellten Aufgabe führt - bei dieser "Musterlösung" handelt es sich um den Algorithmus. Andererseits enthält das Programm jedoch auch Befehle, welche die Durchführung der Operationen veranlassen. Diese sog. Steueranweisungen veranlassen den Rechner, die einzelnen Operationsschritte, wie sie der Algorithmus festlegt, durchzuführen. Der Algorithmus ist somit die Lösungsidee oder Struktur des Programms, das betriebsfertige Programm die Umsetzung der algorithmischen Problemlösung in eine Folge von automatengerechten Einzelanweisungen(4). Der Richtlinienvorschlag differenziert entsprechend zwischen dem "abstrakten Algorithmus" einerseits und dessen praktischem Einsatz andererseits. Der abstrakte Algorithmus ist danach das isoliert von seiner physischen Umgebung betrachtete theoretische Konstrukt, das dort (in der physischen Umgebung) auch seine Wirkungen nicht entfalten kann; folglich könne der abstrakte Algorithmus seinem Wesen nach daher als nicht technisch und somit auch als nicht patentierbare Erfindung angesehen werden(5).
"Computer-implementierte Erfindung"Während viele Jahre lang im Zusammenhang mit Softwarepatenten von "softwarebezogenen" oder programmbezogenen Erfindungen" die Rede war, wird in jüngerer Zeit der - nun auch im Richtlinienvorschlag gebrauchte Begriff - der "computerimplemtierten Erfindung" verwandt(6). Unter "computerimplementierter Erfindung" soll jede Erfindung subsumiert werden, die sich auf einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützt und durch Ablauf eines Computerprogramms realisiert wird(7).

II. Was versteht man unter Patentschutz?

Wo liegt der Ursprung des Patentwesens?Die Idee des Patentschutzesals geistigem Eigentum für technische Erfindungen entstand im Zuge der Industrialisierung, der Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik sowie der Einführung der Gewerbefreiheit im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert (erstes deutsches Reichs-Patentgesetz von 1877)(8). Der Grundgedanke war, einerseits einen Anreiz für technische Entwicklungen zu schaffen und andererseits einen Schutz vor Missbräuchen der neu geschaffenen Gewerbefreiheit zu bieten. Der Erfinder sollte dafür belohnt werden, dass er seine Erfindung der Öffentlichkeit vorstellte. Im Gegenzug für die Preisgabe der Erfinder sollte der Erfinder ein Schutzrecht erhalten, dass ihm für begrenzte Zeit die Möglichkeit der alleinigen Verfügung sicherte. Diese Erwägungen sind bis heute Kerngedanken des Patentschutzes und des gewerblichen Rechtsschutzes(9).
Welchen Zweck hat das Patentrecht?Der Zweck des Patentschutzesist es, den Fortschritt auf dem Gebiet der Technik zu fördern. "Der Grund für die Verleihung des Ausschließlichkeitsrechts Patent wird im wesentlichen einerseits in der Anerkennung einer besonderen Leistung im Bereich der Technik und andererseits in der - auch als Ansporn für weitere Leistungen zu verstehenden - Gewährung einer Gegenleistung dafür gesehen, dass der Erfinder den technischen Fortschritt und das technische Wissen der Allgemeinheit bereichert hat."(10) Das Erfordernis erfinderischer Tätigkeit stellt sicher, dass Patente nicht bereits für technische Anweisungen erteilt werden, die sich als das Ergebnis gewöhnlicher Alltagsarbeit eines Technikers darstellen und deren Schutz eine unangemessene Behinderung der technischen Entwicklung zur Folge hätte. Die im Rahmen normaler technologischer Weiterentwicklung zustande gekommenen Neuerungen bedürfen keiner Förderung durch den Anspornungseffekt des Patentschutzes und rechtfertigen nicht die Belohnung in Form eines Ausschließlichkeitsrechts, da sie lediglich etwas vollziehen, was ohnehin im Rahmen routinemäßiger Tätigkeit durch andere Fachleute bewirkt worden wäre(11).
