JurPC Web-Dok. 46/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004194100

AG Schwäbisch-Gmünd
Urteil vom 23.07.2002

8 C 130/01

Widerruf bei der Online-Auktion

JurPC Web-Dok. 46/2004


FernAbsG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 (a.F.), BGB §§ 361a Abs. 3, 156

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Informationen nach § 2 Abs. 2 FernAbsG (a.F.) müssen dem Verbraucher alsbald nach Kauf, spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 361a Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellt werden. Dem genügt eine Verweisung des Verbrauchers auf die Homepage des Unternehmers nicht, da der Zugriff auf die Homepage von deren Bereitstellung im Netz abhängt und daher vom Verbraucher nicht beeinflusst werden kann.

2. Der Vertragsschluss bei einer Online-Auktion erfolgt nicht in Form einer Versteigerung nach § 156 BGB, da es insoweit an einer zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Veranstaltung fehlt. Die Online-Auktion ist daher ein Verkauf gegen Höchstgebot.


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[online seit: 19.04.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Schwäbisch-Gmünd, AG, Widerruf bei der Online-Auktion - JurPC-Web-Dok. 0046/2004