JurPC Web-Dok. 77/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318374

OLG Frankfurt
Urteil vom 17.09.2002

11 U 67/00

Ordnungssystem einer Datenbank

JurPC Web-Dok. 77/2003


UrhG §§ 97, 4, 87a; UWG § 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Ein Ordnungssystem einer Datenbank (hier: Marktbericht zur Auswertung der Umsätze der pharmazeutischen Industrie) ist nach § 4 Abs. 2 UrhG geschützt, wenn eine eigene individuelle Leistung dahintersteht, nicht hingegen, wenn eine Anordnung gewählt wurde, die jeder so vornehmen würde und die durch Zweckmäßigkeit oder Logik vorgegeben ist.

2. Bei einem Ordnungszahlensystem als Grundlage für eine regionale Gebietseinteilung handelt es sich nicht um einen wesentlichen Teil einer Datenbank gemäß § 87a UrhG, da diese Einteilung für sich alleine genommen keinen Informationswert hat und nur zusammen mit den anderen Daten der Datenbank bedeutsam ist.

3. Zwar kann nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken auch der Thesaurus, der Index und das Abfragesystem unter den Schutz der Datenbank fallen. Bei der schlichten Aneinanderreihung von Ortsbezeichnungen als Ordnungssystem handelt es sich aber weder um ein Abfragesystem noch um einen Thesaurus. Die Gebietsaufteilung nach Orten ist auch kein Index, da die Gebietsaufteilung einem bloßen Inhaltsverzeichnis vergleichbar ist, das keinen wesentlichen Teil einer Datenbank darstellt.

4. Die Übernahme der Gebietsstruktur stellt auch keine Nutzung unwesentlicher Teile der Datenbank dar, weil es nicht um die Entnahme von Daten und die Auswertung eines spezifischen Informationsgehalts der Datenbank, sondern um die Übernahme der ordnenden Struktur geht. §§ 87a ff. UrhG zielen nicht auf Nachahmungsschutz, sondern als Leistungsschutzrecht auf Investitionsschutz ab. Es soll die unrechtmäßige Ausnutzung eines von Dritten beschafften und dargestellten Datenbestandes geschützt werden, nicht aber die Art und Weise der Anordnung der Sammlung.

5. Unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche kann ein beeinträchtigter Wettbewerber ihm wegen einer wettbewerbswidrigen Handlungsweise zustehende Ansprüche aus § 1 UWG wegen der Verwendung einer Datenbank auch ohne Mitwirkung der Miturheber geltend machen.

6. Die Übernahme einer fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Gestaltungsform oder eines technischen Erzeugnisses kann nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen. Bekanntheit im Verkehr kann dabei die wettbewerbliche Eigenart verstärken.

7. Selbst wenn ein Wettbewerber gegebenenfalls zwangsweise zur Erteilung von Lizenzen für sein Werk verpflichtet wäre, berechtigt dies Konkurrenten nicht zur Herstellung von Raubkopien.


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[online seit: 03.03.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, OLG, Ordnungssystem einer Datenbank - JurPC-Web-Dok. 0077/2003