1. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. 2. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG ist nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt, sondern erfasst auch Printmedien. 3. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben. |