JurPC Web-Dok. 123/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003184100

OLG Karlsruhe
Urteil vom 16.08.2002

1 U 250/01

Lieferung eines Handbuchs als Hauptleistungspflicht

JurPC Web-Dok. 123/2003, Abs. 1 - 44


BGB §§ 631 ff. a.F.

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des Personals und die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden.

2. Die Erstellung und Herausgabe einer ausreichenden Dokumentation und damit das zur Verfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuches ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten Geschäftes, sodass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarungen hierüber bedarf. Der zur Erstellung der Software Verpflichtete ist in Bezug auf die Lieferung des Handbuches vorleistungspflichtig.

Tatbestand

Die Parteien, die über viele Jahre hinweg in geschäftlichen Beziehungen standen, streiten mit Klage und Widerklage um die Rückabwicklung eines EDV-Vertrages.JurPC Web-Dok.
123/2003, Abs. 1
Die Klägerin betreibt ein Autohaus. Der Beklagte befasst sich mit dem Vertrieb von Hard- und Software sowie der EDV-Betreuung. Er lieferte der Klägerin jahrelang die für ihre betriebliche Tätigkeit erforderliche Soft- und Hardware.Abs. 2
Spätestens im Frühjahr 1999 kamen die Parteien überein, das bei der Klägerin installierte Softwareprogramm neuen Anforderungen anzupassen und den Beklagten mit der Betreuung der EDV-Anlage der Klägerin zu betrauen, wobei die zwischen den Parteien im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen streitig sind. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Auch ein Pflichtenheft wurde zunächst nicht erstellt. Die bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter arbeiteten zu diesen Zeitpunkt noch mit den Datenbankprogramm "Access", einem Microsoft-Anwendungsprogramm, das mit für den Betriebsablauf bei der Klägerin installierten Modulen ausgestattet war.Abs. 3
Nach der Durchführung verschiedener Arbeiten an diesem System durch einen Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen ...., deren Inhalt und Bedeutung im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, stellte der Beklagte der Klägerin am 30. Dezember 1999 eine Rechnung (Anlage B1), in der für "Softwarelösung Auto... Autohaus Programm (......) " erbrachte Leistungen auf einer Stundenlohnbasis von DM 180,00, insgesamt DM 177.480,00 von ihr abgerechnet wurden. Hierauf leistete die Klägerin am 27. Januar 2000 und am 4. April 2000 jeweils Abschlagszahlungen bis zur Höhe des Gesamtbetrages. Jedenfalls im Dezember 1999 wurde das vom Beklagten bis dahin modifizierte System wieder in Betrieb genommen. In den Folgemonaten führte der Beklagte durch den Zeugen ..... weitere Arbeiten an den EDV-Systemen der Klägerin durch, wobei auch deren Bedeutung unter den Parteien im Einzelnen streitig ist. Im Mai 2000 wurde ein sogenanntes Lastenheft erstellt. Am 12. Mai 2000 und am 30. Oktober 2000 stellte der Beklagte der Klägerin weitere Rechnungen für "Softwarelösung Auto ..... Autohaus Programm" in Höhe von DM 53.384,50 und DM 50.486,65, in denen im Einzelnen nicht näher bestimmte Tätigkeiten auf Stundenlohnbasis zu einem Betrag von DM 180,00 pro Stunde abgerechnet wurden. Die Rechnung vom 30. Oktober 2000 enthält allerdings auch Positionen für die Lieferung von zwei PC, einem Terminal sowie Tinte in Höhe von zusammen netto DM 6.443,00, brutto (d. h. zuzüglich 16 % Mwst) DM 7.473,88.Abs. 4
Mit Schreiben vom 14. September 2000 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Benutzerdokumentation, sämtliche Installationsdisketten und den Quellencode an sie herauszugeben sowie (im Einzelnen nicht näher spezifizierte) Mängel am EDV-System zu beheben.Abs. 5
