JurPC Web-Dok. 9/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/200318238

OLG Karlsruhe
Beschluss vom 05.12.2002

1 Ss 271/01

Rechtsberatung durch Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre

JurPC Web-Dok. 9/2003, Abs. 1 - 9


RBerG Art 1 § 1 und Art 1 § 8 Abs.1

Leitsatz (der Redaktion)

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBerG setzt eine Tätigkeit voraus, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist. Der bloße Versand einer Informationsbroschüre (hier: "Anti-Wehrdienstreport") stellt noch keine unerlaubte Rechtsberatung dar, da nicht auf individuelle Fallgestaltungen eingegangen wird, sondern lediglich allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Gründe

I.

Durch Urteil des X. vom 07.08.2001 wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in 170 Fällen zu einer Geldbuße von 170.000 DM verurteilt. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
JurPC Web-Dok.
9/2003, Abs. 1

II.

1. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.
(wird ausgeführt)
Abs. 2

III.

Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Abs. 3
Nach Art. 1 § 8 Abs.1 Rechtsberatungsgesetz handelt ordnungswidrig, wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Unter Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist (Rennen/Caliebe RBerG 3. Aufl. Rdnr 34 zu Art. 1 § 1 m.w.N.). Das Verfassen juristischer Aufsätze oder Abhandlungen sowie das Halten juristischer Vorträge fällt nicht hierunter. Der Tätigkeit muss eine sachverhaltsbezogene Rechtsfrage zu Grunde liegen (Rennen/Caliebe a.a.O. Rdnr 21).Abs. 4
1. Soweit der Betroffene mit den einzelnen Personen einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Übersendung einer 25-seitigen Informationsbroschüre ("Antiwehrdienstreport") und nachfolgend telefonische oder persönliche Beratungen, einen Schreibservice sowie einen Adressenservice umfasste, ist eine Vorbereitungshandlung gegeben, weil hierdurch die beabsichtigte, in der Zukunft noch zu erbringende Beratung in die Wege geleitet wurde und deshalb nur - wie beispielsweise die Vereinbarung eines Beratungstermins - eine mittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten vorliegt. Der Umstand, dass der Vertragsabschluss sowie die zeitlich davorliegende Werbung wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG sind (und im Rahmen einer Unterlassungsklage untersagt werden können vgl. auch OLG Hamm WRP 1979, 875; OLG Düsseldorf AnwBl 1987, 199; BGH NJW 2002, 2880), ändert hieran nichts, weil die Ankündigung, das Anerbieten und auch das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Rechtsberatung die eigentliche Rechtsbesorgung nur vorbereitet.Abs. 5
2. Aber auch in den 146 Fällen, in denen der Betroffene nach dem jeweiligen Vertragsschluss nur den 25-seitigen Report an seine Vertragspartner übersandt hat, liegt noch keine Rechtsbesorgung vor. Es fehlt in diesen Fällen schon an einer sachverhaltsbezogenen Rechtsfrage einer bestimmten Person (BGH NJW 1956, 591) als Voraussetzung jeder Art von Rechtsbesorgung. Ebensowenig wäre die Übersendung eines Buches oder die Zurverfügungstellung eines sich mit Möglichkeiten zur Wehrdienstverweigerung befassenden juristischen Aufsatzes schon Rechtsbesorgung, unabhängig ob und ggfs. in welcher Höhe eine Gegenleistung vereinbart wird und ob diese Tätigkeit im Rahmen eines auf umfassende Beratung gerichteten Vertrages erfolgt oder nicht. Hinzu kommt, dass der Report - losgelöst von jeder konkreten Rechtsfrage - als allgemeine Darstellung rechtlicher Möglichkeiten zur Wehrdienstverweigerung mit Schilderung verschiedener (tatsächlicher oder erfundener) Fallgestaltungen trotz des Umstandes, dass die Rechtsmaterie einigermaßen überschaubar ist, nicht auf die individuellen Fallgestaltungen der Kunden eingeht oder eingehen kann. Rechtsberatung - als Unterfall der Rechtsbesorgung - ist aber nur der Rat, der sich auf einen ganz bestimmten Einzelfall bezieht. Der Begriff der "Rechtsberatung" ist dabei nicht vom Standpunkt des Belehrenden, sondern vom Standpunkt des Ratsuchenden aus zu beurteilen (Altenhoff/Busch/Chemnitz RBerG 10. Aufl. Rdnr 36 zu Art. 1 § 1). Auch wenn einzelne Kunden möglicherweise für sich ausreichende rechtliche Schlussfolgerungen aus dem Inhalt des Reports gezogen haben und deshalb die Inanspruchnahme der weiteren Dienste des Betroffenen nicht mehr erforderlich gewesen ist (vgl. auch OLG Oldenburg OLGSt § 1 RBerG S. 1), fehlt es aus der Sicht des jeweiligen Kunden an einem Eingehen auf seine individuelle Fallgestaltung.Abs. 6
In den 146 Fällen (Ziffer 2 des Tenors), in denen der Betroffene seinen Kunden nur den Report übersandt hat, ist er deshalb freizusprechen.Abs. 7
3. In den übrigen 24 Fällen kann der Senat mangels Feststellungen nicht prüfen, ob eine unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten vorliegt. Die Ausführungen des Amtsgerichts, dass in diesen Fällen "die weiteren Leistungen des Betroffenen in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen" bzw. "selbständige, über die Versendung des Antiwehrdienstreports deutlich hinausgehende Beratungshandlung durch den Betroffenen" nicht vorgenommen wurden, lassen eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls vermissen und somit mangels konkreter Feststellungen eine rechtliche Überprüfung nicht zu. Entscheidend für die Frage, ob die weitere Tätigkeit des Betroffenen eine unmittelbare oder eine nur mittelbare Förderung der Angelegenheit darstellt, hängt davon ab, ob die rechtliche Erörterung der betreffenden Angelegenheiten im Vordergrund steht oder nicht (OLG Stuttgart AnwBl 1975, 406, 407). Allein die Nachfrage nach der Adresse eines Arztes würde hierfür nicht ausreichen. Andererseits läge beispielsweise in der Übersendung eines formulierten Widerspruchsschreibens gegen einen bestimmten Verwaltungsakt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nahe.Abs. 8
In den 24 Fällen (Ziffer 3 des Tenors) ist deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht X. zurückzuverweisen. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass das Amtsgericht auch zu beachten haben wird, dass im Hinblick darauf, dass es jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung der oder einzelner Zeugen gebieten kann.
JurPC Web-Dok.
9/2003, Abs. 9
Anmerkung der Redaktion:
Obwohl diese Entscheidung keinen direkten Bezug zur Rechtsinformatik aufweist, veröffentlicht die Redaktion den Beschluss gleichwohl, da die Problematik der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auch bei zahlreichen Online-Angeboten sowie im Rahmen der Erörterung von Rechtsfragen in Internet-Foren und Mailinglisten eine Rolle spielt.

JurPC veröffentlicht den vorliegenden Beschluss so wie die Pressestelle des Gerichts ihn zur Veröffentlichung übersandt hat. Der Leisatz ist ein solcher der Pressestelle des OLG Karlsruhe.
[online seit: 27.01.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Karlsruhe, OLG, Rechtsberatung durch Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre - JurPC-Web-Dok. 0009/2003