Welche volkswirtschaftliche Bedeutung hat das Patentrecht?Patente wirken als Anreiz, die nötige Zeit und das nötige Geld für neue, erfinderische Entwicklungen aufzuwenden. Sie stimulieren auf diese Weise den Arbeitsmarkt. Die Gesellschaft profitiert von der Offenbarung der Erfindung, denn sie dient dem technischen Fortschritt, auf dem andere Erfinder aufbauen können(12). Die EG-Kommission hat im Vorfeld des von ihr unterbreiteten Richtlinienvorschlages eine Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen(13) in Auftrag gegeben. Die Studie beschreibt die positiven Auswirkungen der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen auf die Entwicklung der Softwarebranche in den USA, anderseits verweist sie auch deutlich auf bedenkliche Aspekte, wie die Erteilung von (mangels Neuheit bzw. Erfindungshöhe) "eindeutig ungültigen Patenten", die Stärkung der Position mächtiger Markteilnehmer und die mit der Patentierung einhergehende Kostenbelastung(14).
Was sind die Voraussetzungen für die Erlangung von Patentschutz?Das Patentrecht regelt die Erteilung von Patenten, d.h. zeitlich begrenzten Ausschließlichkeitsrechten für Erfindungen, und die Durchsetzung der mit patentfähigen Erfindungen zusammenhängenden Rechte. Ein Patent kann nur erteilt werden, wenn mehrere formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Seit 1978 sind die materiellen Erfordernisse der patentierbaren Erfindung nach deutschem und europäischem Patentrecht deckungsgleich. Patente werden danach (§ 1 Abs. 1 PatG; Art. 52 Abs. 1 EPÜ) erteilt für
1.Erfindungen,
2.die neu sind,
3.auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
4.gewerblich anwendbar sind.
1. Voraussetzung:
Was versteht man unter einer "Erfindung"?
Obwohl sich der Gesetzgeber einer Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "Erfindung" enthalten hat, ist unstreitig, dass die patentfähige Erfindung eine Schöpfung auf dem Gebiet der Technik voraussetzt, d. h. eine "Lehre zum technischen Handeln". Das Merkmal des "Technischen" dient seit den Anfängen des Patentrechts dazu, die Grenze zwischen den patentfähigen und den dem Patentschutz nicht zugänglichen Leistungen zu ziehen. Die Beschränkung des Patentschutzes auf "technische" Erfindungen entspricht gefestigter Rechtsprechung zum geltenden nationalen und europäischen Recht(15). Daraus folgt, dass den vorgenannten, im Patentgesetz ausdrücklich genannten Kriterien für die Erteilung eines Patents noch eine weitere materielle Patentierungsvoraussetzung hinzuzufügen ist, nämlich die des "technischen Charakters" der Erfindung(16). - Erforderlich ist also stets die Technizität der Lehre. Technisch ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Lehre zur "planmäßigen Benutzung beherrschbarer Naturkräfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges"(17). Das Erfordernis der Technizität erwies sich nach Maßgabe der patentrechtlichen Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit als die entscheidende Hürde für die Patentierbarkeit einer softwarebezogenen Erfindung(18). Ausdrückliche Bestätigung findet das Technizitätserfordernis auch im Vorschlag für eine Softwarepatentierungsrichtlinie, wonach sich die Weiterentwicklung des Patentsystems an den allgemeinen, historisch gewachsenen Grundsätzen des europäischen Patentrechts auszurichten hat: "Diese finden ihren besonderen Ausdruck in dem Grundsatz, dass eine Erfindung einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten muss."(19)
2. Voraussetzung:
Neuheit
Das Gebot der Neuheit beruht auf dem Wesen der Erfindung als einer Problemlösung, die sich vom bekannten Stand der Technik abhebt und einen neuen, bisher nicht bekannten Lösungsweg aufzeigt. "Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört" (§ 3 Abs. 1 S. 1 PatG, Art. 54 Abs. 1 EPÜ). Nach der gesetzlichen Definitionumfasst "der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag (das ist der Anmeldetag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind" (§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG, Art. 54 Abs. 2 EPÜ). Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine technische Lehre, die bereits offenbart wurde und damit der Fachwelt zugänglich ist, die Technik nicht mehr bereichert, so dass ihr Anmelder nicht mehr die Belohnung durch die Gewährung eines Ausschließlichkeitsrecht verdient.