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals unter Fristsetzung zum 26. Oktober 2000 auf, die Benutzerdokumentation, das Quellenprogramm sowie die Herstellerdokumentation an sie herauszugeben und erklärte nach Fristablauf die weitere Durchführung des Vertrages abzulehnen und dann vom Vertrag zurückzutreten. Im September 2000 erhielt die Klägerin einen Setup-CD von dem Beklagten. Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, erklärte die Klägerin am 27. Oktober 2000 den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, die auf die Rechnungen vom 30. Dezember 1999 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt DM 177.480,00 bis 7. November 2000 an sie zurückzahlen. Eine Rückzahlung ist nicht erfolgt.Abs. 6
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im Wesentlichen behauptet:Abs. 7
Der Beklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass die von ihr verwendete Softwarelösung zu "aufgebläht" und nicht mehr zeitgemäß sei. Man habe sich deshalb auf die Erstellung eines völlig neuen Programmes geeinigt, das den Wünschen der Mitarbeiter der Klägerin Rechnung tragen sollte und mit dem die Verwaltung bezüglich sämtlicher im Geschäftsbetrieb der Klägerin anfallender und mit dem An- und Verkauf sowie der Reparatur von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehende Abläufe, sowie deren buchhalterische Erfassung und Statistik erfasst und abgewickelt werden konnte. Die so zu erstellende Software sollte die auf dem Markt für maximal 20.000,00 DM erhältliche Software "Real-Garant-System" nach Meinung des Beklagten bei weitem übertreffen und insbesondere alle mit dem Ein- und Verkauf von Kfz zusammenhängenden Fragen beantworten und auch die von der Klägerin gewünschte Kundenbetreuung erleichtern. Die Erstellung eines Pflichtenheftes habe man zunächst nicht vereinbart, da zwischen den Parteien klar gewesen sei, was die Klägerin wollte. Eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe sich vielmehr an den Preisen des "Real-Garant-Programmes" orientiert und sei deshalb von einer Lösung in Höhe von 20.000,00 DM ausgegangen. Im Oktober 1999 sei es dann zu Problemen bei der Installation des vom Zeugen ....... erstellten Programmes gekommen. Jedenfalls seit Dezember 1999 sei das Programm jedoch in Betrieb genommen und von der Klägerin benutzt worden. Die Rechnung des Beklagten vom 30. Dezember 1999 habe die Klägerin nur auf Drängen des Beklagten in zwei Abschlagszahlungen beglichen. Sie habe dem Beklagten aber deutlich gemacht, dass die Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Da es in der Folgezeit zu Problemen mit dem EDV-System gekommen sei, habe der Zeuge ...... im Auftrag des Beklagten bis Juli 2000 Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Ein Benutzerhandbuch und der Quellencode sei bisher an die Klägerin nicht übergeben worden. Lediglich im September 2000 sei ihr von der Beklagten die Setup-CD zur Verfügung gestellt worden.Abs. 8
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag zustande gekommen. Zur Abnahme des von dem Beklagten erstellten, auf die Bedürfnisse der Klägerin zugeschnittenen Programms sei es jedoch nicht gekommen, da bis heute keine Benutzerdokumentation an sie übergeben worden ist. Nach Mahnung und nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei sie daher zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen.Abs. 9
Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin DM 177.480,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz des § 1 DÜG seit 08.11.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Computersoftware "Softwarelösung Autohaus ......".

Abs. 10
Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten DM 103.835,08 nebst 9,75 % Zinsen aus DM 53.348,40 seit 12.05.2000 und 9,75 % Zinsen aus DM 50.486,68 seit 29.10.2000 zu zahlen.

