JurPC Web-Dok. 70/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419244

Wolfgang Kuntz *

Rechtsprechungsübersicht zur Telefax-Werbung

JurPC Web-Dok. 70/2004, Abs. 1 - 23


Kuntz, Wolfgang
Inhaltsübersicht:

1. Unzulässigkeit von Telefax-Werbung
2. Störerhaftung des Providers bei Telefax-Werbung über 0190-Abrufnummern
a.) Störerhaftung vor Kenntniserlangung
b.)Störerhaftung nach Kenntniserlangung
3. Zum Begriff der "Werbung" bei Telefax-Werbung
4. Telefax-Werbung und Wettbewerbsrecht
5. Unterlassungsklage bei Telefax-Werbung trotz fehlender Abmahnung
6. Streitwert bei rechtswidriger Telefax-Werbung
7. Schadensersatz bei Telefax-Werbung
Anhang - Übersicht der zum Thema in JurPC veröffentlichten Rechtsprechung

1. Unzulässigkeit von Telefax-Werbung

Mittlerweile geht die Rechtsprechung fast einheitlich davon aus, dass unverlangt zugesandte Telefax-Werbung, die ohne Einwilligung des Beworbenen versandt wird, rechtswidrig ist. Teilweise werden je nach Fallgestaltung Verstöße gegen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung oder der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen, teilweise andererseits eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG. Die im Folgenden aufgeführten Beispiele aus der Rechtsprechung gehen auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Telefax-Werbung daher nur am Rande ein oder stellen die Rechtswidrigkeit lediglich ohne nähere Begründung fest. JurPC Web-Dok.
70/2004, Abs. 1
Eine Ausnahme bildet insofern jedoch der Beschluss des AG Bonn vom 15.05.2001 - 11 C 188/01 - (= JurPC Web-Dok. 207/2002), mit dem entschieden wurde, dass ein einmaliges unverlangtes Übersenden eines Werbefax noch keine erhebliche Störung eines Rechtsgutes bedeute. Begründet wurde dies über einen Vergleich mit den Grundsätzen zur Brief- und Prospektwerbung. Diese Werbeformen seien nicht zu beanstanden, da sie letztlich dem Verbraucher dienten. Die zumutbaren Grenzen einer Werbung seien eingehalten, wenn die Werbesendungen als solche sofort zu erkennen und auszusortieren seien. Lediglich dort, wo gegen den erklärten Willen des Beworbenen Werbung zugesandt werde, sei ein Rechtsverstoß anzunehmen. Abs. 2
Demgegenüber ging das LG Berlin (Urteil vom 31.05.2002 - 16 O 15/02 - = JurPC Web-Dok. 12/2003) von der Rechtswidrigkeit von Telefax-Werbung aus. Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Werbefax aus dem Ausland über eine Faxnummer unverlangt an einen Rechtsanwalt weitergeleitet wurde. In dem entschiedenen Fall war streitig, ob das Werbefax überhaupt über einen Anschluss des Beklagten weitergesandt worden war. Das LG Berlin stellte einen Eingriff in das Eigentum des Rechtsanwaltes wegen der entstehenden Kosten für Papier und Toner fest und begründete die Störereigenschaft des Beklagten als Zustandsstörer damit, dass das Werbefax nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls über ein Faxgerät in der Wohnung des Beklagten weitergeleitet worden sei und damit eine Möglichkeit zur Unterlassung des Rechtsverstoßes bestanden habe. Als unerheblich beurteilte das Gericht die weitere Frage, ob der Beklagte selbst oder ein Dritter die Weiterleitung des Faxes bewirkt habe. Abs. 3
Das AG Hamburg-Barmbek fasst in seinem Urteil vom 22.04.2003 - 816 C 6/03 - (= JurPC Web-Dok. 250/2003) die Argumente für die Rechtswidrigkeit der Telefax-Werbung in einem Fall einer unverlangten Fax-Werbesendung gegenüber einem Rechtsanwalt zusammen. Es führt aus, dass Telefaxwerbung regelmäßig unzulässig sei und gegen § 1 UWG verstoße, da der Empfänger belästigt werde und die Gefahr der Verwilderung der wettbewerblichen Sitten durch Nachahmung bestehe. Der Empfänger des Werbefax werde außerdem in seinem Eigentum beeinträchtigt, da bei ihm ein erzwungener Verbrauch von Papier, Toner, Strom und anteiligen Wartungskosten eintrete. Das unaufgeforderte Versenden von Werbe-Telefaxen verstoße nur dann nicht gegen § 1 UWG, wenn das Einverständnis des Beworbenen aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung erwartet werden könne oder eine ausdrückliche oder konkludent erklärte Einwilligung vorliege.Abs. 4
Das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2002 - 32 C 2106/01-72 = JurPC Web-Dok. 135/2002) nahm einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Fax-Werbung an, die über eine Mehrwertdienste-Nummer versandt worden war. In diesem Fall war streitig, ob die Werbesendung über eine der überlassenen Mehrwertdienste-Nummern versandt worden war. Das Gericht ging aufgrund des Aufdrucks einer zuordenbaren 0190-Nummer und einer entsprechenden Bestätigung im Empfangsprotokoll von einem Beweis des ersten Anscheins für die Absendung über die betreffende Mehrwertdienste-Rufnummer aus. Abs. 5
Das LG Stuttgart (Beschlüsse vom 11.06.2003 - 31 O 85/03 KfH - = JurPC Web-Dok. 198/2003 und vom 05.06.2003 - 34 O 36/03 KfH - = JurPC Web-Dok. 199/2003) untersagte die Werbung durch Zusendung von Telefaxen, soweit eine vorherige Einwilligung des Empfängers nicht gegeben sei, der Name und die Anschrift des Versenders in dem Werbefax nicht genannt seien und keine kostenfreie Möglichkeit zur Unterbindung künftiger Werbefaxe angegeben sei.Abs. 6

