JurPC Web-Dok. 124/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185107

Steffen Wettig *

Verantwortlichkeit im Netz - Wer haftet wofür?

Tagungsbericht vom 3. Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie Neue Medien Recht e.V. @kit

JurPC Web-Dok. 124/2003, Abs. 1 - 15


Der 3. Kongress des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie Neue Medien Recht e.V. @kit fand vom 7. bis 8. Februar 2003 im Congress Center Düsseldorf (CCD) statt. Nun mag es ungewöhnlich erscheinen, dass der Bayreuther Arbeitskreis IT gerade in Düsseldorf tagt, doch bewiesen die Veranstalter aufgrund der Aktualität mit diesem Konferenzort ein glückliches Händchen. Die Sperrungsverfügungen der Düsseldorfer Bezirksregierung wurden, passend zum Thema der Veranstaltung "Verantwortlichkeit im Netz - Wer haftet wofür?", in den Vorträgen und Diskussionen immer wieder aufgegriffen und auch die anwesenden Vertreter der Bezirksregierung konnten aus erster Hand ihre Beweggründe darstellen. Unter den ca. 70 Kongressgästen war etwa jeder vierte Zuhörer ein Student, was gerade auch das Interesse der angehenden Juristen an dieser Thematik widerspiegelt. @kit ermöglichte den Studenten zudem eine vergünstigte Teilnahme, was grundsätzlich lobenswert war.JurPC Web-Dok.
124/2003, Abs. 1
Dipl.-Ing. Hartmut Semken aus Berlin nutzte als erster die Gelegenheit, den größtenteils aus Juristen bestehenden Teilnehmern, die "Möglichkeiten des Access-Providers zur Filterung von Inhalten im Internet" zu erläutern. Er begann dann auch gleich mit der Zusammenfassung und kam zu dem genauso kurzen wie einfachen Ergebnis: "Null"! Das heißt: Ein Access-Provider hat keine Möglichkeiten der Inhaltskontrolle. Um die Anwesenden nicht mit dieser Erkenntnis im Regen stehen zu lassen, folgten hierzu Erläuterungen des technischen Hintergrundes. Verständlich wurde dargelegt, dass der Access-Provider (nach Semken wohl besser "Transportprovider") den Rechnern der Nutzer die Möglichkeit gibt, Bestandteil des Internets zu sein. Hierbei werden die Datenpakete, vergleichbar der Post, von einem Ort zum anderen übertragen. Eine inhaltliche Analyse der einzelnen Pakete und damit eine Bewertung ist jedoch nicht möglich; dies können Computer noch nicht leisten. Eine "Inhaltsbewertungsmaschine" gibt es nicht. Zudem besteht eine Information meist aus mehreren Datenpaketen, die gegebenenfalls auf unterschiedlichen Wegen den Empfänger erreichen. Es gibt allenfalls formale Kriterien (Schlagwörter, IP-Adresse etc.), die hier als Indizien dienen könnten. Filter und Suchmaschinen seien in dieser Hinsicht ähnlich. Sie unterscheiden sich nur in der Ausgabemenge. Eine Inhaltsfilterung sei jedoch ausgeschlossen. Dies alles, und damit schloss der Vortragende Semken, dürfe jedoch nicht zum "GBI-Effekt" (Grosses Böses Internet) führen. Die Probleme, die sich durch das Internet ergeben, dürfen nicht als Inbegriff des Bösen angesehen werden. Diese sind zwar zu beachten, doch solle man vielmehr die Möglichkeiten sehen, die sich aus der vernetzten Welt ergeben.Abs. 2
Prof. Dr. Thomas Dreier von der Universität Karlsruhe (Institut für Informationsrecht) referierte zum Thema "Urheberrechtsverletzungen im Internet: Ausschließlichkeitsrecht versus Zugangsfreiheit". Er stellte dar, dass das Urheberrecht als immaterielles Recht nicht ohne weiteres fassbar ist und als öffentliches Gut betrachtet werden muss. Jedoch hat gerade der Urheber ein Interesse daran, aus seinen Erkenntnissen Kapital zu schlagen. Aus Sicht des Urhebers bestehen für den Schutz seiner Interessen grundsätzlich zwei Alternativen: Erstens die Wiedergutmachung einer Rechtsverletzung, z.B. durch Schadensersatz und zweitens die Unterlassung von zukünftigen Rechtsverletzungen. Gerade letzteres ist im Urheberrecht bedeutender. Dies