1. Die Einrichtung einer frei zugänglichen Homepage im Internet durch den Betriebsrat kann gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen, wenn auf der Homepage über allgemein interessierende Vorgänge des Betriebes informiert werden soll. Ein derartiges Informationsrecht steht dem Betriebsrat aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen nicht zu. 2. Eine Homepage im betriebsinternen Intranet ist ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG, so dass das Unternehmen dem Betriebsrat den Zugang zum Intranet mit einer eigenen Seite nicht verwehren darf. Das Zurverfügungstellen einer Homepage im Intranet ist zur Erledigung der Aufgaben des Betriebsrats zumindest dann erforderlich, wenn die elektronische Kommunikation im Unternehmen weit verbreitet ist und die Kommunikation zunehmend über die elektronischen Medien abgewickelt wird. In diesem Fall darf der Betriebsrat nicht auf herkömmliche Kommunikationswege wie Rundschreiben oder Schwarzes Brett verwiesen werden. |