JurPC Web-Dok. 10/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318115

VG Arnsberg
Beschluss vom 06.12.2002

13 L 1848/02

Sperrungsverfügung gegen Internet-Inhalte

JurPC Web-Dok. 10/2003, Abs. 1 - 15


VwGO § 80 Abs. 5

Leitsatz (der Redaktion)

Bei der im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, von Volksverhetzung im Internet verschont zu bleiben, gegenüber dem Interesse des Access-Providers, den Zugang zu den betreffenden rechtsextremen Internetseiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vermitteln zu können, höher zu bewerten.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,JurPC Web-Dok.
10/2003, Abs. 1

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 wiederherzustellen,

Abs. 2
ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihrer Sperrungsverfügung besonders angeordnet. In diesen Fällen kann das Gericht den zuvor nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen Suspensiveffekt wiederherstellen.Abs. 3
In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg.Abs. 4
Zunächst unterliegt die Vollziehungsanordnung der Behörde nicht der Aufhebung, weil sie formell oder materiell rechtswidrig wäre.Abs. 5
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es keiner Anhörung des Betroffenen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, bevor eine Vollziehungsanordnung erlassen wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Anordnung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden wird. Die Anordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar, für den das Verfahrensrecht, namentlich § 28 VwVfG NRW, formelle Regeln aufgestellt hat. Denn es fehlt an einer materiellen Regelung eines Einzelfalls. Diese ist ausschließlich in dem Verwaltungsakt enthalten. Die Vollziehungsanordnung hat keine weitere materielle Funktion sondern bestimmt als bloßer Annex die Modalitäten der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Für eine entsprechende Anwendung der Verfahrensregeln ist mangels Regelungslücke kein Raum. Die Vollziehungsanordnung steht nicht, wie der Verwaltungsakt, als Ergebnis am Ende des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG NRW). Dort, wo es an einem Verfahren fehlt, bedarf es auch keiner Verfahrensregeln. Gründe des rechtlichen Gehörs gebieten keine andere Entscheidung, denn spätestens im gerichtlichen Verfahren hat der Betroffene Gelegenheit, erschöpfend vorzutragen.

Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 1994 -11 B 620/94 -, BauR 1995, 69; OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 -6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 198; Püttler in Sodan/Ziekow, NOMOS-Komm. zur VwGO § 80 RdNr. 83 mwN; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm zur VwGO § 80 RdNr. 182; aA: Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO § 80 RdNr. 27 mwN für die dort vertretene Auffassung.

Abs. 6
Allerdings ist vom Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes begründet hat (vgl. insoweit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ob die Begründung aus gerichtlicher Sicht zutreffend ist, hat das Gericht nicht zu prüfen, weil es eine eigenständige Interessenabwägung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO vornimmt. Die behördliche Begründung hat nur den Sinn, dem Betroffenen mitzuteilen, welche Gründe für die Behörde maßgeblich gewesen sind, die Vollziehung anzuordnen. Dem ist Genüge getan, wenn die Begründung die Entscheidung zu tragen in der Lage ist. Das ist hier zweifelsfrei der Fall.Abs. 7
Die vom Gericht vorzunehmende (eigenständige) Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Sie beruht zunächst auf einer Erfolgsbewertung des Rechtsmittels: Ein Antrag, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zum Ziel hat, ist regelmäßig begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist hingegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig, hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg.Abs. 8
Im vorliegenden Falle lässt sich eine solche Aussage über offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung nicht treffen. Das belegt schon der umfangreiche Vortrag der Beteiligten im Hauptsacheverfahren und die Vielzahl der zu entscheidenden Rechtsfragen. Der Charakter eines auf vorläufige Regelung gerichteten Verfahrens mit der damit zusammen hängenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verbietet aber eine umfangreiche, ins Detail gehende Würdigung der Rechtslage und die Entscheidung grundlegender Rechtsfragen.Abs. 9
Maßgeblich für den Erfolg dieses Verfahrens ist mithin eine von den Erfolgsaussichten des Verfahrens unabhängige Abwägung der gegenseitigen Interessen. Diese fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, als Access-Provider einstweilen die Schaltung zu den umstrittenen zwei Internetseiten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vermitteln zu können, tritt hinter die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Sperrung der Seiten bis zum Abschluss des Verfahrens zurück.Abs. 10
Das Interesse der Öffentlichkeit besteht hier greifbar darin, von Volksverhetzung im Internet verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird im Übrigen von der Antragstellerin nicht ernsthaft bestritten und bedarf auch keiner weiteren Darlegung. Außerdem kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem umstrittenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Diesen Interessen wird - wenn auch in geringem Umfange - durch eine Sperrung der Seiten durch den Access-Provider Genüge getan. Es besteht keinerlei Anlass, den strafbaren Umtrieben im Internet ihren Lauf zu lassen und angesichts der zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten sowie der Anonymität bzw. der Nichtgreifbarkeit der Urheber die Hände in den Schoß zu legen.Abs. 11
Dem gegenüber sind schützenswerte Interessen der Antragstellerin, einstweilen von einer Sperrung jener Seiten verschont zu bleiben, nicht erkennbar. Der dazu erforderliche tatsächliche Aufwand ist unmaßgeblich, zumal die Antragstellerin die Sperrung nach den Informationen des Gerichts bereits vorgenommen hat. Dieser Umstand beantwortet auch die Frage nach der technischen Durchführbarkeit von selbst.Abs. 12
Die Sperrung weiterer Seiten (mit einem dann möglicherweise eintretenden maßgeblichem Aufwand) ist augenblicklich - vor Beendigung der derzeit anhängigen Klageverfahren - nicht zu erwarten. Allenfalls ist - wenn auch fernliegend - mit der vagen Möglichkeit zu rechnen, dass sich Kunden der Antragstellerin einem anderen Provider anschließen, um die von der Antragstellerin gesperrten volksverhetzenden Seiten schneller und problemloser aufrufen zu können. Insoweit könnte mittelbar ein wirtschaftlicher Schaden zu besorgen sein. Unsere Rechtsordnung schützt indessen keine wirtschaftlichen Interessen, die mittelbar betroffen sind, wenn durch Volksverhetzung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - durch wen und von welchem Ort aus auch immer verstoßen wird. Solche Interessen sind nicht schützenswert.Abs. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält angesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Ersatzstreitwertes für angemessen (vgl. § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG).Abs. 14
Rechtsmittelbelehrung: ...
JurPC Web-Dok.
10/2003, Abs. 15
Anmerkung der Redaktion:
Beachten Sie bitte auch die im Ergebnis entgegengesetzte Entscheidung des VG Minden vom 31.10.2002 - 11 L 1110/02 = JurPC Web-Dok. 381/2002.
[online seit: 06.01.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Arnsberg, VG, Sperrungsverfügung gegen Internet-Inhalte - JurPC-Web-Dok. 0010/2003