kann zum einen durch gerichtliche Feststellung bestimmter Handlungen, die unterlassen werden sollen, geschehen und zum anderen durch die Festlegung einer Pflicht zur vorherigen Untersuchung auf mögliche Rechtsverletzungen. Hiervon werden aber nicht nur der Verletzer selbst, sondern auch weitere Personen in der Kette betroffen sein. Die Probleme des "digitalen Urheberrechts" ergeben sich aus den technischen Möglichkeiten der Digitalisierung. Die Vervielfältigungshandlung, die früher bei den Verlegern vorgenommen wurde (und damit in gewisser Weise überprüfbar war), erfolgt nun in der modernen Gesellschaft beim Endnutzer. Dieses Schutzdefizit führt dazu, dass sich "Krawatti's und Hacker" (Dreier) gegenüber stehen. Die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Urheberrecht hat sich schon immer mit der voranschreitenden technischen Entwicklung auseinandersetzen müssen. Als Beispiele seien hier nur Urteile zu Readerprintern (BGH Urt. v. 28.01.1993 - I ZR 34/91, GRUR 1993, 553) und Telefaxgeräten (BGH Urt. v. 28.01.1999 - I ZR 208/96, GRUR 1999, 928 = JurPC Web-Dok. 132/1999) genannt. Mit der zunehmenden Digitalisierung reagierte auch der Gesetzgeber darauf. WIPO-Verträge und die Richtlinien der EU (Datenbankschutz, E-Commerce, Urheberrecht...) sprechen hier eine eindeutige Sprache. Hinzu kommen zudem immer mehr Probleme, die auf grenzüberschreitende Handlungen zurück zu führen sind. Dies bekräftigte Dreier nochmals am Ende seines interessanten Vortrages, indem er auf die Aktualität des internationalen Privatrechts einging.Abs. 3
An dieser Stelle erwarteten die Teilnehmer einen Vortrag von Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster über "Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet", doch dieser musste leider am Vorabend des Kongresses krankheitsbedingt absagen. Die Veranstalter des @kit stellten sich dieser überraschenden Situation gekonnt. Vergleichbar einer Fußballmannschaft musste ein Ersatzspieler gefunden werden. Die "Trainer Dr. Hohl und Prof. Leible" (so der Moderator) "bewiesen ein glückliches Händchen" und konnten Prof. Dr. Ansgar Ohly von der Universität Bayreuth (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht) als Referenten gewinnen. Ohly, den die Ehre des Vortrages genauso kurzfristig traf, trat souverän auf. Sein Vortrag hatte den Titel "Kennzeichenkonflikte im Internet - Kollisionsrechtliche Behandlung und internationale Zuständigkeit". Er führte die Zuhörer anhand des Beispiels "hotel-maritime.dk" (OLG Hamburg, MMR 2002, 822 = JurPC Web-Dok. 317/2002) in die Problematik ein. In diesem Fall hatte sich ein Hotel in Kopenhagen die bezeichnete Domain gesichert. Der Inhaber der Marke "Maritim" in Deutschland klagte, weil er darin eine Markenverletzung sah, da er ebenfalls im Hotelgewerbe tätig ist. Der Referent stellte die verschiedenen Lösungsansätze in derartigen Problemfällen dar. Insbesondere ging er hierbei auf die WIPO-Vorschläge ("3-Säulen-Ansatz") zur Lösung solcher Sachverhalte ein. Die Internationale Zuständigkeit und deren kollisionsrechtliche Beurteilung erweisen sich im weltweit zugänglichen Internet als eine besondere Herausforderung. Oft stoßen hier die Gerichte an ihre Grenzen. Vor diesem Hintergrund könnten alternative Streitbeilegungsformen an Bedeutung gewinnen. Bei Domainnamen ist eine solche die sog. "Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)". Bei eindeutigen Sachverhalten, die bösgläubige Rechtsverletzungen betreffen, kann ein solches Verfahren Sinn machen. Jedoch, so Ohly, schließt das Verfahren der UDRP nicht aus, dass die unterlegene Partei nach der "vermeintlichen" Streitbeilegung eine Klage vor einem nationalen Gericht erhebt und ggf. sogar gewinnt. Alles in allem waren die Erläuterungen Ohly's eine gelungene Einführung in die Themenbereiche von Kennzeichenrecht und IPR im Zeitalter des Internet und somit ein ebenbürtiger Ersatz für den entfallenen Vortrag.Abs. 4
