JurPC Web-Dok. 131/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003186171

Arbeitsgericht Bremen
Urteil vom 30.01.2003

6 Ca 6124/02, 6 Ca 6001/03

Formularvertrag

JurPC Web-Dok. 131/2003, Abs. 1 - 34


BGB §§ 305 ff.

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein nach den §§ 305 ff. BGB n.F. überprüfbarer standardisierter Arbeitsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn das verwendete Vertragsformular lediglich kopiert wird, in nur einigen Punkten abgeändert wird und die vielfache Verwendung des Formularvertrages unter Nutzung der EDV zumindest beabsichtigt ist. Für ein individuelles Aushandeln der Vertragsbestimmungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

2. Zur Frage, wann eine Vertragsstrafenklausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB n.F. ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um einen Vertragsstrafenanspruch und im Rahmen der Widerklage um einen Schadensersatzanspruch.JurPC Web-Dok.
131/2003, Abs. 1
Die Klägerin betreibt ein Speditionsgeschäft. Der Beklagte arbeitete am 13.05.2002 als Kraftfahrer bei der Klägerin. Am Morgen desselben Tages füllte der Beklagte vor Arbeitsantritt den Personalfragebogen aus. Gleichzeitig wurde dem Beklagten ein Arbeitsvertragsentwurf, der ursprünglich für einen anderen Mitarbeiter vorgesehen war, vorgelegt. Es wurden hinsichtlich der persönlichen Daten des Klägers, der Tätigkeit, der Probezeit sowie des Gehalts die maschinenschriftlichen Angaben der Vorlage durch handschriftliche Einträge ersetzt. An den anderen Regelungen wurden keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen. Der Arbeitsvertragsentwurf enthält unter anderem folgende Klausel:Abs. 2

"§ 8 - Verschiedenes

Der Arbeitnehmer versichert, daß alle bei der Bewerbung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben berechtigen den Arbeitgeber zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Befolgung der jeweils gültigen Betriebsordnung. Mit den betriebsüblichen Kontrollmaßnahmen erklärt sich der Arbeitnehmer einverstanden. Wir weisen daraufhin, daß unsere Firmenfahrzeuge einen wertvollen Teil des Betriebsvermögens darstellen. Sie sind daher schonend und pflegend zu behandeln. Die diesem Vertrag beigefügte Anweisung zur Instandhaltung und Pflege der Fahrzeuge ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Bei Nichtbeachtung dieser Anweisung kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden. Der Arbeitnehmer haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig am Firmenfahrzeug bzw. an Gegenständen verursachte Schäden.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit erforderliche Arbeitsschutzkleidung (Hand- und Sicherheitsschuhe) auf eigene Kosten zu beschaffen und sie während der Arbeitszeit zu tragen.

Kommt der Arbeitnehmer unter Arbeitsvertragsbruch seiner Arbeitspflicht nicht nach, oder wird der Arbeitnehmer wegen Arbeitsvertragsbruches fristlos entlassen, so steht dem Arbeitgeber ohne Nachweis des entstandenen Schadens ein Ersatzanspruch in Höhe eines Bruttomonatslohnes zu. Die Geltendmachung eines über den Anspruch hinausgehenden nachweisbaren Schadens bleibt dem Arbeitgeber unbenommen.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle treten. Erfüllungsort aus diesem Vertrag ist der Sitz der Firma. Die Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche verfallen. Der Arbeitnehmer erklärt, daß in seiner Person keine Umstände vorliegen, die aus gesetzlichen Gründen eine Aufnahme der Tätigkeit entgegenstehen.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestätigen, je ein von beiden Parteien unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages empfangen zu haben."