2. Störerhaftung des Providers bei Telefax-Werbung über 0190-Abrufnummern

Eine ganze Reihe von Entscheidungen befasst sich mit den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Telefax-Werbung über sogenannte 0190-Abrufnummern entstanden sind. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass es um Konstellationen geht, in denen ein Telekommunikations-Dienstleister, der 0190-Nummern oder 0190-Nummernblocks weitervermietet, wegen der Fax-Werbung in Anspruch genommen wird, die über eine dieser 0190-Nummern von (meist unbekannten oder nicht erreichbaren) Dritten versandt wird. Abs. 7
Es sind hier zwei grundsätzliche Fragenkreise zu unterscheiden: zum einen geht es um die Frage der Störerhaftung in den Fällen, in denen der Provider von der wettbewerbswidrigen Telefax-Werbung noch keine Kenntnis erlangt hat (unter a.), zum anderen geht es um Fallgestaltungen, in denen zu entscheiden ist, wie der Provider nach Kenntniserlangung von den rechtswidrigen Werbe-Telefaxen zu reagieren hat, um einer möglichen Haftung zu entgehen (unter b.)Abs. 8
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des § 1004 BGB entschieden, dass als Störer derjenige anzusehen ist, der an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Art beteiligt ist, dass er - auch ohne Verschulden - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der Beeinträchtigung mitwirkt, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung eines Dritten oder das Ausnutzen der Handlung eines anderen gilt, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der (störenden) Handlung gegeben ist. Abs. 9

a.) Störerhaftung vor Kenntniserlangung

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.05.2002 - 6 U 197/01 = JurPC Web-Dok. 283/2002) verneinte die Haftung des Access-Providers für Faxwerbung via Internet in einem Fall, in dem der Provider von der wettbewerbswidrigen Werbung noch keine Kenntnis erlangt hatte. Das Gericht begründete dies mit der fehlenden rechtlichen Möglichkeit des Providers, auf die Nutzung der zur Verfügung gestellten Faxanschlüsse Einfluss nehmen zu können. Es werde lediglich die technische Möglichkeit zur Übermittlung der Daten zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang wird eine Parallele zu § 5 Abs. 3 TDG (a.F.) gezogen, der eine Verantwortlichkeit für die bloße Zugangsvermittlung ausschließt. Abs. 10

