JurPC Web-Dok. 200/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003187194

LG Stuttgart
Beschluss vom 03.06.2003

40 O 79/03 KfH

Telefax-Werbung über 0190-Abrufnummern

JurPC Web-Dok. 200/2003


UWG §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 1; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. TKV § 13a

Leitsatz

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten ohne Einverständnis des Empfängers oder ohne zu vermutendes Einverständnis Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Zurverfügung-Stellende Kenntnis vom Missbrauch der Mehrwertdiensterufnummer hat.
Anmerkung der Redaktion
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Stefan Mannheim, Stuttgart, aufmerksam gemacht.

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[online seit: 28.07.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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