JurPC Web-Dok. 184/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003187181

AG Westerburg
Urteil vom 14.03.2003

21 C 26/03

Verkauf im Internet "unter Preis"

JurPC Web-Dok. 184/2003


BGB §§ 145, 147, 119

Leitsätze (der Redaktion)

1. Auch elektronische Erklärungen per E-Mail sind Willenserklärungen.

2. Wird eine Digitalkamera zum Preis von 1,- Euro im Internet angeboten, stellt dies eine "invitatio ad offerendum" dar; die darauf folgende Bestellung per E-mail ist ein Angebot des Käufers, das durch eine Bestätigungs-E-Mail, in der für die Bestellung gedankt und die bestellten Gegenstände mit Preis aufgeführt sind, angenommen wird.

3. Wird der Preis für Waren im Internet durch Eingabefehler falsch angegeben, ist dieser Eingabefehler mit dem Fall des Verschreibens nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB gleichzustellen, so dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

4. Die Anfechtung kann auch per E-Mail erklärt werden. Die Erklärung ist hinsichtlich des gekauften Gegenstandes aber nur wirksam, wenn sich aus der Anfechtungserklärung ergibt, dass auch gerade dieser gekaufte Gegenstand von der Anfechtung erfasst sein soll. Dies ist nicht der Fall, wenn die Anfechtungserklärung ausdrücklich drei andere Kaufgegenstände aufführt, ohne jedoch den streitgegenständlichen zu erwähnen.

Anmerkung der Redaktion
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover, aufmerksam gemacht.

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[online seit: 30.06.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Westerburg, AG, Verkauf im Internet "unter Preis" - JurPC-Web-Dok. 0184/2003