JurPC Web-Dok. 40/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003189242

AG Ulm
Beschluss vom 18.03.2002

3 Gs 490/02

Auskunft über Verbindungsdaten

JurPC Web-Dok. 40/2003


StPO §§ 100 h Abs. 1, 100 g

Leitsatz (der Redaktion)

Wird ein Antrag auf Zulassung einer Auskunft über Verbindungsdaten gestellt, so ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation ausreichend, ansonsten müssen Name, Anschrift, Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Telekommunikationsanschlusses bezeichnet sein.
Anmerkung der Redaktion
Das AG Ulm teilte der Redaktion JurPC in einem Brief vom 17.01.2003 mit, dass das AG Ulm seine Rechtsprechung zu diesem Themenbereich aufgrund einer Entscheidung des LG Ulm, Beschluss vom 21.03.2002 - 2 Qs 2016/02 - (= JurPC Web-Dok. 44/2003), zwischenzeitlich geändert hat.

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[online seit: 18.08.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Ulm, AG, Auskunft über Verbindungsdaten - JurPC-Web-Dok. 0040/2003