b.)Störerhaftung nach Kenntniserlangung

Das LG Hamburg (Urteil vom 14.01.2003 - 312 O 443/02 - = JurPC Web-Dok. 136/2003) bejahte die Störerhaftung des Vermieters von 0190-Faxabrufnummern letztlich mit dem Argument, dass es eine missbräuchliche Verwendung von 0190-Faxabrufnummern geradezu herausfordern würde, wenn die Rechtsverfolgung auf schwer erreichbare Dritte abgewälzt werden könnte. Abs. 11
Das AG Nidda entschied mit Urteil vom 11.01.2002 - 1 C 376/01 (72) - = JurPC Web-Dok. 238/2002), dass eine Haftung des Providers als Störer zu bejahen sei, da auch derjenige haftbar sei, der adäquat kausal an der Wettbewerbsverletzung mitwirke. Diese Mitwirkung bestehe darin, dass 0190-Abrufnummern vermietet würden und damit Dritten überlassen würden, die ihrerseits zu verletzenden Handlungen genutzt würden. Begründet wird dies wesentlich damit, dass Telefaxwerbung und kostenpflichtiger Mehrwertdienst über die Inkassomöglichkeit der Mehrwertdienste-Nummern so miteinander verknüpft seien, dass sich die Verantwortlichkeit aus dieser direkten Verknüpfung ergebe. Leider ging das Gericht dabei auf die Haftungsprivilegierung nach §§ 8 ff. TDG nicht ein, obwohl die Anwendbarkeit des TDG in diesem Fall nach § 2 TDG wohl zu bejahen gewesen wäre.Abs. 12
Demgegenüber verneinte das LG Gießen (Urteil vom 26.04.2002 - 3 O 22/02 = JurPC Web-Dok. 243/2002) eine Störerhaftung, da die Störung nicht adäquat kausal durch das Bereitstellen der 0190-Nummern verursacht worden sei. Die Überlassung der Mehrwertdiensterufnummern für die Faxsendungen sei lediglich als Überlassung eines Inkassoinstrumentes zu sehen, das sowohl wettbewerbskonform als auch wettbewerbswidrig eingesetzt werden könne.Abs. 13
In einem Beschluss vom 12.06.2003 - 6 U 87/02 - (= JurPC Web-Dok. 253/2003) setzte sich das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz mit dieser Entscheidung des LG Gießen auseinander. Zwar war der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden, in dem Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO stellte das Gericht gleichwohl wichtige Grundsätze für diese Fallgestaltungen auf. Das Gericht bejahte eine Haftung des Providers durch Zurverfügungstellen der Mehrwertdienste-Nummer letztendlich aufgrund des Inkasso-Charakters dieser Rufnummern-Art. Der Inkassovorgang werde bei den 0190-Nummern derart vereinfacht gegenüber anderen Bezahlformen, dass die Überlassung der 0190-Nummer für den Wettbewerbsverstoß von prägender Bedeutung sei. Durch die den Mehrwertrufnummern eigene Inkassomöglichkeit könne ein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden, das bei Verwendung anderer Inkassoinstrumente wie etwa Angabe einer Kontonummer nicht erreichbar wäre. Das OLG Frankfurt geht in diesem Zusammenhang von einer Verpflichtung zum Einschreiten des Providers aus, nachdem dieser von der wettbewerbswidrigen Werbung Kenntnis erlangt hat und bejaht die Haftung des Providers, ohne dass diesem etwaige Privilegierungen nach §§ 8 ff. TDG zugute kommen sollen. Die Regelung des § 13 a TKV, die eine Sperrpflicht des Netzbetreibers bzw. Nummern-Providers konstituiert, wurde vom Gericht nicht angewandt, da die Vorschrift erst im August 2002 (BGBl. I 2002, S. 3365) eingeführt wurde und der entschiedene Fall nach früherem Recht zu beurteilen war. Abs. 14
Konkreter wurde das LG Hamburg in seinem Urteil vom 13.05.2003 - 312 O 165/03 - ( = JurPC Web-Dok. 208/2003). Das Gericht bejahte die Mitstörerhaftung des Vermittlers des 0190-Rufnummernblocks, wenn dieser von der wettbewerbswidrigen Faxwerbung Kenntnis erlangt und gleichwohl keine Abmahnung ausspricht oder den Anschluss sperrt. Das Gericht formuliert, dass die Entscheidung "in Einklang mit § 13 a TKV" stehe.Abs. 15
Das LG Köln (Urteil vom 02.10.2003 - 31 O 349/03 - = JurPC Web-Dok. 36/2004) entschied auf der Grundlage des § 13 a TKV, dass die Zwischenschaltung eines Resellers nicht von der Verpflichtung zur Sperrung nach § 13 a TKV enthebe. Die Verantwortlichkeit für die rechtswidrige Faxwerbung als Mitstörer wurde damit begründet, dass es wirtschaftlich sinnlos sei, wenn Werbefaxe nicht über Premiumrufnummern versandt würden und daher die Verwendung der kostenpflichtigen und mit Inkassomöglichkeit versehenen Premiumrufnummern der eigentliche Grund für die Faxwerbung über die 0190-Nummern sei.Abs. 16
Das LG Stuttgart (Beschluss vom 03.06.2003 - 40 O 79/03 KfH - = JurPC Web-Dok. 200/2003) ordnete in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 2, 1 UWG, 823, 1004 BGB und 13 a TKV ein Verbot des Zurverfügungstellens von Faxabrufnummern zum Zwecke der Versendung von Werbefaxen ohne Einverständnis des Beworbenen an, da in dem entschiedenen Falle die sichere Kenntnis von dem Missbrauch der Mehrwertdiensterufnummer glaubhaft gemacht worden sei. Abs. 17

