1. §§ 676f, 676g Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. sind auf den Interbankenverkehr
zugeschnitten, in welchem eine Drittbank die Zahlung ihres Kunden der
kontoführenden Bank des Überweisungsempfängers anweist. Bei einer
institutsinternen Hausüberweisung (zwischen Konten desselben
Bankinstituts) entspricht der in § 676f BGB angesprochenen Gutschrift auf
dem Eingangskonto der Empfängerbank die Belastungsbuchung beim
Überweisenden. 2. Veranlasst der Kontoinhaber auf elektronischem Wege
(Internetbanking) eine institutsinterne Überweisung von seinem Girokonto
auf das Girokonto eines anderen Kontoinhabers bei derselben Bank ohne
willentliche Zwischenschaltung der Bank (so genanntes
real-time-Verfahren), steht sowohl die Abbuchung des Überweisungsbetrages
auf dem Konto des Überweisenden wie auch die Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 3. Diese Nachprüfung fällt bei institutsinternen Überweisungen zusammen
mit dem Zustandekommen des nach neuem Recht erforderlichen
Überweisungsvertrages. Das auf Abschluss eines solchen Vertrages
gerichtete Angebot liegt in der Übermittlung des Überweisungsauftrages
unter Verwendung der PIN und TAN. Angenommen wird das Angebot in der Regel
durch die (Nach-)Bearbeitung seitens der Bank, wobei es gem. § 151 BGB
insoweit keines Zuganges an den Auftraggeber bedarf; u.U. kommt auch eine
Annahme durch Schweigen gem. § 362 Abs. 1 HGB in Betracht, wobei die Frist
zur unverzüglichen Antwort im Sinne dieser Bestimmung in § 676a Abs. 2
Satz 2, 3 BGB n.F. definiert ist. |