Abs. 3
Ob der Beklagte diesen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, ist zwischen den Parteien streitig. An der Stelle, an der die Unterschrift des Arbeitnehmers vorgesehen ist, sind vorhandene Schriftzüge durch Durchstreichen unkenntlich gemacht worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 58 ff. der Akten verwiesen.Abs. 4
Der Beklagte nahm das vorgenannte Schriftstück am Abend des 13.05.2002 mit nach Hause. Am darauffolgenden Tag erschien er im Betrieb der Klägerin um mitzuteilen, dass er kein Interesse an einer Anstellung habe.Abs. 5
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag noch am Morgen des 13.05.2002 unterschrieben. Er habe sich geweigert, die Tätigkeit ohne einen schriftlichen Vertrag aufzunehmen, weshalb der Betriebsleiter, Herr ...., den für einen anderen Mitarbeiter bestimmten Arbeitsvertrag kopiert und auf den Beklagten umgeschrieben habe. Zu dieser Uhrzeit habe er noch keinen Zugang zum EDV-System gehabt, so dass er keinen abgespeicherten Arbeitsvertrag habe ausdrucken können. Vor der Unterschrift des Beklagten seien auch alle übrigen Positionen verhandelt und überschrieben worden.Abs. 6
Die Klägerin trägt weiter vor, der Beklagte habe seine Kündigung am folgenden Tage damit begründet, er habe nunmehr einen Einstellungsbescheid des .... in seinem Briefkasten vorgefunden.Abs. 7
Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen laut Arbeitsvertrag zustehenden Ersatzanspruch in Höhe von 1.500,00 € brutto zu zahlen.

Abs. 8
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Abs. 9
Der Beklagte beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 900,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2003 zu zahlen.

Abs. 10
Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Abs. 11
Der Beklagte behauptet, er habe den dem Gericht vorliegenden Arbeitsvertrag nicht unterschrieben. Ihm sei vielmehr am 13.05.2002 zu Arbeitsbeginn ein Vertragsentwurf vorgelegt worden. Dieser Entwurf habe noch keine Angaben über die Arbeitsvertragsparteien, den Dienstantritt sowie die Vergütung enthalten. Die Angaben auf dem von der Klägerin vorgelegten Formular seien erst nachträglich eingefügt worden. Der Vertrag habe dann nach Feierabend besprochen werden sollen. Daraufhin habe der Beklagte seine Arbeit aufgenommen. Nach Feierabend habe sich herausgestellt, dass der Personalchef keine Zeit hatte. Der Personalchef habe den Beklagten auf die nächsten Tage verwiesen und ihm gesagt, er könne ja den Entwurf mit nach Hause nehmen. Am Abend habe der Kläger dann den Arbeitsvertrag mit einem Freund besprochen. Nach Durchsicht der Vertragsunterlagen habe der Freund den Beklagten auf die überdurchschnittlich hohe Wochenarbeitszeit hingewiesen. Der Beklagte sei daraufhin mit den Bedingungen des Arbeitsvertrages nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich am Morgen des nächsten Tages zum Betriebsgelände der Klägerin begeben und dies dem dortigen Betriebsleiter mitgeteilt. Dieser sei an einer Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht interessiert gewesen. Er habe unter Hinweis auf den fehlenden Arbeitsvertragsschluss auf die Aushändigung einer schriftlichen Kündigung verzichtet. Als der Beklagte dann mittags nach Hause gekommen sei, habe er einen Anruf der Geschäftsführerin erhalten. Diese habe ihn gebeten, den ihm ausgehändigten Vertragsentwurf wieder in das Unternehmen zurückzubringen. Dies habe er sodann getan.Abs. 12
Der Beklagte trägt im Hinblick auf das Widerklagebegehren vor, er habe sich darauf verlassen, jedenfalls bis zum Ablauf der Mindestkündigungsfrist bei der Klägerin beschäftigt zu werden. Die Klägerin habe dies vereitelt, weshalb sie dem Beklagten aus culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig sei.Abs. 13
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.Abs. 14

