| 1. Der in einem Chat verbreitete Aufruf, eine bestimmte Internetseite durch Überlastung lahmzulegen, stellt einen gegen § 1 UWG verstoßenden Boykottaufruf dar, da andere Nutzer dazu aufgerufen werden, sich an den entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und den Geschäftsbetrieb des Betroffenen damit aktiv zu behindern. 2. Ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG begründet nicht zugleich die Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG, da § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift darstellt, die weder auf einer Wertentscheidung beruht, noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt. Unlauter im Sinne des § 1 UWG kann das Verhalten daher nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sein. | |