Dr. Jürgen Peter Graf, erst kürzlich als Richter an den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe berufen, referierte zum Thema "Strafrechtsschutz im Internet". Die besonderen Eigenarten des Internet ermöglichen auch eine besondere Art und Vielfalt der Straftatmöglichkeiten. Die folgende Liste stellt nur eine kleine Auswahl dar: Pornografische Delikte (z.B. Kinderpornographie), Äußerungsdelikte (z.B. Beleidigungen), Urheberrechtsdelikte (z.B. Raubkopien), Betrugsdelikte (z.B. Versteigerung von Hehlerware) ... Der Referent verdeutlichte anschaulich die Mannigfaltigkeit der Rechtsverletzungen an einigen Beispielen. Insbesondere ging er hierbei auf Äußerungen zur Leugnung des Holocaust und rechtsradikale Internetseiten ein. Die größte Schwierigkeit ist in dieser Hinsicht, laut Graf, die Zuständigkeitsproblematik. Für bestimmte Delikte gelte das Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 6 StGB), also auch die Zuständigkeit deutscher Ermittler. Doch für andere Sachverhalte ist eine Verfolgung nur in Deutschland möglich. Grenzüberschreitende Ermittlungen bzw. Online-Durchsuchungen sind im Moment nicht denkbar. Die gesetzlichen Regelungen müssten somit den technischen Gegebenheiten angepasst werden. Insbesondere sollten die Möglichkeiten der Rechtshilfe und der internationalen Zusammenarbeit verbessert werden.Abs. 5
Rechtsanwalt und Priv.-Doz. Dr. Stefan Storr von der Friedrich-Schiller-Universität Jena erläuterte den Anwesenden die "Voraussetzungen und Reichweite von Sperrverfügungen". Ausgehend von den Verfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf wegen rechtsradikaler Inhalte stellte er die Regelungen des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) dar. Zunächst ging er dabei auf den Geltungsbereich und die Abgrenzung von Mediendiensten und Telekommunikation ein. Außerdem erörterte er die Regelungen des Jugend-Medien-Staatsvertrages, der in diesem Jahr in Kraft treten wird. Besonderes Interesse wurde den Ausführungen Storrs bezüglich der Adressatenauswahl und des Störerbegriffs gewidmet. Auch in der auf den Vortrag folgenden Diskussion wurde dieses Thema immer wieder aufgegriffen. Es stellte sich die Frage, inwieweit die Content- bzw. Access-Provider Adressaten einer Sperrungsverfügung sein können. Hierbei sind aus öffentlich-rechtlicher Sicht besonders die Grundrechte zu berücksichtigen, und es ist somit die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Schlagworte, die in diesem Zusammenhang genannt wurden, waren das Zensurverbot, sowie die Meinungs- und Pressefreiheit. Die Komplexität der zu beachtenden Gesichtspunkte erfordere eine Abwägung aller betroffenen Interessen, sonst bestehe die Gefahr, dass Deutschland als "internetunfreundlichste Nation" erscheint. Zu beachten sei weiterhin, dass für Internetangebote teilweise mehrere Länder gleichzeitig zuständig seien und somit divergierende Entscheidungen möglich sind. Das Überwachungsgefälle innerhalb der europäischen Union stelle ebenso eine Herausforderung an die zukünftige Zusammenarbeit der Mitgliedsländer dar. Zu bedenken wäre die Idee eines "transnationalen Verwaltungsaktes".Abs. 6
