1. Ansprüche nach §§ 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG scheiden aus, wenn ein mit der geschützten Marke identisches Zeichen nicht für ein Produkt oder eine Dienstleistung benutzt wird. 2. In der Nichtbenutzung einer Domain kann kein markenrechtlich zu beurteilendes Fehlverhalten liegen. 3. Im Hinblick auf die Berühmtheit des Zeichens "Big Ben" muss jeder Nutzer des Internets davon ausgehen, unter der Domain "bigben.de" Informationen zu diesem Wahrzeichen zu finden, nicht jedoch Informationen zu dem als Marke eingetragenen Zeichen "BIGBEN" für Produkte aus dem Bereich der Computerspiele. Insofern kommt eine den guten Sitten im Wettbewerb widersprechende Geschäftstätigkeit durch das Angebot von Informationen unter der Domain "bigben.de" über das Londoner Wahrzeichen nicht in Betracht. |