3. Voraussetzung:
Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit
Für die Patentierbarkeit genügt jedoch nicht die Neuheit der Erfindung. Vielmehr muss sie, wie erwähnt, auch "auf einer erfinderischen Tätigkeit" beruhen. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, "wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt" (§ 4 S. 1 PatG, Art. 56 S. 1EPÜ). Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen nach Maßgabe des Richtlinienvorschlages(20) einen technischen Beitrag leisten (Art. 4 Abs. 1). Ein "Technischer Beitrag" ist nach der Definition des Richtlinienvorschlages (Art. 2 Buchstabe b) "ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist". Das "Gebiet der Technik" ist definiert als "ein gewerbliches Anwendungsgebiet, dass zur Erreichung vorhersehbarer Ergebnisse der Nutzung kontrollierbarer Kräfte der Natur bedarf" (Art. 2 Buchstabe ba). - Während das patentrechtliche Erfordernis der Technizität einer Erfindung als grundlegende Patentierungsvoraussetzung, wie zuvor dargestellt, über Jahrzehnte die entscheidende Hürde für die Erteilung von Softwarepatenten darstellte, erweist sich bei gebotener ganzheitlicher Betrachtung - wie dies auch im Richtlinienvorschlag zum Ausdruck kommt - das Erfordernis des "Beruhens auf erfindersicher Tätigkeit" als das entscheidende Prüfungskriterium(21).
4. Voraussetzung:
Gewerbliche Anwendbarkeit
Das Erfordernis trägt der Zielsetzung der Patentgesetzgebung Rechnung, dass nur solche Erfindungen dem Patentschutz zugänglich sein sollen, deren Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt und benutzt, d.h. praktisch verwertet werden können (vgl. § 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ) . Da dies bei den meisten Erfindungen offenkundig ist, ist die praktische Bedeutung dieses Merkmals gering (Ausnahme medizinische Heilverfahren, § 5 Abs. 2 PatG).

III. Was sagt das Gesetz zum Schutz von Computerprogrammen?

Welche Gegenstände sind vom Patentschutz ausgeschlossenen ("Negativkatalog")?Nicht als Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes werden insbesondere angesehen (§ 1 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 2 EPÜ):
1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und Methoden;
2.ästhetische Formschöpfungen;
3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten sowie für Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.die Wiedergabe von Informationen.

Allerdings gilt der Ausschluss nur, sofern für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten "als solche" Schutz begehrt wird (§ 1 Abs. 3 PatG; Art. 52 Abs. 3 EPÜ). Insbesondere die Anwendung dieser "als solche-Regelung", die bei den übrigen im Negativkatalog genannten Gegenständen keine Schwierigkeiten bereitet, hat sich im Zusammenhang mit der Frage nach den Möglichkeiten eines Patentschutzes für Computerprogramme als missglückt und rational kaum auflösbare gesetzgeberische Vorgabe erwiesen(22).