Den Abschluss des ersten Tages bildete eine Podiumsdiskussion. Hier wurden die Organisatoren des @kit erneut auf die Probe gestellt. Nicht alle Referenten konnten erscheinen. Doch auch hier bewiesen die Veranstalter ein gutes Krisenmanagement und konnten würdige Podiumsteilnehmer aufbieten. Als Diskussionspartner standen zur Verfügung: Dr. Jürgen Peter Graf (Richter am Bundesgerichtshof), Andy Müller-Maguhn (CCC und ICANN), Henning Fischer (ISOC), Jürgen Büssow (Regierungspräsident Düsseldorf) und StA Jörg Wagner (Bundesministerium der Justiz). Als Moderator erklärte sich kurzfristig Rechtsanwalt Ulrich Gasper (Redakteur der Zeitschrift Computer und Recht) bereit. Er leitete die Diskussionsrunde sicher und routiniert. Die Podiumsdiskussion stand unter dem Thema "Freie Kommunikation im Internet und ihre Grenzen". Herr Gasper stellte zur Einführung die Situation unter dem Gesichtspunkt "Freiheit vs. Grenzen" dar. Einige seiner Fragen an die Podiumsteilnehmer lauteten: Soll der Staat eingreifen? Kann man überhaupt vorgehen? Wenn ja, wie? Was ist technisch machbar? Gegen wen sollte vorgegangen werden? Welches Recht ist anwendbar? Ist Selbstregulierung eine Alternative?Abs. 7
Zunächst hatte jeder Podiumsteilnehmer die Möglichkeit ein fünfminütiges Statement abzugeben. Aufgrund der Aktualität begann Herr Büssow. Er stellte dar, dass der MDStV Ausgangspunkt und Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Bezirksregierung sei. Dieser ermögliche es, seiner Meinung nach in allen Bundesländern gegen rechtsradikale Inhalte vorzugehen und den Providern Sperrungsverfügungen aufzuerlegen. Die Düsseldorfer Bezirksregierung habe hier als erste diesen Weg beschritten, weil sie sich aufgrund der gesetzlichen Lage und ihrer Aufgabe dazu in der Pflicht sah. Außerdem gehe es hier nicht um Zensur im allgemeinen, sondern um bekanntgewordene, genau spezifizierte Internetseiten. Es könne nicht angehen, dass z.B. unter dem Namen "Zyklon B eine Seife der Marke Auschwitz" angeboten werde. Der Staat hat hier eine gewisse Schutzfunktion und könne nicht einfach wegsehen. Herr Wagner ging näher auf die Interessenlage der beteiligten Grundrechte ein. Soweit der Staat in Form eines Strafgesetzbuches oder anderer Gesetze rechtliche Regelungen aufstelle, sei diesbezüglich ein gesellschaftlicher Konsens vorhanden, der die Sperrungsverfügungen für grundsätzlich in Ordnung erkläre, soweit sie rechtlich gut begründet sind. Jedoch sei auch eine entsprechende internationale Übereinstimmung erforderlich. Außerdem wies er darauf hin, dass eine staatliche Kontrolle auch immer den Rechtsschutz der Provider nicht außer Acht lassen sollte. Es ermöglicht zumindest ein gerichtliches Vorgehen dagegen und somit auch eine Überprüfung. Dies sei bei einer Selbstkontrolle nur eingeschränkt möglich. Herr Fischer sieht sich den Sperrungsverfügungen ambivalent gegenüber. Zum einen hält er aus rechtlicher Sicht die Subsumtion für nachvollziehbar, hat aber zum anderen große Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme. Das Handeln der Bezirksregierung habe jedoch ein großes Medienecho zur Folge und ermögliche so zumindest die Diskussion über die Problematik. Diese könnte zu einer angemessenen Lösung führen. Herr Müller-Maguhn kritisierte das Vorgehen der Bezirksregierung. Dies solle in keiner Weise bedeuten, dass er die gesperrten Inhalte für gutheißen würde, jedoch würde durch die Unzugänglichmachung solcher Informationen die Auseinandersetzung damit eingeschränkt. Gerade die kritische Beschäftigung hiermit sei wichtig. Meinungs- und Informationsfreiheit seien sehr bedeutsam. Eine Ausblendung von problematischen Inhalten sei keine Lösung. Zudem sei die Machbarkeit aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internet fraglich. Herr Graf hält den derzeitigen Streit für eine Klärung hilfreich. Es sei nicht vertretbar, dass im Internet eine andere Gesetzeslage gelte. Er zeigte zur Untermauerung seiner These eine Parallele zum Betäubungsmittelgesetz auf. Eine 100%ige Sicherheit herzustellen, also alle Drogen zu verbannen, sei unmöglich, aber der Staat könne genausowenig nur zuschauen.Abs. 8