Abs. 11
Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Abs. 12
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug behauptet:Abs. 13
Zwischen den Parteien sei lediglich vereinbart gewesen, dass er das EDV-System der Klägerin zu betreuen habe, nachdem diese mit dem vorherigen Systembetreuer nicht zufrieden gewesen sei. Bei der Klägerin sei bereits das Standardprogramm "Access" installiert gewesen, das lediglich mit neu auf dem Markt befindlichen Modulen ergänzt und auf die "Jahr-2000-Problematik" vorbereitet werden sollte. Die Erstellung eines neuen Programms sei nicht vereinbart gewesen. Deshalb habe man auch eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis zu einem Preis von 180,00 DM pro Stunde vereinbart und auch entsprechend abgerechnet. Da lediglich die Pflege des bereits vorhandenen Systems vereinbart gewesen sei, habe man zunächst auch kein Pflichtenheft erstellt. Das im April 2000 erstellte Pflichtheft sei dann auf Wunsch der Klägerin erstellt worden, von Anfang an sei es jedenfalls nicht geschuldet gewesen. Da zwischen den Parteien nur die Betreuung des vorhandenen Systems vereinbart gewesen sei, sei auch die Erstellung eines Benutzerhandbuches nicht geschuldet. Bei "Access" handele es sich um ein Standardprogramm von Microsoft, für das regelmäßig eine Installationsdiskette und ein Benutzerhandbuch mitgeliefert werden würden. Jedenfalls könne die Erstellung und Übergabe eines Benutzerhandbuches von der Klägerin nur gegen eine gesonderte Vergütung verlangt werden.Abs. 14
Im Übrigen habe die Klägerin das EDV-System im Dezember 1999 abgenommen. Sie habe das Programm in Betrieb genommen und hierdurch und durch die vorbehaltlose Zahlung der Abschlagszahlungen das Werk konkludent als vertragsgemäß anerkannt. Letztlich komme es allerdings darauf auch nicht an, da zwischen den Parteien lediglich ein Dienstvertrag geschlossen worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass der Zeuge ......, der für die Betreuung der EDV-Anlage verantwortlich war, unstreitig auch andere Tätigkeiten, wie das Einrichten des Notebooks des Geschäftsführers der Klägerin sowie diverse Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt habe, die regelmäßig Dienstcharakter gehabt hätten.Abs. 15
Da zwischen den Parteien ein Dienstvertrag geschlossen worden sei, stehe dem Beklagten für die Monate April bis Ende Juli 2000 für die Systembetreuung der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag zu. Bei den in den entsprechenden Rechnungen aufgeführten Leistungen habe es sich um solche gehandelt, die typischerweise bei der Betreuung des EDV-Systems angefallen seien und gesondert vergütet werden müssten.Abs. 16
Die Klägerin hat zur Widerklage vorgetragen:Abs. 17
Sie sei der Meinung, dass die für April bis Ende Juli 2000 in Rechnung gestellten Tätigkeiten von der Auftragserteilung und damit vom Werkvertrag umfasst seien. Im Übrigen habe es sich in der Regel um Nachbesserungs- und Mängelbeseitigungsmaßnahmen gehandelt. Ein fortlaufender Dienstvertrag sei nicht geschlossen worden.Abs. 18
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ....., ....., ......, ....., ......, ......, ......., ..... und ........ Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.08.2001 (I, 373 ff) Bezug genommen.Abs. 19
Mit Urteil vom 07.11.2001 - auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird - hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.Abs. 20
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:Abs. 21
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Erstellung eines Handbuchs durch den Beklagten nicht geschuldet gewesen. Auch das Lastenheft sei nicht Vertragsgegenstand gewesen. Die Klägerin sei zum Rücktritt nicht berechtigt gewesen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, ohne besondere Vergütung eine Benutzerdokumentation zu erstellen. Auch sei keine ordnungsgemäße Fristsetzung erfolgt, da die Klägerin sich selbst nicht leistungsbereit zur Entrichtung der erforderlichen Vergütung für das Benutzerhandbuch gezeigt habe.Abs. 22
Soweit man gleichwohl von einer Rücktrittsberechtigung der Klägerin ausgehe, so könne eine Rückabwicklung nicht zur völligen Rückgabeverpflichtung durch den Beklagten führen. Diese habe Leistungen erbracht, die teilweise nicht mit der Erstellung eines Programms etwas zu tun gehabt hätten. Von den insgesamt 1085 abgerechneten Stunden würden 525:50 Stunden nicht auf die Erstellung einer neuen Version von Access 1997 entfallen. Die weiteren Einzelheiten würden sich aus den vorgelegten Tabellen ergeben.Abs. 23
Auch stehe dem Beklagten unstreitig aus der Lieferung von Hardware ein entsprechender Kaufpreisanspruch gemäß Rechnung vom 29.10.2000 zu.Abs. 24
Der Beklagte beantragt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 07.11.2001 - 5 O 28/01 - aufgehoben und
1. die Klage abgewiesen,
2. die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 53.090,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz aus 27.276,60 € seit 12.05.2000 und aus 25.813,43 € seit 29.10.2000 zu zahlen.