3. Zum Begriff der "Werbung" bei Telefax-Werbung

Das LG Berlin musste in seinem Urteil vom 04.03.2003 - 15 O 573/02 (= JurPC Web-Dok. 254/2003) zur Frage Stellung nehmen, wodurch der Begriff "Werbung" gekennzeichnet ist. Es ging um ein einem Rechtsanwalt unverlangt zugesandtes Faxschreiben, in dem wegen der Teilnahme an Fernseh-Gerichtsshows angefragt wurde. Das beklagte Unternehmen war der Auffassung, dass das Schreiben keine "Werbung" darstelle. Das Gericht entschied, dass unter den Begriff der "Werbung" nicht nur die Absatz- oder Imagewerbung falle, sondern jede Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit und verurteilte das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung der Versendung weiterer Telefaxschreiben.Abs. 18

4. Telefax-Werbung und Wettbewerbsrecht

Einen Sonderfall der Telefax-Werbung betraf der vom OLG Frankfurt mit Beschluss vom 23.01.2003 - 6 U 148/02 - (= JurPC Web-Dok. 142/2003) entschiedene Rechtsstreit. Hier wurde vom Beklagten ein Informationstext über "schufafreie" Banken als Telefaxabrufinformation unter einer 0190-Nummer hinterlegt, die zuvor von demselben Anbieter für erotische Dienste belegt worden war. Das OLG Frankfurt nahm einen Verstoß gegen § 1 UWG durch das Ausnutzen der Fehlvorstellung des Verkehrs an, der unter dieser Abrufnummer noch das frühere Angebot erwarte. Zum anderen nahm das Gericht einen Verstoß gegen § 3 UWG dadurch an, dass die Übertragung des Faxabrufs ungewöhnlich lange dauerte und kein Hinweis auf die ungewöhnliche Dauer des Abrufs gegeben worden war. Abs. 19

5. Unterlassungsklage bei Telefax-Werbung trotz fehlender Abmahnung

In einem Urteil vom 02.06.1999 - 8 C 126/99 - (= JurPC Web-Dok. 106/1999) entschied das AG Essen-Steele, dass Veranlassung zu einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Telefax-Werbung auch derjenige gibt, der trotz fehlender förmlicher Abmahnung auf die schriftliche Mitteilung des Empfängers, keine Faxwerbung mehr erhalten zu wollen, nicht reagiere und dennoch weiter Faxwerbung versende.Abs. 20

6. Streitwert bei rechtswidriger Telefax-Werbung

Mit Beschluss vom 01.10.1999 - 10 W 37/99 - (= JurPC Web-Dok. 9/2000) stellte das OLG Stuttgart den Streitwert bei unverlangt zugesandtem Werbefax gegenüber einer Einzelperson mit 3000,-- DM fest. Das Gericht merkte an, dass der Streitwert gegebenenfalls dann höher sein könne, wenn ein Verbraucherschutzverband die Interessen mehrerer Betroffener wahrnehme, sofern allerdings nur ein Einzelfall betroffen sei, hielt das Gericht 3000, -- DM für angemessen. Abs. 21