In der darauf folgenden Diskussion hatte auch das Publikum die Möglichkeit, Fragen an die Podiumsteilnehmer zu stellen. Hiervon wurde rege Gebrauch gemacht. Hauptthema war die Problematik "Freiheit contra Sicherheit". So bezeichnete man sie unter anderem als "Gleichung mit zwei Variablen". Die Anwesenden erörterten, inwieweit der Staat sich den neuen Herausforderungen des Internet stellen kann und muss. Insbesondere unterhielt man sich darüber, wie effektiv ein Eingreifen des Staates sein könne und ob es überhaupt auf die Effektivität der Maßnahme ankäme. Die Schutzpflicht des Staates gebiete es einzugreifen, auch wenn nur kleine Erfolge das Ergebnis wären. In der Diskussion über die technische Machbarkeit wurde zudem eingebracht, dass es bei den Sperrungsverfügungen um konkrete Internetseiten ginge und immerhin 60 der 76 betroffenen Provider diese gesperrt hätten. Schon dies zeige, dass es technisch also möglich sei. Dagegen wurde vorgebracht, dass es relativ triviale Möglichkeiten gäbe die "gesperrten" Seiten doch angezeigt zu bekommen. Den Verlauf und die vorgebrachten Argumente ausführlich darzulegen, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Insoweit kann auf den noch erscheinenden Tagungsband verwiesen werden.Abs. 9
Am zweiten Tag eröffnete Prof. Dr. Wolfgang Däubler von der Universität Bremen (Institut für deutsches, europäisches und internationales Gender-, Arbeits- und Sozialrecht) den Reigen der Vortragenden mit dem Thema "Haftung des Unternehmens für Internetaktivitäten von Arbeitnehmern". Zunächst ging er dabei auf die Haftung aus unerlaubter Handlung ein. Insbesondere spiele hierbei die Verantwortlichkeit für den Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB mit der Exculpationsmöglichkeit eine Rolle. Anschließend betrachtete er die vertragliche Haftung. Die beiden Bereiche wurden jeweils mit entsprechenden Urteilen verständlich erläutert. Das dritte große Kapitel, das er behandelte, war die Providerhaftung und die Kenntnis des Haftungsgrundes durch Hilfspersonen. Hierzu ging er auf die entsprechenden Regelungen des TDG ein. Däubler gelang es durch die Auswahl der Urteile und durch pointierte Äußerungen, die Aufmerksamkeit der Zuhörer über den ganzen Vortrag hinweg zu gewinnen.Abs. 10
Danach brachte Rechtsanwalt Dr. Stefan Freytag aus München den Zuhörern die "Zivilrechtliche Providerhaftung" näher. Zunächst ging er auf die alten Regelungen des § 5 TDG und § 5 MDStV ein, um dann über die E-Commerce Richtlinie zur aktuellen Gesetzeslage zu gelangen. Insbesondere betrachtete er kurz die deutsche Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Inhalten und ging auch auf deren haftungsrechtliche Behandlung ein. Es zeige sich, dass es schon bei der alten Rechtslage Problemfelder gab. Auch die neuen Normen wiesen jedoch Lücken bzw. Unklarheiten auf, die noch gelöst werden müssten. Bezüglich der Auskunftsrechte sollten weitere Regelungen geschaffen werden. Freytag blickte zudem auch über die Grenzen Deutschlands hinweg auf Regelungen der USA und Österreichs. Insbesondere in Österreich gibt es spezielle Regelungen hinsichtlich Suchmaschinen und Links. Im Ergebnis könne man deshalb in Deutschland noch nicht von Rechtssicherheit sprechen. Am Ende seines Vortrages gab der Referent den Teilnehmern außerdem hilfreiche Hinweise aus der Praxis.Abs. 11
Prof. Dr. Helmut Satzger von der Universität Augsburg (Lehrstuhl für Deutsches und Internationales Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Strafprozessrecht und Europarecht) erläuterte den Anwesenden die "Strafrechtliche Providerhaftung". Er ging hierbei näher auf die Äußerungsdelikte und den internetspezifischen Verbreitungsbegriff des BGH ein. Auch spielte besonders die Unterscheidung des TDG zwischen eigenen und fremden Inhalten eine Rolle und die Frage, wann man sich fremde Inhalte zu Eigen macht. Diese Problematik ist speziell bei Gästebuchern im Internet von besonderem