1. Eine Anbieterkennzeichnung entspricht den Anforderungen des § 6 TDG, wenn die erforderlichen Angaben unter dem Menüpunkt "Kontakt" über das Anklicken der dort befindlichen Geschäftsadresse erreicht werden können, sofern sich das Feld "Kontakt" nicht nur auf der Hauptseite, sondern auch auf allen weiteren Seiten befindet. 2. Eine Widerrufsbelehrung nach §§ 312d, 355 BGB hat auch für selbständig angebotene Nebenleistungen zu erfolgen, sofern keine der Ausnahmebestimmungen des § 312d BGB eingreift. Ein Verstoß gegen § 312d BGB stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, da es sich insoweit um eine wertbezogene Norm handelt. 3. Das Unterbleiben der Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 TDDSG über eine Verarbeitung und Nutzung von Daten begründet keinen Verstoß gegen § 1 UWG, da es sich bei den Vorschriften des TDDSG um wettbewerbsneutrale Vorschriften handelt, so dass nur der planmäßige Verstoß hiergegen zu einer Verletzung des § 1 UWG führt. 4. Die Benutzung des Zeichens "TM" im deutschen Wettbewerbsraum ist irreführend nach § 3 UWG, da die deutschen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich hierbei um eine ausländische eingetragene Marke handelt. |