7. Schadensersatz bei Telefax-Werbung

Einen außergewöhnlichen Fall von Telefax-Werbung hatte das AG Regensburg (Urteil vom 16.03.1999 - 4 C 4376/98 - = JurPC Web-Dok. 156/1999) zu entscheiden. Hier ging es nicht um Unterlassung, sondern um Schadensersatz und zwar nicht Schadensersatz wegen des erzwungenen Verbrauchs von Papier oder Toner, sondern durch Verletzung einer Katze, die durch den Klingelton des mit dem Faxgerät verbundenen Telefonanschlusses aufgeschreckt, vom Kratzbaum sprang und sich dabei verletzte. Das Gericht hielt den für § 823 BGB erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Versenders des Werbefax und dem eingetretenen Schaden für nicht gegeben und verneinte die Zurechnung des eingetretenen Verletzungserfolgs. Tröstlich ist damit für die Fax-Spammer das Fazit: sie brauchen bei Versenden eines werbenden Telefax jedenfalls nicht mit der Verletzung einer Katze zu rechnen... Abs. 22

Anhang - Übersicht der zum Thema in JurPC veröffentlichten Rechtsprechung

AG Bonn, Beschluss vom 15.05.2001 - 11 C 188/01 - (= JurPC Web-Dok. 207/2002)
LG Berlin, Urteil vom 31.05.2002 - 16 O 15/02 - (= JurPC Web-Dok. 12/2003)
AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 22.04.2003 - 816 C 6/03 - (= JurPC Web-Dok. 250/2003)
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2002 - 32 C 2106/01-72 (= JurPC Web-Dok. 135/2002)
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2003 - 31 O 85/03 KfH - (= JurPC Web-Dok. 198/2003)
LG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2003 - 34 O 36/03 KfH - (= JurPC Web-Dok. 199/2003)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002 - 6 U 197/01 (= JurPC Web-Dok. 283/2002)
LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2003 - 312 O 443/02 - (= JurPC Web-Dok. 136/2003)
AG Nidda, Urteil vom 11.01.2002 - 1 C 376/01 (72) - (= JurPC Web-Dok. 238/2002)
LG Gießen, Urteil vom 26.04.2002 - 3 O 22/02 - (= JurPC Web-Dok. 243/2002)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2003 - 6 U 87/02 - (= JurPC Web-Dok. 253/2003)
LG Hamburg, Urteil vom 13.05.2003 - 312 O 165/03 - (= JurPC Web-Dok. 208/2003)
LG Köln, Urteil vom 02.10.2003 - 31 O 349/03 - (= JurPC Web-Dok. 36/2004)
LG Stuttgart, Beschluss vom 03.06.2003 - 40 O 79/03 KfH - (= JurPC Web-Dok. 200/2003)
LG Berlin, Urteil vom 04.03.2003 - 15 O 573/02 (= JurPC Web-Dok. 254/2003)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2003 - 6 U 148/02 - (= JurPC Web-Dok. 142/2003)
AG Essen-Steele, Urteil vom 02.06.1999 - 8 C 126/99 - (= JurPC Web-Dok. 106/1999)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.1999 - 10 W 37/99 - (= JurPC Web-Dok. 9/2000)
AG Regensburg, Urteil vom 16.03.1999 - 4 C 4376/98 - (= JurPC Web-Dok. 156/1999)
JurPC Web-Dok.
70/2004, Abs. 23
Anmerkung der Redaktion:
Die vorliegende Übersicht berücksichtigt ausschließlich die in JurPC bislang zu diesem Thema veröffentlichte Rechtsprechung. Sollten wichtige Entscheidungen in dieser Zusammenstellung fehlen, können Sie Ihre Ergänzungswünsche unter Angabe von Gericht, Datum und Aktenzeichen gerne an die Redaktion senden (mail@jurpc.de). Wir werden dann die fehlenden Entscheidungen nachführen und diese Übersicht zu gegebener Zeit überarbeiten/ergänzen.
* Ass. iur. Wolfgang Kuntz ist Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH, Redakteur der Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik JurPC und Mitglied der Redaktion des Juristischen Internetprojekts am Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes.
[online seit: 16.02.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechungsübersicht zur Telefax-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0070/2004