Interesse. Auch die Strafbarkeit der Content-, Access- und Host-Service-Provider wurde diskutiert. Insbesondere bei letzteren beiden steht das Unterlassens und die Problematik der Garantenstellung und deren Anforderungen aus strafrechtlicher Sicht zur Diskussion. Auch Satzger ging auf die von seinem Vorredner schon erwähnte Nichtregelung für gesetzte Hyperlinks ein. Es sei zu beachten, dass der deutsche Gesetzgeber hier ausdrücklich keine Regelung für die Verantwortlichkeit getroffen habe, es läge insoweit also eine "planvolle Regelungslücke" (Satzger) vor. Abgesehen davon sei zu beachten, dass eine strafbegründende Analogie ohnehin nicht möglich ist. Daraufhin behandelte auch er die rechtlichen Bestimmungen in Österreich und zeigte auf, dass es grundsätzlich möglich sei, eine Regelung in diesem Bereich zu treffen. Im Ergebnis bestätigte er ebenfalls, dass im Moment in bestimmten Punkten Rechtsunsicherheit besteht, also der Gesetzgeber gefragt sei. Trotzdem sei es mit Hilfe des bestehenden Systems möglich, einen Großteil der auftretenden Probleme zu lösen.Abs. 12
Die Ehre des letzten Vortrages hatte Rechtsanwalt Dr. Ulrich Reese aus Düsseldorf. Sein Beitrag "Wettbewerbsrechtliche Haftung" rundete die Veranstaltung ab. Obwohl den Zuhörern in den letzten zwei Tagen schon eine große Anzahl von Vorträgen dargebracht wurde, gelang es dem Referenten, das Interesse und die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten. Er agierte präzise, zielsicher und kompetent. Zunächst ging er auf die wettbewerbsrechtliche Haftung im allgemeinen ein. Hierbei betrachtete er kurz Täter und Teilnehmer, sowie die verschiedenen Anspruchsmöglichkeiten (Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz). Danach beschäftigte er sich etwas genauer mit der Störerhaftung. Für Internetsachverhalte sind hierbei aus wettbewerbsrechtlicher Sicht folgende Bereiche besonders interessant: Domain-Namen, Links, Suchmaschinen, Online-Auktionen und Werbeplattformen. Reese stellte immer wieder die Anforderungen und Relevanz praxisnah anhand von entsprechenden Urteilen dar. Am Schluss seines Vortrages, gab auch er den Anwesenden nützliche Ratschläge für die Praxis mit auf den Weg.Abs. 13
Das Schlusswort hatte Dr. Michael Hohl, Vorsitzender des @kit. Er dankte allen Teilnehmern und insbesondere den Vortragenden und Helfern für das Gelingen der Veranstaltung.Abs. 14
Im Ergebnis war dies, meiner Meinung nach, eine sehr interessante Konferenz, die die Vielschichtigkeit der behandelten Materie widerspiegelte. Die Auswahl der Referenten zeigte, dass eine Kombination aus Wissenschaftlern und Praktikern eine gute und angenehme Atmosphäre schafft. Als Quintessenz lässt sich festhalten, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen durchaus den Herausforderungen des Internet gerecht werden können, aber in gewisser Hinsicht eine größere Rechtssicherheit und somit Regelungen des Gesetzgebers wünschenswert wären. Die aufgetretenen organisatorischen Schwierigkeiten wurden größtenteils aus dem Wege geräumt. Dem @kit kann nur gewünscht werden, dass dies bei folgenden Veranstaltungen ähnlich ist.
JurPC Web-Dok.
124/2003, Abs. 15
* Der Verfasser legte das Erste Juristische Staatsexamen im Jahre 2001 ab. Er ist Doktorand an der Juristischen Fakultät bei Prof. Dr. Stefan Leible und Wiss. Mitarbeiter am Institut für Informatik bei Prof. Dr. Eberhard Zehendner an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (http://www2.informatik.uni-jena.de/mitarbeiter.html). Sein Interessegebiet ist der Themenbereich Recht und Technik/Informatik, speziell E-Commerce-Recht, Biometrie und elektronische Agenten.
[online seit: 28.04.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wettig, Steffen, Verantwortlichkeit im Netz - Wer haftet wofür? - JurPC-Web-Dok. 0124/2003