Welche Bedeutung hat der sog. Negativkatalog (§ 1 Abs. 2, 3 Patg; Art. 52 Abs. 2,3 EPÜ)?Der Grund für den Ausschluss der im Negativkatalog genannten Gegenstände und Tätigkeiten liegt darin, dass diese "als solche" nicht-technischer Natur sind. Da das Erfordernis der Technizität, wie erörtert, bereits aus dem Begriff der dem Patentschutz zugänglichen Erfindung abgeleitet wird, sind die Sonderbestimmungen über die vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenstände und Tätigkeiten rein deklaratorischer Art. Die Begrenzung auf die genannten Gegenstände und Tätigkeiten "als solche" bedeutet, dass der Ausschluss vom Patentschutz nur insoweit gerechtfertigt ist, als sich die anmeldungsgemäße Lehre nach Aufgabe und Lösung in einer nicht-technischen Anweisung erschöpft. Dass einer der genannten Gegenstände oder eine dort genannte Tätigkeit Grundlage oder Ziel einer Lehre zum technischen Handeln ist, steht folglich der Qualifikation dieser Lehre als patentfähige Erfindung nicht entgegen. Die Grenzlinie zwischen Anmeldungen, deren Gegenstand sich in einem vom Schutz ausgeschlossenen "als solchen" erschöpft und Anmeldungen, die darüber hinaus auch einen hiermit verbundenen schutzfähigen Gegenstand enthalten, wird also durch den Technikbegriff markiert(23). Die Bestimmung dieser Grenzlinie, d.h. dessen, was unter einem vom Patentschutz ausgenommenen Computerprogramm "als solchen" zu verstehen ist, hat sich als besonders schwierig erwiesen, weil ein Computerprogramm, das einen Rechner steuert, - anders als die sonstigen im Negativkatalog genannten Gegenständen und Tätigkeiten und anders als ein (abstrakter) Algorithmus - stets technischer Natur ist. Die generelle Technizität eines Computerprogramms folgt aus seiner Zweckbestimmung, nach Umsetzung in eine maschinenlesbare Darstellung, die eine Erkennung der Befehle durch elektromagnetische Signale und Impulse ermöglicht, die entsprechenden Schaltoperationen im Computer auszulösen und so zu steuern, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist(24).

Fußnoten:

(1) So bereits § 1(i) der von der WIPO entwickelten "Mustervorschriften für den Schutz von Computerprogrammen (MV)" aus dem Jahre 1977 - abgedruckt in GRUR Int. 1978, 286.
(2) Goldschlager/Lister, Informatik - eine moderne Einführung, S.11.
(3) Richtlinienvorschlag der EG-Kommission über die Patentierbarkeit sog. computerimplementierter Erfindungen vom 20.02.2002 - KOM (2002) 92 endgültig; zur "Funktion von Algorithmen", Begründung S. 8, 2. Absatz - abrufbar unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/de_502PC0092.pdf(letzter Abruf: 03/2004).
(4) Zum Verhältnis von Algorithmus und Programm in diesem Sinne vgl. bereits Kienzle, Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen, Berlin 1975, S. 40f.; ferner Kolle GRUR 1977, 58, 66 und GRUR 1982, 443, 445.
(5)Richtlinienvorschlag vgl. Endnote 3, Begründung S. 8, 4. und 5. Absatz; vgl. ferner Erwägungsgrund 13c des Richtlinienvorschlages i. d. F. der 1. Lesung im EP vom 24.09.2003 - abrufbar unter http://www2.europarl.ep.ec/omk/...
(6) Vgl. hierzu auch Anders, GRUR 2001, 555 ff. dort Fußn. 3.
(7)Richtlinienvorschlag vg. Endnote 3 , Erläuterung der Definition in Art. 2, S. 14; vgl. ferner die Neufassung Art. 2 Buchstabe a in der Fassung v. 24.09.2003.
(8) Zur Geschichte des Patentwesens vgl. Benkard, Patentgesetz, Kommentar, 9. Auflage, Einleitung, II. S. 47 ff.
(9) vgl. Information des DPMA zum "Ursprung des Patentwesens" http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_allg01.html(letzter Abruf: 04/2004).
(10) st. Rspr. BGH: BGHZ 100, 67, 70 = GRUR, 231, 232 "Tollwutvirus" im Anschluss an BGH GRUR 1969, 534, 535 "Skistiefelverschluß"; BGHZ 45, 102, 108 = GRUR 1966, 312, 316 "Appetitzügler"; zum Zweck des Patentrechts vgl. ferner zuletzt BGH CR 2002, 88, 90 "Fehlerhafte Zeichenketten".
(11) Bernhardt/Kraßer, Lehrbuch des Patentrechts, S. 163; ferner Denkschrift zum Straßburger Patentübereinkommen zu Art. 5, abgedruckt als Anlage zur BT-Drucks. 7/3712, S. 381.
