| 1. Wird im Rahmen eines Verkaufs hochpreisiger Uhren über die
Internetplattform "ebay" behauptet, der Verkauf sei im Namen eines
Lieferanten erfolgt, kommt, sofern die Vertretung nicht offengelegt wird,
mangels Erkennbarkeit der Vertretung (§ 164 Abs. 2 BGB) ein Geschäft mit
dem anbietenden Verkäufer zustande. Ein Geschäft für den, den es angeht,
kommt bei Internetkäufen nicht in Betracht, da es sich insoweit nicht um
Kaufverträge des täglichen Lebens handelt, bei denen eine sofortige
Abwicklung möglich ist. 2. Bei Verkäufen über Internet-Plattformen wird regelmäßig ein
Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart, in dessen Rahmen die Gefahr
erst dann übergeht, wenn der Kaufgegenstand an eine "zur Versendung
bestimmte Person" übergeben worden ist. Wird dies nicht behauptet bzw.
unter Beweis gestellt, trägt der Verkäufer die Gefahr hinsichtlich der
Möglichkeiten, dass das zum Versand gegebene Paket die Ware gar nicht
enthielt oder die Kaufsache auf dem Transportweg verlorenging. | |