Abs. 25
Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Abs. 26
Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, macht sich die Gründe des Landgerichtsurteil zu eigen und trägt ergänzend vor:Abs. 27
Auch ohne besondere Vereinbarung stelle eine Benutzerdokumentation eine geschuldete Hauptleistung dar, bei deren Nichtleistung des Werk nicht abnahmefähig sei. Auch im Lastenheft sei die Dokumentation erwähnt. Der Beklagte sei ferner zur Übergabe des Quellcodes verpflichtet gewesen.Abs. 28
Andere Tätigkeiten als Programmierarbeiten für das Softwareprogramm "EDV-Lösung Auto ......" seien weder in Auftrag gegeben noch erbracht worden. Der neue Beklagtenvortrag im Berufungsverfahren werde weiterhin als zu unsubstantiiert, im Übrigen aber auch als verspätet gerügt. Mangels Quellecode sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, ab 01.01.2000 die Individualsoftware auf die geänderte Währung umzustellen. Die Software sei bei der Klägerin unter anderem deshalb auch nicht mehr im Einsatz. Eine Abnahme des Werkes habe nie stattgefunden.Abs. 29
Wegen aller weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 30

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.Abs. 31

I.

Unbegründet sind die Berufungsangriffe insoweit, als das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 326, 327, 346 ff BGB Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt DM 177.480,00 nebst 5 % Zinsen hieraus seit 08.11.2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der Computersoftware ("Softwarelösung Auto ..... Autohaus Programm") verlangen.
Abs. 32
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag gemäß § 631 BGB a. F. qualifiziert. Während bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis. Ein Vertrag, der die Herstellung eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung findet und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des Personals und die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden (vgl. Palandt Ergänzungsband zur 61. Aufl. Einf. vor § 631 m.w.N.).Abs. 33
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht der Werkvertragscharakter auch zur Überzeugung des Berufungsgerichtes fest. Die Klägerin wünschte - für den Beklagten erkennbar und von diesem akzeptiert - ein EDV-Programm, das auf die speziellen Bedürfnisse des Autohauses zugeschnitten war, und durch das alle in einem Autohandel einschließlich Reparaturbetrieb anfallenden Tätigkeiten standardisiert und vereinfacht erledigt werden konnten. Das zuvor benutzte alte Datenbankprogramm "Access" war für die gewachsenen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend und sollte durch ein modifiziertes Programm ersetzt werden, das alle mit der Erfassung von Fahrzeugen, deren Ein- und Verkauf, Auszeichnung, Bewertung und vielem mehr sowie der buchhalterischen Erfassung aller Vorgänge ermöglichen sollte. Dabei sollte das Programm auf die speziellen Bedürfnisse der Mitarbeiter der Klägerin zugeschnitten werden.Abs. 34
Nach dem den speziellen Wünschen und Anforderungen der Mitarbeiter zu entwickelnden Programm stellt sich als Vertragsgegenstand die Entwicklung und Anpassung von Software im Rahmen eines Werkvertrages dar. Daran ändert nichts, dass zu den Leistungen außer der Modifizierung bzw. Erweiterung eines bestehendes Access-Systems auch Schulungen und andere Dienstleistungen zählten. Denn der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung lag eindeutlich auf der Erstellung eines speziell auf die Bedürfnisse der Klägerin abgestimmten Software-Programmes, so dass von einem einheitlichen Werkvertrag mit dienstvertraglichen Elementen und - was die gelieferte Hardware betrifft - auch mit kaufvertraglichen Elementen auszugehen ist.Abs. 35
Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend weiter ausgeführt hat, spricht auch die Abrechnung auf Stundenlohnbasis im vorliegenden Fall nicht gegen die Annahme eines Werkvertrages. Entsprechendes gilt insoweit, als nicht von vorneherein die Erstellung eines Pflichtenheftes Vertragsgegenstand war.Abs. 36
Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Würdigung auch auf die Leistungsgegenstandsbezeichnung in den vorgelegten Rechnungen vom 30.12.1999, 12.05.2000 und 30.10.2000 abgehoben, in denen, ebenso wie in den vom Beklagten vorgelegten "Projektberichten", immer die komplette Softwarelösung im Vordergrund steht, die als werkvertraglicher Leistungsgegenstand zu werten ist.Abs. 37