(12) Vgl. in diesem Sinne auch die Erwägungen des Richtlinienvorschlages vgl. Fn. 3, Begründung S. 2, 3. Absatz.
(13) "The Economic Impact of Patentibility of Computer Programs", erstellt im Auftrag der Kommission vom "Intellectual Property Institute", London, abgeschlossen im März 2000, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/studyintro.htm(letzter Abruf: 04/2004).;
(14) Zu den wesentlichen Ergebnissen der in Fn. 13 nachgewiesen Studie vgl. die Begründung des Richtlinienvorschlages vgl. Fn. 3, S. 6.
(15) BGH K&R 2000, 453, 454 "Sprachanalyseeinrichtung" m.w. Rspr.-Nachweisen. - Begründet wird die Beschränkung auf den Bereich der Technik vor allem damit, dass der Bereich der Technik das einzig brauchbare Abrenzungskriterium gegenüber andersartigen Leistungen des Menschen darstellt - BGHZ 67, 22,33 = GRUR 1977, 96, 99 "Dispositionsprogramm"; ferner mit der Entstehungsgeschichte bzw. Sinn und Zweck des PatG - Schulte, Patentgesetz, Kommentar, § 1 Rdn. 22 m.w. Nachw.
(16) Fehlt nämlich der Erfindung bereits der erforderliche technische Charakter, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Patentierungsvoraussetzungen - Beyer, in FS "25 Jahre Bundespatentgericht", 189; ferner Gall, Mitt. 1985, 181, 185.
(17) BGH GRUR 1981, 39, 41 "Walzstabteilung" im Anschluss an BGHZ 52, 74 "Rote Taube"; BGHZ 67, 22 "Dispositionsprogramm"; BGH GRUR 1980, 849 "Antiblockiersystem".
(18) Vgl hierzu im Einzelnen die gesonderte Übersicht "Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung".
(19) Richtlinienvorschlag vgl. Fn. 3, Begründung S. 12, 3. Absatz; vgl. ferner Erwägungsgrund 10.
(20) Richtlinienvorschlag i. d. F. der 1. Lesung im EP vom 24.09.2003 - vgl. Fn. 5.
(21)Zur Veranschaulichung vgl. u.a. die Einordnung der Entscheidung des BPatG v. 29.04.2002 "Cyber Cash-Verfahren" in der gesonderten Übersicht "Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung".
(22) Zu den diesbezüglichen Interpretationsbemühungen vgl. bereits den Überblick bei Pierson, "Der Schutz der Programme für die Datenverarbeitung im System des Immaterialgüterrechts", 1991, S. 163 ff, 169 ff, 190 ff, 190; aus jüngerer Zeit vgl. u.a. Schiuma, GRUR Int. 1998, 852, 854; Melullis, GRUR 1999, 843, 844ff., 850 ff.; Nack, GRUR Int. 2000, 853, 854; Anders, GRUR 2001, 555 ff; Tauchert, JurPC, Web-Dok. 40/2001, Abs. 26 ff.; zur Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH und das EPA vgl. die gesonderte Übersicht "Softwarepatente - Meilensteine der patentrechtlichen Rechtsprechung" = JurPC Web-Dok. 182/2004, insbesondere Technische Beschwerdekammer EPA "Computerprodukt/IBM" und BGH "Suche fehlerhafter Zeichenketten" .
(23) Pierson, vgl. Fn. 22, S. 26 f. m.w. Nachw.; Tauchert, JurPC Web-Dok. 40/2001, Abs. 2; Melullis, GRUR 1999, 843, 844 f. ; Kraßer, GRUR 2001, 959.
(24) Kolle GRUR 1977, 58, 72; weitere frühe Nachweise zur Technizität vgl. Pierson, vgl. Fn. 22 S. 199 f.; aus jüngerer Zeit vgl. Schiuma, GRUR Int. 1998, 852, 854 m.w. Nachw.; ferner Richtlinienvorschlag vgl. Fn. 3, Begründung S. 7.
Zitiervorschlag: Pierson, Matthias, Softwarepatente - technische und patentrechtliche Grundlagen - JurPC-Web-Dok. 0181/2004