Entscheidungsgründe

Die Klage und die Widerklage sind jeweils zulässig, jedoch unbegründet.Abs. 15
1. Die Klage ist unbegründet, da ein Vertragsstrafenversprechen nicht wirksam zustande gekommen ist.Abs. 16
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Vertrag unterschrieben hat und diese Willenserklärung der Klägerin zugegangen ist, da es sich bei dem Vertrag - selbst wenn er unterschrieben worden wäre - jedenfalls im Hinblick auf das Vertragsstrafenversprechen um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und das Vertragsstrafenversprechen eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellt.Abs. 17
a) §§ 305 ff. BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung finden auf das vorliegende Rechtsverhältnis Anwendung, da es sich um ein sogenanntes Neuarbeitsverhältnis handelt, für welches die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB nicht gilt.Abs. 18
b) Der von den Parteien vorgelegte Arbeitsvertrag ist ein standardisierter Arbeitsvertrag, auf den die §§ 305 ff. BGB n.F. anwendbar sind.Abs. 19
Der besonderen Kontrolle der §§ 305 ff. BGB n.F. unterliegen Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die eine Vertragspartei, der Verwender, regelmäßig der Arbeitgeber, der anderen Vertragspartei, regelmäßig der Arbeitnehmer, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages stellt. Dabei ist nicht in erster Linie entscheidend, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag für eine Vielzahl von Fällen verwendet hat oder verwenden will, sondern vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen bereits dann den §§ 305 ff. BGB n.F., wenn der Arbeitnehmer auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Erf. Kommentar/Preis, 3. Auflage 2003, §§ 305-310 BGB Rn. 26). Echte Individualabreden unterliegen dagegen nicht der Anwendung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden sind dann gegeben, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. Ein Aushandeln erfordert ein wirkliches Aushandeln, indem der Arbeitgeber den Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers stellen und diesem die Möglichkeit einräumen muss, den Inhalt der fraglichen Klausel beeinflussen zu können (BGH 03.11.1999, NJW 2000, 1110). Dafür, dass es sich bei einer Klausel um eine wirklich ausgehandelte Individualabrede handelt, ist der Arbeitgeber als Verwender darlegungs- und beweispflichtig.Abs. 20
Nach den vorstehenden Grundsätzen handelt es sich vorliegend um einen standardisierten Arbeitsvertrag. Nach unstreitigem Parteivortrag war das verwendete Formular ursprünglich für einen anderen Arbeitnehmer bestimmt. Es wurde lediglich kopiert und in einigen Punkten abgeändert. Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor, dass der Betriebsleiter, hätte er Zugang zur EDV gehabt, einen inhaltsgleichen Vordruck ausgedruckt hätte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die vielfache Verwendung des Formularvertrages zumindest beabsichtigt war. Allein aus dem Abändern einiger Angaben im Arbeitsvertragsformular lässt sich nicht ersehen, dass diejenigen Regelungen, die abgeändert wurden, ausgehandelt worden sind. Dies gilt erst recht für diejenigen Regelungen, die keine Änderung erfahren haben. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine Tatsachen substantiiert vorgetragen, aus denen erkennbar wäre, dass insbesondere die Vertragsstrafenklausel im einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden wäre. Der vorliegende Arbeitsvertrag unterliegt deshalb den Regelungen der §§ 305 ff. BGB n.F..Abs. 21
c) Handelt es sich somit - jedenfalls im Hinblick auf § 8 des Arbeitsvertrages - um einen standardisierten Arbeitsvertrag, so gilt auch das Verbot von überraschenden Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB n.F., welcher das Verbot des § 3 AGBG inhaltsgleich übernommen hat. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung zu § 3 AGBG zurück gegriffen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Vertragsklauseln dann überraschend, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Es muss ihnen ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" inne wohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Ist eine Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text untergebracht, kann das für eine Überraschungsklausel sprechen. Das Überraschungsmoment ist um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist. Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben (BAG 29.11.1995, 5 AZR 447/94, BAGE 81, 317, 320 f.).Abs. 22