2. Mit zutreffenden Gründen, die durch das Berufungsvorbringen im Ergebnis nicht entkräftet werden, hat das Landgericht auch eingehend geprüft, ob eine Abnahme des Werkes stattgefunden hat und dies verneint. Für das Vorliegen einer Abnahme könnte sprechen, dass die Software zunächst bei der Klägerin jedenfalls im Dezember 1999 installiert wurde und die erste Rechnung in zwei Abschlagszahlungen von der Klägerin beglichen wurde. Darin liegt jedoch gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles auch keine konkludente Abnahme; eine ausdrückliche oder gar schriftliche Abnahme erfolgte ohnehin nicht. Gegen die Annahme einer Abnahme im Rechtssinne spricht einerseits, dass die Mitarbeiter der Klägerin weiterhin mit der gelieferten Software nicht einwandfrei arbeiten konnten, sondern es zu zahlreichen Besprechungen, Anpassungen und Nachbesserungen kam. Außerdem sollte noch die Datenübergabe an DATEV programmiert werden. All dies spricht dafür, dass bis dahin eine Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (eine Abnahme) noch nicht erfolgt war. Entscheidend ist schließlich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - dass die von der Klägerin gewünschte und auch sonst als Hauptleistung geschuldete Benutzerdokumentation bzw. ein Handbuch für die Software auch nach Fristsetzung durch die Klägerin vom Beklagten nicht erstellt und an die Klägerin geliefert wurde. Die Erstellung und Herausgabe einer ausreichenden Dokumentation und damit das zur Verfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuches ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten Geschäftes, sodass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarungen hierüber bedarf (BGH NJW 1993, 461; BGH WM 1998, 1294). Der Beklagte wäre zu dem Zeitpunkt, zu dem von ihm die Vorlage einer Benutzerdokumentation gefordert wurde (September 2000), hierzu auch in der Lage gewesen (vgl. zur Fälligkeit eines Anspruchs auf Softwaredokumentation BGH CR 2001, 367ff mit Anm. Hoene). Hätte der Beklagte die restlichen Leistungen erbracht, zu denen er von der Klägerin mit Schreiben vom 14.09.2002 aufgefordert wurde, so wäre eine Abnahmefähigkeit des Werkes und damit auch eine Verpflichtung der Klägerin zur Abnahme eingetreten. Da dies jedoch nicht geschah, konnte die Klägerin vom Werkvertrag zurücktreten.Abs. 38
3. Der Beklagte geriet mit der Überlassung der von ihm geschuldeten Benutzerdokumentation ebenso wie mit der Offenlegung des Quellcodes in Verzug. Der Verzug entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht etwa deshalb, weil sich die Klägerin nicht vertragstreu verhalten hätte. Da der Beklagte auch insoweit vorleistungspflichtig war, konnte er die Erstellung und Herausgabe einer Benutzerdokumentation und des Quellcodes nicht von der vorhergehenden Zahlung oder Zahlungszusage abhängig machen, nachdem er für Arbeiten im Zusammenhang mit der Softwareentwicklung für die Klägerin immerhin schon einen Betrag von rund DM 180.000,00 erhalten hatte.Abs. 39
4. Nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Nach § 346 Satz 2 BGB sind die Parteien im Falle eines Rücktritts verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Handelt es sich - wie hier - um einen Werkvertrag, so muss der Besteller das Werk - hier die erhaltene Software - zurückgeben und der Unternehmer den Werklohn zurückzahlen. § 346 Satz 2 BGB greift nur dann ein, wenn - über diese zurückzugewährenden Leistungen hinausgehend - Dienste erbracht worden sind oder eine Sache zur Benutzung überlassen worden ist. Insofern kommt eine Rückgewähr in Natur nicht in Betracht. Folglich ist der Wert dieser Leistung zu vergüten. Ist das (teilweise) hergestellte Werk wertlos, so kann auch nach § 346 Satz 2 BGB eine Vergütung für die Arbeitsleistung nicht verlangt werden (vgl. Ballhaus in RGRK 12. Aufl. § 347 Rdnr 21 m.w.N.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2001 auf die Rechtslage hingewiesen und zu weiterem substantiierten Vortrag aufgefordert. Ein solcher erfolgte jedoch erstinstanzlich nicht, obwohl hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung stand und sogar (am 10.10.2001) nochmals mündlich verhandelt wurde. Soweit der Beklagte im zweiten Rechtszug ergänzend vorgetragen hat, insbesondere zu Leistungen, die seines Erachtens unabhängig von dem konkreten Softwareprojekt von ihm für die Klägerin erbracht worden sein sollen und die für die Klägerin auch nach dem Rücktritt einen verbleibenden Wert haben sollen, ist dieser Vortrag einerseits zu unsubstantiiert erfolgt, insbesondere, soweit dazu lediglich auf Tabellen mit zum Teil unverständlichen Abkürzungen Bezug genommen wird, andererseits aber auch verspätet und war deshalb nicht zu berücksichtigen. Der am 15. August 2002 eingegangene Schriftsatz gab keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO die am 26. Juli geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Abs. 40

II.

Aus den unter I. dargestellten Gründen ist auch die zulässige Widerklage lediglich insoweit begründet, als der Beklagte den Kaufpreis für die in der Rechnung vom 30. Oktober 2000 enthaltenen Hardwarepositionen (ein PC P III 500, ein PC P III 600, ein Terminal TIME 550, sechs Tintenpatronen für HP 1120 und 7 Tintenpatronen HP 1120 zuvor dann berechtigt ist) verlangen kann, der sich für diese von der Klägerin unstreitig empfangenen und behaltenen Leistungen auf brutto DM 7.473,88 d. h. € 3.821,33 beläuft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurde klargestellt, dass dieser Sachkauf aus dem Rückgewährschuldverhältnis ausgeklammert sein soll. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB für die Zeit ab Zustellung der Widerklage begründet. Die Voraussetzungen eines weitergehenden Anspruchs sind nicht gegeben.
Abs. 41
Insoweit war auf die Berufung der Beklagten hin das Landgerichtsurteil abzuändern und der Widerklage stattzugeben.Abs. 42

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Abs. 43
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
JurPC Web-Dok.
123/2003, Abs. 44
[online seit: 22.04.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Lieferung eines Handbuchs als Hauptleistungspflicht - JurPC-Web-Dok. 0123/2003