An diesen Grundsätzen gemessen ist die Vertragsstrafenklausel vorliegend als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.Abs. 23
Zwar ist die Bestimmung nicht ungewöhnlich, jedoch ist sie im verwendeten Arbeitsvertragsformular unter dem Punkt "Verschiedenes" enthalten. Auch wenn die Vertragsstrafenklausel in einem gesonderten Absatz niedergelegt ist, ist sie weder durch die Überschrift noch durch eine drucktechnische Hervorhebung ohne weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass der Paragraph "Verschiedenes" eine ganze DIN-A4-Seite einnimmt, so dass unter den von den Parteien geschilderten äußeren Umständen - nämlich eiliger "Verhandlungen" unmittelbar vor Arbeitsantritt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitnehmer ohne besonderen Hinweis von dieser einschneidenden Klausel Kenntnis nimmt. Dies gilt umso mehr, als das Vertragsstrafenversprechen sich nicht auf der Seite befindet, auf der die Unterschrift zu leisten ist, so dass auch anlässlich des Unterschreibens der Blick nicht auf diese Regelung fällt.Abs. 24
Auch aus den von der Klägerin geschilderten Begleitumständen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Vorhandensein einer Vertragsstrafenklausel im vorgelegten Arbeitsvertrag hätte rechnen müssen. Allein der pauschale Hinweis der Klägerin, sämtliche Regelungen seien einzeln ausgehandelt worden, reicht insoweit nicht aus.Abs. 25
Da danach das Vertragsstrafenversprechen als überraschende Klausel selbst dann nicht Vertragsbestandteil geworden wäre, wenn der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterschrieben worden wäre, hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe, ohne dass es der Beweiserhebung über die streitige Unterschriftsleistung des Beklagten bedurfte.Abs. 26
2. Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.Abs. 27
a) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 311 Abs. 1, 280 BGB n.F..Abs. 28
Ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens kann nur bestehen, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein solcher ist vorliegend jedenfalls nach dem Beklagtenvortrag mangels der Unterschrift des Beklagten nicht zustande gekommen. Insoweit ist der Beklagtenvortrag im Hinblick auf einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens unschlüssig.Abs. 29
b) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB n.F..Abs. 30
Nach § 311 Abs. 2 BGB n.F. entsteht ein Schuldverhältnis auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und die Anbahnung eines Vertrages. Auch im Rahmen eines solchen Schuldverhältnisses kann bei Verletzung von Pflichten ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB n.F. entstehen. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Anspruch auf culpa in contrahendo, welcher unabhängig von der Schuldrechtsreform bereits seit langem anerkannt ist. Dieser Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo geht jedoch lediglich auf den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht hingegen auf das Erfüllungsinteresse. Im Rahmen des Ersatzes des Vertrauensschadens ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, als habe er niemals von dem sich anbahnenden Vertrag gehört. Im Rahmen des Erfüllungsschadens hingegen ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, als wenn der Vertragsgegner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.Abs. 31
Abgesehen davon, dass es der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag selbst war, der das Zustandekommen des Vertrages vereitelt hat, hat der Beklagte auch keinen Vertrauensschaden dargelegt. Er verlangt lediglich, von der Klägerin so gestellt zu werden, als wenn der Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Mindestkündigungsfrist ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dies kann er im Rahmen eines Ersatzanspruches aus culpa in contrahendo aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht verlangen.Abs. 32
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 92 Abs. 1 ZPO.Abs. 33
Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 61 Abs. 1, 64 ArbGG.
JurPC Web-Dok.
131/2003, Abs. 34
Anmerkung der Redaktion:
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Klaus-Dieter Franzen, Kanzlei Engel und Partner, Bremen, aufmerksam gemacht.
[online seit: 23.06.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Bremen, Arbeitsgericht, Formularvertrag - JurPC-Web-Dok. 0131/2003